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A. Zahlung Nach erfolgreichem Verkauf mittels einer eBay-Auktion stelltsich natürlich die Frage, wie der Käufer zu seinem Kaufgegenstand und derVerkäufer an sein Geld kommen. Da man sich hier nicht wie im Laden gegenübersteht oder sichvielleicht von Transaktionen aus der Vergangenheit kennt und vertraut, kommenvielen Käufern Zweifel, wie Sie den geschuldeten Betrag am Besten entrichtensollen. Meistens schreibt der Verkäufer die auswählbarenZahlungsmethoden in seinem Angebot vor. An diese muss sich der Käufer grundsätzlichhalten, da diese mit der Ersteigerung Vertragsbestandteil geworden sind.Typische Zahlungsform ist die Vorkasse. Wenn diese, wie meistens, in derAuktion angegeben ist, muss der Verkäufer die Ware erst schicken, wenn er dieZahlung auch wirklich erhalten hat. Nur in äußerst seltenen Fällen wirdBezahlung nach Erhalt der Ware, wie bei großen Katalog-Versandhäusernangeboten, bei der man erst bezahlt, wenn einem der Artikel wirklich gefälltund man ihn behalten will (Zahlung auf Rechnung). Nach Verkauf eines sperrigenGegenstandes kommt es natürlich häufig vor, dass so genannte Barzahlung beiÜbergabe der Einfachheit halber gewählt wird, wenn ein Versand nicht in Fragekommt oder man Versandkosten sparen will. Im Verkaufsformular bietet eBay bei der Einstellung vonArtikeln folgende Zahlungsmethoden zur Auswahl an: Überweisung, Nachnahme,Barzahlung bei Abholung, Kreditkarte, Verrechnungsscheck. Den Parteien steht esjedoch frei, die Bezahlung so zu organisieren, wie sie möchten. Dann stelltEBay den Punkt „ siehe Artikelbeschreibung“ zur Verfügung, in der dann diegewünschte Zahlungsmethode beschrieben sein sollte. Hier wird davonausgegangen, dass eBay-Mitglieder grundsätzlich „Vorkasse“, also Zahlung vorErhalt der Ware wählen. 1. Überweisung Die klassische Methode im innerdeutschen Zahlungsverkehr istsicherlich die Überweisung. Für den Verkäufer hat sie zum Vorteil, dass es fürihn die sicherste Form der Vorkasse darstellt. Er sieht den Zahlungseingang aufseinem Konto und schickt die Ware erst danach los. Keiner kann ihm das Geld nunwieder wegnehmen. Entgegen der weit verbreiteten Meinung kann man eine einmalfreigegebene Überweisung nicht mehr rückgängig machen. In besonderenAusnahmefällen, wenn sich der Überweisende offensichtlich im Betrag oder demEmpfänger geirrt hat, z.B. durch Verschreiben, kommt es vor, dass sich Bankenbereit erklären, eine Buchung zu annullieren. Mit der Begründung, die gekaufteWare entspreche nicht den Vorstellungen und daher wolle man sein Geld zurück, kannman eine Überweisung jedoch keinesfalls rückgängig machen. Einem geprelltenKäufer stehen dann aber schuldrechtliche Rückzahlungsansprüche zur Seite, dienötigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden können. Bei einem vermögenslosenVerkäufer, bei dem „nichts mehr zu holen ist“ nützen die einem aber in derRegel herzlich wenig. Der Käufer trägt bei Vorkasse somit das so genannteInsolvenzrisikos des Verkäufers. Andererseits hat die Überweisung auch für denKäufer Vorteile. Durch das Buchungssystem der Banken kann der Verkäufergerichtlich durchsetzbar dazu aufgefordert werden, offen zu legen ob und wanngenau eine Zahlung eingegangen ist. Die Beweislage nach erfolgter Zahlung istsomit diesbezüglich viel einfacher als bei anderen Zahlungsmethoden, wie Barzahlungoder Scheckzahlung, bei denen sich die Beweisführung, ob das Geld auch wirklichangekommen ist, schwierig gestaltet. Es gilt aber zu beachten, dass ist die Zahlung vollzogen undder Kaufpreisanspruch erst mit Buchung auf dem Konto des Verkäufers erfülltist. Es spielt hingegen keine Rolle, wann eine Überweisung veranlasst wurde. EU-Überweisung Seit dem 01.07.2003 ist auch im ausländischenZahlungsverkehr möglich, eine so genannten EU-Überweisung kostenfrei zuveranlassen. Voraussetzung hierfür ist die Mitgliedschaft der Herkunftsländerder beteiligten Banken in der Europäischen Union. Des Weiteren müssen die beijeder Bank erfragbaren Nummern IBAN (International Bank Account Number) und BIC(Bank Identification Code) genauestens auf einem speziellen Vordruck bei derÜberweisung angegeben werden. Die Banken sind berechtigt, bei Fehlern imVordruck ihre Standardgebühren zu erheben. 2. Bargeld Bargeld ist als Zahlungsmittel nur bei der Zahlung beiAbholung zu empfehlen. Käufer und Verkäufer sollten sich in diesem Falle dieBezahlung und den Erhalt der Ware jeweils quittieren, um späterenMissverständnissen vorzubeugen. Dazu reicht in der Regel ein formloses BlattPapier mit kurzem Text, vollen Namen, Anschriften und Unterschriften derParteien. Verschicken sollte man Bargeld grundsätzlich nicht, wenn essich vermeiden lässt. Verkehrt man jedoch mit unseren europäischen Nachbarn,kann es vorkommen, dass der Versand von Bargeld die einzige Möglichkeitdarstellt die Zahlung vorzunehmen, da bei einer auch möglichen Zahlung perScheck in der Regel hohe Gebühren bei der Einlösung anfallen. Bargeldbezahlungist aber absolute Vertrauenssache und nur bei niedrigpreisigen Artikeln zuempfehlen, da der Versand von Geld und ähnlichen Zahlungsmitteln in denAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Versandunternehmen ausdrücklich verbotenwird. Das bedeutet zwar nicht, dass ein solcher Versand gar strafbar wäre, esheißt aber für den Versender, dass bei Verlust keinerlei Ersatz gewährt wird, auchnicht dann, wenn die Sendung dem Wert des Geldes entsprechend versichertverschickt wurde. Selbst wenn das Geld heil ankommt, sollte man bedenken, dasssich die Zahlung durch Bargeld so gut wie nicht hieb- und stichfest beweisenlässt. Sogar durch den Versand durch Einschreiben kann nämlich lediglichdargelegt werden, dass den Empfänger (irgend)eine Sendung erreicht hat. DieseTatsache sagt aber noch lange nichts über den Inhalt der Sendung aus undbeweist den Zugang des Geldes in keinster Weise. Mancher wird sich sicherlichfragen, wozu man das Einschreiben überhaupt braucht, wenn seine Beweiskraft sogering ist. Die Antwort ist, dass es natürlich von Bedeutung ist, einen Belegdafür zu haben, dass man überhaupt etwas abgeschickt hat, wenn man zusätzlicheinen Zeugen für den Inhalt der Sendung bereitstellen kann. Der Empfänger mussdann im Ernstfall umso genauer darlegen, warum das Geld nicht in der erhaltenenSendung war (Umschlag defekt, etc…), je detaillierter der Absender dasseinerseits Veranlasste darlegen kann. 3. Schecks Bei einem Geschäft innerhalb Deutschlands wird dieScheckzahlung nur äußerst selten vorkommen. Zu beachten ist hier, dass derErhalt des Schecks auf Verkäuferseite nicht Erfüllung des Zahlungsanspruchsbedeutet, sondern es sich lediglich um eine Leistung „erfüllungshalber“handelt, die den Anspruch erst erfüllt, wenn der Verkäufer den Scheck wirksameinlösen konnte. Hier bietet sich der so genannte Verrechnungsscheck an, einvon der Bank nicht bar auszuzahlender, sondern einem Konto gutzuschreibenderScheck mit entsprechendem Vermerk zur Vermeidung der Einlösung durch Unbefugte. Die sichere Kaufabwicklung bei Scheckzahlung stellt sichhäufig kompliziert dar, da man hochpreisige Ware natürlich nicht versendensollte, bevor man nicht weiß, ob der Scheck auch gedeckt ist. Eine solchePrüfung kann vor allem bei ausländischen Schecks eine längere Zeit dauern.Zudem ist hier die Einlösung bei deutschen Kreditinstituten sehr teuer. Währendman bei der DAB-Bank ca. EUR 2,50 pro ausländischem Scheck, ausgestellt inEuro, bezahlt, ist man zum Beispiel bei der comdirect bank EUR 18,00 los. Bei geplanten Verkäufen in das Ausland muss man häufig inden sauren Apfel beißen und Scheckzahlungen in seine Zahlungsmöglichkeiten mitaufnehmen, wenn man keine potentiellen Kunden verlieren möchte. Ein fast allenLändern außer Deutschland, insbesondere in Franreich, England und den USA wirdfast ausschließlich mit Scheck bezahlt. Die Überweisung ist in diesen Ländernoft umständlich und teuer. Obwohl die Banken in der Europäischen Union seit dem01.07.03 verpflichtet sind, bei Einhaltung gewisser Vorschriften (siehe oben),eine Überweisung kostenfrei durchzuführen, scheinen viele Käufer und auchteilweise die Geldinstitute selbst davon noch gar nichts zu wissen. In Spanienkommt es beispielsweise gehäuft vor, das Banken ihre Gebühren sturweiterberechnen und den Kunden auch falsche Auskünfte geben, was natürlich zuÄrger führen kann, wenn nur ein Bruchteil des Kaufpreises auch wirklich beimVerkäufer ankommt, da die Bank die Gebühren von manchmal bis EUR 20,00 einfacheinbehält. Auch vor dem Hintergrund der lächerlich hohenScheckeinlösungsgebühren kann es folglich niemandem verübeln, wenn sich ihm dieFrage aufdrängt, was die viel gepriesene Europäische Wirtschaftsunion für einenSinn hat, wenn ein zentrales Element des Warenhandels wie die Durchführung derBezahlung so erschwert, bei kleinen Beträgen sogar unmöglich gemacht wird. Hierist sicherlich der Gesetzgeber gefragt, der ja den Handlungsbedarf bezüglichder Überweisung erkannt und auch entsprechend gehandelt hat. 4. PayPal Die schnellste und komfortabelste Zahlungsabwicklung bietetsicherlich das Portal PayPal an. Die Firma, welche zwischenzeitlich zumeBay-Konzern gehört ist unter www.paypal.deerreichbar. Seit Ende Februar 2004 ist der Service auch auf Deutscherhältlich. Unter PayPal hat man die Möglichkeit, seinen Geschäftspartner anseine Emailadresse zu bezahlen. Das funktioniert folgendermaßen: Jeder, der imBesitz eines Bankkontos oder besser, einer Kreditkarte ist, kann sich dort einvirtuelles Konto einrichten, welches statt unter einer Kontonummer unter derEmailadresse des Benutzers geführt wird. Das Konto kann durch einen Überweisungoder eine Kreditkartenzahlung aufgeladen werden und funktioniert dann ähnlichwie ein normales Girokonto mit dem Unterschied, dass der Geldtransfersekundenschnell in allen Währungen an jeden möglich ist, der seinerseits überein PayPal-Konto verfügt. Der Vorteil liegt auf der Hand: Die Ware kann sofortabgeschickt werden und das Geld ist sofort verfügbar. Möchte man sein Konto leeren, ist eine normale Überweisungauf das angegebene Bankkonto gegen eine Gebühr von EUR 1,00 jederzeit möglich.Bei Privatanwendern fallen beim „Personal Account“ außer der Überweisungsgebührund 2,5% des Zahlungsbetrages bei Transfers, die einen Devisentauschbeinhalten, keine weiteren Kosten an. Möchte man diese Zahlungsmethode jedoch geschäftlich nutzenund sogar in der Lage sein, Kreditkartenzahlungen aller gängigen Markenannehmen zu können, wird es etwas teurer. Dazu bedarf es eines„Premier/Business Account“, bei dem jedes Mal Gebühren anfallen, wenn man Geldempfängt. 5. Money Order / Postal Order (Zahlungsanweisung zurVerrechnung) Wie der englische Name dieser Zahlungsmittel schon nahelegt, sind beide sinnvoll, wenn man es mit Vertragspartnern aus dem Ausland zutun hat. Die postalische Zahlungsanweisung zur Verrechnung ist zwar auch aufeinem deutschen Postamt erhältlich, wird jedoch angesichts der andereneinfacheren Zahlungsmethoden, die in Deutschland existieren, eher seltensinnvoll sein. Neben Schecks ist diese Zahlungsmethode jedoch besonders beiItalienern, Franzosen und Engländern beliebt. Bei der „Postal Order“ wird derjeweilige Betrag auf dem Postamt eingezahlt. Dieses übermittelt die Daten dannzur Post im Lande des Zahlungsempfängers, welche diesem daraufhin einenVerrechnungsscheck zuschickt. Obwohl dazu ebenfalls Obengesagtes gilt, nämlich, dass die Überreichungdes Verrechnungsschecks nicht die Erfüllung des Kaufpreisanspruchs darstellt,kann der Verkäufer die Ware bei Erhalt des Schecks getrost abschicken, da ersich einer Deckung sicher sein kann. Der Betrag wurde vom Käufer ja bereits inbar im Postamt eingezahlt. Etwas anders verhält es sich bei bloßen „Money Orders“. Hierwerden andere Unternehmen als die Post damit beauftragt, den Betrag vom Zahlerentgegenzunehmen und dann dafür zu sorgen, dass der Empfänger das Geld erhält,was regelmäßig per Zusendung eines regulären Schecks geschieht. Obwohl man sichhier eigentlich ebenfalls sicher sein kann, dass der Scheck gedeckt ist, giltdies natürlich nur, wenn es sich um ein seriöses Unternehmen handelt. Einbekannter Anbieter in diesem Bereich ist das international, vornehmlich imenglischsprachigen Raum agierende „BidPay“. Nachdem sich beide Parteien dortangemeldet haben, erhält der Verkäufer nach Zahlungseingang eine Email, in derder Geldeingang bei BidPay bestätigt wird und er aufgefordert wird, die Ware anden Käufer zu versenden. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da diese Emailsmanchmal geschickt gefälscht werden, so dass der Eindruck entsteht, das Geldsei bei BidPay eingegangen, obwohl der Service überhaupt nicht aktiviert wurde. Man sollte sich also immer in seinem Verkäuferkontoinnerhalb BidPay davon überzeugen, dass der Vorgang auch wirklich existiert undnicht bloß vorgetäuscht wurde. 6. Treuhandservice Für die Zahlung bietet sich auch die Möglichkeit, einen sogenannten Treuhandservice in Anspruch zu nehmen. Nach dem Ende der Auktion wird der Käufer aufgefordert, denKaufpreis auf ein Konto des Treuhänders einzuzahlen. Sobald der Betrag dorteingetroffen ist, wird der Verkäufer benachrichtigt, dass er die Ware versendensoll. Nach Erhalt der Ware hat der Käufer 2-3 Tage Zeit, diese zu überprüfenund etwaige Beanstandungen geltend zu machen. Lässt er hingegen nichts von sichhören, wird der Betrag an den Verkäufer ausbezahlt. Falls der Käfer mit derWare nicht zufrieden ist, wird das Geld solange zurückgehalten, bis eineEinigung gefunden wurde. Für den Käufer hat dieser Service den großen Vorteil,dass er sicher sein kann, dass der Verkäufer erst das Geld erhält, wenn dieWare mit dem Angebot übereinstimmt. Das macht die eBay-Auktion für potentielleKäufer sicherer und somit natürlich auch attraktiver. Daher sollte man beimVerkauf hochpreisiger Artikel die Treuhandoption immer anbieten, um so mehrKäufer zum Mitbieten zu animieren. Es gibt unterschiedliche seriöse Anbieter, die unterschiedlichteurer aber auch unterschiedlich komfortabel sind. a. Iloxx.de
Der bekannteste Trauhandservice ist die deutsche Firmawww.iloxx.de. Die Abwicklung wird hiermit 1% des Auktionsendpreises (mindestensEUR 1,00) berechnet. Eine Auslandsüberweisung kostet EUR 10,00 und eine evtl.Rücküberweisung ebenfalls EUR 10,00. Bei Zusendung einer Rechnung per Postwerden EUR 2,00 fällig. Die Firma Iloxx erreicht man bequem über dieeBay-Seite, indem man auf „Service“ und dann auf „Treuhandservice“ klickt“. b. TripleDeal Dann soll an dieser Stelle noch www.tripledeal.com erwähnt werden. Dieserinternationale Anbieter ist zwar seriös, jedoch ist die Internetseiteunprofessionell gestaltet und nicht ganz leicht zu bedienen. Bei Artikeln abEUR 250,00 kann dieser jedoch um einiges günstiger als www.iloxx.de sein. Eine genaue Preisliste kannman der Seite www.tripledeal.com entnehmen. Beim internationalen Handel,insbesondere mit Beneluxländern und Frankreich, sollte man jedenfalls mitdiesem Anbieter vertraut sein, da er in diesen Ländern überdurchschnittlichenBekanntheitsgrad besitzt und gerne benutzt wird. Außer den beiden genanntengibt es weitere verschiedene Anbieter, die jeweils wieder Vor- und Nachteilebergen. Aus Platzgründen sollen hier nicht alle aufgezählt werden. Vorsicht vor Betrügern! Möchte man auf eigene Faust nach einem günstigen Anbieterrecherchieren wollen, ist Vorsicht geboten. Es tummeln sich nämlich gehäuft Scheinfirmen, die sichhinter viel versprechenden Namen wie zum Beispiel www.onlinetransaktionen.com, www.safe-escrow.biz, www.ehub-services.biz oder www.trading-secure.net verbergen.Diese und andere betrügerische Seiten täuschen den Treuhandservice lediglichvor. Nach Geldeingang auf das benannte Konto hört man meist weder vom Verkäufernoch vom angeblichen Treuhandservice mehr etwas. Es gab auch schon Fälle, indenen haben Käufer mit betrügerischen Absichten sich eines Scheintreuhandservicesbedient, indem Sie den Verkäufer mit gefälschten Emails davon überzeugenkonnten, der Geldbetrag sei bereits auf einem angeblichen Treuhandkontoeingegangen, so dass er die Ware an eine Es ist daher dringend angeraten, sichim eBay-Sicherheitsforum unter http://forums.eBay.de/forum.jsp?forum=40nach Betrügern in diesem Bereich umzuhören, wenn man eine Abwicklung durcheinen Anbieter angeraten bekommt, von dem man noch nichts gehört hat. 7. Nachnahme Diese scheinbar sicherste Methode für den Käufer bei Zahlungdes Kaufpreises die Ware ordnungsgemäß zu erhalten hat durchaus Ihre Tücken.Einmal schützt es den Käufer nicht wirklich vor einem Betrug, wenn der berühmteZiegelstein ins Paket gepackt wird und der Käufer dies erst nach Zahlung anPostboten merkt. Bei einem seriösen Anbieter braucht er diese Angst ohnehinnicht zu haben. Falls es hier zu Beschädigungen oder Verlust kommen sollte wirder, falls es beim Transport zu Problemen gekommen ist, die Entschädigung vomTransportunternehmen erhalten können, wenn ein versicherter Versand gewähltworden ist, was immer anzuraten ist. Für den Verkäufer stellt sich das Problem, dass er mit derNachnahmegebühr (je nach Anbieter um die EUR 10,00) in Vorleistung treten mussund diesen Betrag unabhängig davon zusätzlich zur Versandgebühr bezahlen muss,ob der Kunde die Ware tatsächlich annimmt. Des Weiteren dauert es in der Regelmehrere Tage oder gar Wochen, bis der Transporteur den vom Kunden kassiertenBetrag an den Verkäufer auszahlt. Manche Kunden bestehen zum Beispiel auf Nachnahme alleinaufgrund Ihres Misstrauens gegenüber allen anderen Zahlungsmethoden. Wenn diesedann aber durchgeführt wird und der Postbote mit dem EUR 100,00 teuren Kaufgegenstandvor der Tür steht, haben Sie oft das Entgelt nicht parat und die Kaufabwicklungscheitert auf Kosten des Verkäufers. B. Versand der Ware Da der Käufer zumeist mit der Zahlung des Kaufpreises undder Versandkosten in Vorleistung tritt, obliegt es nun dem Verkäufer, durch denVersand der Ware seine Hauptleistungspflicht zu erfüllen oder deren Erfüllungeinzuleiten. Regelmäßig kommt hier die Frage auf, zu welchem Zeitpunktder Verkäufer seine Leistungspflicht erfüllt hat, d.h. zu welchem Zeitpunkt dieGefahr der Zerstörung, Beschädigung oder des Verlustes der Ware auf den Käuferübergeht. Bei der Beantwortung dieser Frage muss wieder zwischen demPrivatverkäufer und dem Unternehmer unterschieden werden. Bei dem Privatverkäufer geht die Gefahr gem. § 447 I BGB indem Augenblick auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware ordnungsgemäßverpackt und adressiert an den Postdienstleister übergibt. Folglich hat derVerkäufer bereits zu diesem Zeitpunkt seine Leistungspflicht erfüllt und derKäufer trägt das Risiko, dass die Ware während des Transportes beschädigt wirdoder verloren geht. Aus diesem Grunde sollte man sich bei der Wahl derVersandart nicht ausschließlich von den Versandkosten leiten lassen. Wählt man z.B. den Versand der Ware als „Päckchen“, kannnach der Übergabe der Ware an den Postdienstleister kaum mehr nachverfolgtwerden, ob und an wen die Ware ausgehändigt wurde. Oft genug passiert es, dassPäckchen bei Abwesenheit des Empfängers vor die Tür gelegt oder bei Nachbarnabgegeben werden, was die Verlustquote wohl kaum verringern sollte. Das Risikofür diesen Verlust trägt aber, wie gesagt, der Käufer. Im Falle des Verlustes bleibt dann allein die Möglichkeit,den Verkäufer zu bitten, einen Nachforschungsauftrag zu stellen. Hierbei musser ein Formular ausfüllen, in welchem er das Päckchen möglichst genaubeschreiben soll. Sollte das Päckchen sich jedoch nicht auffinden lassen undder Verkäufer weiterhin behaupten, es verschickt zu haben, sieht es für denKäufer in der Regel schlecht aus. Der Verkäufer hat ja seine Verpflichtungerfüllt, obwohl der Käufer nie die Ware erhalten hat. Anders verhält es sich, wenn man den Versand als Paket mitder Post oder einem vergleichbaren Paketdienst vereinbart hat. Pakete sind jenach Paketdienst bis zu 500 Euro versichert. Sollte ein Paket nicht beim Käuferankommen, kann der Verkäufer, wie beim Päckchen auch, einenNachforschungsauftrag stellen. Die entscheidenden Vorteile sind jedoch, dassPakete nicht vor die Tür oder ins Treppenhaus gelegt werden, da immer einEmpfänger unterschreiben muss und es sich immer feststellen lässt, ob esausgeliefert wurde und wer als Empfänger unterschrieben hat. Sollte der Nachbar als Empfänger unterschrieben haben, wirddies dem Verkäufer bei einem Nachforschungsauftrag mitgeteilt werden, so dasser oder der Käufer dort die Herausgabe der Ware verlangen kann. Sollte das Paket auf dem Postwege verloren gegangen sein,hat der Verkäufer einen Anspruch gegen den Postdienstleister auf Erstattung desSchadens, also auf Zahlung des Warenwertes. Der Verkäufer ist nun verpflichtet, entweder den Anspruchgegen den Postdienstleister an den Käufer abzutreten, oder nach Erhalt desSchadensersatzes, diesen an den Käufer weiterzuleiten. Sollte der Verkäufer, abredewidrig und trotz der Bezahlungder höheren Versandkosten durch den Käufer, die Ware „nur“ als Päckchenverschicken, ist er im Falle des Verlustes dem Käufer gegenüber zum Ersatz desSchadens verpflichtet (§ 447 II BGB). Ganz anders verhält es sich, wenn der Verkäufer alsHändler/Unternehmer handelt. In diesem Falle geht die Gefahr für die Ware erstauf den Käufer über, wenn die Ware ihm auch übergeben wird. Es ist folglichgleichgültig, ob er dem Käufer die Ware versichert oder unversichert zusendet,da er seine Leistungspflicht erst in dem Moment erfüllt, in welchem dem Käuferdie Ware von dem Transportunternehmen übergeben wird. Für einen Verkäufer, derals Händler/Unternehmer agiert, ist es daher, solange der Käufer die Versandkostenträgt, nur von Nachteil, einen unversicherten Versand anzubieten oderdurchzuführen. Gem. § 475 I BGB handelt es sich hierbei um eine zwingendeVorschrift, d.h. eine etwaige anders lautende Vereinbarung zwischen Verkäuferund Käufer ist unwirksam. |