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LANDGERICHT HILDESHEIM
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 11 O 17/07
Entscheidung vom 10. Mai 2007
In dem Rechtsstreit
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hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Hildesheim durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Benda unter
Berücksichtigung der bis zum 25.4.2007 eingegangenen Schriftsätze am 9. Mai
2007 folgendes beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin
auferlegt.
Gründe:
Die Antragstellerin erwirkte am 6. März 2007 eine
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte. Nachdem die
Antragstellerin unter dem 30.3.2007 gegenüber der Wettbewerbszentrale eine
entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat, legt sie mit gleichem Tag
auf die Kosten des Verfahrens beschränkten Widerspruch ein.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien war
nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a ZPO).
Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung.
Die Antragstellerin wäre im vorliegenden Verfahren
voraussichtlich unterlegen gewesen, weil sie hier rechtsmissbräuchlich im Sinne
von § 8 Abs. 4 UWG gehandelt hat.
Diese Bewertung basiert auf folgenden Umständen:
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner wegen zwei
identischer Wettbewerbsverstöße im Abstand von einem Monat durch zwei
verschiedene Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt. Es ist ferner bekannt, dass ein
weiteres Unternehmen, dessen Vorstand der Geschäftsführer der hiesigen
Antragstellerin ist, nicht nur vor dem Landgericht Hildesheim, sondern auch bei
anderen Landgerichten wiederholt ähnliche oder gleiche Wettbewerbsverstöße
verfolgt hat und auch jenes Unternehmen sich verschiedener Anwaltskanzleien
bedient.
Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige
Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere
Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, gibt
begründeten Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches
oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt. Das Argument, die Beauftragung
mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen
Vertretung, ist bei Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden nicht
überzeugend. Ginge es der Antragstellerin um die Qualitätsverbesserung, hätte
sie Kanzleien nicht parallel sondern nacheinander eingeschaltet.
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