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9 O 257/07 22.11.2007 Landgericht Darmstadt Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit … hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch den Richter Onneken als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 für Recht erkannt: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250 000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes auf der Internetseite www.p2p-heute.com mit dem Hinweis „Ihre Testzeit verlängert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24 Uhr) zu einem Abo zum Preis von € 7,00 incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus.“ für die Nutzung des Online-Angebotes zu werben, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits das Absenden des Anmeldeformulars eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gerichtete Willenerklärung darstellt und nicht zu erklären, wie der Nutzer die Veränderung der Testzeit in ein kostenpflichtiges Abonnement verhindern kann. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 17 000,00 vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für den ursprünglichen Klageantrag zu 1) auf € 15 000,00 und auf den zurückgenommenen Klageantrag zu 3) auf € 1 000,00 festgesetzt. Tatbestand Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verbraucherzentrale, zu deren Satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und Verstöße u.a. gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 01.01.2001 in die Liste qualifizierter unternehmen gem. § 4 UKIG aufgenommen. Die Beklagten sind Gesellschafter der … GbR. Sie betreiben die Internetseite www.p2p-heute.com. mit der Nutzern eine Dienstleistung „AHes zum Thema Filesharing“ angeboten wird. Verbraucher, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, müssen das hierfür vorgesehene Anmeldeformular mit persönlichen Daten ausfüllen, mit dem Setzen eines Häkchens bestätigen, dass die AGB, die Datenschutzerklärung sowie das Widerrufsrecht akzeptiert werden und anschließend den Button „anmelden“ anklicken. Unmittelbar rechts neben der Eingabemaske befindet sich folgender Hinweis: „Ihre Testzeit verlängert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24 Uhr) zu einem Abo zum Preis von € 7,00 incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus.“ Wegen des genauen Aussehens der Streitgegenständlichen Website wird auf die Anlage K3 (Bl. 12 d.A.) verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG verstoßen, wenn sie mit dem Begriff Testzeit werben, tatsächlich aber bereits von einem Abschluss eines Zwei-Jahres-Abonnements ausgehen, wenn der Nutzer nicht bis spätestens 24.00 Uhr des Anmeldetages den Rücktritt erklärt, § 3 Ziff. 5 der AGB. Die Klägerin hat ursprünglich einen weiteren Klageantrag Ziff. 2 gestellt, der abgetrennt und mangels Zuständigkeit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde. Den ursprünglichen Klageantrag Ziff. 3, mit dem sie die Unterlassung der Beklagten begehrte, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die angegriffenen Klauseln zu berufen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.09.2007 (Bl. 47 d.A.) zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 UWG zu 1. Die Klägerin ist gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKIG aktivlegitimiert. 2. Die angegriffene Website der Beklagten ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 UWG. a) Der durchschnittliche Verbraucher versteht die von den Beklagten benutzte Formulierung dahingehend, dass sich die Testzeit zwar nach Ablauf des Anmeldetages in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, dies aber nicht automatisch geschieht. Denn nach durchschnittlichem Verständnis rechnet man bei einer Testzeit nicht damit, dass diese sich automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt. Die von den Beklagten verwandte Formulierung ist nicht ausreichend, um den Nutzer hierauf ausdrücklich hinzuweisen, da auch nach dieser nach durchschnittlichem Verständnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das kostenpflichtige Abonnement nur dann entsteht, wenn das Angebot der Beklagten nach Ablauf des Testtages weiter genutzt wird. Die Beklagten müssten also ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die Testzeit automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, wenn nicht vor Ablauf des Testtages der Rücktritt erklärt wird. Auch wie dieser Rücktritt zu erfolgen hat, müsste mitgeteilt werden. b) An der Irreführung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Voraussetzungen dafür, dass sich die Testzeit nicht in ein Abonnement umwandelt, in den AGB aufgeführt sind. Denn der durchschnittliche Nutzer liest beim surfen im Internet nicht die Vielzahl der im dabei vorgehaltenen AGB Satz für Satz, insbesondere wenn es sich um eine kostenlose Testzeit handeln soll. c) Auch die Tatsache, dass die Nutzer auf ein Widerrufsrecht hingewiesen werden ändert nichts an der Irreführung, da ein Nutzer, der nicht davon ausgeht, einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben, auch nicht von einem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, weil es für ihn gar nichts gibt, von dem er zurücktreten könnte. d) Mit dem fehlenden Hinweis auf die automatische Umwandlung der Testzeit in ein kostenpflichtiges Abonnement, falls nicht vorher der Rücktritt erklärt wird, wird damit eine Tatsache verschwiegen, die gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 UWG Bedeutung für den Vertragsschluss hat. Denn nicht jeder Nutzer möchte, wenn er nur einen Vertrag für eine kostenlose Testzeit abschließt, gleichzeitig ohne eine weitere Handlung seinerseits einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen, da immer die Gefahr besteht, dass man den vor Ablauf des Tages notwendigen Rücktritt vergisst und man dann zur Zahlung von € 168,00 verpflichtet wäre, obwohl man eigentlich nur die kostenlose Testzeit nutzen wollte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 4. Bei der Streitwertfestsetzung ist das Gericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem zurückgenommenen Abtrag zu 3) um einen reinen Annexantrag, insbesondere auch zu dem abgetrennten Antrag zu 2) handelt, so dass hier ein Streitwert von € 1 000,00 als angemessen erscheint. |