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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Wettbewerbsrecht

Auslandsversandkosten müssen angegeben werden, Widerrufsbelehrung als Grafik genügt nicht

LANDGERICHT BERLIN

Im Namen des Volkes

URTEIL

24.06.2008

16 O 894/07

In dem Rechtsstreit

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, …, auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2008 durch …

für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 4. Januar 2008 wird bestätigt, soweit die Antragsgegnerin

Widerspruch eingelegt hat.

2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Antragssteller vertreibt gewerblich Garten- und Outdoorartikel, unter anderem über die Internet-Handelsplattform eBay unter der Nutzerkennung …. Die Antragsgegnerin ist in derselben Branche gewerblich tätig und tritt unter der eBay-Nutzerkennung … auf. In ihrem eBay-Angebot heißt es: „Versand nach: Europäische Union“ und unter „Verpackung und Versand“ „Versand nach Europäische Union“. Angaben zu den Versandkosten gibt es für Deutschland sowie – in Form einer Grafik – für Großbritannien, Österreich, Dänemark, Benelux, Italien, Frankreich und Spanien (wegen der Einzelheiten: Anlage AS 1). Der Antragssteller sieht hierin eine Wettbewerbsverletzung.

Die Kammer hat durch einstweilige Verfügung vom 4. Januar 2008 antragsgemäß der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel u.a. untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern über die Lieferung von Garten- und Outdoorartikeln anzubieten und dabei

1. b) für das gesamte Liefergebiet gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach, ersatzweise – wenn die vorherige Angabe der konkreten Kosten nicht möglich ist – die näheren Einzelheiten, nach denen der Verbraucher die Kosten selbst leicht errechnen kann, anzugeben;

d) die vorstehenden Belehrungen wie … b) als Grafikdatei in das Angebot einzustellen, insbesondere wie am 11. November 2007 auf der Internet-Handelsplattform www.ebay.de unter Artikelnummer… und den darüber aufrufbaren „mich“-Seiten geschehen.

Die Antragsgegnerin wendet sich hiergegen insoweit mit dem Widerspruch.

Der Antragsteller, der den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verteidigt, trägt ergänzend vor:

Durch die Angabe, dass in die gesamte europäische Union versandt werde, erreiche die Antragsgegnerin, dass ihr Angebot auch von allen europäischen eBay-Portalen aus abrufbar sei. Er hingegen beschränke sich derzeit grundsätzlich auf die Versandhändler Deutschland, Österreich und Schweiz, so dass sein Angebot auch nur in diesen Ländern abrufbar sei.

Er beantragt,

was erkannt ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu Ziffer 1 b) und d), soweit sich dies auf lit. b) bezieht, aufzuheben und insoweit den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie gebe konkrete Versandkosten lediglich für diejenigen EU-Staaten an, „in die eine Lieferung praktisch stattfindet“, weil dort die Versandkosten einen angemessenen Rahmen einhielten. Der Verstoß sei zudem unerheblich, weil aus den nicht genannten Ländern ohnehin keine Nachfrage bestehe.Der Unterlassungssatz gehe zudem zu weiter: Denn auch der Antragssteller teile Versandkosten für andere Länder als Deutschland, Österreich und die Schweiz nur auf Anfrage mit. Danach verhalte sich der Antragsteller wettbewerbswidrig.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung zu Ziffer 1b) und d), soweit auf b) Bezug genommen wird, zu bestätigen, weil sie insoweit zu Recht ergangen ist, §§ 925, 936 ZPO.

Die Kammer hat in der einstweiligen Verfügung dazu ausgeführt: „6. Nach §§ 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV sind zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzugeben. Die Antragsgegnerin bietet eine Versendung in die gesamte Europäische Union an, nennt aber die konkreten Versandkosten nur für einige EU-Länder wie etwa Deutschland, Österreich oder Dänemark. Auch fehlen Angaben, nach denen der Verbraucher für die übrigen EU-Länder die Versandkosten wenigstens leicht errechnen könnte.

Nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder anstelle dessen eingeräumten Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere über Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zur Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2006 – 6 W 203/06 – zitiert nach juris).

Hinzu kommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Angebotszeitraumes – geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – abhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkte sein kann. Die eBay-Regeln zum Verbot der Niederlegung von Vertragsinhalten als Bilder oder Grafiken machen daher Sinn.“

Daran ist festzuhalten. Die Antragsgegnerin bietet ausdrücklich den Versand in die gesamt Europäische Union an. Ob aus einzelnen EU-Staaten derzeit keine konkrete Nachfrage (Antragsgegnerin: „In die eine Lieferung praktisch nicht stattfindet“) besteht, spielt keine Rolle, denn die Antragsgegnerin erklärt sich insoweit lieferbereit. Der Verbraucher soll vor Vertragsschluss über die – gerade im Auslandversand nicht unerheblichen und damit den Zahlbetrag erheblich verteuernden – Lieferkosten informiert werden, nicht zuletzt damit ihm überhaupt erst ein Preisvergleich mit dem stationären Handel vor Ort oder dem Versandhandel im Herkunftsland ermöglicht wird. Es handelt sich mithin um eine wettbewerbserhebliche Informationspflicht. Das Kammergericht (GRUR-RR 2008, 23, 24) hat allein in einem, nach eigenen Worten besonders gelagerten Ausnahmefall die Wettbewerbserheblichkeit verneint. In jenem Fall lag ein deutschsprachiger Internet- Auftritt unter der Top-Level-Domain „de“ vor uns es wurde nur über die Versandkosten im Inland informiert. Zudem war eine besondere Marktbedeutung des Wettbewerbsverletzers nicht dargetan. Von einer größeren Nachahmungsgefahr könne dann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls die kleineren Händler in der Regel die Mühen und Risiken eines Auslandsversands scheuen würden und deshalb die Versandkostenaufstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Hier hingegen wirbt die Antragsgegnerin gezielt mit einem Versand in die gesamte Europäische Union, gibt dazu jedoch nur Versandkosten für einige Zielstaaten an. Der Auslandsumsatz ist auch nicht völlig unbedeutend. Der Antragssteller nennt für sein Unternehmen einen Anteil von bis zu 20%, der sich je nach Warengruppe um bis zu 13% reduziert habe, als er sich vorübergehend auf Österreich beschränkt habe. Es ist mangels gegenteiligen Vorbringens der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass bei ihr Verhältnisse ähnlich liegen. Mit 727 Bewertungspunkten bei eBay binnen acht Monaten ist sie auch kein ganz kleiner Händler.

Nicht zu vernachlässigen ist schließlich die zusätzliche Werbesprache, welche die Antragsgegnerin mit einer Abrufbarkeit von allen eBay-Portalen in Europa erreicht, indem sie in der Rubrik „Versand nach:“ in der eBay-Angebotsmaske „Europäische Union“ angibt, während bei einer räumlich weiter eingeengten Angabe der Zielländer das Angebot auch nur über die entsprechenden nationalen eBay-Portale abrufbar wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.



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