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LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS (einstweilige Verfügung) Entscheidung vom 03.12.2008 Aktenzeichen 33 O 381/08 des Herrn W. (Antragstellers),
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln gegen
Herrn K. (Antragsgegner)
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Auszügen einer eBay-Werbung des Antragsgegners sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gem. § 312 ff. BGB, 1 PAngVO, 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG, 91, 890,936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform xxxxx und/oder xxxxx YYYYY anzubieten,
- ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen und/oder
- ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Preise anfallen und/oder
- ohne anzugeben, ob der gesamte Preis die Mehrwertsteuer enthält,
wenn dies wie nachstehend wiedergegebenen geschieht:
(Es folgen Ausdrucke des eBay-WAP-Portals wap.ebay.de) |