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OLG Stuttgart
2. Zivilsenat
Im Namen des Volkes
Urteil vom 29.03.2007 AZ. 2 U 122/06
In dem Rechtsstreit
gegen
wegen Unterlassung
hat der 2. Zivilsenat
des OLG Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. 3. 2007 unter
Mitwirkung von
Vors. Richter am OLG Dr.
Müller
Richter am OLG Holzer
Richter am OLG Stefani
für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Kl.
gegen das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des LG
Stuttgart vom 26.06.2006 wird
zurückgewiesen.
II. Die Kl. trägt die
Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Kl. darf die Vollstreckung der Bekl. abwenden
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des
Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Bekl. vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird
zugelassen.
Streitwertfür beide Instanzen: 15.000,00 €
Gründe:
Die Berufung der Kl. ist
zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
A.
Die Bekl. Ziff. 1
(Geschäftsführer: Bekl. Ziff. 2), die in W. einen Teppicheinzelhandel mit
Filialen u. a. in H., N.-U., L. und R. betrieb, den sie zum 31.01.2006
geschlossen hat, warb mit Werbeprospekten im September/Oktober 2005 (Anlagen K
1 bis K 3) für die Filialen W., H. und N.-U. sowie ab November 2005 für die
Filialen W. (K 8, K 11), L. (K 9) und R. (K 10) für Preisnachlässe im Rahmen
eines „Totalausverkaufs wegen Geschäftsaufgabe“. Die Kl. mahnte die Bekl. mit
Schreiben vom 26.09.2005 (K 4) ab, weil eine Werbung für einen Räumungsverkauf
wegen Geschäftsaufgabe ohne Angabe des Zeitraums, in dem dieser durchgeführt
werde, gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoße. Mit Anwaltsschreiben vom 05.10.2005 (K 5)
wiesen die Bekl. die Abmahnung zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten der
tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, §
540 I Nr. 1 ZPO.
Das LG hat die Klage sowohl
hinsichtlich der Haupt- als auch der Hilfsanträge abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt:
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4
UWG liege nicht vor. Zu den Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme, wie
etwa Preisnachlässen, gehöre bei zeitlich begrenzten Angeboten auch der Hinweis
auf Beginn und Ende des Angebotszeitraums. Dabei sei aber der Begriff
„Bedingungen der Inanspruchnahme“ dahingehend zu verstehen, dass eine klare und
eindeutige Angabe der Modalitäten der Inanspruchnahme von Preisnachlässen
ausreiche. Dass es sich bei einem Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe um ein
zeitlich begrenztes Angebot handele, das einen Anfang und ein Ende habe, verstehe
sich von selbst. Ausreichend sei, dass sich der Geltungszeitraum – wie hier –
aus dem konkret genannten Anlass ergebe. Dass ein Anfangszeitpunkt
nicht zu nennen sei, wenn der Räumungsverkauf zeitgleich mit der Schaltung der
Werbung beginne, gestehe die Kl. selbst zu. Ob bei einer Wiederholungs- bzw.
Erinnerungswerbung anzugeben sei, seit wann der Räumungsverkauf bereits laufe,
könne dahinstehen, weil jedenfalls im konkreten Fall die Bagatelleschwelle des
§ 3 UWG nicht überschritten worden sei. Ein Endzeitpunkt
müsse nicht kalendermäßig angegeben werden, da sich von selbst verstehe, dass
die Verkaufsveranstaltung durch die Geschäftsaufgabe beendet werde. Entgegen
der Meinung der Kl. könne auch nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden
Fall die Bekl. bereits von Anfang an einen festen Beendigungszeitpunkt im Auge
gehabt hätten, abgesehen davon, dass auch fraglich sei, ob ein etwaiges
Unterlassen der Angabe desselben unter § 4 Nr. 4 UWG falle; jedenfalls aber sei
auch hier die Bagatellschwelle nicht überschritten. Gerade bei einem
„Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ liege es in der Natur der Sache, dass
dieser so lange durchgeführt werde, wie er wirtschaftlich sinnvoll und
notwendig sei, u. a. gerade bis zu einem bilanzmäßigen Ausgleich. Im Übrigen
sei in den letzten zweieinhalb Monaten im Rahmen der Werbemaßnahme ein Enddatum
angegeben worden. Eine Angabe der „Restmenge“ bei Orientteppichen könne nicht
gefordert werden, da diese die Transparenz nicht erhöhe.
Hiergegen wendet sich die
Kl. mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt:
Mit den beanstandeten
Prospektwerbungen habe die Bekl. Ziff. 1 gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoßen, worauf allein – also insbesondere nicht auf § 5 UWG – die im
Verfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche gestützt würden (vgl.
Sitzungsprotokoll vom 15.03.2007, S. 2 = Bl. 111).
Anerkannt sei, dass
hinsichtlich der Modalitäten der Inanspruchnahme von Preisnachlässen nach § 4
Nr. 4 UWG angegeben werden müsse, in welchem Zeitraum diese gewährt würden,
sodass Beginn und Ende der jeweiligen Verkaufsförderungsmaßnahme genannt werden
müssten. Gerade im Hinblick auf das hohe Irreführungspotenzial bei einer
Werbung mit Preissenkungen seien diese Angaben notwendig.
Bei einem Räumungsverkauf
wegen Geschäftsaufgabe sei die Angabe des Anfangszeitpunktes
der Veranstaltung zwar dann nicht erforderlich, wenn dieser zeitgleich mit der
Schaltung der Werbung beginne; handele es sich jedoch um eine
Wiederholungswerbung, müsse der Zeitpunkt, zu dem er begonnen habe, nach § 4
Nr. 4 UWG mitgeteilt werden. Ein Verstoß hiergegen überschreite auch die
Bagatelleschwelle.
Mitgeteilt werden müsse
auch das Enddatum der Veranstaltung. Erforderlich
sei eine kalendermäßige Bezeichnung, nicht ausreichend hingegen die bloße
Angabe des Anlasses – Geschäftsaufgabe – der Veranstaltung. Denn der bloßen
Angabe „Geschäftsaufgabe“ könne der Verbraucher nicht entnehmen, wann mit einer
Schließung auch nur ungefähr zu rechnen sei. Es werde sogar der Eindruck
erweckt, dass eine Schließung kurz bevorstehe, sodass der Verbraucher dazu
verleitet werde, möglichst schnell das Ladengeschäft der Bekl. Ziff. 1
aufzusuchen. Tatsächlich aber hätten die Verbraucher zum Zeitpunkt der
Erstwerbung im September 2005 noch bis Ende Januar 2006 die Möglichkeit gehabt,
die Vergünstigungen im Rahmen des Ausverkaufs in Anspruch zu nehmen. Auch sei
das Vorbringen der Bekl., man habe den Räumungsverkauf „unbefristet“
durchführen wollen, als reine Schutzbehauptung zu werten; stattdessen sei davon
auszugehen, dass die Bekl. schon im September 2005 geplant hätten, das Geschäft
zum 31.01.2006 aufzugeben.
Wenn man jedoch der
Auffassung folge, dass das Enddatum eines Räumungsverkaufs nicht angegeben
werden müsse, sei § 4 Nr. 4 UWG zumindest zu entnehmen, dass dem Verbraucher
die verfügbare Menge, die durch den beworbenen Räumungsverkauf angeboten werde,
mitzuteilen sei.
Teile man auch diese
Ansicht nicht, sei der Werbende jedenfalls aber verpflichtet, darauf
hinzuweisen, durch welches Ereignis der Räumungsverkauf tatsächlich beendet
werde, sodass angegeben werden müsse, dass dieser bis zur vollständigen Räumung
durchgeführt werde.
Die Kl. beantragt:
Das Urteil der Kammer
für Handelssachen des LG Stuttgart, Az. 34 O 37/06 KfH, wird abgeändert und die
Bekl. verurteilt,
es bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd einen „Totalausverkauf wegen
Geschäftsaufgabe“ mit Preisvorteilen zu bewerben, ohne gleichzeitig
1. den ersten Tag des
Totalausverkaufs durch Benennung des Kalendertages anzugeben, es sei denn, der
erste Tag des Totalausverkaufs ist mit dem Erscheinungszeitpunkt der Werbung
zeitgleich;
2. den letzten Tag des
Totalausverkaufs durch Benennung des Kalendertages anzugeben;
2.1. hilfsweise zu 2.:
statt des letzten Tages des Totalausverkaufs die verfügbare Restmenge
anzugeben;
2.2 höchst hilfsweise zu
2.: statt des letzten Tages des Totalausverkaufs darauf hinzuweisen, dass der
Totalausverkauf bis zur vollständigen Räumung durchgeführt wird;
3. Die Bekl. werden als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Bekl. beantragen,
die Berufung
zurückzuweisen,
und verteidigen das
angefochtene Urteil als richtig.
Wegen der weiteren
Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das in den Sitzungsniederschriften
protokollierte Vorbringen Bezug genommen.
B.
I.
Die Kl. stützt ihre in
zweiter Instanz weiterverfolgten Haupt- und Hilfsanträge Ziff. 1, 2, 2.1 und
2.2 sowie den an diese anknüpfenden Antrag Ziff. 3 auf Ersatz der
vorgerichtlichen Abmahnkosten – wie sie in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich klargestellt hat – ausschließlich darauf, dass die Bekl. Ziff. 1
durch die beanstandeten Prospektwerbungen für Preisnachlässe im Rahmen ihres
„Totalausverkaufs wegen Geschäftsaufgabe“ gegen § 4 Nr. 4
UWG verstoßen habe. Nicht geltend macht sie demgegenüber, dass die
beanstandeten Werbemaßnahmen gegen das Irreführungsverbot
des § 5 UWG verstoßen hätten. Insbesondere ist daher nicht Gegenstand der Unterlassungsklage der Vorwurf,
dass die Verbraucher durch
die beanstandeten Werbemaßnahmen gem. Anlagen K 8 bis K 11, evtl. auch K 2
(„Wiederholungswerbungen“) dahingehend in die Irre geführt worden seien, dass
der Totalausverkauf erst jetzt, d. h. mit dem
Erscheinen der Werbung beginne, obwohl er tatsächlich schon früher begonnen
hatte (mit Erscheinen der Erstwerbung);
dass durch die
beanstandeten Werbemaßnahmen der irreführende Eindruck erweckt worden sei, der
Totalausverkauf finde nur an den in der Werbung aufgeführten Kalendertagen ( z.
T. bezeichnet als „Geschäftszeiten der nächsten Tage“) statt, obwohl er
tatsächlich über die angegebenen Tage hinaus veranstaltet wurde.
Eine etwaige
Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbungen unter dem Gesichtspunkt der
Irreführung, sei es hinsichtlich der genannten Punkte, sei es in anderer
Hinsicht, ist daher nicht Streitgegenstand und vom Senat nicht zu
prüfen.
II.
Die beanstandeten
Werbemaßnahmen verstoßen nicht gegen § 4 Nr. 4 UWG, sodass mangels
Erstverstoßes keine Wiederholungsgefahr gegeben ist und daher die mit den
Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht
bestehen, § 8 III Nr. 2 i. V. m. I Satz 2 UWG. Eine Erstbegehungsgefahr, die
die geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründen könnte, hat die Kl.
nicht dargelegt.
1.
a) Gem. § 4 Nr. 4 UWG
handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie etwa den hier
angekündigten Preisnachlässen, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht
klar und eindeutig angibt. Unter „den Bedingungen der Inanspruchnahme“ sind
alle Voraussetzungen zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit der Kunde die
Vergünstigung erlangen kann (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 4.9). Der Umfang der Mitteilungspflicht
richtet sich daher nach den Bedingungen, die der Unternehmer im konkreten
Einzelfall für den Erhalt des Preisnachlasses vorgesehen hat. Soll der
Preisnachlass nur befristet gewährt werden, so muss dem Kunden daher die
Befristung mitgeteilt werden (Fezer/Steinbeck, UWG, 2005, § 4-4 Rdnr. 9;
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Bruhn, UWG, 2004, § 4 Rdnr. 32 [für
Zugaben/Koppelungsangebote] und Rdnr. 46 [für Rabatte]; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG Rdnr. 4.11; Piper in Piper/Ohly,
UWG, 4. Aufl., § 4.4 Rdnr. 4/4; Ullmann/Seichter, Juris Praxiskommentar UWG,
2006, § 4 Nr. 4 Rdnr. 17). Ist eine Frist nach dem Kalender vorgesehen, so muss
auch der Fristbeginn „datumsmäßig“ mitgeteilt werden, damit der Kunde erkennen
kann, ab wann die Frist zu laufen beginnt (OLG Brandenburg GRUR-RR 2005, 227).
Mitgeteilt werden müssen
die Bedingungen der Inanspruchnahme bereits zum Zeitpunkt der Werbung für die Verkaufsförderungsaktion
(Fezer/Steinberg, § 4-4 Rdnr. 13; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Bruhn, § 4
Rdnr. 63 ff). Denn die Vorstellung des Verkehrs von den maßgebenden Umständen
des Angebots wird wesentlich durch das geprägt, was in der ihm
gegenübertretenden Werbung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1999, 515,
518 - Bonusmeilen). Der Verbraucher wird in den meisten Fällen schon durch die
Werbung zu einer näheren Beschäftigung mit dem Angebot veranlasst, so dass die
Gefahr einer Beeinflussung der Kaufentscheidung durch unzureichende
Informationen bereits im Rahmen der Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen
besteht (Fezer/Steinberg, a. a. O., § 4-4 Rdnr. 13;
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Bruhn, a. a. O., § 4 Rdnr. 63 ff). Ob im
Einzelfall, etwa auf Grund der Besonderheiten des Werbemediums (z. B.
Fernsehspot) oder der Komplexität der Bedingungen (z. B. bei
Kundenbindungssystemen) bestimmte Einzelheiten der Bedingungen auch zu einem
späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden dürfen (vgl.
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Bruhn, a. a. O., § 4 Rdnr. 65 ff;
Fezer/Steinberg, a. a. O., § 4-4, Rdnr. 13 ff), muss hier nicht entschieden
werden. Denn jedenfalls eine vorgesehene Befristung der
Verkaufsförderungsmaßnahme ist ein für ihre Inanspruchnahme wesentlicher und
auch im Rahmen eines Werbeprospektes problemlos mitteilbarer Umstand, sodass
der Unternehmer hierüber bereits in der Prospektwerbung für solche Maßnahmen
informieren muss.
b) Ein kalendermäßig
bestimmter Zeitraum (Angabe eines Anfangszeitpunkts und entweder eines
konkreten Enddatums oder aber einer nach Zeiteinheiten bemessenen Frist),
innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden
kann, muss nach § 4 Nr. 4 UWG in der Werbung aber nur dann angegeben werden,
wenn der Unternehmer eine solche Befristung auch
tatsächlich vorgesehen hat. Will er hingegen die beworbene
Verkaufsförderungsmaßnahme nicht innerhalb eines kalendermäßig fest bestimmten
Zeitraums, sondern etwa bis zur Erschöpfung seiner Vorräte, einer derzeit noch
nicht absehbaren Änderung der Rahmenbedingungen für seinen Einkauf oder „mit
offenem Ende“ durchführen, so ist er nicht nach § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet, in
der Werbung einen kalendermäßig festgelegten Zeitraum anzugeben, innerhalb
dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme, wie z. B. Preisnachlässe, in Anspruch
genommen werden kann. Denn in einem solchen Fall ist die Einhaltung einer
bestimmten Frist gerade nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der
Verkaufsförderungsmaßnahme und daher auch nicht nach § 4 Nr. 4 UWG
mitteilungspflichtig. § 4 Nr. 4 UWG als Transparenzgebot verpflichtet den
Unternehmer nur zur Mitteilung aller bestehenden
Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme und soll
allein sicherstellen, dass diese den angesprochenen Verbraucherkreisen nicht
verborgen bleiben. Er statuiert aber nicht eine Rechtspflicht des Unternehmers,
Verkaufsförderungsmaßnahmen anlässlich besonderer Ereignisse, wie etwa
anlässlich einer Neueröffnung oder aber einer beabsichtigten Schließung des
Geschäftes, nur innerhalb kalendermäßig festgelegter Zeiträume durchzuführen,
also eine solche – einschränkende – Bedingung erst zu schaffen. Eine solche
Auslegung des § 4 Nr. 4 UWG ist nicht nur mit dem Wortlaut der gesetzlichen
Bestimmung unvereinbar, sondern widerspricht auch der Zielvorstellung des
Gesetzgebers, der mit der zum 08.07.2004 in Kraft getretenen novellierten
Fassung des UWG gerade alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung
von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte.
2.
Ausgehend hiervon gilt
hinsichtlich der geltend gemachten Haupt- und Hilfsanträge Folgendes:
a)
Hauptantrag Ziff. 1: Angabe des ersten Tags des Totalausverkaufs durch
Benennung des Kalendertages
Der mit dem Hauptantrag
Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen,
einen „Totalausverkauf
wegen Geschäftsaufgabe“ mit Preisvorteilen zu bewerben, ohne gleichzeitig den
ersten Tag des Totalausverkaufs durch Benennung des Kalendertags anzugeben, es
sei denn, der erste Tag des Totalausverkaufs ist mit dem Erscheinungszeitpunkt
der Werbung zeitgleich,
steht dem Kl. mangels
Wiederholungsgefahr nicht zu, da die beanstandeten Werbemaßnahmen nicht gegen §
4 Nr. 4 UWG verstoßen haben.
aa) Zu den Bedingungen für
die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme, also den Voraussetzungen,
die der Kunde erfüllen muss, um die beworbene Vergünstigung – hier: die
Preisnachlässe – zu erhalten, gehört auch der Zeitpunkt, ab dem der
Verbraucher, der die Werbung wahrnimmt, die Verkaufsförderungsmaßnahme
frühestens in Anspruch nehmen kann.
bb) Beginnt die
Verkaufsförderungsmaßnahme mit dem Erscheinen der Werbung,
so genügt der Werbende den Anforderungen des § 4 Nr. 4 UWG schon dann, wenn er
dies in seiner Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt; der Benennung
des Kalendertages, an dem die Verkaufsförderungsmaßnahme beginnt, bedarf es in
diesem Falle nach § 4 Nr. 4 UWG nicht. Aus der Fassung des Hauptantrags Ziff. 1
und der Klagebegründung ergibt sich, dass die Kl. auch nicht Unterlassung der
Werbung für einen Totalausverkauf ohne kalendermäßige Bezeichnung des
Anfangstags begehrt, wenn dieser mit dem Erscheinen der Werbung beginnt.
cc) Beginnt die
Verkaufsförderungsmaßnahme erst nach dem Erscheinen der
Werbung, so muss in der Werbung der Beginn als Bedingung für die
Inanspruchnahme klar und deutlich bezeichnet werden, wobei sich in der Regel
die Bezeichnung des Kalendertages anbieten wird, aber auch eine andere
Bezeichnung zulässig ist, sofern durch sie eindeutig zum Ausdruck kommt, ab
wann die Verkaufsförderungsmaßnahme beginnt (z. B. Eintritt eines feststehenden
und allgemein bekannten Ereignisses o. ä.). Dass die Bekl. Ziff. 1 in dieser
Hinsicht gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoßen haben könnte, hat die Kl. nicht
dargelegt. Denn nach ihrem Vortrag begann der Totalausverkauf mit dem Erscheinen
der Werbung (Erstwerbung gem. Anlagen K 1 und K 3, evtl. auch K 2) oder lief
schon zum Zeitpunkt der Werbung (Wiederholungswerbung gem. Anlagen K 8 bis K
11, evtl. auch K 2).
dd) (1) Hat die
Verkaufsförderungsmaßnahme bereits vor dem Erscheinen der
Werbung begonnen, so begründet § 4 Nr. 4 UWG keine Pflicht des
Unternehmers, in der Werbung den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme vor dem Erscheinen der Werbung begonnen hat, durch
Nennung des Kalendertages oder in anderer Weise mitzuteilen. Denn Bedingung für
die Inanspruchnahme, also Voraussetzung für den Erhalt der Vergünstigung, ist
in diesem Fall nur, dass der Verbraucher, der die Werbung wahrnimmt, die
Verkaufsförderungsmaßnahme ab sofort in Anspruch
nehmen kann. Nur diese Bedingung muss der Unternehmer daher in seiner Werbung
klar und eindeutig angeben. Dass die Veranstaltung, in deren Rahmen
Vergünstigungen gewährt werden, schon vor dem Erscheinen der Werbung begonnen
hat, ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen und
muss daher auch nicht nach § 4 Nr. 4 UWG mitgeteilt werden.
In sämtlichen vorgelegten
Werbeprospekten kommt, was auch die Kl. nicht in Frage stellt, klar und
eindeutig zum Ausdruck, dass die angebotenen Preisnachlässe ab sofort in
Anspruch genommen werden können. Den Anforderungen des § 4 Nr. 4 UWG ist daher
genügt.
(2) Ob bei den Verbrauchern
durch die beanstandeten Werbemaßnahmen der falsche Eindruck hervorgerufen
wurde, der Totalausverkauf beginne erst jetzt (und
es sei deshalb besondere Eile geboten, um noch ein möglichst großes Sortiment
preisgünstiger Waren zur Auswahl vorzufinden), ist allein eine Frage der
Irreführung, § 5 I, II Nr. 2 UWG, und deren wettbewerblicher Relevanz, § 3 UWG,
und somit nach Antragsfassung und Klagebegründung nicht Streitgegenstand (s.
o., unter I).
Hinsichtlich der
Bezeichnung des Anfangszeitpunkts des Totalausverkaufs liegt daher kein
Erstverstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, der Wiederholungsgefahr und damit den mit
dem Hauptantrag Ziff. 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründen
könnte.
b)
Hauptantrag Ziff. 2: Angabe des letzten Tags des Totalausverkaufs durch
Benennung des Kalendertages:
Dem Kl. steht auch der mit
dem Hauptantrag Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen,
einen „Totalausverkauf
wegen Geschäftsaufgabe“ mit Preisvorteilen zu bewerben, ohne gleichzeitig den
letzten Tag des Totalausverkaufs durch Benennung des Kalendertages anzugeben,
nicht zu, da die Bekl.
Ziff. 1 auch insoweit keinen Erstverstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG begangen hat, der
eine Wiederholungsgefahr und damit einen entsprechenden Unterlassungsanspruch
begründen könnte.
aa) Ein kalendermäßig
bestimmter Endzeitpunkt der Verkaufsförderungsmaßnahme ist nur dann Bedingung
für deren Inanspruchnahme, wenn der Unternehmer diese tatsächlich kalendermäßig
befristet hat, also zum Zeitpunkt der Werbung bereits beabsichtigt, die
beworbenen Vergünstigungen nur bis zu einem bestimmten Kalendertag anzubieten.
Nur in diesem Fall besteht daher nach § 4 Nr. 4 UWG eine Pflicht, im Rahmen der
Werbung den letzten Tag der Verkaufsförderungsmaßnahme durch Benennung des
Kalendertages zu bezeichnen. Beabsichtigt der Unternehmer hingegen, die
Verkaufsförderungsmaßnahme bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses (vollständige
Räumung des Lagers, Änderung seiner Einkaufsbedingungen etc.) oder aber mit
„offenem Ende“, also zunächst unbefristet, durchzuführen, so ist er nach § 4
Nr. 4 UWG nicht zur kalendermäßigen Bezeichnung eines Endzeitpunktes
verpflichtet, da ein solcher nicht vorgesehen und daher nicht Voraussetzung für
die Inanspruchnahme der angebotenen Vergünstigung ist.
bb) In den
„Wiederholungswerbungen“ gem. Anlagen K 8 bis K 11 hat die Bekl. Ziff. 1 das
Datum der Geschäftsaufgabe (31.01.2006) bereits mitgeteilt und hierdurch – was
auch die Kl. nicht in Zweifel zieht – klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht,
dass der Totalausverkauf mit den beworbenen Preisvergünstigungen jedenfalls zu
diesem kalendermäßig bezeichneten Endzeitpunkt enden werde. Insoweit scheidet
ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG daher von vornherein aus.
cc) Hinsichtlich der
Werbeprospekte gem. Anlagen K 1 bis K 3, in denen das Datum der
Geschäftsaufgabe noch nicht mitgeteilt war, würde ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4
UWG nur dann vorliegen, wenn die Bekl. Ziff. 1 schon zum Zeitpunkt dieser
Werbemaßnahmen beabsichtigt hätte, ihr Geschäft zum 31.01.2006 aufzugeben und
den Totalausverkauf, sofern die vorhandenen Lagerbestände nicht vorher
erschöpft sein würden, bis zu diesem Zeitpunkt durchzuführen. Die Darlegungs-
und Beweislast hierfür trägt die Kl..
Die Kl. hat dies zwar
behauptet. Die Bekl. haben jedoch dargelegt, dass sie zum Zeitpunkt der
Werbemaßnahmen im September/Anfang Oktober 2005 noch nicht beabsichtigt hätten,
den Totalausverkauf bis zum 31.01.2006 durchzuführen und das Geschäft zu diesem
Zeitpunkt aufzugeben, sondern dass sie die Dauer des Totalausverkaufs und den
endgültigen Termin der Geschäftsaufgabe von den Ergebnissen der
Ausverkaufsveranstaltung abhängig gemacht hätten, nämlich davon, in welchem
Umfang die Bekl. Ziff. 1 durch die erzielten Erlöse ihre bestehenden
Verbindlichkeiten werde tilgen können. Die Kl. ihrerseits hat ihre Behauptung,
wonach die Bekl. schon zum Zeitpunkt der Erstwerbung beabsichtigt hätten, den
Totalausverkauf bis zum 31.01.2006 durchzuführen und das Geschäft zu diesem
Zeitpunkt aufzugeben, nicht bewiesen. Allein aus dem Umstand, dass die Bekl.
Ziff. 1 mehrere Filialen zum 31.01.2006 geschlossen hat und dies schon in ihren
Werbeprospekten vom November 2005 mitgeteilt hat, lässt sich noch nicht ohne
jeden vernünftigen Zweifel darauf schließen, dass bereits zum Zeitpunkt der
Werbemaßnahmen im September/Anfang Oktober 2005 eine Geschäftsschließung und
ein Ende des Totalausverkaufs zum 31.01.2006 beabsichtigt war. Vielmehr kann es
auch so gewesen sein, dass die Bekl. den Entschluss, das Geschäft genau zu
diesem Stichtag zu schließen, tatsächlich erst danach auf Grund der
zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse der Ausverkaufsveranstaltungen
getroffen haben.
Da somit kein Erstverstoß
gegen § 4 Nr. 4 UWG vorliegt, der Wiederholungsgefahr begründen könnte, besteht
auch der mit dem Hauptantrag Ziff. 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch
nicht.
c)
Hilfsantrag Ziff. 2.1 (zu Hauptantrag Ziff. 2): Angabe der „verfügbaren Restmenge“
aa) Der Hilfsantrag Ziff.
2.1, die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen,
einen „Totalausverkauf
wegen Geschäftsaufgabe“ mit Preisvorteilen zu bewerben, ohne gleichzeitig statt
des letzten Tages des Totalausverkaufs die verfügbare Restmenge anzugeben,
ist – worauf der Senat
in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht ausreichend bestimmt (§
253 II Nr. 2 ZPO), da sich aus der Antragsfassung nicht mit der für die
Vollstreckung erforderlichen Deutlichkeit ergibt, beim Fehlen welcher konkreten
Angaben die Bekl. sich noch im Verbotsbereich befinden bzw. was sie zu tun
haben, um der Unterlassungspflicht zu genügen (Angabe der bloßen Zahl der
Teppiche? Aufschlüsselung nach Art, Sorte, Qualität, Preis?). Der Antrag ist
daher bereits als unzulässig abzuweisen.
bb) Der Hilfsantrag wäre
bei hinreichender Bestimmtheit auch nicht begründet.
Bei der „verfügbaren
Restmenge“ handelt es sich nicht um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der
Verkaufsförderungsmaßnahme, also um eine Voraussetzung, die der Kunde erfüllen
muss, um die angebotenen Vergünstigungen zu erhalten. Nur hinsichtlich dieser
Bedingungen aber soll die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG Transparenz
gewährleisten.
Soweit der „Vorschlag der
Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
Verkaufsförderung im Binnenmarkt“ vom 25.10.2002 (abgedruckt bei Fezer, UWG,
2005, S. 1287 ff) – auf den die Kl. wohl abheben will – als „obligatorische
Angabe in der kommerziellen Kommunikation“ alternativ zur erforderlichen Angabe
des letzten Tags, für den das Angebot (eines Rabatts) gilt, die Bezeichnung der
„verfügbaren Bestandsmenge“ vorsieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine
entsprechende Verordnung auf der Grundlage dieses Entwurfs bislang nicht
erlassen worden ist. Mittlerweile hat die Europäische Kommission angekündigt,
den Vorschlag zurückzuziehen; er ist daher nicht mehr aktuell (vgl.
Ullmann/Seichter, a. a. O., § 4 Nr. 4 Rdnr. 7).
Der Regelung des § 4 Nr. 4
UWG lässt sich eine Verpflichtung des Unternehmers, die zum Zeitpunkt seiner
Werbung noch vorhandenen Vorräte „zahlenmäßig“ zu bezeichnen, nicht entnehmen.
d)
Hilfsantrag Ziff. 2.2 (zum Hauptantrag Ziff. 2): Hinweis auf Durchführung bis
zur vollständigen Räumung
Der Kl. steht auch der mit
dem Hilfsantrag Ziff. 2.2 geltend gemachte Anspruch, dass die Bekl. es
unterlassen,
einen „Totalausverkauf
wegen Geschäftsaufgabe“ mit Preisvorteilen zu bewerben, ohne gleichzeitig statt
des letzten Tages des Totalausverkaufs darauf hinzuweisen, dass der
Totalausverkauf bis zur vollständigen Räumung durchgeführt wird,
mangels eines Erstverstoßes
gegen § 4 Nr. 4 UWG, der Wiederholungsgefahr begründen könnte, nicht zu.
a) Bedingung für die
Inanspruchnahme von Preisvorteilen im Rahmen eines „Totalausverkaufs wegen
Geschäftsaufgabe“ ist die „vollständige Räumung“ als Endzeitpunkt der
Verkaufsförderungsmaßnahme allenfalls dann, wenn der Unternehmer tatsächlich
beabsichtigt, den Totalausverkauf bis zur vollständigen Räumung seiner Lager, also
bis zum Verkauf des letzten Stücks durchzuführen. Wenn überhaupt, kann daher
nur in diesem Fall nach § 4 Nr. 4 UWG eine Pflicht zu einer entsprechenden
Angabe bestehen.
b) Darlegungs- und
beweisbelastet dafür, dass die Bekl. Ziff. 1 dies zum Zeitpunkt ihrer
Werbemaßnahmen beabsichtigte, ist die Kl.. Die Bekl. haben dies bestritten und
– wie ausgeführt – vorgetragen, sie hätten geplant, die Dauer des
Totalausverkaufs von dessen Ergebnissen abhängig zu machen, nämlich davon, in
welchem Umfang die bereits erzielten Erlöse die bestehenden Verbindlichkeiten
abdecken würden. Diesen Vortrag hat die Kl. mangels Beweisantritts nicht
widerlegt.
e)
Klageantrag Ziff. 3: Ersatz von Abmahnkosten i. H. v. 189 €
Da der Kl. somit kein
Unterlassungsanspruch zustand, war ihre Abmahnung vom 26.09.2005 unberechtigt,
so dass sie keinen Ersatz entstandener Abmahnkosten (nebst Zinsen) verlangen
kann, § 12 I S. 2 UWG, §§ 677 ff BGB.
Aus diesen Gründen hat das
LG im Ergebnis zu Recht sämtliche Klageanträge abgewiesen, sodass die Berufung
zurückzuweisen ist.
III.
Die Kostenscheidung beruht
auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision
hält der Senat zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
für erforderlich, § 543 II Nr. 2 ZPO, da einzelne der von Klägerseite
vorgelegten landgerichtlichen Entscheidungen darauf hindeuten, dass die Gefahr
divergierender Entscheidungen zur Auslegung von § 4 Nr. 4 UWG im Zusammenhang
mit Räumungsverkäufen besteht.
Bei der Bemessung des
Streitwerts gem. §§ 48 GKG, 3 ff ZPO waren die Abmahnkosten als
Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen, § 4 I ZPO.
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