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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Wettbewerbsrecht

Gewerblichkeit bei eBay

LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006 - 5 O 51/06 (rechtskräftig) 


Redaktionelle Leitsätze:

1. Für gewerbliches Handeln auf der eBay Plattform reicht es aus, dass der Verkäufer innerhalb von zwei Monaten 25 Bewertungen erhalten hat.

2. Es spielt keine Rolle, ob der Verkäufer steuerrechtlich als Unternehmer behandelt wird oder ob er nur nebengewerblich tätig ist.


Die Klägerin vertreibt über ein Geschäftslokal in Hanau wie auch über einen eBay-Shop u.a. auch BMW-Navigations-CDs. Der Beklagte bietet bei eBay ebenfalls Original BMW-Navigations-CDs an. Dabei unterlässt er [...] Verbraucherhinweise, da er der Ansicht ist, nicht gewerblich zu handeln. Die Kl. ist der Ansicht, der Bekl. werde sehr wohl gewerblich tätig. Aus der Tatsache, dass in den letzten 12 Monaten 237 Bewertungen auf dem eBay-Bewertungsprofil eingegangen seien, sei zu entnehmen, dass er mindestens 237 Artikel veräußert habe.


Aus den Gründen:

 

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, dass er bei seinen Auftritten als eBay-Verkäufer die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Hinweise erteilt. [Der Beklagte wird verurteilt, es ... zu unterlassen, a) auf der Verkaufsplattform eBay als Unternehmer Waren im Fernabsatz anzubieten, ohne den Verbraucher auf der Seite, auf der die Kaufentscheidung getätigt wird oder auf einer vorgelagerten Seite auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts gem. den §§ 312d, 355, 356 BGB, § 1 BGB InfoV hinzuweisen; b) auf der Verkaufsplattform eBay als Unternehmer aufzutreten, ohne deutlich die gem. § 6 TDG vorgeschriebenen Daten anzugeben.]

 

Der Beklagte handelt nämlich gewerblich. Gewerblich handelt derjenige, der neuwertige Gegenstände ankauft, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Es mag zutreffen, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass natürlich auch derjenige, der in seinem Besitz befindliche Gegenstände zum Verkauf anbietet, dies letztlich zur Gewinnerzielung tut. Es mag auch zutreffen, dass im eBay neuwertige Gegenstände angeboten werden, ohne dass der Anbieter sie zu diesem Zweck zuvor erworben hätte.

 

Wesentliches Kriterium für die Gewerblichkeit ist allerdings, dass ein Anbieter die angebotenen Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs zunächst selbst erwirbt. Jedenfalls spricht dies dann für ein gewerbliches Handeln, wenn es mit einer gewissen Regelmäßigkeit geschieht.

 

In diesem Zusammenhang reicht es der Kammer zur Bejahung einer Regelmäßigkeit völlig aus, wenn [...] in einem Zeitraum v. 12.1.2006 bis 20.3.2006 25 Bewertungen des Bekl. als Verkäufer erfolgt sind. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte in dem genannten Zeitraum wenigstens 25 Verkäufe getätigt hat. Dies reicht völlig aus, da ein gewerblicher Handel auch dann als solcher zu qualifizieren ist, wenn er lediglich als Nebenerwerb getätigt wird.

 

Zu Unrecht weist der Beklagte auf Kriterien hin, die die Wettbewerbszentrale zur Bejahung einer gewerblichen Tätigkeit aufgestellt haben soll. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Ansicht des Beklagten, der Gesetzgeber habe es der Wettbewerbszentrale überlassen, unbestimmte Rechtsbegriffe zu definieren und die Gerichte an diese Definition gebunden, zutreffend ist. Jedenfalls sind aus der Homepage der Wettbewerbszentrale solche Definitionen nicht zu entnehmen. Die von dem Beklagten zitierten Kriterien sind nichts anderes als Beispiele, die von der Wettbewerbszentrale in einer Publikumsinformation benannt wurden. Im Übrigen stellt auch die Wettbewerbszentrale im Wesentlichen darauf ab, dass dann ein gewerblicher Handel angenommen werden muss, wenn mit gewisser Regelmäßigkeit Neuware angeboten wird. Auch die Frage, wie die Geschäftstätigkeiten des Beklagten einkommensteuerrechtlich zu behandeln seien, ist ohne Bedeutung. Es bleibt dem Steuergesetzgeber überlassen, etwa aus Vereinfachungsgründen geringfügige gewerbliche Tätigkeiten von einer Besteuerung auszunehmen. Dies ändert jedoch nichts an dem Charakter der Geschäftstätigkeit als gewerblich. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass die Teilnahme des Bekl. an der Auktionsplattform eBay als geschäftsmäßig und gewerblich einzustufen ist. [...]

  

 



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