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lampmannbehn.de - Infos & Aktuelles - eBay-FAQs

Ebay - Bewertungen

Rechtliche Einordnung Rücknahme v. Geboten Die Auktionsseite Zahlung und Versand Gewährleistung
Steuerpflicht und Behörden Besonderheiten bei "Unternehmern" Bewertungen Abmahnung Vorschriften und Gesetze

 

1. Grundsätzliches

Jedes eBay-Mitglied besitzt ein Bewertungsprofil, das sich aus den Kommentaren der vergangenen Handelspartner zusammensetzt. Dieses Bewertungsprofil stellt den öffentlichen Ruf eines jeden Käufers und Verkäufers dar.

Das Bewertungsprofil besteht aus einer Zahl in Klammern, eventuell einem Stern oder gar einem Powerstern. Diese Symbole werden immer direkt hinter dem eBay-Namen eines jeden Mitgliedes angezeigt und geben Auskunft über die Vertrauenswürdigkeit und, betrachtet man die Kommentare der Bewertungen genauer, auch über das Geschäftsgebaren der Mitglieder.

Die Zahl, welche in Klammern hinter dem Namen angezeigt wird, gibt Auskunft über Menge der positiven Bewertungen im Verhältnis zu den negativen. Bei jeder positiven Bewertung wir ein Berwertungspunkt hinzuaddiert, bei jeder negativen wird einer abgezogen.

Zusätzlich zu den Bewertungspunkten hat jedes Mitglied nach abgeschlossener Transaktion die Möglichkeit, einen kurzen Kommentar zu seinem Handelpartner in dessen Bewertungsübersicht einzutragen.Es besteht folglich für jeden Handelspartner die Möglichkeit, den öffentlichen Ruf des anderen nachhaltig und (fast) unveränderbar zu beeinflussen. Das es hierbei zu vielen Missverständnissen kommen kann und diese Position auch des Öfteren ausgenutzt wird, liegt auf der Hand. Solange sich diese kleineren Streitereien innerhalb der Grenzen des geltenden Rechtes bewegen, mögen Sie zwar gegen moralische oder EBay Gründsätze verstoßen, rechtlich wird man jedoch nichts gegen sie unternehmen können.

So erfreut sich z.B. die Zurückhaltung bei der so genannte Erstbewertung zunehmender Beliebtheit. Der Grund hierfür ist, dass derjenige, der zuerst seinen Handelspartner bewertet, Gefahr läuft, selber gar keine oder sogar eine negative Bewertung zu bekommen. Anders herum wird derjenige, der eigentlich eine negative Bewertung verdient hätte, nur in den seltensten Fällen eine solche bekommen, wenn er es unterlässt, zuerst zu bewerten. Kaum jemand wird es riskieren, in diesen Fällen selber eine negative Bewertung zurück zu bekommen. Auch das Drohen mit einer negativen Bewertung um ein bestimmtes Verhalten der Gegenseite zu bewirken stellt in 99% der Fälle keine strafrechtlich relevante Handlung dar. Für die Einstufung als Nötigung z.B. wird es regelmäßig an der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel Relation fehlen.

2. Gerichtlicher Rechtschutz gegen negative Bewertungen?

Interessant wird es jedoch bei den Bewertungen selber. Diese können in zweierlei Hinsicht rechtliche Probleme aufwerfen.

Der wohl häufigste Problemfall ist der in der Bewertung abgegebene Kommentar. Wer sich bei der Abgabe des Kommentars in der Wortwahl vergreift, kann sich nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen einhandeln. In zivilrechtlicher Hinsicht kommt vor allem ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB und § 824 BGB in Betracht. Hierbei sind mehrere Alternativen denkbar. Zum einen kann durch eine ungerechtfertigte Bewertung in rechtswidriger Weise in den ausgeübten Gewerbebetrieb des Verkäufers eingegriffen worden sein. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Beurteilung einen bewusst unrichtigen oder verzerrenden Eindruck über den Handelspartner vermittelt oder es sich um so genannte Schmähkritik handelt, deren eigentliche Aufgabe nicht in der Kritisierung, sondern in der Herabwürdigung liegt. Zum anderen kann der abgegebene Kommentar eine ehrverletzende Äußerung im Sinne des § 823 BGB darstellen. Werturteile oder Meinungsäußerungen sind jedoch gleichsam von der Meinungsfreiheit (Art.5 GG) geschützt, so dass für das Vorliegen einer solchen ehrverletzenden Äußerung im Sinne des § 823 BGB hohe Maßstäbe anzusetzen sind.

Das Bundesverfassungsgericht sieht diesbezüglich den Tatbestand des § 823 BGB jedenfalls als erfüllt, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, wenn es nicht mehr um Auseinandersetzung in der Sache, sondern um Diffamierung des Betroffenen geht, der jenseits polemisch und überspitzer Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Es ist ersichtlich, dass ein Kommentar in den seltensten Fällen diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere der Beweis, dass die Bewertung bewusst unrichtig abgegeben wurde, dürfte in aller Regel schwer fallen, zumal es sich bei den meisten Anknüpfungspunkten, wie „unfreundlich“, „spät“, „längere Wartzeit“ oder „unsorgfältig“ um subjektive Einschätzungen des Bewerters handelt, welche schwer überprüfbar sind.

Weitaus öfter dürften zivilrechtliche Ansprüche des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Normen, insbesondere der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung etc.) in Betracht kommen.

Für eine Strafbarkeit gem. §§ 185 ff. StGB kann es ausreichen, dass die Ehre des Handelspartners durch die Äußerungen verletzt wird oder dass Tatsachen behauptet werden, die unwahr oder auch nur nicht nachweislich wahr und geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Schwelle zur Verwirklichung der Tatbestände wird leichter und öfter überschritten, als es vielen bewusst wird. Daher sollte es tunlichst vermieden werden, sich bei der Bewertung, von eventuell angestauten Emotionen angetrieben, zu Kommentaren wie „Betrüger“, „Verbrecher“ oder Ähnlichem hinreißen zu lassen. Solche Kommentare werden nicht nur von eBay gelöscht, der Kommentator muss vielmehr damit rechnen, dass der Betroffene ihn kostenpflichtig abmahnen lässt oder Strafanzeige erstattet. Dies wird zwar nicht häufig vorkommen, zu bedenken ist jedoch, dass es sich bei eBay und dem Bewertungssystem um öffentliche Foren handelt und somit nicht nur die Grunddelikte, sondern regelmäßig auch die Qualifikationen der Straftatbestände verwirklicht werden. Dies alles lässt sich ganz einfach verhindern, indem der Sachlichkeit Vorrang vor der größtmöglichen Beschimpfung eingeräumt wird.

Also schreiben Sie lieber „Hat lange gedauert“, „Gerät defekt“, „Verkäufer unfreundlich“ oder ähnliches, aber lassen Sie die Finger von Betrugsvorwürfen und anderen Beschimpfungen.

Bedeuting erlangt im Zusammenhang mit neagtiven bewertungen vor allem der § 824 BGB (Kreditgefährdung). Der 'Kredit', den der Verkäufer bei ebay bei seinem Kunden hat, wird durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen sehr schnell gefährdet.

§ 824 BGB (Kreditgefährdung)

( 1).

Wer der Wahrheit zu Wider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus enstehenden Sachen auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2)

Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

3. Gerichtliche Entscheidungen

Entscheidungen aus der Rechtsprechung sind bisher selten, nehmen aber stetig zu. Bisher sind zwei wichtige Entscheidungen ergangen, in denen die Verpflichtung zur Löschung der negativen Bewertung abgelehnt wurde. Diese stellen jedoch keine Grundsatzurteile dar, sondern die Ablehnung war in den Besonderheiten des Einzelfalls begründet.

a. LG Düsseldorf

Dem Landgericht Düsseldorf (Az.:12 O 6/04) lag ein Fall zur Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor. Die Antragstellerin verkaufte über eBay Fitnessprodukte und Ernährungsprodukte für Sportler. Ein Käufer äußerte sich negativ in den Bewertungsforen, da der angegebene Wirkstoff der Nahrungsmittelergänzung für Sportler tatsächlich viel geringer gewesen sei als in der Produktbeschreibung angegeben.

Der Verkäufer berief sich darauf, dass die von ihm gemachten Angaben von der Produktbeschreibung des Herstellers übernommen wurden. Deshalb sei die Angabe der Wirkstoffhöhe nicht fehlerhaft gewesen. Die negative Bewertung sei deshalb zu unrecht erfolgt und stelle einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Verkäufers dar. Diese negative Bewertung verbunden mit der Warnung, dass weniger mg Wirkstoff enthalten seien als angegeben, würden den weiteren Vertrieb dieser Produkte über eBay erschweren. Zudem sah der Verkäufer in den Äußerungen unberechtigte Betrugsvorwürfe, die ihn in seiner persönlichen Ehre verletzen. Diese Äußerungen sollten dem Käufer in Zukunft gerichtlich untersagt werden.

Der Antragsgegner war unter anderem der Auffassung, dass er über die Wirkstoffmenge der verkauften Kapseln getäuscht wurde. Die angegebenen 700 mg bezogen sich auf das Gesamtgewicht der Kapseln, nicht auf den Wirkstoff selber. Es sei aber vom Verkäufer der Eindruck erweckt wurden, dass sich die 700 mg auf den Wirkstoff selber beziehen würden. Da dies nicht der Fall war, sei eine negative Bewertung auch gerechtfertigt gewesen.

Das LG Düsseldorf wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Verkäufers zurück. Es besteht zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren kein Unterlassungsanspruch, wenn Tatsachenbehauptungen veröffentlicht werden, die nicht offensichtlich unwahr sind. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) sowie aus §§ 823 i.V.m. § 1004 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ergeben.

Eine offensichtliche Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung verneinte das Gericht. Tatsächlich bezogen sich die Herstellerangaben auf das Gesamtgewicht der Kapseln, nicht auf das Gewicht des Wirkstoffes. Zudem gibt eBay die Möglichkeit einer Stellungnahme auf negative Bewertungen. Wer sich bewusst für einen Handel über eBay entscheidet, muss auch mit entsprechender negativer Kritik von Kunden rechnen. Solange diese Kritik nicht objektiv unrichtig ist, muss ein Gewerbetreibender dies hinnehmen. Auch ein Fall der rechtswidrigen so genannten „Schmähkritik“, die den Kritisierten diffamieren soll, konnte das Gericht nicht erkennen.

Bemerkenswert ist , dass das Gericht den Streitwert mit 10.000,00 Euro angenommen hat. Angesichts der erheblichen Ausmaße, die eine negative Bewertung auf die Verkaufserfolge bei ebay haben kann, erscheint dies angemessen.


Jeder eBay-Teilnehmer weiß aber, dass eine Bewertung stets nur das subjektive Empfinden eines einzelnen Vertragspartners widerspiegelt. Genau diese Sammlung einzelner subjektiver Meinungen ist aber der Sinn des eBay-Bewertungssystems. Zumindest im einstweiligen Rechtsschutz bestehen deshalb hohe Anforderungen, wenn gegen entsprechende negative Äußerungen vorgegangen werden soll.

b. AG Koblenz

Das AG Koblenz (Az.: 142 C 330/04) hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Antragsgegner aufgegeben wurde, die Löschung einer negativen Bewertung beim eBay-Sicherheitsteam zu beantragen sowie diese Löschung „nachhaltig durch geeignete Maßnahmen“ zu betreiben. Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Negativ-Bewerter Widerspruch ein, über diesen Widerspruch hatte das AG Koblenz zu entscheiden.

Der Verkäufer hatte dem Käufer eine Digitalkamera verkauft. Diese Kamera wies am Gehäuse Kratzer auf, der Verkäufer wollte die Kamera nur gegen Erstattung eines pauschalen Aufwendungsersatzes von 13,00 Euro zurück nehmen. Daraufhin gab der Käufer eine negative Bewertung mit folgendem Wortlaut ab: "Nie wieder! So was habe ich bei 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!"

Das AG Koblenz sah hierin, ähnlich wie bereits das LG Düsseldorf, keinen Eingriff in die Rechte des Verkäufers, die einstweilige Verfügung gegen den Käufer wurde aufgehoben. Weder strafrechtlich noch zivilrechtlich ist eine solche Äußerung zu beanstanden. Strafrechtlich ist die Bewertung nicht geeignet, Beleidigungstatbestände zu erfüllen. In zivilrechtlicher Hinsicht konnte das AG Koblenz ebenfalls keinen Eingriff in geschützte Rechtspositionen erkennen. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, da negative Kritik im Wirtschaftsleben als sozial üblich hinzunehmen ist. Auch ein Verstoß gegen die AGB von eBay verneinte das Gericht, da die Bewertung keine unsachliche Schmähkritik enthält.

Letztendlich wurde auch ein Verstoß gegen die AGB des Verkäufers verneint. Dieser hatte in seinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass es einen Rechtsverstoß darstellt, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet negativ einstuft und dass in diesen Fällen ein pauschalierter Schadensersatzanspruch von 400,00 Euro fällig werden sollte. Dieser Passus verstößt jedoch gegen § 305c BGB. Eine solche Vereinbarung stellt für den Käufer eine überraschende Klausel dar und ist folglich unwirksam.


Fazit: Solange negative eBay-Bewertungen nicht offensichtlich unwahr sind oder nur darauf abzielen, den Vertragspartner zu diffamieren, müssen diese hingenommen werden. Zwar bietet die Möglichkeit einer Stellungnahme auf eine negative Bewertung nur unzureichenden Schutz, da das Bewertungsprofil hiervon nicht mehr beeinflusst wird. Gerade für gewerbliche Anbieter auf eBay ist ein positives Bewertungsprofil jedoch von überragender Bedeutung. Die 2 Entscheidungen sollten verärgerte eBay-User nun jedoch nicht dazu verleiten, bzgl. des Wortlauts in die unterste Schublade zu greifen. Bei Fäkalsprache oder eindeutig falschen Aussagen hört der Spaß sicherlich auf.

c. LG Köln 

Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss. v. 10.04.2008, Az. 28 O 192/08) hat dem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verboten, die Antragstellerin in einem Bewertungskommentar wie folgt zu beschimpfen: "Einmal Schlampe, immer Schlampe!" und einen Streitwert von 10.000,00 € zugrundegelegt.

4. Massnahmen durch eBay

Um die Unabhängigkeit und Neutralität des Bewertungssystems zu gewährleisten, greift eBay in dieses grundsätzlich nicht ein. Je mehr die Bewertungen der Mitglieder durch Dritte verändert werden, desto größer ist die Gefahr, dass die Bewertungsinformationen über die Handelspartner verfälscht werden. Von diesem Grundsatz macht eBay jedoch Ausnahmen, zum einen, weil es in einigen Fällen gesetzlich verpflichtet ist, Kommentare bestimmten Inhaltes von der Internetplattform zu löschen, zum anderen, weil es in einigen wenigen Fällen einfach zweckdienlicher ist, den Kommentar zu löschen.

In folgenden Fällen ist eine Löschung der Bewertung durch eBay möglich:

Wenn die Bewertung aufgrund einer vollstreckbaren richterlichen Entscheidung gegen denjenigen, der die Bewertung abgegeben hat, entfernt werden muss.

Wenn der Bewertungskommentar vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen enthält.

Wenn der Bewertungskommentar persönliche Angaben über ein anderes Mitglied enthält, wie z.B. den Namen, die Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

Wenn der Bewertungskommentar Bemerkungen enthält, die auf von eBay oder Strafverfolgungsbehörden eingeleitete Nachforschungen hinweisen.

Wenn der Bewertungskommentar Links oder Scripts enthält.

Wenn das Mitglied die negative Bewertung versehentlich einem falschen Mitglied zugeordnet hat, diesen Fehler jedoch bereits behoben und die gleiche Bewertung für das richtige Mitglied abgegeben hat.

Wenn die Bewertung von einer Person abgegeben wurde, die zum Zeitpunkt der Transaktion oder der Bewertungsabgabe hierzu nicht berechtigt war (z.B. wegen Minderjährigkeit).

Überwachungspflicht eBays von Foren und Bewertungen

Zunehmender Beliebtheit erfreuen sich die unzähligen Foren, innerhalb derer die Ebay-Benutzer Erfahrungen, Tipps und Tricks austauschen oder sich auch einfach nur die Zeit vertreiben können. Sie bieten die Gelegenheit, sich einem kleinen oder auch größeren Kreis thematisch interessierter Personen unter dem Schutz der Anonymität zu äußern. Insbesondere in der Anonymität besteht für viele Nutzer ein besonderer Reiz dieses Mediums. Dabei werden nicht selten auch Grenzen überschritten, auf deren Einhaltung ein Nutzer sonst aus verschiedenen Gründen genau achten würde. Nicht selten werden dort beleidigende Kommentare abgegeben, falsche Verdachtsmomente geschürt oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreitet. Dass man sich als eBay-User hierbei in einer Gemeinschaft bewegt, in der jeder sein Bewertungsprofil vor der Brust trägt, ändert daran leider nichts. Die entsprechenden Kommentare werden in den allermeisten Fällen von „Zweitaccounts“ abgegeben, welche ausschließlich hierfür errichtet werden und mangels An- und Verkäufen für den „Normal-User“ keine Rückschlüsse auf die eigentliche Identität zulassen.

eBay behält sich in bestimmten Fällen vor, Beiträge zu löschen und Mitglieder von der Teilnahme an den öffentlichen Foren auszuschließen. Beachten Sie daher unbedingt die Benutzungsgrundsätze für die Diskussionsforen.

Nutzung der eBay-Foren und -Cafés

Die Verwendung der Bay-Foren und -Cafés kann informativ, hilfreich und unterhaltsam sein. Hier erfahren Mitglieder Neues über eBay, teilen gemeinsame Interessen mit anderen Mitgliedern und lernen neue Freunde kennen. Wenn sich alle Mitglieder an die Prinzipien halten, die in den Grundsätzen der Gemeinschaft festgehalten sind, sind die Foren und Cafés eine positive und erfreuliche Erfahrung für alle Mitglieder.

Denken Sie bei der Nutzung der eBay-Foren und -Cafés daran: Sie tragen die Verantwortung für Ihre Veröffentlichungen. Beiträge, die ein Mitglied in den Foren oder in den Cafés schreibt, stehen einzig und allein für die Meinung des jeweiligen Mitgliedes. eBay ist nicht verantwortlich für Beiträge, die von Mitgliedern geschrieben werden. Überdenken Sie Ihre Mitteilung bitte sorgfältig, bevor Sie sie veröffentlichen.

Mitglieder können von eBay von den Diskussionsforen ausgeschlossen werden, ohne dass dies automatische zu einem Ausschluss von der eBay-Website führt. Jedes Mitglied, das bereits von eBay auf Grund seines Verhaltens bzw. auf Grund von Verstößen gegen die Richtlinien der eBay-Diskussionsforen verwarnt wurde, kann von den Diskussionsforen und von der Website ausgeschlossen werden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Mitglieder, auf Grund bestimmter Verstöße, mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Die Dauer des Ausschlusses kann von einem Tag bis "unbestimmt" reichen.

In den Foren und Cafés können Sie Fragen über einen Artikel stellen und die zugehörige Artikelnummer veröffentlichen. Sie dürfen jedoch nicht offenkundig für Artikel werben, die Sie verkaufen.

Folgende Punkte können zum Ausschluss von der Nutzung der eBay-Foren und -Cafés für 24 Stunden, für immer oder sogar zum Gesamtausschluss von eBay führen (je nach Art der Veröffentlichung):

· Veröffentlichung der Kontaktinformationen einer anderen Person, einschließlich des Namens, der Adresse oder Telefonnummer

· Veröffentlichung von privatem E-Mail-Verkehr

· Verwendung von Flüchen, Verunglimpfungen oder Beleidigungen

· Veröffentlichung sittenwidrigen Materials (Grafiken oder Text)

· Veröffentlichung von Material, mit der Absicht, vorzutäuschen ein eBay-Mitarbeiter oder ein anderes Mitglied zu sein, durch den Gebrauch von ähnlichen Mitgliedsnamen oder sonstigen Vorgehensweisen

· Werbung für Auktionen, Dienste oder kommerzielle Websites

· Veröffentlichung von "Suche"-Beiträgen oder Beiträgen, die das Interesse an einem Handel oder einer Dienstleistung bekunden

· Verwendung von JavaScripts in der Veröffentlichung

· Aufforderung anderer, die eBay-Richtlinien zu missachten

· Veröffentlichung von geschütztem Material, ohne die Einwilligung des Rechteinhabers

· Missachtung von Anweisungen von eBay-Mitarbeitern in Bezug auf die Verwendung der eBay-Foren und -Cafés

· Veröffentlichung von Mitgliedsnamen in einer abfälligen Art, Veröffentlichung von URLs, Artikelnummern oder Webseiten im Titel einer Diskussion

· Wiedereröffnung von, bereits von eBay gelöschten, Diskussionen oder Beiträgen

· Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die eBay-Foren und -Cafes nutzen, unabhängig davon, ob der entsprechende Mitgliedsname einem Erwachsenen gehört und unabhängig davon, ob ein Erwachsener oder Erziehungsberechtigter die Erlaubnis zum Beiträge schreiben erteilt hat

· Journalisten und Drittanbieter benötigen die Erlaubnis der Rechtsabteilung, bevor diese im Rahmen ihrer offiziellen Tätigkeit Beiträge veröffentlichen

· Veröffentlichung von jeglichem Material, das gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay oder die Gemeinschaftsgrundsätze von eBay verstößt

Hinweis:
Alle diese Grundsätze stehen im Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und den Grundsätzen zur eBay-Sicherheit.



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