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Landgericht Hamburg Zivilkammer 15 315 O 372/07 B E S C H L U S S vom 19.04.2007 In Sachen
- Antragstellerin – gegen - Antragsgegner – beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EJR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
v e r b o t e n,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf Internethandelsplattform eBay xxx unter Angabe von Preisen in „Sofort kaufen“ – Angeboten anzubieten, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, wie auf den unter „stores.ebay.de/xxx-shop“ erreichbaren Internetseiten des eBay-Shops „xxx“ vom 27.03.2007 gemäß Verbotsanlage geschehen.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 15.000,-- zur Last. |