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OBERLANDESGERICHT KÖLN
6 U 249/06
30.03.2007
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
pp
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007
durch seine Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und
Frohn
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.11.2006
verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 33 O 272/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist Mitbewerberin der Antragsgegner auf
dem Gebiet des Handels mit Kosmetikartikeln; sie will ihnen (soweit im
Berufungsrechtszug noch von Interesse) die Bezugnahme auf einige in ihrem
Internet-Auftritt mitgeteilte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – eine
Schriftform-, eine Selbstbelieferungs- und eine Nachbesserungs-Klausel –
untersagen lassen, weil diese wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften
(§§ 305 ff. BGB) unwirksam seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das
Landgericht den Antrag (insoweit) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die
Berufung der Antragstellerin, die ihr Unterlassungsbegehren weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Wer AGB verwendet, die nach §§ 307-309 BGB unwirksam sind, kann nach § 1 UKlaG
von den gemäß § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden; zu diesen gehört die Antragstellerin nicht. Als
Mitbewerberin könnte ihr daher allenfalls ein lauterkeitsrechtlicher
Unterlassungsanspruch aus §§ 3 ff., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen, wenn
mit der – vom Senat geteilten – überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und
Schrifttum (KG, MD 2005, 383 = MMR 2005, 466 = MDR 2005, 677; OLG Jena, GRUR-RR
2006, 283; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG,
Rn. 11.17; 11.156; § 1 UKlaG, Rn. 14; Palandt / Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 3
UKlaG, Rn. 1; Grigoleit, NJW 2002, 1151 [1155]; Kamlah, WRP 2006, 33 [37];
Ullmann / Ullmann, jurisPK-UWG 2006 [Stand 17.01.2007], § 3, Rn. 42; Dembowski,
juris-PR-WettbR 2/2007 Anm. 2) angenommen wird, dass die Bestimmungen des
Unterlassungsklagengesetzes gegenüber dem UWG keine vorrangige Sonderregelung
bilden (anders: Ullmann, GRUR 2003, 817 [823, Fn. 59]; Ullmann / Link, jurisPK-UWG
2006 [Stand 28.07.2006], § 4 Nr. 11, Rn. 147). Einen (drohenden)
Wettbewerbsverstoß der Antragsgegner durch Bezugnahme auf ihre angegriffenen
AGB hat das Landgericht jedoch zu Recht verneint.
1. Einen Verstoß der Antragsgegner gegen gesetzliche Marktverhaltensregeln
gemäß § 4 Nr. 11 UWG vermag der Senat – ebenso wie das Landgericht – nicht
festzustellen.
a) Bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB, deren Verletzung
die Antragstellerin rügt, handelt es sich – wie vom Landgericht zutreffend
erkannt – in der Regel nicht um Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der in jüngerer
Zeit insbesondere vom Kammergericht (Beschluss vom 04.02.2005 – 5 W 13/05, KGR
2005, 284 = MD 2005, 383 = MMR 2005, 466 = MDR 2005, 677) und von Köhler
(Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 11.17; 11.156; § 1 UKlaG,
Rn. 14) vertretenen Gegenansicht ist nicht zu folgen; soweit diese Ansicht auch
dem unveröffentlichten Beschluss des Senats vom 19.07.2006 – 6 W 89/06 – ohne
eigene Begründung zu Grunde gelegt worden war, wird hieran für Fälle der
vorliegenden Art nicht festgehalten, wie der Senat schon in anderer Sache zum
Ausdruck gebracht hat (Beschluss vom 12.02.2007 – 6 W 152/06).
aa) Unabhängig vom fehlenden Vorrang des
Unterlassungsklagengesetzes sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen
eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess (nach den
Erfahrungen des Senats scheint die damit mögliche Verlagerung der AGB-Kontrolle
aus dem herkömmlichen Individual- oder Verbandsprozess in ein vom Mitbewerber
angestrengtes Verfahren erst in jüngerer Zeit in Betracht gezogen zu werden).
Das Verbandsklagerecht aus § 1 UKlaG wäre nämlich funktionslos, wenn die gemäß
§ 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf der Grundlage ihrer
inhaltlich korrespondierenden Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG immer
auch aus § 4 Nr. 11 UWG gegen die Verwendung unwirksamer AGB vorgehen könnten.
bb) Die Auffassung, bei den gesetzlichen Vorschriften zur
Gestaltung von Schuldverhältnissen durch AGB handele es sich generell um
Marktverhaltensregeln, erscheint aber vor allem auch sachlich nicht
gerechtfertigt.
(1) Sie wird – auch von der Berufung – daraus abgeleitet,
dass jene Vorschriften den Schutz der Verbraucher bezweckten und diese zu den
Marktteilnehmern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehörten. Wie schon das Landgericht
richtig ausgeführt hat, greift diese Schlussfolgerung zu kurz.
Zwar gehört der Verbraucherschutzgedanke neben dem
(entstehungsgeschichtlich vorrangigen) Schutz der Vertragsgestaltungsfreiheit
zu den anerkannten Zielen des AGB-Rechts (vgl. nur Palandt / Heinrichs, a.a.O.,
Überbl v § 305, Rn. 9). Mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Verbraucherschutz
ist der wettbewerbsrechtliche Schutz des Verbrauchers indes nicht
gleichzusetzen. Durch dessen Erwähnung in der Schutzzwecktrias des § 1 UWG n.F.
wollte der Gesetzgeber die Stellung unterstreichen, die dem Verbraucher im
Rahmen des Lauterkeitsrechts zukommt; der Zweck des Gesetzes liegt aber darin,
das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer – und zwar
gleichermaßen und gleichrangig im Interesse der Angebotsfreiheit der
Wettbewerber und der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher – zu regeln und
zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen Wettbewerb
zu schützen; der Schutz sonstiger Allgemeininteressen ist nicht Aufgabe des UWG
(Amtliche Begründung, Teil A Nr. IV 3 und Teil B, zu § 1, Bundestags-Drucksache
15/1487 S. 12 ff. [13; 15 f.]). Gerade um das Ziel umfassender
Wettbewerbsfreiheit nicht zu verfehlen, bedarf es bei der Anwendung des
Gesetzes einer Ausklammerung wettbewerbsfremder Verbraucherschutzziele (Eppe,
WRP 2005, 808 [810 f.]).
Ist somit nicht jede verbraucherschützende zivilrechtliche
Norm zugleich dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln (wie hier: OLG
Hamburg, Beschluss vom 13.11.2006 – 5 W 162/06 – OLGR 2007, 149), reicht es für
den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht aus, dass die Norm ausdrücklich oder
erkennbar den Verbraucher schützt; vielmehr kommt es auf seinen Schutz als am
Markt agierende Person an (Harte-Bavendamm / Henning-Bodewig / von Jagow, UWG,
§ 4, Rn. 43). Nur dann kommt ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs
bezogene Schutzfunktion zugunsten der Marktteilnehmer zu, wie sie der
Rechtsbruchstatbestand voraussetzt (Amtliche Begründung, Teil B, zu § 4 Nr. 11,
a.a.O. [S. 19]; BGH, GRUR 2005, 520 [521] – Optimale Interessenvertretung; vgl.
zu § 1 UWG a.F.: Ullmann, GRUR 2003, 817 [821]; BGH, GRUR 2004, 247 [249] –
Krankenkassenzulassung m.w.N.).
(2) Den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur
Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln fehlt in der Regel
ein solcher Marktbezug.
(a) Ein Schutz der Mitbewerber oder des Verbrauchers in
seiner Eigenschaft als Marktteilnehmer durch Normen des allgemeinen Zivilrechts
findet auch sonst nur ausnahmsweise statt.
Für den Marktbezug einer gesetzlichen Vorschrift genügt es
nicht, dass sie auf ein konkretes Schuldverhältnis bezogene Interessen anderer
Marktteilnehmer schützt. So ist etwa die Verfolgung von Verstößen gegen den
gesetzlichen Schutz geistigen Eigentums sowie von Marken und
Unternehmenskennzeichen dem Rechtsinhaber vorbehalten, während Mitbewerber –
sofern nicht besondere, außerhalb des Schutztatbestandes liegende Umstände
hinzutreten – nicht einmal die planmäßige und beständig wiederholte Verletzung
fremder Ausschließlichkeitsrechte mit dem Argument angreifen können, der
Verletzer verschaffe sich durch seinen Rechtsbruch einen Wettbewerbsvorsprung
(BGH, GRUR 1999, 325 – Elektronische Pressearchive). Nicht ein bewusstes und
planmäßiges Handeln zum eigenen Vorteil eröffnet den Weg zum
wettbewerbsrechtlich begründeten Verbot, sondern allein der Wettbewerbsbezug
der verletzten Norm selbst (Ullmann, GRUR 2003, 817 [821]).
In diesem Sinne schützen auch die Vertragsvorschriften des
bürgerlichen Rechts grundsätzlich nur die individuellen Interessen der
Vertragspartner (BGHZ 123, 330 = GRUR 1994, 126 – Folgeverträge I). Selbst die
Missbilligung sittenwidrigen Handelns in §§ 138, 817, 826 BGB wirkt mangels
besonderer Umstände nur zwischen den jeweils Beteiligten (inter partes) und hat
damit eine grundlegend andere Funktion als die Regeln des Lauterkeitsrechts –
dies unabhängig davon, dass ein mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und
Sittenordnung unvereinbares Verhalten, wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs
erfolgt, meist auch unlauter im Sinne von § 3 UWG sein wird (vgl. Piper / Ohly,
UWG, 4. Aufl., Rn. 59 m.w.N.).
Nicht auf den Schutz des Verbrauchers als eines Nachfragers
von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG beziehen sich
insbesondere diejenigen Vorschriften, die das Verhalten bei der Abwicklung von
Verträgen regeln. Namentlich die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher
Pflichten hat in aller Regel keine unmittelbaren Auswirkungen auf den
Wettbewerb; eine – unlautere – Wettbewerbshandlung hat die Rechtsprechung daher
in diesem Bereich bisher nur dann angenommen, wenn der Rechtsverletzer seinen
Vorteil dadurch sucht, dass er eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines
Wettbewerbs macht (so zu § 3 UWG a.F: BGH, GRUR 1987, 180 = WRP 1987, 379 –
Ausschank unter Eichstrich II; BGH, GRUR 2002, 1093 = WRP 2003, 975 – Kontostandsauskunft,
m.w.N.,).
(b) An dem erforderlichen Markt- und Wettbewerbsbezug der
Norm fehlt es auch bei den gesetzlichen Vorschriften zur Gestaltung
rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB (§§ 305-310 BGB), die sich in
der Regel nur auf die Abwicklung konkret abgeschlossener Verträge beziehen und
auf die jeweiligen Vertragspartner auswirken. Aus dem Umstand, dass AGB für
eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, vom Verwender bei Vertragsabschluss
gestellt und nicht individuell ausgehandelt werden (§ 305 Abs. 1 S. 1 und 3
BGB), folgt nichts anderes.
(aa) Unmittelbare Auswirkungen auf die Nachfrageentscheidung
des Kunden hat die Bezugnahme auf einseitig den Verwender begünstigende
Formularklauseln, die nur die spätere Vertragsabwicklung betreffen, ersichtlich
nicht, weil der Verbraucher sich damit bei Anbahnung des Vertrages
typischerweise nicht näher befasst. Wäre es anders, bedürfte er des besonderen
zivilrechtlichen Verbraucherschutzes durch §§ 305 ff. BGB gerade nicht.
(bb) Daneben mag zwar grundsätzlich in Betracht kommen, dass
sich der Verwender mit der Bezugnahme auf unwirksame AGB bei Vertragsabschluss
eine die künftige Vertragsabwicklung beeinflussende Vorzugsstellung verschafft,
weil Kunden möglicherweise später von der Geltendmachung ihrer Rechte
abgehalten werden.
Soweit – hieran anknüpfend – jedoch vorgeschlagen wird,
diejenigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die Verbraucher vor einer
Übervorteilung durch Verwender unwirksamer AGB bewahren wollen, als
Marktverhaltensregeln anzusehen, auch wenn sie nur auf die spätere
Vertragsabwicklung abzielen, weil mit ihnen verhindert werden soll, dass der
Verwender eine damit verbundene planmäßige Kundentäuschung zum Mittel seines
Wettbewerbs macht (Dembowski, juris-PR-WettbR 2/2007 Anm. 2, unter Bezugnahme
auf OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 01.12.2005 – 6 U 116/05), vermag der Senat
dem nicht beizutreten. Wie bereits – oben zu (a) – ausgeführt, reicht die
Verschaffung eines Wettbewerbsvorsprungs gegenüber Mitbewerbern durch
planmäßige Rechtsverletzungen für sich genommen nicht aus, um eine
Wettbewerbsbezogenheit der verletzten Norm zu begründen. Allein daraus, dass
der Klauselverwender möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt Vorteile aus
einer Fehlvorstellung des Verbrauchers zieht, die mit der gesetzlich
angeordneten Unwirksamkeit der zur Zeit des Vertragsabschlusses planmäßig
verwendeten AGB zusammenhängt, folgt ebenfalls keine wettbewerbsbezogene
Schutzfunktion der betreffenden Gesetzesbestimmungen. Wer mit der Verwendung
von AGB planmäßig eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende, den
Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligende
Verteilung der vertraglichen Rechte und Pflichten durchzusetzen versucht,
beeinträchtigt damit zwar objektiv fremde Interessen; jedoch handelt es sich
hierbei um – dem Wettbewerbsverhalten nachgelagerte – Interessen seiner
jeweiligen Vertragspartner innerhalb des konkreten Schuldverhältnisses, nicht
um eine Beeinträchtigung ihres Konsum- und Nachfrageverhaltens als Verbraucher
am Markt. Dasselbe gilt auch für überraschende und mehrdeutige Klauseln, deren
Einbeziehung oder Auslegung wesentlich vom sonstigen Vertragsinhalt und den
Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses abhängt.
Eine andere Wertung kann auch der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 25.06.1992 (WRP 1992, 706 = NJW 1993, 3037 = GRUR 1993,
834 – Haftungsbeschränkung bei Anwälten) nicht entnommen werden, wo – in einem
Verbandsprozess und ohne Bezugnahme auf Bestimmungen des damaligen AGB-Gesetzes
oder den richterrechtlich entwickelten Rechtsbruchstatbestand – ein Verstoß
gegen die Generalklausel des § 1 UWG a.F. für möglich gehalten worden ist, weil
ein rechtlich unzutreffender Aufdruck auf dem Briefkopf einer Anwaltssozietät
(„mit beschränkter Gesellschafterhaftung“ bzw. „mit beschränkter Haftung“) dazu
geeignet gewesen sei, im späteren Regressfall eine unklare Situation entstehen
zu lassen und die beklagten Anwälte in die Lage zu versetzen, sich auf die
Beschränkung ihrer Haftung berufen zu können, weshalb die tatrichterliche
Feststellung, dass dies zu Fehlvorstellungen der Mandanten führen könne,
unbeanstandet blieb. Für die Annahme, die bürgerlichrechtlichen Vorschriften
über die Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von AGB seien generell
Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, lässt sich aus dieser – ganz
auf den entschiedenen Einzelfall bezogenen – Begründung nichts gewinnen.
b) Der Senat schließt nicht aus, dass Bestimmungen der §§
305 ff. BGB ausnahmsweise auch dazu bestimmt sein können, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies mag insbesondere in Bezug
auf solche Klauselverbote in Betracht kommen, die eine Nähe zu gesetzlichen
Informationspflichten (vgl. dazu Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG,
Rn. 11.156 ff.) aufweisen. Außer an fehlerhafte formularmäßige Belehrungen etwa
über Widerrufsrechte (vgl. zu § 1 UWG a.F. und §§ 312 Abs. 1, Abs. 2, 355 Abs.
2 S. 2 BGB: BGH, WRP 2003, 266 = GRUR 2003, 252 – Widerrufsbelehrung IV) ist
hier insbesondere an unangemessene Formularklauseln zu denken, die eine
Einwilligung des Verbrauchers mit telefonischer Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2
Nr. 2 UWG begründen sollen und sich damit unmittelbar auf ein
Wettbewerbsverhalten des Verwenders oder seiner Beauftragten beziehen (vgl. zu
§ 1 UWG a.F.: BGH, WRP 2000, 722 = GRUR 2000, 818 = NJW 2000, 2677 –
Telefonwerbung VI).
c) Um solche Klauseln – und darauf anwendbare gesetzliche
Vorschriften – handelt es sich bei den streitgegenständlichen AGB der
Antragsgegner jedoch nicht. Diese sind vielmehr dazu bestimmt, ohne konkreten
Bezug zum Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher oder zum
Wettbewerbsverhalten des Unternehmens nur die wechselseitigen Rechte und
Pflichten bei der künftigen Abwicklung der abzuschließenden Verträge zu
gestalten.
aa) Die Schriftformklausel (§ 1 S. 3 der AGB, Bl. 29 d.A.),
deren Unzulässigkeit gemäß §§ 305b, 305c und 307 BGB die Antragstellerin rügt,
betrifft zwar die Form gewisser vertraglicher Vereinbarungen und damit auf den
ersten Blick nicht nur die Vertragsabwicklung. Ein Verstoß gegen eine das
Marktverhalten regelnde Vorschrift steht hier gleichwohl nicht in Rede. Denn
von der Klausel betroffen ist nicht das außervertragliche Wettbewerbsverhalten
der Beteiligten am Markt, sondern die Wirksamkeit formloser Nebenabreden, auf
die sich der Kunde im Zuge der Abwicklung gerade des konkret abgeschlossenen
Vertrages möglicherweise berufen will; die Gültigkeit einer Klausel, mit der
ihm der Verwender diese Möglichkeit nehmen will, ist eine die individuellen
Interessen des jeweiligen Verbrauchers berührende und keine
wettbewerbsrechtlich zu klärende Fragestellung.
bb) Soweit die Antragstellerin meint, die Fassung von
Selbstlieferungsvorbehalt (§ 4 Abs. 1 S. 1 der AGB, Bl. 31 d.A.) und
Nacherfüllungsklausel (§ 8 Abs. 2 der AGB, Bl. 32 f. d.A.) verstoße gegen §§
308 Nr. 8 und 309 Nr. 8 b bb BGB, handelt es sich ebenfalls nicht um Regelungen
des Marktverhaltens der Antragsgegner, sondern um die Unwirksamkeit bestimmter
im Nichterfüllungs- oder Gewährleistungsfall eingreifender
Formularbestimmungen. Die mittelbaren Rückwirkungen auf das Marktverhalten der
Antragsgegner, die die Antragstellerin behauptet (insbesondere eine angebliche
Reduzierung von Vorhaltekosten durch Verwendung unwirksamer AGB), haben in
diesem Zusammenhang als lediglich reflexhafter Wettbewerbsvorteil außer
Betracht zu bleiben.
2. Soweit die Antragstellerin im zweiten Rechtszug ergänzend geltend macht, mit
der Verwendung unwirksamer AGB werde im Regelfall auch die Leichtgläubigkeit der
juristisch nicht vorgebildeten und geschäftlich unerfahrenen Verbraucher
ausgenutzt (§ 4 Nr. 2 UWG) sowie der Tatbestand der irreführenden Werbung
verwirklicht (§ 5 Abs. 2 UWG), kann dies ihrer Berufung ebenfalls nicht zu
Erfolg verhelfen.
a) In besonders gelagerten Einzelfällen mag die Verwendung
unwirksamer AGB, die auf eine Übervorteilung der mit dem Marktauftritt des
Klauselverwenders angesprochenen Verbraucher angelegt sind, unter dem
Gesichtspunkt der Ausnutzung besonderer Umstände auch von Konkurrenten des
Klauselverwenders im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses beanstandet werden
können. Soweit sich Köhler an der von der Berufung angeführten Kommentarstelle
(Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 2.21 ff.) einerseits auf
höchstrichterlich entschiedene Fälle fehlerhafter Belehrungen, in denen auch
der Senat – vgl. oben zu 1 b) – eine Anwendung des Rechtsbruchtatbestandes für
möglich hält, und andererseits auf die bereits – oben zu 1 a) bb) (2) (b) (bb)
– erörterte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.1992
(Haftungsbeschränkung bei Anwälten) bezieht, liegen die dort bejahten
Besonderheiten hier jedoch nicht vor. Das pauschale Berufungsvorbringen allein,
dass ein Unternehmen und speziell die Antragsgegner die – unterstellte – Unwirksamkeit
und Gesetzwidrigkeit bestimmter AGB ohne weiteres erkennen könnten, genügt
weder im Regelfall noch im Streitfall für die Annahme, die Bezugnahme auf diese
AGB in ihrem Internetauftritt sei darauf angelegt, die geschäftliche
Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen oder die Leichtgläubigkeit von
Verbrauchern auszunutzen.
b) Warum die Veröffentlichung unwirksamer AGB gegen § 5 Abs.
2 UWG verstoßen soll, begründet die Berufung nicht näher. Bornkamm, dessen
Kommtierung an den von der Antragstellerin angeführten Stellen (Hefermehl/
Köhler / Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG, Rn. 2.59 und 7.142) andere
Fallge-staltungen – einerseits fehlende Warnhinweise in der Werbung und
andererseits kleingedruckte Vertragserklärungen auf Gutscheinen, mit denen
angeblich Werbegeschenke angefordert werden können – behandelt, betont sogar
ausdrücklich (a.a.O., Rn. 7.143), dass die Verwendung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern unter dem Gesichtspunkt der
Irreführung grundsätzlich unbedenklich sei. Besonderheiten, die im Streitfall
ausnahmsweise für eine Weckung wettbewerbsrelevanter Fehlvorstellungen bei den
angesprochenen Verbraucherkreisen durch die in Bezug genommenen AGB – oder
durch das Verschweigen ihrer angeblichen Unwirksamkeit – sprechen könnten, sind
weder dargelegt noch erkennbar.
3. Ob die Verwendung der streitgegenständlichen AGB im Falle
ihrer Bewertung als unlautere Wettbewerbshandlung überhaupt geeignet wäre, den
Wettbewerb zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer – insbesondere der Antragstellerin
als Mitbewerberin – mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG), kann
nach alledem dahinstehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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