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Durch das Einstellen von Auktionen oder die Äußerung in öffentlichen Foren tangiert der eBay-Nutzer Rechtskreise, welche ihm normalerweise verschlossen bleiben.Dies umso mehr, sollte sein Handeln gewerbliche Ausmaße annehmen. Wie bei jedemanderen Rechtsgebiet auch, birgt allein das Bewegen in diesem Rechtsverkehr die Gefahr, bewusst oder unbewusst gegen dessen Normen und Regeln zu verstoßen.
Einige Gesetze und Normen wurden bereits angesprochen, wie z.B. das Fernabsatzgesetz, das Urheber- und Markenrecht und das Teledienstgesetz. Es wurde auch bereits auf die drohende Abmahnung bei Verstößen gegen diese Gesetze eingegangen.
In diesem Abschnitt soll nun erörtert werden, wann abgemahnt werden kann und soll, welche Folgen eine Abmahnung für den Betroffenen hat und welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen. 1. Was ist eigentlich eine Abmahnung?
Die Abmahnung ist im Bereich dieser Rechtsverletzungen ein Instrument der außergerichtlichen, vorprozessualen Auseinandersetzung. Sie hat auf den Erfolgeines Prozesses keinerlei Auswirkungen. Bedeutung hat sie ausschließlich fürdie Kostentragung eines späteren Prozesses, sofern der Beklagte in diesem denAnspruch des Klägers anerkennt (§ 93 ZPO).
Das Ziel der Abmahnung ist daher, den Rechtsverletzer zu einer sofortigen Unterlassungzu bewegen und eine mögliche Wiederholung der Rechtsverletzung auszuschließen,ohne dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird.
Sie dient daher nicht nur dem Rechtsinhaber, sie soll vielmehr auch den Rechtsverletzer vor einer unvorhersehbaren Klage schützen. Sieht er die Rechtsverletzung ein und leistet der Abmahnung Folge, ist der Streit außergerichtlich beigelegt. Sollte er der Abmahnung jedoch nicht Folge leisten, hat der Abmahner in der gerichtlichen Auseinandersetzung den Beweis, dass der Abgemahnte den Anspruch außergerichtlich nicht anerkennen wollte. Somit muss der Kläger nicht mehr befürchten, dass er bei Anerkenntnis des Beklagten die Gerichtskosten wegen „überflüssiger“ Inanspruchnahme eines Gerichtes tragenmuss.
Der Schuldner soll die Chance bekommen, seine Schuld zu begleichen, ohne gleich kostenintensiv verklagt werden zu können. Diese erhält er, wenn der Gläubiger aus seinem Verhalten schließen kann, dass er auch ohne Klage zu seinem Recht kommen kann.
Ziele einer Abmahnung:
- Die sofortige Unterlassung einer vermeintlichen Rechtsverletzung.
- Wirkungsvolle Ausschließung einer Widerholung der vermeintlichen Rechtsverletzung.
- Gegebenenfalls - bei Markenrechtsverletzungen beispielsweise, die Aufforderung zur Aufklärung über die weiteren Umstände des Verstoßes um möglicherweise Schadensersatz, Herausgabe oder Vernichtung geltend machen zu können.
- Gegebenenfalls - bei Markenrechtsverletzungen beispielsweise, die Aufforderung zur Aufklärung über die weiteren Umstände des Verstoßes um möglicherweise Schadensersatz, Herausgabe oder Vernichtung geltend machen zu können.
- Vorbereitung einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung dergestalt, dass der Abmahnende sichergehen kann, dass der Klage- bzw. Antragsgegner in jedem Fall trotz Anerkenntnis die Kosten tragen muss.
2. Wann kann abgemahnt werden?
Wie ausgeführt ist dieAbmahnung nicht zwingend, sondern soll lediglich vor der Erhebung einer Klagesicherstellen, dass der Störer / Beklagte nicht aus heiterem Himmel überrascht wird. So kommt eine Abmahnung beispielsweise dann in Betracht, wenn es im Gesetz heißt: "... kann auf Unterlassung in Anspruch genommenwerden." Eine solche Formulierung hält das Gesetz vor allem an den folgenden Stellen bereit:
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
- MarkenG § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- MarkenG § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einergeschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- MarkenG § 128 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch (geographische Angaben)
- GWB § 33 Schadensersatzpflicht, Unterlassungsanspruch
- UWG
- TKG § 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
- UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) Abschnitt 1 Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
3. Wer kann abmahnen?
Die Fähigkeit, ein Recht geltend machen zu können, nennt man „Aktivlegitimation“. Diese Berechtigungbezüglich einer Abmahnung / Unterlassungsklage liegt bei folgenden Personen /Vereinigungen vor:
- Direkte wettbewerbsrechtliche Konkurrenten
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs), z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern.
- Verbraucherverbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört,die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen unddie in der Liste qualifizierter Einrichtungen beim Bundesverwaltungsamt eingetragen und im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
Eine Aktivlegitimation liegt unbeachtet der übrigen Voraussetzungen jedoch nicht vor, wenn die die Geltendmachung zur reinen Kostenverursachung verwandt wird (§ 8 IV UWG) und somit missbräuchlich ist. Ein solcher Missbrauch liegt zum Beispiel vor, wenn die Geltendmachung des Anspruchs überwiegend dazu dient, Kosten zu verursachen. Festzuhalten bleibt aber dass diese Fälle als Ausnahmen zu betrachten sind und dahereben auch nur ausnahmsweise anzunehmen sind. Durch das Einstellen von Auktionen oder die Äußerung in öffentlichen Foren tangiertder eBay-Nutzer Rechtskreise, welche ihm normalerweise verschlossen bleiben.Dies umso mehr, sollte sein Handeln gewerbliche Ausmaße annehmen. Wie bei jedemanderen Rechtsgebiet auch, birgt allein das Bewegen in diesem Rechtsverkehr die Gefahr, bewusst oder unbewusst gegen dessen Normen und Regeln zu verstoßen.
Einige Gesetze und Normen wurden bereits angesprochen, wie z.B. das Fernabsatzgesetz, das Urheber- und Markenrecht und das Teledienstgesetz. Es wurde auch bereits auf die drohende Abmahnung bei Verstößen gegen diese Gesetze eingegangen.
In diesem Abschnitt soll nun erörtert werden, wann abgemahnt werden kann und soll, welche Folgen eine Abmahnung für den Betroffenen hat und welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen. 4. Inhalt der Abmahnung
Eine ordnungsgemäßeAbmahnung muss enthalten
Hinweise zur Akitvlegitimation des Abmahnenden (sofern nicht offenkundig) Die Beschreibung der beanstandeten Wettbewerbshandlung Eine Erläuterung, was daran als wettbewerbswidrig angesehen wird Das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassenserklärung Eine angemessene Frist für die Abgabe der Unterlassenserklärung - Die Androhung gerichtlicher Schritte bei Erfolglosigkeit der Abmahnung
Hervorzuheben ist dabei,dass der Verletzer das Kenntnisnahme- und Empfangsrisiko zu tragen hat. Das bedeutet, dass wenn Fehler in der Übermittlung passieren, dder Gläubigerlediglich beweisen muss, dass er die Abmahnung auf den Postweg gebracht hat oder per Telefax abgesandt hat. Nur eine telefonische Abmahnung soll dem Verletzter nicht zuzumuten sein.
5. Mögliche Reaktionen auf eine Abmahnung
- Unterlassungserklärung abgeben und die Kostenübernehmen
- Unterlassungserklärung abgeben, aber die Kosten nichtübernehmen
- Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und die Kostenübernehmen
- Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben aber die Kostennicht übernehmen
- Außergerichtlicher Vergleich
- Schutzschrift hinterlegen
- Negative Feststellungsklage erheben
- Schadensersatzklage erheben
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