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4 U 98/07
2 HKO 65/07
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Verkündet am: 15. November 2007
Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
A… P….,
Berufungskläger und Verfügungskläger,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S….& Kollegen,
gegen
G…. und J…. M…. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
Berufungsbeklagte und Verfügungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B… & Kollegen,
wegen Unterlassung
hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Staab sowie die Richter am
Oberlandesgericht Friemel und Prof. Dr. Dr. Ensthaler auf die mündliche
Verhandlung am 18. Oktober 2007für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Juni 2007 wie folgt
geändert:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Handelsplattform e…. Angebote von Waren
aus dem Sortiment Computer zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn bei den
nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Zf. 10 BGB-InfoVO erforderlichen
Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen) nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers
hingewiesen wird.
II.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit
II.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch.
Der Verfügungskläger vertreibt unter dem Nahmen „a…_s…“ regelmäßig Produkte aus
dem Computersegement im Internet auf der Handelsplattform e…Die
Verfügungsbeklagte vertreibt ebenfalls regelmäßig solche Produkte unter dem
Namen „g…-s…“ auf der e….-Plattform. So veröffentlichte sie am 14. April 2007
das Angebot für ein Notebook unter der e….-Artikelnummer …... Dieses Angebot
enthielt eine Widerrufsbelehrung, die aber keine Angaben über eine mögliche
Verpflichtung des Käufers zur Leistung von Wertersatz im Falle der
Verschlechterung oder des Unterganges des empfangenen Gegenstandes erhielt.
Der Verfügungskläger hat wegen dieses Umstandes nach erfolgloser Abmahnung im
Wege der einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 21. Mai 2007 beim
Landgericht Unterlassung dieser Werbung begehrt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 18. Juni 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der
Schutz der Verbraucher sei auch ohne Belehrung ausreichend gewährleistet.
Außerdem sei die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschritten.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des
Verfügungsklägers. Seiner Ansicht nach habe das Landgericht verkannt, dass die
Waren – zumindest was die Verpackung angehe – nach Widerruf durch den Käufer so
gut wie nie unbeschädigt zurück geschickt werden. Schon deshalb könne nicht von
einer nur unerheblichen Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen gesprochen
werden.
Zudem sei in vergleichbaren Fällen von der OLG Rechtsprechung durchaus von
einer relevanten Unlauterkeit ausgegangen worden (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v.
26.03.07 – 5 W 58/07; Bl. 136 d. A.). Der Verbraucher mache vor allem
regelmäßig erst dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, wenn er zuvor
vollständig über die Rückabwicklung des Kaufvertrages informiert worden sei.
Zudem ergebe sich ein Nachteil für Mitbewerber, die vollständig informieren, da
sich Kunden eher für die jenigen Anbieter entscheiden, bei denen eine Wertersatzpflicht
nicht angegeben sei. Weiterhin ergebe sich aus der rechtlichen Wertung des §
335 II BGB, wonach bei unvollständiger Belehrung die Widerrufsfrist nicht zu
laufen beginnt, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht nicht unter die
Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG rutschen“ könne.
Der Verfügungskläger beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils:
1.
den Antragsgegnern wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot
vom 14. April 2007 auf der Handelsplattform e… mit der Adresse www.e....de unter der Artikelnummer …., im
geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Handelsplattform e…
Angebote und Waren aus dem Sortiment Computer zu veröffentlichen oder zu
unterhalten, wenn bei den nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Bs. 1 Nr. 10
BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) nicht auf eine
bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die lediglich eine
Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
ausnimmt.
2.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft bis zu sechs Monate oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate
angedroht.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, eine – wie im Antrag beschriebene – Belehrung über
Wertersatzansprüche sei bei Fernabsatzverträgen gar nicht gesetzlich
vorgesehen.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf den Inhalt des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, §§ 511 Abs.1 und 2 Nr. 1, 517, 519 ZPO. In der Sache
führt sie zum Erfolg. Das Landgericht hat das Vorliegen eines
Unterlassungsanspruchs zu Unrecht abgelehnt.
1. Der Verfügungskläger ist gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Abs.
1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Er steht als gewerblicher Anbieter von
Computerprodukten auf der Handelsplattform e.. in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten. Die Parteien bieten Waren aus demselben
Sortiment an.
2.
Das Verhalten der Verfügungsbeklagten ist unlauter im Sinne
der §§ 3 ff UWG und ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
a) Die Unterlauterkeit des Verhaltens der Verfügungsbeklagten ergibt sich
entgegen der Auffassung des Landgerichts aus § 4 Nr. 11 UWG im Zusammenhang mit
§ 312 c BGB i.V.m § 1 Abs. 1 Zf. 10 BGB-InfoVO. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt
unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen
Vorschrift zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Als solche Marktverhaltensregelung kommen u.a. geschäftsbezogene Regelungen,
die sich auf das Verhalten eines Unternehmens bei Vertragsabschluss beziehen,
in Betracht (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11). Eine solche
Marktverhaltensregel ist § 312 c Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift regelt unter
Bezugnahme auf die BGB-InfoVo für Fernabsatzverträge im Sinne des § 312 b BGB
bestimmte Informationspflichten eines Unternehmens gegenüber dem Verbraucher.
b) Gegen die in den §§ 312 b, 312 c BGB i.V.m. § 1 der BGB-InfoVO festgelegten
Informationspflichten hat die Verfügungsbeklagte verstoßen.
Es handelt sich bei dem am 14. April 2007 von der Verfügungsbeklagten
veröffentlichten Angebot um die Andienung eines Fernabsatzvertrages im Sinne
des § 312 b BGB. Das auf der Internetplattform an die Verbraucher gerichtete
Angebot soll per Sofort-Kauf oder aber auch durch Ersteigerung zum Abschluss
eines Kaufvertrages über Computerartikel führen.
Gemäß § 312 c BGB i.V.m § 1 Abs. 1 Zf. 10 BGB-InfoVO sind die Verbraucher bei
den Fernabsatzverträgen über sämtliche Rechtsfolgen eines ausgeübten
Widerrufsrechts zu belehren. Der Verbraucher soll durch die Belehrung in der
Lage sein, die Vor- und Nachteile einer Rückabwicklung eines Vertrages
beurteilen zu können (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGB-InfoVO, § 1
Rn. 7). Die danach erforderliche Belehrung ist durch die Verfügungsbeklagte
nicht erfolgt. Die Verfügungsbeklagte hat nicht darauf hingewiesen, dass der
Verbraucher beim Widerruf Wertersatz zum Ausgleich für die Verschlechterung der
Ware zu leisten hat, die durch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch eingetreten
ist (§ 346 Abs. 2 BGB). Der Rechtsbruchstatbestand ist damit erfüllt.
3.
Der Ansicht des Landgerichts, dass hier nur eine unerhebliche Beeinträchtigung
des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vorliegt, ist
nicht zu folgen. Beeinträchtigt sind durch die gegebene Wettbewerbshandlung die
Mitbewerber und die Verbraucher.
Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner
Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit
des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen
trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme
verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften
nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten
Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend
zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer erscheint, der zu schlechteren
Konditionen anbietet. Nach § 346 Abs. 2c Nr. 3 BGB verhält es sich aber so,
dass bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch die Haftung des
Widerrufsberechtigten unabhängig von einer erfolgten Belehrung besteht.
In der unterlassenen Belehrung liegt dann auch eine Beeinträchtigung des
Wettbewerbs zum Nachteil der Unternehmer, die sich rechtstreu verhalten und zum
Nachteil der Verbraucher, die nicht mit Wertersatzansprüchen rechnen.
Diese Beeinträchtigungen sind schon allein wegen der damit verbundenen
Nachahmungsgefahr erheblich; wenn das rechtswidrige Verhalten sanktionslos
bliebe, wären die Mitbewerber geradezu aufgefordert, nachzuahmen, um den
Wettbewerbsvorsprung einzuholen: der Rechtsverstoß würde zur Regel werden.
4.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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