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LG Kleve Urteil vom 5.11.2004 8 O 69/04 "Yoghurt-Gums" Wieviel Fett darf in Süßigkeiten enthalten sein, wenn auf der Verpackung "ohne Fett" aufgedruckt ist? Die Beklagte als Süßwarenherstellerin hatte unter anderem sogenannte "Yoghurt-Gums" hergestellt und angeboten. Auf der Vorderseite der Verpackungen war in großen Buchstaben der Druck "ohne Fett" angebracht. Tatsächlich war jedoch in Produkten der Beklagten ein Fettanteil von maximal 0,4 % enthalten. Das Landgericht Kleve hat entschieden, daß die Angabe "ohne Fett" und der tatsächlich enthaltene Fettanteil von max. 0,4 % keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verbrauchers darstellen. Eine solche Irreführung liege nur dann vor, wenn die Angabe "ohne Fett" geeignet ist, einen erheblichen Teil der umworbenen Personen in der Kaufentscheidung zu beeinflussen. Eine solche Beeinflussung verneint das Landgericht. Zum einen sei der Fettanteil als marginal zu werten, so daß keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vorliege. Darüber hinaus würde dem Verbraucher auch nicht suggeriert, der Verzehr der Produkte sei aufgrund der Fettlosigkeit nicht gesundheitsschädlich. Vielmehr wisse der durchschnittlich informierte Verbraucher, daß der Verzehr von Süßigkeiten im allgemeinen gesundheitsschädlich sein kann und z.B. zu Übergewicht führen kann. |