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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil vom 06.12.2006 - Az. 5 U 67/06
In dem Rechtsstreit
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5.
Zivilsenat, durch nach der am 29. November 2006 geschlossenen mündlichen
Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg, Kammer 7 fürHandelssachen, vom 25.10.05 abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg,
Zivilkammer 12, vom 01.06 05 wird unter Abweisung des auf ihren Erlass
gerichteten Antrags vom 24.05.05 aufgehoben.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in
beiden Instanzen.
Gründe
I.
Zu der Verlagsgruppe der Antragstellerin gehört u.a. der
„F.-Verlag“. Hierbei handelt es sich um einen sog. „Zuschussverlag“ bzw.
„Dienstleistungsverlag“, dessen Tätigkeit u.a. dadurch geprägt ist, dass die
Autoren, deren Werke veröffentlicht werden, zu einem erheblichen Anteil bzw.
vollständig die hierbei anfallenden Kosten selbst tragen müssen.
Der Antragsgegner veröffentlicht unter der Bezeichnung
„Autorenhaus Verlag“ u.a. Ratgeber für junge Autoren (Anlage AG6). Er ist auch
selbst Autor von derartigen Ratgebern („Handbuch für Erst-Autoren – Wie ich
mein Manuskript anbiete und den richtigen Verlag finde“ bzw. „Mini-Verlag“).
Auf der von ihm zu verantwortenden Internet-Seite www.abc.de bietet der Antragsgegner
in unterschiedlichen Rubriken Informationen zu Themenbereichen an, die sich in
erheblichem Umfang mit Nachwuchsautoren und dem Verlagswesen befassen (Anlage
AG7). Am 12.04.05 hatte der Antragsgegner auf dieser Seite unter der Überschrift
„ZDF-WISO ermittelt: F.-Verlag“ Jede Woche ermittelt der
Detektiv von WISO gegen „gegen Betrüger, Gauner und verbraucherfeindliche
Geschäftspraktiken“ (ZDF) auf eine Sendung am 00.00.05 Bezug genommen, die sich
mit dem F.-Verlag beschäftigt.
Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin unter dem
Gesichtspunkt einer unlauteren Herabsetzung/ Verunglimpfung bzw. einer rufschädigenden
Tatsachenbehauptung als wettbewerbswidrig.
Die Antragstellerin hatte im Anschluss an eine Abmahnung des
Antragsgegners vom 22.04.05 (Anlage ASt8) zunächst am 19.05.05 bei dem
Landgericht Stuttgart Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt
(Anlage AG1). Nach Rücknahme dieses Antrags hat sie sodann am 25.05.05 bei dem
Landgericht Hamburg einen inhaltsgleichen Antrag gestellt.
Die Antragstellerin hatte in erster Instanz beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meidung eines vom
Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu € 250.000.-,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
zu unterlassen,
auf ihrer1 Internetseite „Autorenhaus.de“, über den
F.-Verlag wörtlich oder sinngemäß
zu berichten:
„ZDF-Wiso ermittelt: F. Verlag 12.04.05 Jede Woche ermittelt
der Detektiv von Wiso „gegen Betrüger, Gauer und verbraucherfreundliche
Geschäftspraktiken“ (ZDF) Diesmal ging es bei „Wiso ermittelt“ um den F.
Literaturverlag. Sendung vom 11.04.2005, hier mehr, ZDF Wiso ermittelt. Der F.
Verlag (Verlagsgründer DMHH) gehört zum yyyy Verlag GmbH Geschäftsführer DUF),
einem Unternehmen des Zuschussverlagskonzerns xxxx Verlagsgruppe
(Vorstand DUF).“
Das Landgericht hat den Antragsgegner mit einstweiliger
Verfügung vom 01.06.05 entsprechend zur Unterlassung verpflichtet und diese
Verfügung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch des
Antragsgegners mit Urteil vom 25.10.05 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass
die Worte „oder sinngemäß“ im Verbot entfallen..
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte
Berufung des Antragsgegners. Der Antragsgegner verfolgt in zweiter Instanz
unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags sein Abweisungsbegehren
weiter. Die Antragstellerin verteidigt auf der Grundlage der bereits
erstinstanzlich gestellten Anträge das landgerichtliche Urteil.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf
den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur
Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die mit der
angefochtenen Entscheidung vom 25.10.05 im Wesentlichen bestätigte
Verbotsverfügung des Landgerichts vom 01.06.05 kann keinen Bestand haben, weil
hierfür die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Denn der
Antragstellerin steht der für eine Anspruchsdurchsetzung in der gewählten
Verfahrensart erforderliche Verfügungsgrund nicht zur Seite. Die bei der
Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zu ihren Gunsten streitende
Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist durch das eigene vorprozessuale
Verhalten der Antragstellerin widerlegt. Für die daneben geltend gemachten
Ansprüche aus § 823 BGB gilt dieses Ergebnis im Anwendungsbereich von §§
935, 940 ZPO, die ohne Vermutungswirkung eine konkrete
Darlegung der Dringlichkeit durch den Antragsteller erfordern, in gleicher
Weise.
Die Antragstellerin hatte ihren Verfügungsantrag zunächst
bei dem Landgericht Stuttgart zu dem Aktenzeichen 17 O 322/05 anhängig gemacht,
jedoch kurze Zeit darauf wieder zurückgenommen, nachdem die beantragte
einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen, sondern
Kammertermin anberaumt worden war. Selbst wenn durch die anschließende erneute
Anspruchsverfolgung vor dem Landgericht Hamburg keine maßgebliche zeitliche
Verzögerungen eingetreten ist, zeigt das Verhalten der Antragstellerin jedoch
im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass der Antragstellerin an einer zeitnahen gerichtlichen
Klärung ihrer vermeintlichen Ansprüche in Wirklichkeit nicht gelegen war. Für
das erneut vor den Hamburger Gerichten anhängig gemachte Verfügungsverfahren
hat die Antragstellerin das - als allgemeine Prozessvoraussetzung auch im Rahmen
von § 12 Abs. 2 UWG zu berücksichtige - Rechtsschutzbedürfnis für den zweiten
Versuch einer Antragsverfolgung vor einem anderen Gerichts verloren. Denn die
Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG ist – ebenso wie die §§ 935, 940 ZPO- ihrerseits
Ausdruck eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (Harte/Henning/Retzer, UWG,
§ 12 Rdnr. 299).
1. Der gesetzlichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG liegt
eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dergestalt zu Grunde, dass die
Durchsetzung der begehrten Verbotsverfügung in Wettbewerbssachen für den
Antragsteller in der Regel von besonderer Dringlichkeit ist. Diesem Gedanken
tragen andere Oberlandesgerichte unter anderem dadurch Rechnung, dass im Rahmen
der Verfolgung einer einstweiligen Verfügung in der Regel nur kurze Fristen als
hinnehmbar angesehen werden, ohne dass eine Selbstwiderlegung der
Dringlichkeitsvermutung eintritt. Dieser Auffassung ist der Senats nicht
beigetreten. Vielmehr bedarf es für die Beurteilung einer etwaigen
Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung einer umfassenden Abwägung aller
maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der die Ausnutzung bestimmter
Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss
(vgl. zuletzt Senat MD 06, 475 – Dringlichkeit bei StA-Ermittlungen; Senat MD
06, 457 – Tarif-Stress). Widerlegt ist die Dringlichkeitsvermutung nach
Auffassung des Senats jedoch dann, wenn ein Antragsteller – wie hier die Antragstellerin
- ein rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt und hierdurch
zum Ausdruck bringt, dass ihm an einer zeitnahen Klärung der Berechtigung
seiner Ansprüche nicht wirklich gelegen ist. So verhält es sich auch im
vorliegenden Fall. Die gegenteilige Auffassung, die offenbar auch der 3.
Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (GRURRR
02, 226, 227) jedenfalls in der Vergangenheit vertreten hat,
teilt der zur Entscheidung berufene 5. Zivilsenat nicht.
2. Die Antragstellerin hatte einen inhaltlich identischen
Verfügungsantrag bereits am 19.05.05 bei dem Landgericht Stuttgart anhängig gemacht
(Anlage AG1). Das Landgericht Stuttgart hatte - nicht ohne Grund - Bedenken,
über den Verfügungsantrag ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der
Antragsgegnerin im Beschlusswege zu entscheidenden. Es hat daraufhin mit
Verfügung vom 20.05.05 (Anlage AG2) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
05.07.05 anberaumt, hierzu das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet
und dem Antragsgegner eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Unmittelbar nach
Erhalt dieser Terminsladung (jedenfalls dem Antragsgegner war die Terminsladung
bereits am 24.05.05 zugegangen) hat die Antragstellerin am 24.05.05 ihren
Verfügungsantrag sodann zurückgenommen und am selben Tag einen gleich lautenden
Antrag an das Landgericht Hamburg gerichtet. Hierbei hat die Antragstellerin
verschwiegen, dass sie diesen Antrag bereits zuvor an einem anderen
Gerichtsstand verfolgt hatte. In diesem Verhalten liegt nach Auffassung des
Senats ein Fall missbräuchlichen "forum-shoppings“, welches die
Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG - und damit den Verfügungsgrund der
gewählten Verfahrensart - entfallen lässt. Aufgrund der zeitlichen Abfolge der
Ereignisse kann nach Sachlage kein Zweifel daran bestehen, dass die
Antragstellerin ihren Verfügungsantrag vor dem Landgericht Stuttgart allein
bzw. zumindest in erster Linie deshalb zurückgenommen hat, weil sie schon eine
Beteiligung der ntragsgegnerin bei der Entscheidungsfindung des Gerichts
vereiteln wollte und nur Interesse an einem einseitigen Verfahren hatte, dessen
Entscheidung sich allein auf ihrem Parteivortrag gründet.
3. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie es entgegen
ihrer anderslautenden Behauptung im Senatstermin schriftsätzlich dargestellt
hatte - bei der Rücknahme des Verfügungsantrags die Terminsladung noch nicht
erhalten hatte, wird ihr Verhalten überhaupt nur dadurch nachvollziehbar, dass
sie zuvor zumindest einen (telefonischen) gerichtlichen Hinweis auf das beabsichtigte
Vorgehen erhalten hatte. Diese Darstellung des Antragsgegners nimmt die
Antragstellerin auch nicht in Abrede. Nachdem die Antragstellerin erkannt
hatte, dass das Landgericht Stuttgart zu dem beantragten – einseitigen -
Vorgehen nicht bereit war, sondern
den Antragsgegner beteiligen wollte, hat die Antragstellerin
dem Landgericht Stuttgart die Entscheidungsbefugnis über den Verfügungsanspruch
durch die Rücknahme des erfügungsantrags sogleich wieder entzogen. Ein
derartiges Verhalten ist der Antragstellerin als Ausfluss prozesstaktischer
Überlegungen zwar möglich. Es führt nach Auffassung des Senats jedoch dazu,
dass die Antragstellerin damit das im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG vorausgesetzte
Rechtsschutzbedürfnis für eine (weitere) Anspruchsverfolgung in einem
Eilverfahren vor einem anderen Gericht verloren hat. Dieser Vorschrift liegt
die gesetzgeberische Überlegung zu Grunde, dass es dem Antragsteller gerade in
wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten möglich sein muss, in einem Eilverfahren
zeitnah zur Vermeidung schwerwiegender wirtschaftlicher Beeinträchtigungen eine
gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, in der die Berechtigung des
angegriffenen Wettbewerbsverhaltens eines Mitbewerbers überprüft und gegebenenfalls
ein sogleich durchsetzbares Verbot verhängt wird.
4. Von dieser Möglichkeit hatte die Antragstellerin Gebrauch
gemacht, indem sie bei dem Landgericht Stuttgart ihren Verfügungsantrag
eingereicht hat. Dabei standen der Antragstellerin auch die sich im Rahmen des
deutschen Wettbewerbsrechts eröffnenden - vielfältigen - Möglichkeiten eines
zulässigen "forumshopping" zur Verfügung. Da sich die Antragstellerin
gegen einen Internetauftritt des Antragsgegners wendete, konnte sie sich nach
ihrem Belieben einen Gerichtsstand in Deutschland auswählen, da die Angebote im
Internet bundesweit verfügbar sind. Diese prozessuale Besonderheit des sog.
"fliegenden Gerichtsstandes" setzte die Antragstellerin insbesondere
in den Stand, sich dasjenige Landgericht in Deutschland auszusuchen, vor dem
sie sich die größten Erfolgsaussichten für ihr Begehren ausrechnete. Da die
Wettbewerbskammern und –senate in Deutschland ihre Rechtsprechung umfangreich
in Fachzeitschriften veröffentlichen, besitzen insbesondere die im Bereich des
Gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Rechtsanwälte regelmäßig konkrete
Informationen über die Besonderheiten der Rechtsprechung sowohl in materieller
als auch in prozessualer Hinsicht in Bezug auf bestimmte Rechtsgebiete bzw.
Streitgegenstände. Hierauf kann das prozesstaktische
Verhalten der antragstellenden Partei – zulässigerweise -
ausgerichtet und ein Gerichtsstand
ausgewählt werden, an dem für das konkrete Begehren
überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Zudem entspricht es gängiger,
wenngleich nicht unbestrittener Praxis, dass einstweilige Verfügungen in der
überwiegenden Zahl von Fällen ohne Anhörung der Gegenseite im Beschlusswege
erlassen werden.
5. Vor diesem Hintergrund hat ein Antragsteller aus Sicht
des Senats kein weitergehendes schützenswertes Interesse daran, einem Gericht
den im Wege eines Eilverfahrens wegen besonderer Dringlichkeit vorgelegten
Antrag im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG sanktionslos wieder entziehen zu können,
nur weil zweifelhaft ist, ob das zur Entscheidung berufene Gerichts seiner
Rechtsauffassung uneingeschränkt zu folgen bereit ist. Ein
Rechtsschutzbedürfnis besteht allein daran, zeitnah eine gerichtliche Überprüfung
des Sachverhalts sowie eine vollstreckbare Entscheidung zu erhalten. Das im
Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnisses umfasst
hingegen nicht das Interesse, nur solche Verfahren beschreiten
zu wollen, deren Ausgang mit Sicherheit dem erwünschten
Ergebnis entspricht. Die Antragstellerin hat in einer derartigen Situation nach
Auffassung des Senats einen rechtlichen Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht
jedoch auf mehrfache Versuche einer erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung. Ein
derartiges prozessuales Verhalten ist von dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis,
das § 12 Abs. 2 UWG voraussetzt, nicht gedeckt. Der Senat teilt insoweit die
Auffassung des OLG Frankfurt (GRUR RR 02, 44) sowie die überzeugenden
Ausführungen bei Teplitzky (Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9.
Aufl., Kap. 54,
Rdn. 24 m.w.N.) und Hefermehl/Köhler (UWG, 24. Aufl., § 12
Rdnr. 3.16). Der gegenteiligen Rechtsstandpunkt des 3. Zivilsenats (OLG Hamburg
GRUR-RR 02, 226) sowie von Ahrens/Schmukle (Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl.,
Kap. 45 Rdnr. 45) und Beyerlein (WRP 05, 1463 ff.) vermag den Senat nicht zu
überzeugen. Insbesondere kann der Umstand, dass ein derartiges Verhalten in der
Praxis weitgehend üblich ist, nicht als Rechtfertigung dienen, wenn diese übliche
Praxis ihrerseits einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten kann.
6. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es bei dieser
Art eines missbräuchlichen "forumshopping" auch nicht entscheidend
darauf ankommen, ob der Antragsteller durch die zweite Antragstellung noch
(formal) den zeitlichen Aspekt dringlicher Anspruchsdurchsetzung erfüllt. Denn
§ 12 Abs. 2 UWG ist - wie dargelegt - Ausprägung eines besonderen (umfassenden)
Rechtsschutzbedürfnisses, bei dem zeitliche Aspekte eine wesentliche, nicht
aber die allein entscheidende Rolle spielen. Nach Auffassung des Senats kann es
im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin den
Verfügungsantrag vor dem Landgericht Stuttgart nicht etwas deshalb
zurückgenommen hat, weil der vorgesehene Verhandlungstermin am 05.07.05 zu weit
hinausgeschoben war. Dies macht die Antragstellerin auch selbst nicht geltend.
Insoweit hätte es im Übrigen auch ausgereicht, gegenüber dem zur Entscheidung
berufene Spruchkörper um eine Vorverlegung des Termins zu bitten. Dieses ist
nicht geschehen.
7. Auch im Übrigen kann ein berechtigtes Interesse der
Antragstellerin, eine zu ihren Ungunsten ergehende Entscheidung zu verhindern,
nicht anerkannt werden. Dies gilt im vorliegenden Rechtsstreit in besonderem
Maße schon deshalb, weil noch nicht einmal absehbar war, dass das Landgericht
Stuttgart zu Lasten der Antragstellerin entscheiden werde. Es hatte den Verfügungsantrag
nicht etwa abgelehnt oder der Antragstellerin eine Rücknahme nahe gelegt,
sondern (lediglich) einen Termin zur mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der
Parteien anberaumt. Ein derartiges Vorgehen lässt nur darauf schließen, dass
die Kammer
nicht bereit war, auf der Grundlage des einseitigen Vortrags
der Antragstellerin zu entscheiden. Damit ist indes über die Erfolgsaussichten
des Verfügungsantrags noch keine verlässliche Entscheidung getroffen. Auch vor
diesem Hintergrund war es der Antragstellerin ohne Weiteres - auch und gerade
im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 2 UWG - zuzumuten und
abzuverlangen, die Entscheidung des angerufenen Gerichts abzuwarten. Der Senat
hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber zu entscheiden, ob
(was allerdings nahe liegt) gleiches gilt, wenn das zunächst zur Entscheidung
berufene Gericht dem Antragsteller telefonisch mitteilt, dass es seinen Antrag
abweisen wird und der Antragsteller mit einer Antragsrücknahme einer
ablehnenden Entscheidung zuvorkommen will. Darum geht es hier nicht, denn die
Terminierung durch das Landgericht Stuttgart macht nur Sinn, wenn das Gericht
dem Antrag gerade nicht von vornherein die Erfolgsaussichten abgesprochen hatte.
8. Das Bestreben, nach dem Bekanntwerden erster - noch nicht
einmal eindeutiger - Zweifel an einer Begründetheit des Verfügungsantrags im
Wege eines missbräuchlichen "forum-shoppings“ an einen anderen,
vermeintlich günstigeren Gerichtsstand auszuweichen, ist prozessual nicht
schutzwürdig. Jedenfalls in diesem Umfang sind auch die berechtigten Interessen
des Antragsgegners angemessen zu berücksichtigen. Einstweilige Verfügungen
werden im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes häufig ohne Anhörung der
Gegenpartei erlassen. Dieses Vorgehen ist - worauf insbesondere in der
Literatur hingewiesen wird (Teplitzky, a.a.O., Kap. 55, Rdn. 3; Hefermehl/Bornkamm,
a. a. O., § 8 Rdn. 1.59) - nicht vollkommen unproblematisch.
Hat ein Gericht vor diesem Hintergrund aber Veranlassung
gehabt bzw. die Notwendigkeit gesehen, jedenfalls in diesem konkreten
Einzelfall den Antragsgegner vor einer Entscheidung zu beteiligen, so ist es
von den Grundsätzen eines Rechtsschutzbedürfnisses als allgemeiner
Prozessvoraussetzung jedenfalls für ein besonderes Eilverfahren nicht gedeckt,
wenn die antragstellende Partei aus diesem Grund dem Gericht die
Entscheidungsbefugnis wieder entzieht, nur um sich einen anderen Spruchkörper
zu suchen, der die Entscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei zu erlassen
bereit ist. Ein derartiges Verhalten zeigt selbst dann, wenn die üblichen
zeitlichen Grenzen der Dringlichkeit noch gewahrt sind, unmissverständlich,
dass es der antragstellenden Parteien nicht in erster Linie um eine dringliche
Rechtsdurchsetzung, sondern um eine Minimierung des Prozessrisikos geht. Dieses
Interesse ist im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG jedenfalls in diesem Umfang nicht
schutzwürdig. Auf die Frage, ob der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Rücknahme
des Verfügungsantrags bereits rechtliches Gehör erhalten hatte, kann es im
Hinblick auf diese Rechtslage nach Auffassung des Senats nicht entscheidend
ankommen (auch insoweit offenbar abweichend: OLG Hamburg GRUR 02, 226). Vor dem
Hintergrund der vorstehenden Ausführungen braucht auch die Frage, ob die in
dieselbe Richtung gehende Entscheidung des OLG Frankfurt (GRUR 2005, 972) nur
solche Fallgestaltungen
betrifft, in denen der Verfügungsantrags bereits (teilweise)
zurückgewiesen worden ist, keiner näheren Vertiefung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf €
10.000.- festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist entgegen der
Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Eine abweichende
Wertfestsetzung in Höhe von € 250.000.- bzw. € 100.000.- ist auch nicht dadurch
veranlasst, dass die Antragstellerin selbst derartige Wertvorstellungen in der
vorgerichtlichen Abmahnung bzw. dem an das Landgericht Stuttgart gerichteten Verfügungsantrag
formuliert hatte.
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus,
dass übereinstimmenden Streitwertbeurteilungen durch beide Parteien in der
Regel zu folgen ist, weil die Parteien am besten ermessen können, wie hoch der
angemessene Wert unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interesse anzusetzen
ist. So verhält es sich auch hier.
a. In dem vorliegenden Rechtsstreit hatte die
Antragstellerin den Streitwert in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung vom 24.05.05 mit € 10.000.- angegeben. Diesen Wert hat auch das
Landgericht Hamburg im Beschluss vom 01.06.05 festgesetzt. Dem Antragsgegner
ist der Beschluss mit diesem Streitwert zugestellt worden. Er hat weder
erstinstanzlich noch in der zweiten Instanz bis zu der Senatssitzung am
29.11.06 irgendwelche Einwände gegen die Streitwertfestsetzung erhoben, sondern
durch sein Verhalten letztlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Auffassung
zur Angemessenheit dieser Wertfestsetzung teilt und nicht zu beanstanden
gedenkt. Dieses Verhalten ist umso bedeutsamer, als der Antragsgegner positiv
wusste, dass die Antragstellerin vorprozessual (€ 250.000.-) bzw. gegenüber dem
Landgericht Stuttgart (€ 100.000.-) ungleich höhere Wertangaben gemacht hatte,
von denen er heute behauptet, sie
seien allein angemessen. Er hat diesen Umstand in der
Vergangenheit gleichwohl nicht zum Anlass für irgendwelche Beanstandungen
genommen, obwohl sich dies auf der Grundlage der jetzigen Ausführungen aus
seinem Schriftsatz vom 30.11.06 geradezu aufgedrängt hätte. Er hat insbesondere
auch seine Verurteilung durch das Landgericht am 25.10.05 auf der Grundlage
dieses Streitwerts (mit dem zu seinen Gunsten eine nur vergleichsweise geringe Kostenbelastung
verbunden war) akzeptiert. Beide Parteien sind damit letztlich stillschweigend
übereinstimmend von der Angemessenheit der Streitwertfestsetzung des
Landgerichts ausgegangen.
b. Der Antragsgegner hat die Frage der Streitwerthöhe
erstmals thematisiert, nachdem die Antragstellerin in der Senatsverhandlung am
29.11.06 darauf hingewiesen worden war, dass der Senat beabsichtige, die
einstweilige Verfügung aufzuheben und den Verfügungsantrag abzuweisen.
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung waren nicht eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt
entbehren die jetzt geäußerten Bedenken des Antragsgegners gegen die
Wertfestsetzung allerdings jeglicher Überzeugungskraft. Denn sie sind unter
Berücksichtigung des bisherigen prozessualen Verhaltens des Antragsgegners nach
Sachlage allein von dem Bemühen geprägt, die Antragstellerin nunmehr mit
möglichst hohen Kosten zu belasten (bzw. seinen Prozessbevollmächtigten eine
möglichst hohe Gebührenforderung gegen den Gegner zu sichern), nachdem offenbar
geworden war, dass ein Prozessrisiko für den Antragsgegner jetzt nicht mehr
bestand. Ein derartiges Bestreben ist rechtlich nicht schutzwürdig. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn sich der angegriffene Streitwert noch im Rahmen
zulässiger Wertfestsetzungen bewegt.
2. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von €
10.000.- ist auch nicht unvertretbar niedrig. Denn es geht vorliegend –
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des für die Wertfestsetzung allein
maßgeblichen Streitgegenstandes - nicht um die verbindliche Klärung grundsätzlicher
Fragen im Verhältnis zwischen den Parteien, sondern um eine einzelne, in der
Vergangenheit liegende Äußerung bzw. Bezugnahme des Antragsgegners.Da der
Bezugsgegenstand der Äußerung letztlich zutreffend war, weil sich die Sendung
ZDF WISO tatsächlich mit der Antragstellerin beschäftigt hatte und die Sendung
ZDF-WISO sich z.B. auf ihrer homepage selbst mit den in dem Verfügungsantrag
genannten plakativen Bezugnahmen auf „Betrüger“, „Gauner“ usw. darstellt
(Anlage AG9), war Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren in
erster Linie die Frage, ob bzw. in welcher konkreten Weise der Antragsgegner
diese (nicht in erster Linie inhaltlich problematischen) Aussagen gerade im
Äußerungszusammenhang seiner homepage verwenden durfte, ohne sich dem Vorwurf
unlauteren bzw. geschäftsschädigenden Handelns auszusetzen. Für einen
derartigen Sachverhalt liegt ein Streitwert von € 10.000.- auch in Anbetracht
der offenbar nicht sehr erheblichen Marktbedeutung des F. Verlags sowie des
Antragsgegners gerade noch im Rahmen vertretbarer Wertangaben.Das
vergleichsweise geringe Wertinteresse belegt nachdrücklich auch der Umstand,
dass das Landgericht Stuttgart ebenfalls einen Wert von (nur) € 15.000.-
festgesetzt hat. Die Frage, ob auch wesentlich höhere Wertfestsetzungen für den
identischen Streitgegenstand möglich bzw. vertretbar sind, ist nicht Gegenstand
der vorliegenden Entscheidung.
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