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lampmannbehn.de - Infos & Aktuelles - engl. Limited

Englische Limited (private company)

Die private Company eignet sich insbesondere für kleinere Unternehmen mit einem geringen Kapitalbedarf, bei denen die Haftung der Gesellschafter beschränkt werden soll. Da sie, im Gegensatz zur deutschen GmbH, kein Mindeststammkapital haben muss und die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Gründung usw. nur gering sind, ist sie die zahlenmäßig am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Großbritannien.

Sie ist eine juristische Person, die wie die GmbH nicht von dem rechtlichen Status der Direktoren oder Mitglieder abhängig ist. Als eigene Rechtspersönlichkeit entsteht sie mit der Aushändigung der Gründungsurkunde, der „certificate of incorporation“, durch die Registerabteilung des Wirtschaftsministeriums, nachdem sie formell im Handelsregister registriert worden ist.

Die Registrierung folgt einem Verfahren, das in section 10 CA 1985 festgelegt wird. Demnach müssen dem Handelsregister folgende Unterlagen übergeben werden:

  • Die Satzung, bestehend aus memorandum und articles


  • Eine Erklärung der Gründer, welche die Namen und Adressen der Direktoren und des Sekretärs der Gesellschaft nennt, sowie deren Einverständniserklärung, die übertragenen Aufgaben auch wahrnehmen zu wollen


  • Eine Erklärung über den Sitz der Gesellschaft


  • Eine eidesstattliche Versicherung eines solicitors oder einer der ernannten Direktoren, dass alle Voraussetzungen für die Gründung nach section 10 CA 1985 erfüllt worden sind

Der Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung

Die Satzung der Private Company ist in zwei Urkunden enthalten, dem Memorandum und den Articles of Association.

Das Memorandum of Association betrifft das Außenverhältnis und die Grundlagen der Gesellschaft. Der Mindestinhalt des Memorandum ist gesetzlich vorgeschrieben.

Es muss enthalten

  • die Firma


  • die Gesellschaftsform


  • den Sitz der Gesellschaft


  • den Gegenstand des Unternehmens


  • die Haftungsbeschränkung


  • das Nominalkapital

Die Articles of Association betreffen das Innenverhältnis. In der Mustersatzung, die der Companies Act 1985 in seinem Anhang bereitstellt, werden u.a. Regelungen über folgende Bereiche getroffen:

  • Rechte der verschiedenen Klassen von Anteilseignern


  • Konstituierung


  • Befugnisse und Pflichten des Vorstandes


  • Abhaltung von Hauptversammlungen


  • Stimmrechte


  • Herausgabe und Übertragung von Anteilen sowie Beschränkungen der Übertragbarkeit

Falls die Gründer einer Gesellschaft sich nicht für eine eigene Formulierung entscheiden, werden diese Regelungen automatisch Teil des Gesellschaftsvertrages.

Die articles können nachträglich nur durch eine ¾ Mehrheit der Gesellschafter geändert werden. Dies jedoch nur „bona fide in the interest of the company“, also im wohlverstandenen Interesse der ganzen Gesellschaft.

Das Innenverhältnis zu regeln steht den Gründern einer Company jedoch weitgehend frei. Eigene Regelungen sollten daher getroffen werden, um den Gesellschaftsvertrag den jeweiligen Besonderheiten anzupassen.

Für die Gesellschafter einer limited company dürften hierbei vor allem Ihre Befugnisse für die Bereitstellung und Absetzung der Geschäftsführer (directors) bedeutsam sein und somit von Regelungsbedarf sein. Die Geschäftsführer leiten nämlich die Gesellschaft weitestgehend ohne Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter. Zudem existiert im angloamerikanischen „board“-System kein dem Aufsichtsrat bei der deutschen AG vergleichbares Kontrollgremium, welches die Leitung der Gesellschaft kontrollieren und beeinflussen könnte. Die Entscheidungsbefugnisse über die Einstellung und die Absetzung von Geschäftsführern sichert den Gesellschaftern somit eine entscheidende Möglichkeit der indirekten Einflussnahme auf die Geschäftsführung.

Rechtsfähigkeit

Die Private Company erlangt Rechtsfähigkeit mit Aushändigung der Gründungsurkunde durch den Registrator.

Gesellschafter

Seit 1992 kann eine Private Company auch nur einen Gesellschafter haben. Die Mitgliederzahl ist nach oben hin offen. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Mindestkapital

Die private Company hat, im Gegensatz zur Public Company oder der deutschen GmbH, kein Mindestkapital.

Im kontinentaleuropäischen Recht stellt die Anforderung eines hohen Mindestkapitals, bei der GmbH sind es 25.000,- Euro, das Gegengewicht zur beschränkten Haftung dar. Im englischen Gesellschaftsrecht wird das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Gläubiger und der Gesellschafter durch ausgeprägte Publizitätsvorschriften hergestellt, denen eine Publik Company jedoch in größerem Ausmaß unterworfen ist als eine Private Company. Da das Mindestkapital für GmbH´s i.H.v. 25.00,- Euro in der Regel auch nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten im Falle der Insolvenz zu decken oder die Gläubiger auch nur ansatzweise zu befriedigen, stellt dies eine durchaus legitime Systemalternative dar.

Firma

Die Wahl der Firma ist frei. Es gilt jedoch der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, d.h. dass die Gesellschaft nicht mit einer Firma eingetragen werden darf, die so oder ähnlich bereits in dem vom Registrator geführten Verzeichnis vorkommt.

Notwendiger Bestandteil der Firma einer Private Company, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (private company limited by shares), ist der Zusatz „limited“ bzw. „ltd.“

Führung eines Mitgliedregisters

Jede Gesellschaft muss ein Register ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner führen. Das Mitgliedsregister bietet Investoren und Gläubigern die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, wer hinter der Company steht. Das Register wird an dem im Handelsregister genannten Sitz der Gesellschaft aufbewahrt und steht grundsätzlich jedem Gesellschafter und Dritten zur Einsicht offen. Hat eine private Company lediglich einen Gesellschafter, muss dies im Register ausdrücklich erwähnt werden.

Organe

Die Organe einer Private Company sind:

  • die Hauptversammlung (general meeting)

    Die Hauptversammlung ist Trägerin aller Entscheidungsgewalt der Company. Ähnlich der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist sie das oberste Organ der Gesellschaft. Erst die Articles sehen die Übergabe bestimmter Entscheidungsbefugnisse an das Direktorium vor.


  • der Vorstand / das Direktorium ( board of directors)

    Das Direktorium besteht aus den Direktoren der Gesellschaft. Sie bilden das Geschäftsführungskollektiv, das durch board-meetings handlungsfähig wird. In der Regel wird jedoch durch die articles die tatsächliche alltägliche Geschäftsführung und Vertretung einzelnen directors übertragen.

    Die Bestellung und Entlassung eines jeden directors muss in das Gesellschaftsregister eingetragen und dem Handelregister innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden.


  • der Sekretär

    Der Sekretär der Gesellschaft nimmt eine Funktion als Urkundenbeauftragter wahr. Er hat sich um die Führung des Gesellschaftsregisters zu kümmern und die Gesellschafterversammlungen zu protokollieren. Er hat somit die Aufgabe, die Publizitätsvorschriften, die dem Schutz der Gläubiger, Investoren und Gesellschafter dienen, auszuführen.

Übertragung der Beteiligung

Grundsätzlich sind die Anteile einer Private Company frei übertragbar. Jedoch schränken die Articles regelmäßig die Übertragbarkeit ein oder machen sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Derartige Beschränkungen bestehen häufig darin, dass den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird oder dass die Übertragbarkeit von der Zustimmung der Direktoren abhängig ist.

Haftung

Für Schulden der Private Company haftet grundsätzlich allein das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften selbst dann nicht, wenn sie ihre Einlage noch nicht erbracht haben. Im Fall der Liquidation der Gesellschaft haften die Gesellschafter in Höhe der noch nicht erbrachten Einlage.

In Ausnahmefällen sieht das englische Recht eine Durchgriffshaftung vor.

  • fraudulent trading

    Ein fraudulent trading liegt vor, wenn die Geschäftsführer die Gesellschaft mit der Absicht, Gläubiger der Gesellschaft oder Gläubiger einer anderen Person zu täuschen oder zu einem anderen betrügerischen Zweck, fortführen, obwohl sie wissen, dass die Gesellschaft zur Bezahlung der Schulden nicht in der Lage sein wird.

    Große Bedeutung hat dieser Haftungstatbestand jedoch nicht erlangt, vor allem deshalb, weil die Gerichte an den Nachweis der subjektiven Tatbestandsseite, der betrügerischen Absicht, seit jeher hohe Anforderungen gestellt haben. Einschlägige Klagen scheitern daher häufig an den Beweisschwierigkeiten.


  • wrongful trading

    Der Tatbestand des wrongful trading ist erfüllt, wenn die Gesellschaft neue Schulden aufnimmt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die insolvenzbedingte Liquidation der Gesellschaft bereits absehbar ist und vernünftigerweise nicht damit zu rechnen ist, dass sie die Schulden in voller Höhe begleichen kann.

    Auch die Haftung aus wrongful trading hat jedoch in der Praxis bisher eine untergeordnete Rolle gespielt. Dies liegt vor allem an drei Faktoren. Zum einen ist gerade bei kleineren Unternehmen die finanzielle Situation der Geschäftsleiter oft eng mit derjenigen der Gesellschaft verbunden. Oftmals sind daher in einem solchen Falle die Geschäftsleiter selbst insolvent, weshalb eine Klage aus wrongful trading häufig wirtschaftlich sinnlos ist. Des Weiteren bereitet der Nachweis des Zeitpunktes, in dem das wrongful trading einsetzt, sowie der Umfang der Haftung, der gänzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, große Schwierigkeiten. Daher waren die Insolvenzverwalter, welchen alleinig die Befugnis zur Erhebung derartiger Klagen zusteht, bisher eher zurückhaltend mit diesen. Das Haupthindernis war jedoch, dass bei Abweisung der Klage der Insolvenzverwalter bisher nicht berechtigt war, die Verfahrenskosten mit Vorrang aus der Masse ersetzt zu verlangen und zwar auch dann nicht, wenn zunächst gute Erfolgsaussichten bestanden. Dieser vorrangige Anspruch ist vom Gesetzt jedoch mit Wirkung zum 01.01.2003 nunmehr vorgesehen.

Geschäftsführung

Die Articles übertragen regelmäßig dem Vorstand die Geschäftsführungsbefugnis. Grundsätzlich sind die Mitglieder eines mehrköpfigen Vorstandes nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Sie handeln durch Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit im Rahmen von Vorstandssitzungen gefasst werden. Regelmäßig wird der Vorstand von den Articles ermächtigt, bestimmte Befugnisse auf einen oder mehrer Direktoren zu übertragen, was in der Praxis dann auch die Regel ist.

Solange sich die Direktoren im Rahmen ihrer Befugnisse bewegen, ist die Hauptversammlung nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen. Auf Verlangen des Vorstandes oder wenn der Vorstand die erforderliche Entscheidung nicht treffen kann, entscheidet die Hauptversammlung hingegen auch in Fragen der Geschäftsführung.

Abschlusspublizität

Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. Er wird von der Geschäftsführung der Gesellschaft angefertigt.

Sowohl die Gewinn- und Verlustrechnung als auch die Bilanz müssen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erstellt werden und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln. Die Bilanz muss den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit entsprechen.

Die Direktoren sind verpflichtet, innerhalb von 7 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres Ausfertigungen des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und des Berichtes der Abschlussprüfer der Registerbehörde zu übermitteln. Andernfalls drohen Bußgelder und/oder eine s genannte zivilrechtliche Strafe.

Auflösung und Beendigung

Die Private Company wird u.a. aufgelöst

  • durch Gesellschafterbeschluss


  • durch Ablauf des in der Satzung festgelegten Zeitraums


  • durch Erreichung des Gesellschaftszweckes bzw. der Unmöglichkeit, diesen zu Erreichen


  • durch Zahlungsunfähigkeit


  • wenn eine Liquidation sachgerecht und angemessen ist


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