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lampmannbehn.de - Infos & Aktuelles - eBay-FAQs

Ebay - Besonderheiten bei "Unternehmern"

Rechtliche Einordnung Rücknahme v. Geboten Die Auktionsseite Zahlung und Versand Gewährleistung
Steuerpflicht und Behörden Besonderheiten bei "Unternehmern" Bewertungen Abmahnung Vorschriften und Gesetze

Im Zusammenhang mit der Erstellung eines eBay-Angebotesstellt sich die Frage, welche Aufklärungs- und Informationspflichten denVerkäufer treffen.

eBay schreibt dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

§ 9 Nr. 5 AGB eBay:

„…Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen anVerbraucher anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenenVerbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das gesetzlicheWiderrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, sofern ein solches besteht.…“

eBay erwähnt zwar etwaige Verbraucherschutzinformationen,hält sich aber aus verständlichen Gründen mit weiteren Erläuterungen zurück, dadie Rechtslage insoweit noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde. Dasbedeutet freilich nicht, dass solche Pflichten in bestimmten Fällen nichteindeutig bestehen und man abwarten kann, bis der Bundesgerichtshof sich zudieser Frage geäußert hat. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann ein Verstoßgegen Verbraucherschutzvorschriften sehr teuer werden, kann sogar im Einzelfalldie Existenz des Unternehmens gefährden!

Bevor man also professionell auf eBay auftreten möchte oderbereits einige Zeit kleiner Mengen an Artikeln einstellt, ist es sehr wichtig,sich über eventuelle Verpflichtungen zu informieren.

Die Beantwortung der Frage, ob man unter den Adressatenkreisder Verbraucherschutzgesetze fällt, richtet sich danach, wie derabzuschließende Vertrag rechtlich zu beurteilen ist, was sich wiederum danachrichtet, welche Art von Parteien am geplanten Geschäft teilnehmen sollen.

1. Impressumspflicht gem. § 5 Telemediengesetz (TMG)

Seit Anfang 2002 waren Teledienste- bzw- Telemedienanbietergem. § 6 TDG verpflichtet, ihrem Dienst eine Anbieterkennzeichnung, ein„Impressum“ hinzuzufügen. Am 01.03.2007 ist das TDG durch das Telemediengesetzabgelöst worden. Dort hast sich bezüglich der Impressumspflicht nur weniggeändert.

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regelgegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar,unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassensind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigtenund, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, dasStamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlageneingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahmeund unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich derAdresse der elektronischen Post,

3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten odererbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigenAufsichtsbehörde,

4.das Handelsregister, Vereinsregister,Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragensind, und die entsprechende Registernummer,

5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne vonArtikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die einemindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicherBefähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG derKommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbrachtwird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in demdie Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen unddazu, wie diese zugänglich sind,

6.in Fällen, in denen sie eineUmsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eineWirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, dieAngabe dieser Nummer,

7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften aufAktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oderLiquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderenRechtsvorschriften bleiben unberührt.

Bei Nichteinhaltung können einerseits Bußgelder bis zu einerHöhe von EUR 50.000,00 und andererseits wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, wiedie berüchtigte Abmahnung drohen, deren Kosten schnell EUR 1000,00 und mehrerreichen können. Auf der Plattform eBay fällt auf, dass diese Vorschrift meistunbeachtet bleibt – ein gefährlicher Fehler!

a) Bin ich zu einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet?

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft gem. § 5 Satz 1TMG alle Anbieter „geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angeboteneTelemedien“. Als Telemedien zu klassifizieren sind dabei unter anderem gem. § 2Absatz 2 Nr. 5 Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronischabrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarerBestellmöglichkeit. Die Auktionsseiten bei eBay fallen unproblematisch in dieseAlternative.

Der Gesetzgeber hat jedoch nicht explizit geregelt, wann einDienst als „geschäftsmäßig“ anzusehen ist. In der Gesetzesbegründung spricht erjedoch davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohneGewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig zu bezeichnen sei. Lediglich privateAngebote sollten davon ausgenommen sein

Grundsätzlich sind gewöhnliche Internetseiten auf Dauer undsomit nachhaltig angelegt. Bei eBay ergibt sich jedoch die Besonderheit, dassdie einzelnen Auktionsseiten gerade nicht auf Dauer sondern für einen zeitlicheng begrenzten Zeitraum (1, 3, 5, 7 oder 10 Tage) angelegt sind. Würde manjeweils nur auf das Merkmal der Nachhaltigkeit abstellen, unterfieleneBay-Angebote nie dem Teledienstegesetz. Bei der Beurteilung derGeschäftsmäßigkeit in Zusammenhang mit eBay gilt es somit auf denGesamtcharakter der Erscheinung abzustellen. Als klares Abgrenzungskriteriumkann hier die Unternehmereigenschaft gem. § 14 BGB herangezogen werden, welcheim Folgenden näher erläutert werden soll.

Generell gilt: Ist man sich nicht sicher, ob man nicht dochals geschäftlicher Anbieter behandeln lassen müsste, sollte man Im Zweifelseine Auktion mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen. Dazumehr unten.

b) Inhalt der Impressumspflichtim Internet

Eine Informationspflicht, die bei den wenigsten Unternehmernbei eBay Beachtung findet, ist die Impressumspflicht des § 5 TMG bzw. früher §6 TDG. Dies kann zum einen daran liegen, dass wohl viele Verkäufernicht wissen, dass Sie die Grenze zum geschäftsmäßigen Handeln bereitsüberschritten haben, zum anderen verführt wohl auch die scheinbareKonsequenzenlosigkeit zum Außerachtlassen dieser Vorschrift.

Hierbei wird verkannt, dass jeder, der sich nicht an diegesetzlichen Vorgaben hält, jederzeit mit einer Abmahnung von Konkurrenten oderAbmahn- bzw. Verbraucherschutzvereinen rechnen muss. Diese wird in aller Regelin der Form eines Anwaltsschreibens dem Verkäufer zugehen, welchem der Anwaltseine Kostennote zur Begleichung bereits beigefügt hat. Sollte die Abmahnungberechtigt sein, so hat der Verkäufer die Kosten der Abmahnung, d.h. die Anwaltskosten,zu tragen.

Nicht jeder Verstoß gegen § 5 TMG ist jedoch gleichzeitigein relevanter Wettbewerbsvertoß. Grundsätzlich gilt:

Es sind „Roß und Reiter“ des Angebots zu nennen.

Zu beachten ist, dass die Abmahnung nicht frei von Risikoist. Sollte sie unberechtigt sein oder sollte man zur Abmahnung nichtberechtigt sein, kann dies zu einer Gegenabmahnung führen. Dies hätte zurFolge, dass man selber die gegnerischen Anwaltskosten tragen muss. Daher sollte jede Abmahnung, egal ob man sie erhält oder selberaussprechen will, äußerst ernst genommen werden und in jedem Fall einerfachkundigen Überprüfung durch einen Rechtsanwalt unterzogen werden.

Unabhängig von der Frage, ob Konkurrenten zur Abmahnungberechtigt sind, bleibt festzuhalten, dass es zumindest verbraucherschützendeVereine sind und zudem ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5TMG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, der mit einem Bußgeld von bis zu50.000,- Euro geahndet werden kann. Aus diesen Gründen sollte jeder Verkäufer, der„geschäftsmäßig“, d.h. nachhaltig mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, beieBay verkauft, darauf achten, dass er die unter § 5 Abs. 1 TMG aufgelistetenAngaben macht.

Weitere Angaben können je nach angebotener Ware oderDienstleistung erforderlich sein. Grundsätzlich sollten bei eBay-Verkäufern dievorstehenden Angaben jedoch ausreichend sein.

Die Angaben müssen dem Gesetze nach leicht erkennbar,unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine explizite Bezeichnungals „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung nach §6 TDG“ ist jedoch nichterforderlich. So sollte die Bereitstellung der entsprechenden Angaben auf der„Mich“-Seite grundsätzlich ausreichen.

2. Verbraucherinformationen

Aufklärungs- und Informationspflichten, sowie weitereKonsequenzen können den Verkäufer zudem gem. §§ 312b, 312c BGB treffen.

Bei den Geschäften auf eBay handelt es sich um so genannte„Fernabsatzverträge“ gem. § 312b BGB, wenn sich ein Unternehmer und einVerbraucher gegenüberstehen, da diese unter ausschließlicher Verwendung vonFernkommunikationsmitteln, wie hier das Internet oder Email abgeschlossenwerden. Sinn der Sonderregelungen ist laut Gesetzgeber, die Transparenz undKlarheit von Angeboten, bei den sich Anbieter und Käufer nicht physischgegenüberstehen, zu steigern, um so das Vertrauen in diesen Vertriebsweg zufördern.

Das Merkmal, dass sich der Unternehmer eines organisiertenVertriebs- oder Dienstleistungssystems bedienen muss, ist in der Regel beieBay-Angeboten eines Unternehmers erfüllt. Das Sich-Bedienen einesorganisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems setzt nämlich keinesfallsvoraus, dass ein groß angelegter Versand bzw. Vertrieb bereits bestehen müsste.Auf den Umfang der tatsächlichen Tätigkeit kommt es diesbezüglich nicht an. Esgenügt, wenn der Unternehmer Bestellmöglichkeiten per Email, Telefon oder Faxund Brief anbietet, auch wenn er dies nur als zusätzlichen Service nebenbeispielsweise einem Ladengeschäft versteht und sein Betrieb dafür gar nichteingerichtet ist. In diesem Fall wird ein organisiertes Vertriebs- oderDienstleistungssystem sogar vermutet.

Ein Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift ist gem. § 13 BGBjede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, derweder ihrer gewerblichen nicht ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeitzugerechnet werden kann.. Dabei wird die Verbrauchereigenschaft vermutet. Soist ein Rechtsanwalt, der Büromaterialien für seine Kanzlei ersteigert, nichtmehr als Verbraucher anzusehen, da dieses Geschäft seiner selbständigenberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Wird die Bestellung von derselbenPerson eindeutig für den privaten Gebrauch getätigt oder von einem angestelltenAnwalt einer Sozietät, so muss die Verbrauchereigenschaft bejaht werden. FüreBay bedeutet dies, dass selbst bei jemandem, der bereits vieleBewertungspunkte erreicht hat, bei dem also darauf zu schließen ist, dass ereventuell gewerblich oder selbständig in einem gewissen Bereich händlerischtätig ist, nicht automatisch die Verbrauchereigenschaft zu verneinen ist, wenner auf der Käuferseite auftritt. Eindeutiger wird dies jedoch, wenn er zumBeispiel mit Verpackungsmaterialien auf eBay handelt, vielleicht in diesemZusammenhang sogar einen eBay-Shop unterhält und nun bei einem Großhändler Wareeinkauft. Derjenige dürfte dann nicht mehr als Verbraucher anzusehen sein.

Man muss jedoch naturgemäß davon ausgehen, dass sich aufeBay vornehmlich private Endverbraucher oder sogar völlige Neulinge tummeln.Zudem kann man vor Ende einer Auktion nicht bestimmen, welcher Art von Käufernsich das Angebot ansehen, es sei denn, man möchte sich explizit lediglich anKunden gewerblicher Natur richten und dies auch auf seiner eBay-Seite explizitdarlegt. Daher sollte man als unternehmerischer Verkäufer dieInformationspflichten gem. § 312b, 312c BGB im Zweifel auf jeden Falleinhalten, will man sich vor bösen Überraschungen schützen.

Ob jemanden diese Pflichten treffen, richtet sich gem. §312b BGB somit schließlich danach, ob er als „Unternehmer“ einzustufen ist. Siesollten daher an dieser Stelle für sich überprüfen, ob Sie ein Unternehmer imSinne dieser Vorschrift sind, da Sie dann nämlich besondere Pflichten alsVerkäufer treffen.

a) Bin ich ein Unternehmer?

Können Sie diese Frage mit einem klaren „Nein“ beantworten,gelten für Sie keine Besonderheiten. Sollten Sie allerdings ernste Zweifelhaben, ob Sie lediglich „von privat“ verkaufen, sollten Sie, um sich späterenArger zu ersparen, unten weiter lesen.

Als Unternehmer gilt gem. § 14 BGB, eine natürliche oderjuristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die beiAbschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Natürliche Person ist die Person an sich, die keine GmbHoder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für eine Rechtsform als Tätigkeitsfeldgewählt hat. Dazu gehört beispielsweise der Einzelhandelskaufmann, dieAngehörigen der freien Berufe, Künstler, Wissenschaftlicher, Landwirte. JuristischePersonen können bspw. sein die GmbH oder die AG. RechtsfähigePersonengesellschaften sind bspw. die OHG, oder die Partnerschaftsgesellschaft.

Als Unternehmer handelt, wer am Markt planmäßig unddauerhaft Leistungen gegen ein Entgelt anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsichtist hierbei nicht erforderlich. Maßgeblich für die Einstufung als Unternehmerist eine umfassende Betrachtung der Verkaufstätigkeit. So hat z.B. das LG Hofentschieden (Urteil v. 29.08.03 Az. 22 S 28/03), dass alleine die Tatsache,dass ein Verkäufer bereits 41 Geschäfte über eBay getätigt hat, noch nichtausreicht, ihn als Unternehmer einzustufen. Andererseits ist es ein Indiz dafürund hätten die Verkäufe in einem engem zeitlichen Zusammenhang gestanden oderhätten sich andere Gemeinsamkeiten zwischen den Verkäufen feststellen lassen,wäre die Entscheidung vermutlich anders ausgefallen. Bei „eBay-Powersellern“(siehe Besonderheiten) kann man grundsätzlich von der Unternehmereigenschaftausgehen. Auch eine nebenberufliche unternehmerische Tätigkeit fällt unter § 14BGB, somit auch der „hobbymäßige“ Verkauf von Artikeln neben einem regulärenJob.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag:

Skandalurteil? eBay-Verkauf von 93 Gegenständen innerhalb1 Monats = Unternehmer

Bei der Beurteilung der Unternehmerstellung kommt es auchnicht darauf an, ob eine Gewerbeanmeldung vorliegt oder nicht, nach dem Motto:Solange ich kein Gewerbe angemeldet habe, handele ich auch noch nichtgewerblich/unternehmerisch. Wie der Name schon sagt, ist die Gewerbeanmeldunglediglich die Anzeige der umfangreicheren professionellen Tätigkeit, diebereits andauert oder gerade aufgenommen werden soll.

Zu beachten gilt ferner, dass es aus Gründen derRechtssicherheit nicht auf den inneren Willen der Vertragsparteien ankommt. ImZweifelsfall hat die Bestimmung des dem Rechtsgeschäft zugrunde liegendenZwecks nach - dem anderen Vertragspartner erkennbaren - objektiven Kriterien zuerfolgen.

Auf den Fall eBay übertragen bedeutet dies: Führen Sie sichvor Augen, wie ihr Angebot auf potentielle Käufer wirken könnte. Kommen Sieaufgrund zahlreicher Bewertungen und umfangreichen Angebots zu dem Schluss, fürAußenstehende wirkt Ihre Präsenz sehr professionell, so sind Siewahrscheinlich, wohl oder übel, unabhängig von erfolgter Gewerbeanmeldung oderpersönlicher Auffassung bereits „Unternehmer“. Was zunächst übertrieben oderunverhältnismäßig wirken mag, ist nur konsequent: Wer durch einen aufwändigenAuftritt bei eBay einen professionellen Eindruck hinterlässt, nicht zuletzt umhöhere Preise in seinen Angeboten zu erzielen, muss sich auch wie ein „Großer“behandeln lassen.

b) Inhalt der Verbraucherinformationennach §§ 312 ff. BGB

aa) Vor Vertragsschluss

Der § 312c Abs. 1 BGB schreibt vor, dass der Verbraucherrechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetztenFernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zuinformieren hat über:

1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in derRechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum BürgerlichenGesetzbuche bestimmt ist, und

2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identitätund den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächsausdrücklich offen legen.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach derBGB-Informationspflichten-Verordnung nach § 1 somit mindestens mitzuteilen:

seine Identität

seine ladungsfähige Anschrift

Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowiedarüber, wie der vertrag zustande kommt.

den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich allerSteuern und sonstiger Preisbestandteile

gegebenenfalls zusätzliche anfallende Liefer- undVersandkosten

Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oderErfüllung

das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts

Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung derFernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife,mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen

die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesonderehinsichtlich des Preises

Im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmerzusätzlich die folgenden Informationen zu erteilen:

über die einzelnen technischen Schritte, die zu einemVertragsschluss führen,

darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vondem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 desBürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen MittelnEingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,

über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehendenSprachen und

über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sichder Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangszu diesen Regelwerken.

Falls ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht, müssenzusätzlich die weiter unten erläuterten Angaben gemacht werden.

Vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages muss der Verbrauchernicht in allen Einzelheiten darüber informiert werden, wie er seinWiderrufsrecht - oder sein ihm an Stelle dessen eingeräumtes Rückgaberecht (§355 BGB) - ausüben kann. Er ist vielmehr lediglich darüber zu informieren, dassihm überhaupt ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zusteht.

Bereits aus der gesetzlichen Formulierung, dass derUnternehmer den Verbraucher zu informieren hat, folgt, dass es der Unternehmerist, der den Verbraucher mit den notwendigen Informationen unaufgefordert zuversorgen hat. Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, alleInformationen über das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts passiv wahrnehmenzu können. Die gesetzlich vorgeschriebene Information hat unabhängig davon zuerfolgen, ob der Verbraucher diese Informationen überhaupt haben will. DerVerbraucher muss entscheiden können, ob er die ihm angebotene Informationnutzen möchte oder ob er Sie ignorieren möchte.

Für eine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung reicht es nichtaus, wenn die Informationen über das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufs-oder Rückgaberechts lediglich "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbarund ständig verfügbar" auf der Internetpräsenz vorgehalten werden. § 6 TDGwill gewährleisten, dass der Betroffene sich ohne längeres Suchen über dieIdentität des Diensteanbieters Klarheit verschaffen kann. § 312 c I BGB forderthingegen, dass der Unternehmer den Verbraucher aktiv informiert.

Der BGH hat in der Frage zum „Impressum“ deutlich gemacht,dass ein sprechender Link zu den jeweiligen Informationen ausreicht.

Lesen Sie hierzu unseren Beitrag:

Widerrufsbelehrung gem. § 312 c ff. BGB - sprechenderLink reicht aus

Allerdings ist das "Verstecken" von Informationenin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreichend, den Verbraucherausreichend zu belehren. Erfahrungsgemäß wird sich der Verbraucher solchevorformulierten Bedingungen nicht durchlesen, selbst wenn er deren Geltung perMausklick akzeptiert hat. Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass eineWiderrufsbelehrung, die in den AGB "versteckt" ist, nicht dengesetzlichen Anforderungen genügt. Auch Begriffe wie"Käuferinformationen" oder Überschriften, die auf allgemeineInformationen wie Zahlungs- oder Lieferhinweise hindeuten führen den Käufernicht ausreichend zu den vorzuhaltenden Informationen.

Zusammenfassend gilt es also festzustellen, dass es genügt,wenn die entsprechenden Informationen auf der Webseite im Internet, auf Grundderer sich der Verbraucher zur Bestellung entschließt, enthalten sind.


bb) Nach Vertragsschluss

Gemäß § 312c Abs. 2, 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 BGB-InfoV hatder Unternehmer nach Vertragsschluss, jedoch vor Vertragserfüllung nicht nurdarüber zu informieren, dass ihm (überhaupt) ein Widerrufs- oder Rückgaberechtzusteht (§ 312 c I Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 I Nr. 9 BGB-InfoV), sondern auchdarzulegen, in welcher Art und Weise und innerhalb welcher Fristen derVerbraucher von dem ihm einzuräumenden Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauchmachen kann.

Um dem juristischen Laien die Erstellung der gefordertenBelehrungen zu erleichtern und die doch recht komplizierten Widerrufs- undRückgaberegelungen transparenter zu machen, hat der Gesetzgeber als Anlage 2und 3 zu § 14 Abs. 1,3 BGB-InfoV sowohl einen Mustertext für eineWiderrufsbelehrung als auch für eine Rückgabebelehrung veröffentlicht.

Achtung seit dem 01.40.2008 gibt es ein neues Muster, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem 01.10.2008 zwingend benutzt werden muss.

Muster für die Widerrufsbelehrung
(Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV)

Zwei Obergerichte (OLG Hamburg undKG Berlin) habenkürzlich entschieden, dass die Widerrufsbelehrung bei eBay im Moment nicht inTextform vor Vertragsschluss möglich ist, da die Darstellung auf einerInternetseite nicht ausreicht und der Vertragsschluss sofort mit dem Betätigender Sofort-Kaufen-Taste oder mit Zeitablauf zustande kommt.

Daher dürfte im Moment für eBay-Verkäufer gelten, dass dieWiderrufsfrist 1 Monat beträgt. Dies gilt natürlich auch entsprechend für dasRückgaberecht (s.u.)

Da das Widerrufsrecht und die diesbezügliche Belehrung denVerbraucher schützen sollen, besteht für den Verkäufer verständlicherweise eingroßer Anreiz, den Verbraucher an der Ausübung seiner Rechte zu hindern odersie ihm zu erschweren.

Auch hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass er sich beimVersuch dessen regelmäßig ins eigene Fleisch schneidet.

So sind z.B. häufig in den AGBs der Verkäufer Klauselnenthalten, die im Falle eines Widerrufes dem Käufer eine Bearbeitungsgebühroder die Rücksendekosten auferlegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass essich bei den Vorschriften des Fernabsatzrechtes um zwingende Vorschriftenhandelt, d.h. dass von ihnen nicht abgewichen werden darf.

Eine Klausel, mit der dem Käufer eine Bearbeitungsgebührauferlegt wird, ist schlicht und einfach ungültig.

Diese Muster sind jedoch traurigerweise – wie dieRechtssprechung bereits in mehreren Fällen festgestellt hat, jedenfalls für dieeBay-Plattform falsch.

So hat das KG Berlin mit Beschluss v. 5.12.2006, Az. 5 W295/06 entschieden, dass die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mitErhalt dieser Belehrung“ im Internet oder bei Ebay irreführend und damitwettbewerbswidrig sei und das obwohl es der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber inseinem Muster selbst so vorgibt.

Wie eine solche Belehrung im Einzelfall aussehen muss undwie hoch das Risiko einer Abmahnung ist, falls dort Fehler entahlten sind, mussvon einem spezialisierten Anwalt geklärt werden.

cc) Rechtsfolgen

Die Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Verkäufer.Jedoch kann bei einem Bestellwert bis zu 40,- Euro vor Vertragsschlussvereinbart werden, dass die Kosten dem Verbraucher auferlegt werden. EineKlausel, mit welcher dem Käufer auch in anderen Fällen die Rücksendekostenauferlegt werden, ist ebenfalls unwirksam. Die Kosten für den Versand der Ware zumKäufer trägt selbstverständlich auch der Verkäufer.

Sollte der Käufer folglich von seinem Widerrufsrechtgebrauch machen, muss der Verkäufer ihm in der Regel den Kaufpreis, sowiegegebenenfalls die Rücksendekosten erstatten.

Die ursprünglich vereinbarten Versandkosten dürften jedochnicht erstattungsfähig sein, da diese Kosten nicht Gegenstand derursprünglichen Hauptleistungspflicht des Verkäufers waren. Beim Kauf von Warenim Internet dürfte es sich regelmäßig um einen Versendungskauf handeln, bei demdie Ware gem § 447 Abs. 1 BGB auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Orteals dem Erfüllungsort versendet wird. Gem. § 448 Abs. 1 BGB trägt diese Kostenjedoch per gesetzlicher Anordnung der Käufer und nicht aufgrund desgeschlossenen Kaufvertrages. Die ursprünglichen Versandkosten sind folglichauch nicht Gegenstand einer Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Dies waren jetzt zwei Fälle, in denen der Verkäufer etwasAbweichendes in seinen AGB´s vereinbart hat. Die entsprechenden Klauseln sindeinfach unwirksam, was für den Verkäufer keinen großen Schaden darstellt, da anderen Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Verkäufer in derWiderrufsbelehrung selber falsche oder verwirrende Angaben macht. So war beieinem Verkäufer eine ansonsten ordnungsgemäße Belehrung mit folgendem Zusatzversehen:

„Dieses Widerrufsrecht besteht nicht bei Versteigerungen.“

Dieser Hinweis ist inhaltlich gesehen vollkommen korrekt.Der Gesetzgeber wollte Versteigerungen vom Widerrufsrecht freistellen und hatdaher in § 156 BGB normiert, dass bei Versteigerungen kein Widerrufsrechtbesteht.

Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung dieOnline-Auktionen bei eBay nicht zu den in § 156 BGB gemeinten Auktionen zählt.Die Gerichte sind der Ansicht, dass es sich bei den eBay-Auktionen eben nichtum Auktionen im herkömmlichen Sinne handelt, sondern vielmehr um Kaufverträge,welche mit einer auflösenden Bedingung versehen sind.

Insofern ist der obige Hinweis zwar inhaltlich richtig,bezieht sich jedoch nicht auf eBay-Auktionen. Daher ist er in einerWiderrufsbelehrung, welche sich ausschließlich auf eBay-Auktionen bezieht,vollkommen überflüssig und kann nur den Sinn haben, den Käufer in die Irre zuführen und ihn an der Ausübung seiner Rechte zu hindern oder ihm diese zuerschweren.

Aus diesem Grunde ist eine solche Widerrufsbelehrunginsgesamt nicht ordnungsgemäß. Der Käufer wird so gestellt, als sei er garnicht belehrt worden.

Unterlässt der Verkäufer die Belehrung oder belehrt er nichtordnungsgemäß, bleiben die Rechte solange bestehen, bis die ordnungsgemäßeBelehrung erfolgt und die Monatsfrist verstrichen ist. Die sechsmonatigeAusschlussfrist, nach der ein Widerruf auch bei unterlassener Belehrung, nachsechs Monaten nach Erhalt der Ware ausgeschlossen war, ist mit Wirkung vom01.08.02 entfallen.

Für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes genügt eineeinfache Erklärung per E-Mail oder die Zurücksendung der Ware. Es genügtjeweils die fristgerechte Absendung der E-Mail oder der Ware.

Das Widerrufsrecht kann von dem Verkäufer vertraglich durch einRückgaberecht ersetzt werden.

Hinsichtlich des Rückgaberechtes gelten die gleichen Fristenwie beim Widerrufsrecht.

Anders als beim Widerrufsrecht hat der Verkäufer jedoch injedem Fall die Rücksendekosten zu tragen. Dafür kann für ihn unter Umständenvorteilig sein, dass zur fristgerechten Ausübung des Rückgaberechtes eineE-Mail nicht ausreicht, sondern nur die Rücksendung der Ware.

Muster für die Rückgabebelehrung
(Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV)

dd) Ausnahme vom Widerrufs- und Rückgaberecht?

Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Verbraucher bei einemeBay-Fernabsatzvertrag ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zusteht, stiftet eineder zahlreichen Ausnahmen, bei der ein Widerrufsrecht nicht bestehen soll, die§ 312d BGB beschreibt, häufig Verwirrung.

i) Widerrufsrecht bei Online-Versteigerungen?

Unter § 312d IV Nr. 5 besteht das Widerrufsrecht nämlichdann nicht, wenn Fernabsatzverträge in der Form von Versteigerungen gem. § 156BGB geschlossen werden. Der Begriff eBay-Versteigerung legt den Schluss nahe, einesolche stelle eine solche Ausnahme dar und schließe somit auch einWiderrufsrecht aus.

§ 156 BGB besagt u.a. „Bei einer Versteigerung kommt derVertrag erst durch den Zuschlag zustande.“ Bei Versteigerungen in diesem Sinneist das Gebot der Vertragsantrag des Bieters, der Zuschlag die Annahmeerklärungdes Versteigerers.

Nach den für eBay Auktionen geltenden allgemeinenGeschäftsbedingungen gibt grundsätzlich derjenige, der einen Artikel auf derWebsite zur Versteigerung einstellt, ein verbindliches Angebot zumVertragsschluss über den eingestellten Artikel ab und bestimmt eine Frist,während derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann.
Das Angebot richtet sich an den Bieter, der während der Auktions-Laufzeit dashöchste Angebot abgibt. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebotsan.

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay:

Online-Auktionen

§ 9 Vertragsschluss

1. Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einerOnline-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es einverbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabeibestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebotangenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sichan den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebotabgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (z.B.bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt.

2. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebotsan. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit derOnline-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung derLaufzeit der Online-Auktion ist die offizielle eBay-Zeit. eBaygibt selbst keine Gebote ab und nimmt keine Gebote der Mitglieder entgegen.

3. Mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit derOnline-Auktion oder im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieterkommt zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter einVertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die eBay-Website eingestelltenArtikels zustande.

Demnach handelt es sich bei einem Vertragsschluss über eBaygerade nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB sondern gerade um denumgekehrten Fall.

So sieht es auch das Amtsgericht Kehl in seiner Entscheidung(Urt. v. 19.04.2002 –Az. 4 C 716/01), in der es ausführt: Das Widerrufsrecht ist nicht gemäß § 3Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG (jetzt § 312 d IV Nr. 5 BGB) ausgeschlossen. Gemäß dieserVorschrift besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die in derForm von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden. DieserAusschlusstatbestand erfasst nur Versteigerungen im Rechtssinne, d.h. Verträge,die entsprechend § 156 BGB durch das Gebot eines Teilnehmers und den Zuschlagdes Versteigerers zustande kommen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62.Aufl., § 312 d, RN 13). Eine solche Vertragsgestaltung bestand zwischen denParteien - wie ausgeführt - aufgrund der vereinbarten AGB der Firma ... geradenicht (offen gelassen auch vom BGH a.a.O.; vgl. zu den Unterschieden auch KG,NJW 2001, 3272). Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegendenFall kommt nicht in Betracht, da zum einen eine Regelungslücke nicht vorliegtund zum anderen die Gründe des Verbraucherschutzes, die zum Erlass desFernabsatzgesetzes geführt haben (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61.Aufl., FernAbsG, Einführung), dagegen sprechen.

Das Landgericht Hof ist in einem Urteil (Urt. v. 26.04.2002 – Az-22 S 10/02) ebenfalls der Ansicht, eine Versteigerung im Sinne des § 156GBG liege nicht vor.

Dieses beschränkt sich sogar auf den Hinweis, dass einereBay-Auktion eine solche Eigenschaft bereits mangels Zuschlag abzusprechen sei.

Mittlerweile hat der BGH zu der Frage in einem Urteil (Urt. v. 26.04.2002 –VI ZR- 303/03) Stellung genommen und entschieden, dass ein Widerrufsrechtdem Verbraucher auch dann eingeräumt werden muss, wenn er bei einerOnline-Versteigerung wie auf eBay mitbietet. Eine eBay-Versteigerung stellekeine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar, welche durch einen Zuschlaggekennzeichnet sei, welcher bei der eBay-Auktion fehle.

Der Vollständigkeit halber soll hier auch daswidersprechende Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck (Urt. V. 28.09.2004 – Az.3 C 415/0) hingewiesen werden, welches seine Entscheidung, eBay-Auktionenseien Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB jedoch überhaupt nicht näherbegründet und sich zudem mit der Bedeutung des Begriffs Versteigerung überhauptnicht auseinandersetzt. So führt es lediglich lapidar aus: Eine Online-Auktionstellten eine Versteigerung nach § 156 BGB dar. Verträge, die bei einerOnline-Auktion zu Stande kommen, könnten gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nichtwiderrufen werden, da das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die überVersteigerungen in der Form des § 156 BGB zustande kommen, ausgeschlossen ist.Die Anwendbarkeit des § 156 BGB könne aber durch die AllgemeinenGeschäftsbedingungen des Versteigerers ausgeschlossen werden.

Viele Unternehmer, die ihre Waren bei eBay anbieten, machensich diesen Trugschluss zu nutze und behaupten in ihren AllgemeinenGeschäftsbedingungen oder auf Nachfrage, dass ein Widerrufsrecht desVerbrauchers nicht bestehe und weigern sich, die Ware zurückzunehmen.

Solche Fehlinformationen können vielfältige schwerwiegendeFolgen haben.

Einerseits können solche irreführenden öffentlichenÄußerungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in derAuktionsbeschreibung einerseits disziplinarische Maßnahmen eBays nach sichziehen , da eBay in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 8, Nr. 4darauf hinweist, dass Verkäufer verpflichtet sind, Käufern die gesetzlichvorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über dasgesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, sofern ein solches besteht.Andererseits können solche Fehlinformationen wettbewerbsrechtliche Konsequenzenhaben, d.h. das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung bergen.

ii) Sonstige Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderesbestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationangefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnissezugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eineRücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatumüberschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen odervon Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegeltworden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften undIllustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossenwerden oder

6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung vonFinanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem FinanzmarktSchwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und dieinnerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen imZusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einerKapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaftausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivatenoder Geldmarktinstrumenten.

3. Datenschutz

Im Telemediengesetz gilt für den Datenschutz: Alles wasnicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten! So dürfen Kundendaten, gleich obNamen und Adressen, Kaufverhalten oder Abrechnungsdaten nur in sehreingeschränktem Umfang erhoben und verarbeitet
werden. Wenn Sie zweifeln, ob eine bestimmte Verarbeitung noch im unmittelbarenZusammenhang mit der Bestellabwicklung steht, sollten Sie vorsichtshalber IhreKunden aufklären und um Erlaubnis bitten.

Die für einen Internetauftritt wohl wichtigste Vorschriftist der § 13 TMG, der dem Diensteanbieter zahlreiche Verpflichtungen auferlegt.

§ 13 Pflichten des Diensteanbieters

(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn desNutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendungpersonenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staatenaußerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl.EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, soferneine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. 2Bei einem automatisiertenVerfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eineErhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zuBeginn dieses Verfahrens zu unterrichten. 3Der Inhalt der Unterrichtung mussfür den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wennder Diensteanbieter sicherstellt, dass

1.

der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilthat,

2.

die Einwilligung protokolliert wird,

3.

der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufenkann und

4.

der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für dieZukunft widerrufen kann.

(3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung derEinwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3gilt entsprechend.

(4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische undorganisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1.

der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,

2.

die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf desZugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöschtoder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,

3.

der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschütztin Anspruch nehmen kann,

4.

die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedenerTelemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,

5.

Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszweckezusammengeführt werden können und

6.

Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zurIdentifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.

2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eineSperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertraglicheAufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieterist dem Nutzer anzuzeigen.

(6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien undihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit diestechnisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zuinformieren.

(7) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von §34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seinerPerson oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. 2Die Auskunftkann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.


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