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LG Braunschweig
Urteil vom 6.11.2007
21 O 1899/07 (rechtskräftig)
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Bezeichnung des Fristbeginns für die Widerrufsbelehrung. Der Verfügungskl. mahnte den Verfügungsbekl. mehrfach ab. Zuletzt war der weiterhin vom Verfügungsbekl. verwendete Passus, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung beginne“, streitig. Der Verfügungskl. war der Auffassung, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach Warenerhalt und Belehrungserhalt in Textform beginne.
Aus den Gründen
Der Antrag ist nicht begründet. ... Der Verfügungskl. hat ggü. dem Verfügungsbekl. keinen Unterlassungsanspruch nach dem § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Information zum Widerrufsrecht, die der Verfügungsbekl. z.Zt. auf der Internetplattform eBay verwendet, ist korrekt. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher zur Kenntnis gibt, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Widerrufsbelehrung beginnt, enthält nämlich genau die Informationen, die dem Verbraucher insoweit auf Grund von § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO, § 312d Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB mitzuteilen ist (vgl. dazu KG, B. v. 5.12.2006 - 5 W 295/06 [= MMR 2007, 185]).
Diese Belehrung versetzt den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung wird ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten hat. Würde dem Laien hingegen - wie vom Verfügungskl. gefordert - mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag „nach“ Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginnt, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittelt und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erklärt.
Da der Verfügungsbekl. seine Information daher korrekt abfasst, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, sodass dem Verfügungskl. kein Unterlassungsanspruch zusteht.
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