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lampmannbehn.de - Infos & Aktuelles - eBay-FAQs

Ebay - Steuerpflicht und Behörden

Rechtliche Einordnung Rücknahme v. Geboten Die Auktionsseite Zahlung und Versand Gewährleistung
Steuerpflicht und Behörden Besonderheiten bei "Unternehmern" Bewertungen Abmahnung Vorschriften und Gesetze

Steuern aus selbstständiger Tätigkeit

Einkünfteaus Gewerbebetrieb erzielt der Verkäufer dann, wenn er besonders häufig undnachhaltig bei den Auktionen Artikel anbietet und verkauft.

Nach § 15II S.1 EStG ist ein Gewerbebetrieb dann gegeben, wenn eine Tätigkeit

  • nachhaltig

 

d.h., dass die Tätigkeit entweder als Beruf ausgeübt wird, oder aberüber einen längeren Zeitraum, zumindest jedoch mit der Absicht sie zuwiederholen, verfolgt wird

  • und selbständig

 

d.h., dass man bei der Durchführung der Auktionen nichtweisungsgebunden ist, ausgeübt wird,

  • eine Gewinnerzielungsabsicht

 

d.h. wenn eine Mehrung des Einkommens erzielt werden soll,

  • und eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr,welche bei eBay-Auktionen regelmäßig gegeben ist, vorliegen.

 

Somit fällt hierunter sicherlich nicht derjenige, der seinen Keller entrümpelt und die Gegenstände bei EBay zum Kauf angeboten hat.

Es dürfte jedoch schon ausreichen, wenn Sie ein paar selbstgehäkelte Topflappen pro Woche versteigern, wenn Sie dies in der Absicht tun, sich ein kleines Taschengeld zu verdienen und dies für einen etwas längeren Zeitraum geplant haben.

Diejenigen,welche diese Voraussetzungen erfüllen, weil sie z.B. über 30 Auktionen im Monat einstellen, werden wissen, dass Sie gewerblich handeln.

Für diejenigen, welche sich im Grenzgebiet tummeln, wird es ein Einfaches sein, dieeine oder andere Voraussetzung für sich zu verneinen. Seien Sie jedoch ehrlichzu sich selbst, denn Ihre subjektive Einschätzung hilft nicht weiter, wenn das Finanzamt anderer Ansicht ist. Insbesondere das beliebte Argument, es sei ja gar kein Gewerbe angemeldet und daher handele man auch nicht gewerblich, greift leider nicht. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob das Gewerbe angemeldet ist. Alleine das Vorliegen der obigen Voraussetzungen begründet die Steuerpflicht. Sollte das Gewerbe, entgegen der Pflicht aus § 14 GewO, nicht zeitgleich mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet worden sein, kann denVerkäufer vielmehr gem. § 146 II GewO ein Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie ein Bußgeld erwarten.

Aus der gewerblichen Verkaufstätigkeit ergibt sich die Pflicht zur Zahlung der Einkommens-, und u.U. auch zur Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Daher ist jedem, der regelmäßig bei EBay mit Verkäufen Geld verdient, ein Besuch beim Steuerberater anzuraten. Machen Sie sich bewusst, dass es kaum eine transparentere Verkaufsplattform als Ebay gibt. Alle Angebote der letzten 90 Tagesind einsehbar. Meistens kann man mit wenigen „Klicks“ die anderen Angebotedes Verkäufers einsehen, oder sich über seine erhaltenen Bewertungen informieren, woraus sich ja auch Rückschlüsse über die Verkaufsaktivität ziehenlassen. Da diese Nachforschungen so einfach wie die Finanzkassen leer sind, haben die Finanzbehörden in letzter Zeit auch zunehmend ein Auge auf die eBay-Verkäufer geworfen.

Und was man mit der richtigen Software bei einer Online-Recherche alles herausfinden kann, kann jeder im eBay-Forum „Sicherheit“ bei der täglichen Arbeit der „Hobby-Polizisten“ beobachten.

Kommt es sogar zu einem steuerstrafrechtlichen Verfahren kann die Staatsanwaltschaft eBay sogar zu noch weitreichenderen Offenbarungen über das jeweilige Mitglied verpflichten, so dass unter Umständen mit einer noch längeren Zeit derTransparenz gerechnet werden muss.



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