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lampmannbehn.de - Infos & Aktuelles - eBay-FAQs

Ebay - Gewährleistung

Rechtliche Einordnung Rücknahme v. Geboten Die Auktionsseite Zahlung und Versand Gewährleistung
Steuerpflicht und Behörden Besonderheiten bei "Unternehmern" Bewertungen Abmahnung Vorschriften und Gesetze

1. Entstehung

Es kommt leider allzu oft vor, dass der gelieferteGegenstand defekt ist oder in sonstiger Weise nicht den Erwartungen des Käufersentspricht und sich somit die Freude bei Erhalt der Ware in überschaubarenGrenzen hält.

Spätestens, wenn der erste Ärger verflogen ist, stellt sichnun regelmäßig die Frage, ob und gegebenenfalls wie man Gewährleistungsrechtegeltend machen kann.Vorraussetzung für die Entstehung von Gewährleistungsrechtenist grundsätzlich dass Vorliegen eines Mangels. Ein Mangel im juristischenSinne liegt vor, wenn die so genannte Ist-Beschaffenheit von derSoll-Beschaffenheit abweicht.

Die Ist-Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand derWare.

Die Soll-Beschaffenheit ist die Beschaffenheit, welche dieWare der Beschreibung des Verkäufers in seinem Angebot nach haben sollte.

Hieraus folgt, dass die Ware durchaus mit technischenFehlern behaftet sein kann, ohne dass ein juristischer Mangel vorliegt, wennauf den technischen Fehler in der Produktbeschreibung desVersteigerungsangebotes ausreichend hingewiesen wurde.

Andererseits liegt ein juristischer Mangel auch in denFällen vor, in denen die Ware erheblich von der Verkäuferbeschreibung abweicht,ohne jedoch in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Soweit also diegelieferte Sache von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit her schlechter ist, alsder Verkäufer vorher in seiner Produktbeschreibung geschrieben hatte, handeltes sich um einen Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Sollte die Produktbeschreibung in dem Versteigerungsangebotkeine Aussagen über einzelne Eigenschaften des Gegenstandes treffen, wird aufden Zustand abgestellt, den derartige Produkte nach der allgemeinen Verkehrsaufassungüblicherweise haben. So ist beispielsweise beim Verkauf von Neuwaren davonauszugehen, dass auch sämtliche Verschleißteile der Ware in keinster Weisebeeinträchtigt sind oder Gebrauchsspuren aufweisen. Beim Verkauf vonGebrauchtwaren hingegen können durchaus, auch ohne dass darauf in derProduktbeschreibung ausdrücklich hingewiesen wird, Verschleiß- oder sonstige

Nebenteile Gebrauchspuren aufweisen oder in sonstiger Weisebeeinträchtigt sein, ohne dass ein juristischer Mangel vorliegt. Der maßgebliche Zeitpunkt, an welchem bemessen wird, ob dieIst- von der Soll-Beschaffenheit abweicht, ist grundsätzlich der sogenannteGefahrübergang. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nur dafür, dass derverkaufte Gegenstand bei Übergabe an den Käufer frei von juristischen Mängelnist. Fehler und Mängel, die erst nach Übergabe an den Käufer entstehen, sindnicht Gegenstand einer Mängelhaftung im Kaufvertraglichen Sinne.

Eine Besonderheit bei eBay-Auktionen liegt jedoch darin,dass es sich regelmäßig um einen Versendungskauf handelt. Beim Versendungskaufgeht gem. § 447 BGB die Gefahr in dem Augenblick auf den Käufer über, inwelchem der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß verpackt und adressiert an denPostdienstleister übergibt. In diesem Augenblick hat der Verkäufer seinevertraglichen Pflichten erfüllt, so dass der Käufer das Risiko trägt, dass dieSache auf dem Transport untergeht oder beschädigt wird. Der Käufer kann sichjedoch in einem solchen Fall die Ansprüche, die dem Verkäufer gegen dasTransportunternehmen zustehen, abtreten lassen.

Ganz anders verhält es sich wiederum beimVerbrauchsgüterkauf, d.h. in den Fällen, in denen ein Verbraucher von einemHändler kauft.

In diesen Fällen geht die Gefahr erst auf den Käufer über,sobald der Postdienstleister die Ware dem Käufer übergeben hat. Diese Regelungstellt zwingendes Verbraucherschutzrecht dar und kann daher von dem Verkäufernicht abbedungen werden. Daher ist es für jeden gewerblichen Verkäufer nur vonNachteil, die Waren unversichert zu versenden, zumal ja in den meisten Fällender Käufer die Versandkosten trägt. (s. Versand)

2. Ausschluß/Fristen

Nach dem neuen Schuldecht gilt für bewegliche Sachengrundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Da die Verkäufer aufgrund der erheblichen Ausweitung derGewährleistungsfristen vermehrt von einem Ausschluss oder der Verkürzung derFristen gebrauch machen, stellt sich die Frage, ob und wann dies zulässig ist.Auch hierbei muss wieder zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschiedenwerden.

Verkauft ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer, sokann er die Gewährleistung verkürzen oder ganz ausschließen. Sollte sich derVerkäufer hierfür seiner AGB´s bedienen, kann die Gewährleistungsfrist jedochnur auf ein Jahr reduziert werden. Für eine weitergehende Reduzierung odereinen Ausschluss ist eine individualvertragliche Vereinbarung notwendig.Verkauft der Unternehmer an einen Verbraucher, so kann er lediglich fürgebrauchte Gegenstände die Gewährleistungszeit auf ein Jahr reduzieren. Da derUnternehmer regelmäßig nicht vorhersagen kann, ob ein anderer Unternehmer oderein Verbraucher bei seiner Auktion das höchste Gebot abgibt, sollte er inseinem Angebot beide Möglichkeiten berücksichtigen. Dies erreicht er beimVerkauf gebrauchter Waren beispielsweise durch folgende Formulierung:

„Für den Fall, dass der Bieter Verbraucher ist, gilt eineeinjährige Gewährleistung. Für den Fall, dass der Bieter Unternehmer ist, istdie Gewährleistung ausgeschlossen.“

Für Privatverkäufer gilt seit dem 01.01.2002 die neueEU-Rechtslage. Diese dürfte sich inzwischen einen fast legendären Ruferarbeitet haben, da am Ende von fast jeder Auktion auf sie verwiesen wird undirgendwelche Rechte und Pflichten hergeleitet werden. Da es sich hierbei jedochzumeist um den Versuch handeln wird, Seriosität und rechtliche Eloquenz zuvermitteln und von dem eigentlichen Sinngehalt der Rechtsprechung nicht vielbekannt ist, soll an dieser Stelle kurz auf sie eingegangen werden.

Verändert hat sich im Grunde nicht viel. Auch unter Privatleutengilt grundsätzlich, dass bei dem Verkauf gebrauchter Waren die einjährigeGewährleistungsfrist gilt. Unter Privatleuten kann der Verkäufer diese Fristverkürzen oder die Gewährleistung vollkommen ausschließen, wenn der Käufer demzustimmt. Auch dies ist nichts revolutionäres, sondern im bisherigen Rechtunter dem Stichwort „Gekauft wie gesehen“ bekannt.

Die neue EU-Rechtslage verpflichtet folglich niemandenzur Abgabe von irgendwelchen Erklärungen oder Hinweisen. Sie gibt lediglich demVerkäufer gibt die Möglichkeit, mit Zustimmung des Käufers die Gewährleistungzu verkürzen oder auszuschließen. Um dies sicherzustellen, sollte der Verkäuferin seiner Auktion ausdrücklich darauf hinweisen, dass er keine Gewährleistungübernimmt und der Käufer sich mit Gebotsabgabe damit einverstanden erklärt.

3. Die einzelnen Rechte

Liegt ein Mangel im juristischen Sinn vor und wurde demVerkäufer dieser rechtzeitig angezeigt, kann der Käufer die ihm zustehendenGewährleistungsrechte geltend machen. Die ihm zustehenden Rechte beschränkensich jedoch in einer ersten Stufe auf die Nacherfüllung. Im Rahmen derNacherfüllung ist der Verkäufer entweder verpflichtet, die Mängel zubeseitigen, oder ersatzweise einen anderen mangelfreien Gegenstand der gleichenArt zu liefern. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferunghat hierbei der Käufer, vorausgesetzt, dass beide Alternativen für denVerkäufer zumutbar und nicht unverhältnismäßig sind.

Erst wenn die Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzungfehlgeschlagen ist, nicht versucht oder vom Verkäufer verweigert wurde, ergebensich für den Käufer auf der zweiten Stufe die weitergehenden Rechte desRücktritts, des Schadensersatzes oder der Minderung. Grundsätzlich gilt bei der Ersatzlieferung die Nacherfüllungschon bei einem misslungenen Versuch als fehlgeschlagen, bei einer Reparaturkönnen hierfür bis zu drei Versuche notwendig sein. Abhängig ist dies von denUmständen des Einzelfalles, u.a. wie aufwendig und kompliziert eine Reparaturist und wie dringend der Käufer auf die Sache angewiesen ist.

Die Kosten für den Transport, Arbeitsleistungen undMaterialien trägt selbstverständlich der Verkäufer. Daher sollte der Käufer imFalle eines Umtausches die defekte Ware niemals unversichert an den Verkäuferzurückschicken, da er selber das Transportrisiko trägt (anders als beimWiderruf). Er trägt somit nicht nur das Risiko der Beschädigung oderdes Unterganges der Sache, sondern erschwert sich im Bestreitensfalle auch dieBeweisführung, dass die Sache beim Verkäufer angekommen ist. Zwar ist dieversicherte Rücksendung teurer, da die Kosten jedoch der Verkäufer zu tragenhat, ist die freiwillige Übernahme dieser Risiken durch den Käufer nicht nurungeschickt, sondern überflüssig.

Die einzelnen Modalitäten der Rücksendung können von denParteien frei verhandelt werden. Sehr beliebt bei den Käufern ist die „unfreie“Rücksendung mit der Post. Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden. Zubeachten ist jedoch, dass auch den Käufer eine so genannte Schadensminderungspflichttrifft. Diese begründet für den Käufer die Verpflichtung, alles zu unterlassen,was den zu ersetzenden Schaden für den Verkäufer unnötig erhöht.

Sollte der Käufer ein Paket für hunderte Euros von einemBoten hoch zu Pferde liefern lassen, so hat der Verkäufer diese Kosten nicht zutragen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Verkäufer dem Käufer eineRücksendung mit einem Postdienstleister seiner Wahl anbietet, der Käufer sichjedoch für die teurere „unfreie“ Rücksendung entscheidet.

Vorausgesetzt, beide Rücksendemöglichkeiten wären für denKäufer mit ungefähr gleich hohem Aufwand verbunden, ist durchaus die Meinungvertretbar, dass der Käufer die durch die „unfreie“ Rücksendung entstandenenMehrkosten selber zu tragen hat.

4. Beweislast

Die Beweislast, ob die Sache zum Zeitpunkt des so genanntenGefahrübergangs mangelhaft war, trägt nach Gefahrübergang grundsätzlich derKäufer. Für den Gebrauchsgüterkauf, d.h. den Fall, dass einVerbraucher bei einem Händler kauft, gelten jedoch wieder Sonderregeln. Zeigtsich in einem solchen Fall der Mangel erst später, vermutet das Gesetz füreinen Zeitraum von sechs Monaten nach Übergabe der Sache an den Käufer, dassdie Ware von Anfang an mangelhaft war. Das bedeutet, dass der Verkäufer zubeweisen hat, dass die Ware nicht mangelhaft war. (Beweislastumkehr)

5. Verzug

Leider kommt es immer wieder vor, dass der Vertragspartnersich mit der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungspflicht zu viel Zeit lässtoder sie gar nicht erfüllen will.

a. Der Käufer zahlt nicht

Der Käufer kann hierbei z.B. in Verzug geraten, wenn er mitder Zahlung des Kaufpreises vorleistungspflichtig ist und nach Auktionsende,aus welchem Grund auch immer, kein Zahlungseingang beim Verkäufer verbuchtwerden konnte. Sollte der Verkäufer das Risiko der Vorleistung auf sichgenommen und die Ware, wie in der Auktion beschrieben, geliefert haben, stelltsich für ihn, zusätzlich zu der schlechten Zahlungsmoral des Käufers, dasProblem, wie er gegebenenfalls wenigstens seine Ware zurück bekommt.

Außerdem stellt sich die Frage, wann der Verkäufer dasangebotenen und eigentlich verkaufte Stück wieder einstellen darf, ohne seineLieferverpflichtung gegenüber seinem Käufer zu verletzen. Dem Verkäufer geht essomit gewöhnlich um zwei Dinge: Einmal möchte er natürlich den Kaufpreiserhalten, andererseits will er natürlich den Gegenstand bei geringer Aussichtauf ein erfolgreiches Geschäft möglichst schnell wieder zum Verkauf anbieten.

Zunächst einmal sollte, wenn bis zu der vereinbartenZahlungszeit kein Geldeingang verbucht werden konnte, der Käufer kontaktiertwerden. Oft genug wird sich herausstellen, dass ihm einfach etwas dazwischengekommen ist oder er sich bei der Überweisung verschrieben hat. Erfahrungsgemäßlassen sich die meisten Komplikationen durch freundliches Nachfragen aus derWelt räumen.

An dieser Stelle möchten wir jedoch ausdrücklich daraufhinweisen, dass, egal um welche Probleme es sich handelt, Unfreundlichkeit, dasDrohen mit schlechten Bewertungen oder mit einer Meldung bei eBay, sowie dasAndrohen von rechtlichen Schritten, nicht mit einem eloquenten und bestimmtenAuftreten gleichzusetzen sind. In diesem Stadium der Problemerörterung undProblemlösung sind diese Vorgehensweisen grundsätzlich unangebracht und einerschnellen Lösung des Problems hinderlich.

Sollte der Käufer auf Ihre E-Mails nicht reagieren, sich beiAnrufen immer verleugnen lassen oder immer neue Gründe vorschieben und dieZahlung verzögern, müssen ernsthaftere Maßnahmen ergriffen werden.

Nun ist es an der Zeit, den Käufer in Verzug zu setzen. Dieshat die Vorteile, dass er ab dem Zeitpunkt, in welchem er sich in Verzugbefindet, unter anderem verpflichtet ist, den säumigen Betrag zu verzinsen undviele weitere Kosten, die dem Gläubiger aufgrund seines Verzuges entstehen, zuersetzen. Zu diesen Kosten gehören auch die der Beauftragung einesRechtsanwaltes.

Um den Schuldner in Verzug zu setzen, muss der Gläubiger ihnzur Erfüllung des fälligen Anspruches mahnen. Eine Mahnung ist eine bestimmteund eindeutige Aufforderung, mit der der Gläubiger eindeutig zum Ausdruckbringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Eine erneute Fristsetzungist hierbei nicht erforderlich, sollte aber aufgrund eines eventuellnachfolgenden Rechtsstreits durchgeführt werden. Eine Mahnung kann ohneweiteres per Email verschickt werden, sollte aber per Einschreiben verschicktwerden, wenn man kein Risiko eingehen möchte.

Nachfolgend ein Beispiel für eine Mahnung an einen säumigenKäufer. (Behalten Sie als Unternehmer im Hinterkopf, dass ein Verbraucher denVertrag bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen kann. Sie solltendaher freundlich sein und sich darüber im Klaren sein, dass IhrZahlungsanspruch auf einem „wackeligen Fundament“ steht und sofort erlischtbzw. Sie zur Rückzahlung verpflichtet sind, wenn der werte Kunde es sich andersüberlegt…)

i) Beispiel Mahnung mit Fristsetzung des Verkäufers

„Herrn
Ernst Ersteigerer

Pleitegasse 5

11111 Schuldendorf

Zahlungserinnerung

Sehr geehrter Herr Ersteigerer,

Am …. ersteigerten/kauften Sie bei uns den Artikel „Kaufgegenstand“ unter derArtikelnummer 123456789. Leider können wir bis zum heutigen Tage keinenentsprechenden Zahlungseingang auf unserem Konto feststellen. Wir bitten Siedaher, den Betrag in Höhe von EURO ...... bis spätestens zum .............. aufunser Konto zu überweisen. Sollten Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten,werden wir zusätzlich Verzugszinsen gem. § 288 BGB berechnen müssen.

Sollte sich dieses Schreiben mit Ihrer zwischenzeitlichen Zahlung gekreuzthaben, betrachten Sie es bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen”

Anders verhält es sich, wenn der Verkäufer in Vorleistunggetreten ist. In diesem Fall ist schon zu diesem Zeitpunkt mit der Möglichkeitzu rechnen, dass der Käufer gar nicht zahlt und der Verkäufer die gelieferteWare wieder herausverlangen muss. Ähnlich verhält es sich in dem Fall, in demder Verkäufer zwar nicht vorgeleistet, also noch nicht geliefert hat, aber denKaufgegenstand schnell wieder zum Verkauf anbieten möchte. Den Anspruch aufRückgabe der gelieferten Ware oder die Möglichkeit, die Ware wieder zum Verkaufanzubieten hätte er jedoch nur, wenn er vom Vertrag zurücktreten könnte.Hierfür ist jedoch eine Mahnung mit Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich.

In allen Fällen, in denen eine der Parteien schon geleistethat, ist daher schon zu diesem Zeitpunkt zu empfehlen, dem Gegner mit derMahnung vorsichtshalber gleichzeitig eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.Sollte nicht fristgerecht geleistet werden, kann man dann entweder weitereSchritte einleiten, um den Kaufpreis zu erhalten, oder vom Vertrag zurücktretenund die Ware wieder herausverlangen.

ii) Beispiel Mahnung mit Fristsetzung undAblehnungsandrohung des Verkäufers

„Herrn
Ernst Ersteigerer

Pleitegasse 5

11111 Schuldendorf

Zahlungserinnerung

Sehr geehrter Herr Ersteigerer,

Am …. ersteigerten/kauften Sie bei uns den Artikel „Kaufgegenstand“ unter derArtikelnummer 123456789. Leider können wir bis zum heutigen Tage keinenentsprechenden Zahlungseingang auf unserem Konto feststellen. Wir bitten Siedaher, den Betrag in Höhe von EURO ...... bis spätestens zum .............. aufunser Konto zu überweisen. Sollten Sie den vorgenannten Termin nicht einhalten,werden wir die Erfüllung des Vertrages ablehnen und davon zurücktreten.

Sollte sich dieses Schreiben mit Ihrer zwischenzeitlichenZahlung gekreuzt haben, betrachten Sie es bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen”

b. Der Verkäufer liefert nicht

Wenn der Verkäufer trotz versprochener und von eBayvorgeschriebener schneller Lieferung die Ware nicht versendet, ist das für denKäufer besonders ärgerlich, da dieser in der Regel mit der Zahlung inVorleistung getreten sein wird. Dank des erweiterten Verbraucherschutzes stehendem Käufer dann jedoch zahlreiche Möglichkeiten offen. Wenn er nach einergewissen Wartezeit die Ware nicht mehr möchte, da er sich vielleicht bereitsanderweitig Ersatz verschafft hat oder die Sache für ihn kein Interesse mehrhat, kann er schlicht den Widerruf nach §§ 312b, 312d BGB erklären und diebereits geleistete Zahlung unabhängig von einer evtl. zwischenzeitlichenLieferung der Ware oder sonstigen Verhaltens des Käufers zurückfordern. (Siehe"Besonderheiten bei Unternehmern") Da die Widerrufsfrist gem. § 312Absatz 2 BGB frühestens mit Erhalt der Ware zu laufen beginnt, gerät der Käuferdiesbezüglich auch in keinerlei Zeitnot. Nach der formlosen Erklärung desWiderrufs kann der Verbraucher sofort die Rückzahlung des bezahlten Betragesverlangen.

i) Beispiel Widerrufserklärung und Aufforderung zurKaufpreisrückzahlung mit Fristsetzung

„Herr
Richard Reich

Schlossallee 100

99999 Monte Carlo

Widerrufserklärung


Sehr geehrter Herr Reich,

Am …. ersteigerte/kaufte ich bei Ihnen den Artikel „Kaufgegenstand“ unter derArtikelnummer 123456789. Leider habe ich die Ware bis zum heutigen Tag nichterhalten.

Hiermit erkläre ich den

Widerruf

meiner Vertragserklärung vom ……

Ich fordere Sie außerdem auf, den vollständigen bereitsgezahlten Kaufpreis bis zum .............. auf folgendes Konto zu überweisen:Kontoinhaber, Kontonummer, Bankleitzahl. Sollten Sie den vorgenannten Terminnicht einhalten, werde ich ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritteeinleiten.


Mit freundlichen Grüßen”

ii) Beispiel Mahnung mit Fristsetzung undAblehnungsandrohung des Käufers

„Herr
Richard Reich

Schlossallee 100

99999 Monte Carlo

Lieferungserinnerung

Sehr geehrter Herr Reich,

Am …. ersteigerte/kaufte ich bei Ihnen den Artikel „Kaufgegenstand“ unter der Artikelnummer123456789. Leider habe ich die Ware bis zum heutigen Tag nicht erhalten. Ichfordere Sie daher auf, den Artikel „Kaufgegenstand“ bis spätestens zum.............. zu der Ihnen bekannten Lieferadresse zu liefern. Sollten Sie denvorgenannten Termin nicht einhalten, werden wir die Erfüllung des Vertragesablehnen und den bereits gezahlten Kaufpreis zurückfordern.

Sollte sich dieses Schreiben mit Ihrer zwischenzeitlichenLieferung gekreuzt haben, betrachten Sie es bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen”

Die Verzugsfolgen treten ein, sobald der Schuldner dieMahnung erhält. Um dies im Zweifel auch beweisen zu können, sollten Sie dieMahnung im Beisein eines Zeugen per Einschreiben mit Rückschein senden.

Leistet der Gegner auch auf die Mahnung hin nicht, sollteals nächster Schritt ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.Antragsvordrucke für dieses Mahnverfahren erhalten Sie in jedem gut sortiertenSchreibwarenladen, bei den Kommunalbehörden wie dem zuständigen Ordnungsamt undbei allen Amtsgerichten.

Sie können das Mahnverfahren selbständig einleiten odereinen Anwalt oder ein Inkassounternehmen damit beauftragen. Sollten Sie dasMahnverfahren selbständig einleiten wollen, was in einfach gelagerten Fällendurchaus für jedermann möglich ist, ist jedoch zu empfehlen, sich beimAmtsgericht oder im Internet über einige Details zu informieren, da dasVerfahren in von Bundesland zu Bundesland ein wenig variiert.

Unter anderem in Nordrhein – Westfalen besteht zudem dieMöglichkeit, das Mahnverfahren über www.mahnverfahren.nrw.deonline zu beantragen oder sich dort über Einzelheiten zu informieren.

Sollte der Sachverhalt jedoch komplizierter sein, oder istbereits zu diesem Zeitpunkt abzusehen, dass der Schuldner nicht zahlen wird unddas Verfahren sich über das Mahnverfahren hinaus erstrecken wird, ist in jedemFall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes anzuraten, zumal die Kosten hiefürgrundsätzlich von dem sich im Verzug befindenden Schuldner zu tragen sind.

Ein Mahnverfahren kommt außerdem nicht in Betracht, wenn dieHerausgabe einer Sache, wie zum Beispiel den bereits gelieferten Kaufgegenstandgefordert wird. Auch hier wird es im Ernstfall sofort auf ein Gerichtsverfahrenhinauslaufen, zudem ein Anwalt hinzugezogen werden sollte. Ist das Mahnverfahren eingeleitet, wird zunächst demSchuldner ein so genannter Mahnbescheid zugestellt. In dem Mahnbescheid sind die Anschriften von Antragsteller,Antragsgegner und evtl. Prozessbevollmächtigter enthalten.

Die Forderungen werden entsprechend der Bezeichnung imAntrag aufgeführt; ebenso die Zinsen und Nebenforderungen. Enthalten sindferner die Kosten des Gerichts sowie eines evtl. Prozessbevollmächtigten, undzwar ohne, dass diese im Mahnbescheidsantrag angegeben werden müssen (dieBerechnung erfolgt durch das Gericht)..

Sofern keine außergewöhnlichen Konstellationen (z.B.Zinssätze an den Basiszinssatz gekoppelt oder Zinsstaffeln) vorliegen, erfolgtautomatisch eine Berechnung der laufenden Zinsen bis zum Tag des Erlasses desMahnbescheids. Aus allen Forderungen, Kostenbeträgen und ausgerechnetenZinsen wird eine Gesamtsumme berechnet und ausgedruckt. So sieht derAntragsgegner auf einen Blick, welchen Betrag er insgesamt zahlen muss.

Gleichzeitig mit dem Erlass des Mahnbescheids wird eineNachricht über den Erlass an den Antragsteller abgesandt; eine Übersendung desMahnbescheids an den Antragsteller erfolgt nicht. Beigefügt ist die Rechnungüber die Kosten des Mahnverfahrens. Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheid zweiWochen lang Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widersprucheinzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich auch ohne den amtlichen Vordruck eingelegtwerden. Es empfiehlt sich jedoch, aus Gründen einer zügigen Bearbeitungmöglichst das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wordenist, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht zusammen mit einerKostenrechnung für ein streitiges Verfahren.

Das Mahnverfahren ist mit der Einlegung des Widerspruchs abgeschlossen; wennder Anspruch vom Antragsteller weiter verfolgt werden soll, muss einestreitiges Verfahren durchgeführt werden. In diesem streitigen Verfahren wirdder Anspruch aus dem Mahnbescheid im Rahmen eines normalen Zivilprozesses mitKlage und Klageerwiderung und evtl. Beweisaufnahme verhandelt und ggf. durchVergleich oder Urteil entschieden.

Falls nach zwei Wochen weder eine vollständige Zahlung desGegners erfolgte, noch von diesem ein Widerspruch eingelegt worden ist, kannder Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Dashierfür benötigte Formular erhält der Antragsteller zusammen mit der Nachrichtüber die erfolgte Zustellung des Mahnbescheids.

Nach der Stellung des Antrags auf Erlass einesVollstreckungsbescheids wird - soweit alle Fristen vom Antragsteller beachtetworden sind - ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung. In dem Vollstreckungsbescheid sind noch einmal alleAnschriften und Forderungen enthalten.

Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen nachZustellung des Vollstreckungsbescheids Einspruch erheben. Wenn Einsprucherhoben wird, gibt dass Mahngericht das Verfahren automatisch an dasProzessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens ab. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckungin das Vermögen des Schuldners betrieben werden.

Mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheidsendet das Verfahren für das Mahngericht. Sämtliche Verfahren derZwangsvollstreckung finden vor dem Vollstreckungsgericht statt; abgesehen vonwenigen Ausnahmen (z.B. bei Vollstreckung in Immobilien) ist immer dasAmtsgericht am (Wohn-) Sitz des Schuldners das zuständige Vollstreckungsgericht.

Dieses benötigt für alle Handlungen im Rahmen derZwangsvollstreckung immer die vollstreckbare Ausfertigung desVollstreckungsbescheids, d.h. das Dokument, welches das Mahngericht übersandthat - eine Kopie ist nicht ausreichend. Es gibt verschiedene Möglichkeiten derZwangsvollstreckung, in der Regel wird jedoch zunächst ein Gerichtsvollzieherbeauftragt.

Weitere Hinweise können Sie einem Faltblatt desJustizministeriums entnehmen; falls Sie noch weitere Fragen haben, wenden Siesich bitte an das zuständige Vollstreckungsgericht oder an das Amtsgericht,welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist.



Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum Partnerschaft - AG Essen PR 1861, Stadtwaldgürtel 81-83 50935 Köln | Tel. 0221 / 2716733-0 | Fax 0221 / 2716733-33

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