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1. Produktbeschreibung
§ 9 Nr. 3 AGB EBay:
„Anbieter müssen die eBay-Grundsätzefür das Anbieten von Artikeln beachten. Sie müssen ihre Angebote in diepassende Kategorie einstellen und ihre Angebote mit Worten und Bildern richtigund vollständig beschreiben. Hierbei müssen alle für die Kaufentscheidungwesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert derangebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden. Zudem muss über dieEinzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informiert werden.“
DemVerkäufer eines Artikels stellt sich vor Beginn der Auktion regelmäßig die Frage, wie er die Auktionsseite gestaltet und welche Angaben er bzgl. des zuverkaufenden Artikels einstellt.
Hierbei liegt es in der Natur des Verkäufers, welcher einen möglichst hohen Preis fürseinen Artikel erzielen will, dass er bei der Produktbeschreibung den Drangverspürt, den Artikel möglichst interessant zu beschreiben sowie seine Vorzügehervorzuheben und etwaige Mängel oder Nachteile unter den Tisch fallen zulassen.
Dieses Interesse des Verkäufers ist sicherlich berechtigt, dessen Umsetzung jedoch nurbis zu einer gewissen Grenze empfehlenswert, will man eine spätere Mängelhaftung vermeiden.
Mit der Produktbeschreibung, wozu sowohl der geschriebene Text, als auch dieeingestellten Fotos oder andere Angaben zählen, definiert der Verkäufer die sogenannte Soll-Beschaffenheit des Produktes, d.h. all diejenigen Eigenschaften der Kaufsache, mit denen der Käufer zu rechnen hat. Bei der späteren Frage, ob dem Käufer Gewährleistungsrechte zustehen, wird entscheidend darauf abgestellt, welche Informationen ihm mitgeteilt wurden, d.h. mit welchem Zustand des Produktes er rechnen durfte. Weicht die Beschaffenheit der Sache negativ von dieser Soll-Beschaffenheit ab, liegt ein Sachmangel vor, welcher zu Gewährleistungsrechten des Käufers führt.
Dies bedeutet einerseits, dass zwar verschwiegene Eigenschaften Gewährleistungsrechte begründen, andererseits aber vorher mitgeteilte negative Eigenschaften ein diesbezügliches Gewährleistungsrecht ausschließen. Ob die erforderlichen Angaben mittels einer Beschreibung oder mit Hilfe von Fotosgemacht werden, ist hierbei unerheblich. Sie müssen nur für den Käufer erkennbar gewesen sein.
So hatte das Amtsgericht Bitburg (Urteil v. 12.02.03, AZ: 6 C 276/02) in einem Fall zuentscheiden, in welchem eine Puppe als „Rarität“ und in einem „Superzustand“angeboten wurde. Auf Nachfragen des Käufers gab der Verkäufer an, dass es sich um ein altes Original handele, welches frei von Schaden sei. Nach Erhalt der Puppe stellte der Käufer jedoch fest, dass der Kopf der Puppe nicht zu deren Körper passte und es sich somit keinesfalls um ein Original handelte.
Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und forderte vom Verkäufer vergeblich die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Amtsgericht Bitburg gab dem Käufer Recht. Da es sich bei der Puppe nicht um ein Original handelte, wich die Beschaffenheit der Kaufsache zu Ungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab. Es lag ein Sachmangel vor, so dass der Käufer zum Rücktritt berechtigt und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten verpflichtet war. Der Einwand des Verkäufers, dass der Käufer sich anhand des auf der Auktionsseiteeingestellten Bildes über den Zustand der Puppe hätte informieren können, blieb erfolglos. Auf den Bildern war nämlich gerade nicht zu erkennen, dass Kopf und Körper der Puppe nicht zueinander passten. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht, dem Landgericht Trier,per Beschluss zurückgewiesen (AZ. 1 S 21/03).
Das Bemühen, vergleichbare Gewährleistungsfälle zu vermeiden, wird den Verkäufernun bei der Artikelbeschreibung zu einem Spagat zwischen einer möglichst attraktiven und einer der tatsächlichen Beschaffenheit möglichst nahe liegenden Beschreibung zwingen. Schweigt er zu wesentlichen Punkten, oder flüchtet er sich in unpräzise Formulierungen,i st auf die so genannte Verkehrsanschauung abzustellen. Das Gericht wird dann seiner Entscheidung zugrunde legen, welche Soll-Beschaffenheit die Allgemeinheit vorausgesetzt hätte.
Weicht der Artikel in unwesentlichen Punkten von der Soll-Beschaffenheit ab, hat dies grundsätzlich keine weitergehenden Folgen für den Verkäufer. So dürfte es in der Regel unerheblich sein, ob ein gebrauchtes Buch irgendwo ein Eselsohr hat oder nicht. Beachten Sie jedoch, dass bei fehlender Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer das Gericht darauf abstellt, ob die Abweichung nach der Verkehrsanschauung erheblich ist. Dass eine Abweichung aus Verkäufersichtunerheblich ist, bedeutet nicht, dass sie es auch in den Augen des Käufers oderd enen der Allgemeinheit ist.
Abschließend soll darauf hingewiesen werden, dass eine möglichst umfassende, ausführliche und wahrheitsgemäße Beschreibung vor allem im Interesse des Verkäufers liegt,da er hierdurch das Risiko, dass er aus Gewährleistungsrechten in Anspruchgenommen wird, minimieren kann.
2. Urheber- und Markenrecht
Grundsätzlichhaftet der Anbieter uneingeschränkt dafür, dass der Verkauf der angebotenen Ware nicht unzulässig ist. Gerade die urheber- oder markenrechtliche Rechtmäßigkeit ist für den Nicht-Juristen jedoch schwer zu durchschauen, sodass sie den Nährboden für bewusste und unbewusste Missverständnisse bereitet. Dass mangrundsätzlich keine selbstgebrannten CDs verkaufen oder selbstgeschneiderte Kleidung mit fremden Labeln versehen darf, dürfte mittlerweile jedem bewusst sein. Aber wie sieht es mit Bildern im Internet aus? Darf man diese Kopieren undweiter verwenden? Oder Links?
3. Urheberrechtlichgeschützte Werke
Vom Urheberrecht umfasst sind alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die eine geistige persönliche Schöpfung darstellen und verlautbar geworden sind (sinnlich wahrnehmbar sind).
Inhaber des Urheberrechts ist der Urheber, d.h. die natürliche Person oder Personen,die das Werk geschaffen haben. Zur Entstehung des Urheberrechts ist kein Verfahren, also keine Eintragung oder Kennzeichnung des Werkes, erforderlich. Es Entsteht mit der Schaffung des Werkes.
Die Rechte des Urhebers müssen sowohl bei der angebotenen Ware, als auch bei der Gestaltung der Auktionsseite oder Homepage beachtet werden. Im Internet zu findende Werke, die den urheberrechtlichen Schutz genießen können, sind u.a. ruhende Bilder (Logos, Grafiken, Layouts), bewegte Bilder (Animationen, Filme),S ound sowie Webseiten in ihrer Gesamtheit. Hierbei ist grundsätzlich unbeachtlich, ob diese Werke besonders gekennzeichnet sind oder nicht. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen dem europäischen und dem amerikanischen Urheberrecht. Nach dem europäischen System liegen die Verwertungsrechte auch ohne besonderen Hinweis ( © - Symbol ) solange beim Hersteller, bis dieser sie weitergegeben hat. Allerdings kann der Urheber nach § 20 UrhG bestimmen, dass das Werk mit einer entsprechenden Urheberbezeichnung zu versehen ist, die dann auch beibehalten werden muss.
Sollten urheberrechtlich geschützte Werke bei der Gestaltung der Auktionsseite verwendet werden, läuft der Verkäufer Gefahr, von dem Rechtsinhaber kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Dies wird in aller Regel so aussehen, dass ein Anwaltsschreiben mit der Aufforderung zugestellt wird, das urheberrechtlichgeschützte Werk aus der Auktionsseite zu entfernen, eine Unterlassenserklärung zu unterschreiben und beiliegende Kostennote des Anwalts zu begleichen. Die Höheder Kosten hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Rechte des Urhebers verletzt wurden. Sollte es sich um einen nichtgewerblichen Verkäufer und um lediglich eine Auktion handeln, werden die Kosten selten mehr als 500,00 Euro betragen. In anders gelagerten Fällen können es auch schnell ein paar tausend Euro werden.
4. Markenrechtlich geschützte Bezeichnungen
Die Vorschriften des Markenrechtes regeln das Recht der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung und das der geografischen Herkunft.
Alle drei Kriterien dienen der Unterscheidung bzw. Kennzeichnung bestimmter Produkte.
Die Marke ist ein Zeichen, dass der Unterscheidung von Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (§ 3 MarkenG). Hierunterfallen alle Wort- und Bildzeichen, Kombinationen derer sowie alle sonstigen Zeichen, die zur Bezeichnung von Personen, Geschäftsbetrieben, Waren oder Werken verwendet werden und Unterscheidungskraft besitzen. Das MarkenG regelt das Recht der eingetragenen, der nicht eingetragenen und der bekannten Marke. Das Recht an der Marke entsteht entweder mit der Eintragung des Zeichens in das Markenregister, welche durch das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch schon mit der Benutzung des Zeichens im Rechtsverkehr. Das Recht der geschäftlichen Bezeichnung dient der Kennzeichnungvon Unternehmen oder Werken (§ 5 MarkenG), das der geografischen Herkunftsangabe zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren bzw. Dienstleistungen. Bei der Frage, ob ein Zeichen oder ähnliches rechtlichgeschützt ist, verhält es sich jedoch leider, wie bei den meisten juristischen Fragen. Die Zeichen, welche offensichtlich markenrechtlichen Schutz genießen, wird jeder erkennen. Bei denjenigen, welche sich im Grenzbereich tummeln, insbesondere weil sie auch ohne Eintragung rechtlich geschützt sind, wird der Rat eines auf diesem Gebiet Rechtskundigen unverzichtbar sein, um sich abzusichern.
Damit Sie sowohl bei dem Verkauf, als auch bei der Erstellung der Angebotsseite keine bösen Überraschungen erleben, sollten Sie auf die Verwendung von Bezeichnungen oder Symbolen verzichten, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob diese geschützt oder Sie legitimiert sind.
5. Konsequenzen
Das LG Berlin hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem ein Verkäufer eingefälschtes Marken-Shirt versteigerte. Er hatte dieses Shirt selber bei eBay ersteigert und verkaufte es in der Annahme weiter, es handele sich um ein echtes Shirt der betreffenden Marke. Das Gericht gab dem Antrag des Markenherstellers auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den Verkäuferwegen Verstoßes gegen das Markengesetz statt. Entscheidungserheblich war die Frage, ob beim Verkäufer ein Handel im geschäftlichen Verkehr vorlag. Nur in diesem Fall gelten die entsprechenden markenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, nicht jedoch gegenüber Privatverkäufern.
Imvorliegenden Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein solcher Handelvorlag, da der Verkäufer in einem Zeitraum von knapp fünf Monaten fast vierzig Transaktionen über eBay durchführte. Dies übersteige einen im privaten Verkehrüblichen Handel (Beachte aber die Abgenzung Gewerblich / Privat)
Demzufolge hatte der Markeninhaber einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 14 MarkenG und der Verkäufer musste die in solchen Verfahren regelmäßig recht hohen Kosten tragen. Für die Entscheidung unerheblich war, dass der Verkäufer sich darauf berief, von der Fälschung nichts gewusst zu haben. Für marken- oder urheberrechtliche Unterlassungsansprüche muss der Markenhersteller oder Urheberkein Verschulden des Rechtsverletzers nachweisen.
6. Weitere Angaben
a. UVP und NP
Häufig istfür den Käufer die Angabe des NP (Neupreises) oder der UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) von Interesse. Sollte der Verkäufer der Meinung sein, eines der beiden sei hoch genug, umverkaufsfördernd zu wirken, wird er die entsprechenden Angaben von sich aus einstellen.
Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der UVP um eine Angabedes Herstellers zu einem ungewiss weit zurückliegenden Zeitpunkt handelt, welche mit dem aktuellen Marktwert nicht viel gemein haben muss.
b. Verpackungs- und Versandkosten
Grundsätzlichträgt der Käufer die Liefer- und Versandkosten. Dazu führt eBay selbst aus:
§ 9 Nr. 8 AGB eBay:
„……Der Verkaufspreis umfasst nicht die Liefer- und Versandkosten……“
Abweichendes kann selbstverständlich vereinbart werden, wird aber die Ausnahme bleiben. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die vom Verkäufer auf der Auktionsseiteangegebenen Verpackungs- und Versandkosten Vertragsbestandteil werden. Der Käufer schließt folglich nicht nur einen Kaufvertrag über den angebotenen Artikel, sondern verpflichtet sich zudem, die vom Verkäufer angegebenen Kostenfür Verpackung und Versand zu übernehmen.
Nach Ablauf der Auktion kann der Käufer grundsätzlich nicht darauf bestehen, die Ware persönlich abzuholen, um die Versandkosten zu sparen, oder die Höhe der Versandkosten reklamieren. Sollte er sich jedoch im Vorfeld mit dem Verkäufer auf eine Abholung oder eine eventuell günstigere Versandart geeinigt haben, so hat sich der Verkäufer nach Auktionsende daran zu halten. |