- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
- Beklagte-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat die Zivilkammer 15 des Landgrichts Berlin in Berlin-Mitte,
Littenstr. 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom
12.03.2008 durch die Richterin am Landgericht --------
als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung abwen-den gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages, wenn nicht vor der
Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Unterlassungsverpflichtung und
Abmahnkosten wegen eines Wettbewerbsverstoßes.
Die Klägerin handelte - wie auch die Beklagte unter dem Benutzernamen
-------- - auf der Internetplattform eBay mit Kinderbekleidung.
Die Beklagte bot unter der Artikelnummer ----------- ein Kindernachthemd
an. Das Angebot enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der auf ein
zweiwöchiges Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Wegen der Einzelheiten
wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.Feb.
2007 ab. Nach-dem die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung
nicht abgab, beantragte sie beim Landgericht Heilbronn den Erlass einer
einstweiligen Verfügung. Wegen der Einzelheiten des zurückweisenden
Beschlusses vom 23.Apr. 2007 (LG Heilbronn 8 O 90/07) wird auf Anlage K3
Bezug genommen.
Die Klägerin gab ihren Geschäftsbetrieb im Oktober 2007 (der genaue
Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig) auf.
Die Klägerin meint, bis zur Aufgabe ihres Geschäftsbetriebes zur
Unterlassung und zum Er-satz der entstandenen Abmahnkosten nach einem
Gegenstandswert von 7.500,00 EUR be-rechtigt gewesen zu sein, weil die
Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 312c, 312d, 355f. BGB i. V. m.
§ 1 BGB -- InfoVO verstoßen habe. Das Begehren der Klägerin sei nicht
rechtsmissbräuchlich. Allein eine höhere Anzahl von Abmahnungen in
vergleichbaren Fällen genüge für die Bejahung des Rechtsmissbrauchs
nicht. Das Mandatsverhältnis des Prozessbe-vollmächtigten beruhe nicht
auf einer -- ohnehin nicht von diesem stammenden -- Anzeige im Internet
unter dem Pseudonym "h--------". Auch Absprachen mit einem
Prozssfinanzierer be-stünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten
ihres Vortrages zur Frage des Rechtsmiss-brauchs wird auf die
Klageschrift und Schriftsätze vom 29. Feb. 2008, 11. März 2008 und 8.
Apr. 2008 Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin zunächst angekündigt hatte, Unterlassung und
Zahlung von Abmahn-kosten zu beantragen, beantragt sie zuletzt,
1. festzustellen, dass ihr bis zum 31.10.2007 ein Unterlassungsanspruch
dahinge-hend zustand, dass es der Beklagten untersagt war, im
geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei
Fernabsatzverträgen über Kinderbe-kleidung auf der Internetplattform
eBay die gesetzlich vorgeschriebene Wider-rufsbelehrung in der Weise zu
erteilen, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zah-len.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches und des
Ersatzes der Abmahn-kosten sei rechtsmissbräuchlich. Hierzu behauptet
sie, die Klägerin bzw. deren Prozessbe-vollmächtigter betreibe eine
umfangreiche Abmahntätigkeit, die in keinem vernünftigen
wirt-schaftlichen Verhältnis zur geringen wirtschaftlichen Betätigung --
insbesondere der nur ge-ringen Umsätze im Textilbereich -- der Klägerin
stehe. Im Internet veröffentliche der Prozess-bevollmächtigte der
Klägerin Angebote "kostenneutraler Abmahnungen". Dies sei zum einen das
Angebot unter dem Pseudonym "h------", zum anderen das Angebot mit dem
Absender
gegen------@aol.com. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
und die M----- Prozessfinan-zierungs- & Beteiligungs GmbH (im Folgenden
M----- GmbH) und die Klägerin wirkten der-gestalt zusammen, dass der
Prozessbevollmächtigte mit der Klägerin vereinbart habe, dass die
Abmahnungen für sie kostenneutral erfolgen, weil er die
Gebührenansprüche über die M----- GmbH liquidiert, dies wiederum gegen
Beteiligung an den Gebühren- und Vertragsstrafeerlö-sen. Es sei davon
auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte mit der Klägerin eine
Verein-barung getroffen habe, wonach diese in erheblicher Höhe an seinen
Gebühreneinnahmen aus der Abmahntätigkeit beteiligt wird. Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft zudem in
eigener Sache, denn die Klägerin selbst habe überhaupt keine Ah-nung von
den Rechten und Pflichten im Fernabsatzverkehr. Auch spreche der
Prozessbevoll-mächtigte Abmahnungen im Namen der Klägerin aus, obwohl
die Klägerin bereits ihre Tätig-keit bei eBay eingestellt habe.
Schließlich deute auch die Inanspruchnahme einer Vielzahl von
Landgerichten und die Verfolgung trotz Aufgabe des rechtsverletzenden
Verhaltens auf einen Rechtsmissbrauch hin.
Die Kostenforderung sei auch deshalb unberechtigt, weil der Nachweis
fehle, dass der Kläge-rin die Aufwendungen entstanden seien. Die
Hinzuziehung eines Anwaltes sei nicht erforder-lich gewesen. Schließlich
sei der Gegenstandswert allenfalls mit 500,00 EUR zu bemessen,
jedenfalls aber eine Streitwertminderung nach § 12 Absatz 4 UWG zu
berücksichtigen.
Der Rechtsmissbrauch im vorliegenden Verfahren sei bereits durch die
Entscheidungen des Landgerichts Heilbronn vom 23. Apr. 2007 und in
weiteren vergleichbaren -- von einem ande-ren Abmahner angestrengten --
Verfahren indiziert, sodass es Sache der Klägerin sei, den
Rechtsmissbrauch zu widerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird
auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze, die zu den Akten
gereichten Unterlagen und die protokollierten Parteierklärungen in der
mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist -- auch mit den geänderten Anträgen -- unzulässig.
Die in die Form eines Feststellungsantrages gekleidete Geltendmachung
eines Unterlassungs-anspruches -- und damit auch des Anspruchs auf
Zahlung von Abmahnkosten -- ist rechtsmiss-bräuchlich i. S. v. § 8
Absatz 4 UWG.
Bei missbräuchlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist das
Fehlen der Klage -- oder Prozessführungsbefugnis anzunehmen, so dass
eine Klage dann als unzulässig abzuwei-sen ist (vgl. Nachweise aus der
Rspr. des BGH bei Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbe-werbsrecht, 25.
Aufl., § 8 Rn. 4.3). Folglich war das Vorliegen eines Missbrauchs von
Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen (vgl. a.a.O. Rn 4.24). Da
grundsätzlich von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs
auszugehen ist, war es Sache der Beklagten, die grundsätzlich für die
Klagebefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern. Da ihr dies gelungen
ist, hatte die Klägerin ihrerseits substantiiert die aufgekommenen
Verdachtsgründe zu widerlegen (vgl. KG vom 16.01.2007 -- 5 U 169/06; KG
vom 25.01.2008 -- 5 W 371/07). Dies ist ihr mangels Erfüllung der
gerichtlichen Auflage vom 12.März 2008 nicht gelungen.
Dabei hat sich die Kammer bei der Bejahung des Rechtsmissbrauchs
allerdings nicht bereits von der Entscheidung des Landgerichts Heilbronn
leiten lassen.
Ob bereits deshalb von einem Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit
ausgegangen werden kann, weil das LG Heilbronn das Vorgehen der Klägerin
als rechtsmissbräuchlich angesehen hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn
Rechtsmissbrauch liegt unabhängig von einer mögli-chen Indizwirkung des
einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG Heilbronn vor:
Zwar liegt weder ein Fall der sogenannten Konzernsalve vor, denn die
Beklagte trägt selbst nicht vor, dass sie wegen der
streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von mehreren kon-zernmäßig
verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen wird. Auch der umgekehrte
Fall der Inanspruchnahme mehrerer Unternehmen auf Passivseite liegt
nicht vor.
Der von der Kammer zu entscheidende Fall fällt aber in die vom
Bundesgerichtshof entschie-dene Fallkonstellation "Vielfachabmahner", zu
der der BGH (GRUR 2001, 260 - Vielfa-chabmahner -, zu § 13 Absatz 3 UWG
a.F.) sich wie folgt geäußert hat:
".... Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs ist unter
den gege-benen Umständen missbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.
a) Bei der Anwendung der Missbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG ist zu
berück-sichtigen, dass dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung
von Missbräu-chen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs
gegenüber der weit ge-fassten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber
zukommt (vgl. BGH, Urt. V 6.4.2000 -- I ZR 76/98, WRP 2000, 1269, 1271
-- Missbräuchliche Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
Dies gilt vor allem dann, wenn ein Wettbewerber einen
Unterlassungsanspruch nicht als unmittelbar Verletzter geltend macht,
sondern sich auf eine Klageberechtigung aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
aufgrund eines lediglich abs-trakten Wettbewerbsverhältnisses beruft.
Nach § 13 Abs. 2 UWG kann ein und dersel-be Wettbewerbsverstoß durch
eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt wer-den. Dies
erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende
Rechtsverfol-gung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den
Anspruchsgegner in erhebli-chem Maße belasten, so insbesondere dadruch,
dass der Wettbewerbsverstoß zum Ge-genstand mehrerer Abmahnungen und
gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Umso wichtiger ist es, dass
die Regelung des § 13 Abs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn
der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuch-lich geltend
gemacht wird, insbesondere, wenn sachfremde Ziele -- wie das Interesse,
den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten -- als die
eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der
Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH WRP 2000, 1269, 1271 --
Missbräuchliche Mehrfachverfolgung, m.w.N.). Aus diesem Grund ist bei
der Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG auch in besonderer Weise die
Zielsetzung der UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 zu beachten, die § 13 --
wenn auch nicht unmittelbar § 13 Abs. 5 UWG selbst -- neu gefasst hat.
Zweck der UWG-Novelle 1994 war dabei auch, Missbräuche abzustellen, die
sich daraus ergeben haben, dass Mitbewerber auf der Grundlage eines
lediglich abstrakten Wettbewerbsverhält-nisses ohne wesentliche anderen
Eigeninteressen als den finanziellen Anreizen, die sich aus der
Rechtsverfolgung ergeben konnten, massenhaft - häufig aufgrund eines
systematischen Durchforstens von gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen
oder Zeitschriften -- Wettbewerbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die
Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Entwurfs des UWG-Änderungsgesetzes,
BT-Drucks. 12/7345 S. 10 f. = WRP 1994, 369, 376 f.).
b) Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG ergibt
sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen
des Klägers, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im
vorliegenden Fall missbräuchlich ist.
Der Kläger hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d. h. im Jahr
der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150
wettbewerbsrechtli-che Abmahnungen vorgenommen. Im Jahr 1998 hat er nach
eigener Darstellung im-mer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Wie
das Berufungsgericht festge-stellt hat, ist Grundlage seiner
Abmahntätigkeit die Überprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen
auf wettbewerbswidrige Anzeigen. Schon aus der Zahl der Ab-mahnungen des
Klägers ergibt sich, dass seine Abmahntätigkeit in keinem vernünfti-gen
wirtschaftlichen Verhältnis zu seinen behaupteten gewerblichen
Tätigkeiten ge-standen hat.
Als weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, dass
der Kläger unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen
Angaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde
gelegt werden, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes
kein nennenswertes wirtschaftliches Interes-se haben kann. Aus der Sicht
eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine
Rechtsverfolgung vielmehr keinem anderen Interesse als seinem
Gebühreninte-resse als Rechtsanwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13
Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Ge-werbetreibenden die Möglichkeit zu geben,
unabhängig von jedem vernünftigen wirt-schaftlichen Interesse ihres
Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wett-bewerbsverstöße
jeglicher Art zu verfolgen. Der Kläger ist auch nach seinen eigenen
Behauptungen lediglich in Berlin und dort auch nur bei einzelnen, wenn
auch größeren Objekten, im Immobilienbereich gewerblich tätig. Die
beanstandete Anzeige betraf dagegen Neubauwohnungen in K. bei Rosenheim,
d. h. in einem weit von der Groß-stadt Berlin entfernten ländlichen
Raum. Selbst dann, wenn solche Objekte in densel-ben Zeitungen angeboten
werden sollten, ist es nach der Lebenserfahrung praktisch
ausgeschlossesn, dass sich die Angebote tatsächlich behindern könnten.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen selbst nichts anderes vorgetragen. Er
hat sich lediglich darauf berufen, dass er befürchten müsse, dass der
beanstandete Wettbewerbsverstoß von an-deren nachgeahmt werde. Allein
mit dieser Erwägung lässt sich jedoch die sich auf-grund der
Gesamtumstände aufdrängende Annahme eines Handelns im Gebühreninte-resse
nicht widerlegen.
Auf die Frage, ob der Kläger mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
subjektiv nicht vornehmlich sein Gebühreninteresse als Rechtsanwalt
verfolgt hat, kommt es -- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts --
nicht an. Entscheidend ist, dass eine derartige Verselbstständigung der
Abmahn- und Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit
als Wettbewerber der mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten
Zielsetzung des Gesetzes so klar widerspricht, dass objektiv ein
Missbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG anzunehmen ist ..."
Allein die Anzahl der Abmahnungen rechtfertigt dabei einen
Rechtsmissbrauchsvorwurf nicht, denn grundsätzlich steht es jedem
Unternehmen offen, eine Vielzahl von Mitbewerbern abzumahnen, um den
Wettbewerb auf diese Weise lauter zu halten (vgl. auch OLG München vom
20.12.2006 -- 29 W 2903/06, zitiert nach juris; OLG Frankfurt GRUR-RR
2007, 56). Alleine der Umstand, dass die Klägerin vielfach abmahnt, was
der Kammer auch aus eigener Anschauung bekannt ist, ist daher nicht als
maßgebliches Indiz für Rechtsmissbrauch geeig-net.
Vielmehr muss -- so auch der BGH in der zitierten Entscheidung --
hinzukommen, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen
wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätig-keit des Abmahners
steht, nämlich einerseits was den Umfang der für die Abmahnungen
auf-gewendeten Tätigkeit -- inklusive Kosten -- anbetrifft (vgl. hierzu
auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56), andererseits was den Anteil an
erwirtschafteten Einnahmen betrifft (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom
24.10.2007 -- 4 U 8/06; zitiert nach juris). Die Grenze zum
Rechts-missbrauch ist dann überschritten, wenn einerseits der hierfür
aufgewendete Umfang und Kosten der Tätigkeit bzw. andererseits die
hieraus erzielten Einnahmen (Abmahnkosten und Vertragsstrafen) außer
Verhältnis zur übrigen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
Hierzu ist von der Beklagten vorgetragen, dass die Klägerin angesichts
ihrer Angebote im niedrigen Preissegment und bekanntlich geringer
Gewinnspanne im Textilbereich nur geringe Umsätze erzielen kann. Dem ist
die Klägerin mit substantiiertem Vortrag nicht entgegengetre-ten, obwohl
alleine sie hierzu hätte Angaben machen können. Der Vortrag der
Beklagten ge-nügt, um die für die Klagebefugnis sprechende Vermutung zu
erschüttern, denn die Anforde-rungen an den zwecks Erschütterung der
Vermutung von der Beklagten zu fordernden Vor-trag sind nicht zu
überspannen, denn sie hat naturgemäß keine Einblicke in das (vormalig
be-triebene) Unternehmen der Klägerin, weshalb die Klägerin eine
sekundäre Behauptungslast trägt.
Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen
Unverhältnismäßigkeit nicht mit konkretem Vortrag entgegengetreten, denn
sie hat die Auflage des Gerichts vom 12. März 2008 nicht erfüllt. Die
dafür angegebene Begründung überzeugt nicht. Dass eingereichte
Un-terlagen zur Geschäfts- und Abmahntätigkeit auch der Gegenseite zur
Kenntnis gebracht wer-den müssen, entspricht den Grundsätzen der ZPO wie
auch des verfassungsrechtlich veranker-ten Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Einsetzung eines zur Verschwiegenheit verpflichte-ten
Mittlers bzw. ein in-camera-Verfahren lehnt die Kammer aus
(verfas-sungs)grundsätzlichen Erwägungen ab, weshalb eine diesbezügliche
Anregung von der Kammer nicht erfolgte.
Die Befürchtung der Klägerin, die Unterlagen könnten einer breiten
Öffentlichkeit bekannt werden, verfängt nicht, denn die
Prozessbeteiligten unterliegen insoweit gesetzlichen
Ver-schwiegenheitspflichten.
Ob auch die weiteren von der Beklagten angeführten Umstände für einen
Rechtsmissbrauch sprechen (Absprache über die Kosten, Einschaltung eines
Prozessfinanzierers, behaupteter Aufruf im Internet zwecks Begründung
von Mandatsverhältnisses, Inanspruchnahme einer Vielzahl
unterschiedlicher wohnsitzferner Gerichte) kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Voll-streckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Apr. 2008 hat die Kammer ihre
Entscheidung nicht gestützt.