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1. „Anfechtung“ von Geboten gegenüber Privaten a. „Anfechtungserklärung“ Es gibt viele Gründe aufgrund derer man es möglicherweisebereut, als Verkäufer ein Angebot eingestellt zu haben oder als Käufer aufeinen bestimmten Artikel geboten zu haben. Mal hat man sich vielleicht einfachnur „ vertippt“, ein anderes Mal findet man vor Ende der bebotenen Auktioneinen Artikel, der einem viel besser gefällt oder der einfach billiger ist. Grundsätzlich sind sowohl die eingestellten Auktionen, alsauch die darauf abgegeben Gebote verbindlich, d.h. nicht mehr rückgängig zumachen. EBay schreibt dazu in den AGBs (Fassung vom 01.06.2003) § 9 Vertragsschluss 1. Indem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einerOnline-Auktion einen Artikel auf die eBay-Website einstellt, gibt es einverbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabeibestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebotangenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion). Das Angebot richtet sichan den Bieter, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebotabgibt und etwaige zusätzlich festgelegte Bedingungen im Angebot (z.B.bestimmte Bewertungskriterien) erfüllt. 2. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebotsan. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Laufzeit derOnline-Auktion ein höheres Gebot abgibt. Maßgeblich für die Messung derLaufzeit der Online-Auktion ist die offizielle eBay-Zeit.eBay gibt selbst keine Gebote ab und nimmt keine Gebote der Mitgliederentgegen. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn · Ein Versehen bei der Gebotsabgabe vorliegt oder · der Verkäufer die Artikelschreibung wesentlich veränderthat. Es kann zum Beispiel passieren, dass man sich bei dem zubietenden Betrag vertippt hat und statt „10,00“ , EUR „100,00“ eingegeben hat.Hierbei handelt es sich um den klassischen „ Erklärungsirrtum“ im Sinne des §119 Abs. 1, 1. Alt BGB. Ein solches Verschreiben oder Vertippen macht dasabgegebene Gebot widerruflich, „anfechtbar“ im juristischen Sinne. Das bedeutetaber nicht, dass das Gebot automatisch ungültig würde. Eine „Anfechtung“ muss gegenüber dem Vertragspartner erklärtwerden. Grundsätzlich genügt dazu eine freundliche Email an den Verkäufer, inder man sein Versehen schildert und zum Ausdruck bringt, dass man sein Gebotnicht mehr aufrechterhalten will. In Zusammenhang mit den Besonderheiten bei eBay bestehtjedoch das Problem, dass das Gebot natürlich immer noch im System sichtbar ist.Man sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Verkäufer entsprechendeMaßnahmen ergreift und das Gebot von sich aus löscht. Der Verkäufer kann dasmit Einverständnis des Bieters mittels eines eBay-Formulars „Gebote für meinenArtikel stornieren“, welches erreichbar ist über die eBay-Hilfe (Hilfe –Verkaufen – Artikel verwalten – Käufer verwalten – Gebote streichen). Vielmehr sollten Sie selbst zur Tat schreiten und über dasFormular „Rücknahme eines Gebots“ (Hilfe- Kaufen – Artikel kaufen – Rücknahmeeines Gebots) Ihr Gebot zurückziehen und den richtigen Gebotsbetrag eingeben. Ihr Gebot vollständig zurückziehen, als ohne einen weiterenrichtigen Betrag eingeben zu müssen, können Sie darüber hinaus nur, wenn derVerkäufer sein Angebot im Nachhinein durch Veränderung oder Ergänzung derArtikelbeschreibund dergestalt geändert hat, so dass diese Veränderung„wesentlich“ ist. Wann dies zutrifft, ist nicht immer einfach zu beurteilenund hängt natürlich vom Einzelfall ab. Wesentlich ist eine Veränderung mitSicherheit dann, wenn der kurz vorher angepriesene Neuwagen sich doch alsgebraucht herausstellt. Um keine wesentliche Veränderung wird es sich dagegenhandeln, wenn dem Verkäufer einfällt, dass sich im Kofferraum des zuverkaufenden Wagens doch nicht das zuvor erwähnte Warndreieck als Zugabebefindet. Bei der formularmäßigen Rücknahme von Geboten hat eBayjedoch strenge Regeln aufgestellt, da die Gefahr eines Missbrauchs ziemlichhoch ist. Falls Sie Ihr Gebot mindestens 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben,so ist eine Rücknahme des Gebots 12 Stunden vor dem Angebotsende möglich. HabenSie jedoch Ihr Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden vor Angebotsendeabgegeben, so können Sie Ihr Gebot nur innerhalb 1 Stunde nach Gebotsabgabezurückziehen. Insbesondere die letzte Regelung hat Ihre Begründung darin, dassunlautere Mitglieder immer wieder mit Zweitkonten (sog. „Pusheraccounts“) versuchen,den Auktionsbetrag in kleinen Gebotsschritten künstlich in die Höhe zu treiben,um dann kurz vor Ende der Auktion das Gebot zu stornieren, so dass derursprünglich zweithöchste Bieter den Zuschlag erhält. Bei diesen eBay-Regeln ist zu beachten, es sich dabei nichtum zwingende gesetzliche Vorschriften handelt, deren Nichteinhaltung eineStornierung verbietet. Rechtlich betrachtet ist unabhängig von diesen Regelneine „Anfechtung“ immer möglich, wenn Sie aufgrund der beschriebenen Fehlerunverzüglich erklärt wird. Das kann im Einzelfall auch Sekunden vor Ende odersogar nach Ende der Auktion sein. Falls Ihnen das Zurückziehen des Gebots aufgrund diesereBay-internen Regelungen nicht mehr möglich ist, bleibt Ihnen nur der Weg, denVerkäufer zu kontaktieren, für den diese „Anfechtung“ aber dann auch bindendist. Wie immer im Leben gilt auch hier: Wenn Sie sich freundlich aber bestimmtbeim Verkäufer melden und ihm erklären, dass Ihnen ein Fehler unterlaufen ist,wird dieser kein Interesse daran haben, Ihnen das Leben schwer zu machen. b. Unverzüglichkeit Die „Anfechtung“ muss nicht nur erklärt werden sondern vorallem fristgemäß erfolgen. § 121 BGB erwähnt hier „ohne schuldhaftes Zögern undunverzüglich. Das bedeutet, dass man so schnell wie möglich nach Entdeckendes Fehlers, sein Gebot gegenüber dem Verkäufer „anfechten“ muss. c. Schadensersatz Bei einer Stornierung nach Ende der Auktion kommt es abermeist zu folgendem Problem: Im Normalfall, bei der ein Gebot während derAuktion zurückgenommen wird, dürfte der Artikel trotzdem erfolgreich an denzweithöchsten Bieter verkauft werden können. Dem Verkäufer entsteht also keinSchaden der ersetzt werden müsste. Bei der Anfechtung nach Auktionsende verbucht dasautomatische arbeitende EBay - Abrechnungssystem die Transaktion alserfolgreichen Verkauf obwohl der zuletzt Höchstbietende nicht an seinem Kauffesthalten will und stellt neben der schon angefallenen Einstellgebühr auch dieVerkaufsprovison in Rechnung. Während sich der Verkäufer die Verkaufsprovisonbei Nichtverkauf bei EBay wiederholen kann, indem er im„Zahlungsaufforderungsformular“, bleibt er auf den Einstellkosten sitzen. Obund in welcher Höhe der Anfechtende diese Kosten zu übernehmen hat ist dem BGBin § 122 I BGB zu entnehmen. Der Anfechtende ist regelmäßig zum Ersatz des Schadensverpflichtet, der dem Verkäufer dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeitder Erklärung vertraut hat. Dies ist insofern gerecht, da der Fehlkauf aufeinem Fehler beruhte, den der Verkäufer nicht zu verschulden hat, sondernallein durch den Käufer verursacht worden ist. Abschliessend gilt es bei der Rücknahme eines Gebots zubeachten, dass die Rücknahme für 6 Monate im Mitgliederprofil für anderesichtbar bleibt, was für zukünftige Transaktionen nicht gerade den bestenEindruck macht. d. keine „Anfechtung“ möglich Sie dürfen das Gebot nicht einfach zurücknehmen, wenn · Sie Ihre Meinung zu dem Artikel geändert haben, · Sie der Meinung sind, dass Sie sich den Artikel doch nichtleisten können oder · Sie etwas höher geboten haben, als Sie ursprünglichvorhatten. Die Möglichkeit der „Anfechtung“ soll den Erklärendennämlich nur vor bloßen Versehen in der Erklärung selbst schützen, soll ihm abernicht ermöglichen, eigentlich verbindliche Gebote nach Gutdünken auf Kosten desVerkäufers, der sich auf darauf verlassen können muss, zurückzunehmen. Die Situation, dass man im Verlaufe der Auktion ein besseresAngebot findet, stellt also keinen Grund zur Rücknahme des Gebots dar! DerBieter muss sich an seinem Gebot festhalten lassen. Im Einzelfall kann es abersinnvoll sein, den Verkäufer anzuschreiben und ihm die Lage zu schildern. Vorallem gewerbliche Händler sind nämlich auf zufriedene Kunden angewiesen undwerden vielleicht bereit sein, mit dem Preis herunterzugehen, wenn einglücklicher Kunde ihn dann weiterempfiehlt. e. Rücknahme von Geboten gegenüber „Unternehmern“ Bei gewerblichen Anbietern besteht zudem die Besonderheit,dass ein Verbraucher, der bei dem gewerblichen Unternehmer etwas ersteigert,gewöhnlich ein Widerrufsrecht hat, welches unabhängig von einer Anfechtung auchausgeübt werden kann und nach der gesetzlichen Vorgabe für den Kundengrundsätzlich kostenfrei bleiben muss. Anders als bei der Anfechtung muss also aucheventuell entstandener Schaden nicht ersetzt werden. (Zum Begriff desUnternehmers siehe Besonderheitenbei "Unternehmern" ) Dies hat zur Folge, dass ein Käufer ganz entspannt nicht nurdas Ende der Auktion, sondern sogar den Erhalt der ersteigerten Ware abwartenkann, bevor er sich es anders überlegt und den Kauf rückgängig macht. Erbraucht also gar nicht anzufechten. Im Rahmen des Widerrufs sind jedoch gewisseRegeln zu beachten. Näheres zum Widerrufsrecht finden Sie unter Besonderheitenbei "Unternehmern". |