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OBERLANDESGERICHT STUTTGART
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Für R e c h t erkannt
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer
für Handelssachen
des Landgerichts Heilbronn vom 13.07.2006
g e ä n d e r t .
2. a) Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbes auf
ihrer Internet-Seite für Produkte mit dem Slogan „billiger“ mit prozentualen
Preisreduzierungen zu
werben, wenn darin über den bereits feststehenden Tag des Endes der
Preisreduzierungen der
Verbraucher nicht informiert wird, z.B. für Alpenvollmilch-Schokolade und
Kamillentee auf der
nachfolgend abgebildeten Internet-Seite der Beklagten vom 01.02.2006:
Die im Original wiedergegebenen Abbildungen enthalten folgenden Text:
Alpenvollmilchschokolade
28 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.01. -, 25
Kamillentee
25 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.01. -, 29
,sofern der Zeitraum der angekündigten Preisreduzierungen unter einem Monat
liegt und der
Verbraucher hierüber erst durch Anklicken einer nachgeschalteten Internet-Seite
der Beklagten informiert
wird, wie dies in den von der Klägerin vorgelegten Internet-Seiten der
Beklagten, Anlage K 3
bis K 5, Anlagen zu K 7 und Anlage BK 1 bis BK 4 geschieht.
b) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus
Ziff. 2 a ergebende
Verfügung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten angedroht.
c) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit 05.04.2006 zu bezahlen.
d) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der
weitergehenden Berufung abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander
aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 20.000,00
EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 40.000,00 EUR
Tatbestand
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat der Sache nach teilweise
Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend:
Die Klägerin beanstandet die Art der Werbung der Beklagten im Internet für
verbilligte Produkte, weil diese
nicht zusammen mit der Produktinformation zugleich den Zeitpunkt des
feststehenden Endes der Preisreduzierungsaktion
mitteile. Die Beklagte hatte am 01.02.2006 in ihrem Internet-Auftritt www..de
(K 1) als eine Unterseite die Rubrik „billiger“
geschaltet (K 2). Rief man diese Seite auf, wurden dort mehrere Artikel
gleichartig präsentiert (K 3), wie
beispielhaft: Die im Original wiedergegebenen Ablichtungen enthalten folgenden
Text
Alpenvollmilchschokolade
28 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.01. -, 25
Cola/Cola Light
25 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 26.01. -, 29
3-Teller-Suppen
34 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 26.01. -, 19
Auf einen Link für weitere Informationen auf einer zweiten
Produktinformationsseite ist nicht ausdrücklich
hingewiesen. Klickt man jedoch die jeweilige Abbildung selbst an, so wird eine
weitere Seite geöffnet, auf
der sich zu den beispielhaft angeführten Produkten die Ergänzung findet (vgl.
auch Bl. 71):
Alpenvollmilch-Schokolade
...
- Gültig bis 11.02.2006
Cola
...
- Gültig bis 04.02.2006
- 3 -
3-Teller-Suppen
...
- Gültig bis 04.02.2006
Danach bestand die Preisreduzierung 17 oder auch nur 10 Tage.
Die Klägerin hat in dieser werblichen Präsentation einen Verstoß gegen § 4 Nr.
4 und § 5 Abs. 2 UWG gesehen.
Entscheidend sei für den angesprochenen Verkehr die erste
Produktinformationsseite. Sie scheine alle
maßgeblichen Produktinformationen zu enthalten und erwecke so den Eindruck der
Vollständigkeit, zumal
auf einen Link nicht ersichtlich verwiesen werde. Dieser als Vollinformation zu
erachtenden Produktinformation
entnehme der maßgebliche Verkehr eine unbefristete Preisreduzierung, welche
einen längeren Zeitraum
Gültigkeit besitze. Dass die Aktion planmäßig aber schon nach teilweise 10 oder
17 Tagen ihr Ende finde,
sei erwartungswidrig, damit nicht nur irreführend gemäß § 5 Abs. 2 UWG, sondern
auch unlauter gemäß § 4
Nr. 4 UWG, da die erforderliche Information, wann das bereits feststehende Ende
der Preisermäßigung Platz
greife, dem Verbraucher vorenthalten werde, weil sie nicht dem jeweiligen
Artikel auf der ersten Seite beigestellt sei.
Die Klägerin hat deshalb neben Abmahnkosten (Antrag Ziff. 2) beantragt:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Ordnungsgeldes
bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Internetrubrik
„billiger“ für
Produkte mit dem Hinweis auf prozentuale Preisreduzierungen zu werben, ohne
zugleich deutlich
darauf hinzuweisen, wie lange die angekündigten Preisreduzierungen, sofern
diese zeitlich befristet
sind, gelten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat hauptsächlich eingewandt,
dem Unternehmer stehe das Recht auf die Freiheit der
Preisgestaltung zu, weshalb er Preise erhöhen oder
(wieder) senken dürfe, soweit er sich nicht durch entsprechende Werbung, welche
eine gewisse Dauer verspreche, selbst gebunden habe. Die zweite Produktseite,
welche die Befristung mitteile, sei ein danach rechtlich gar nicht gebotener
Service, auf welchen der Internet-User aber nach seiner Kenntnis dieses Mediums
von sich aus zurückgreife. Danach sei, selbst eine Angabepflicht zum
Aktionsende unterstellt, dieser in hinreichender Weise Rechnung getragen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Bei Artikeln, denen eine Gültigkeitsdauer
der Preisermäßigung auch auf der zweiten Produktinformationsseite nicht
beigegeben sei, habe unwidersprochen noch gar keine Unternehmensentscheidung
über das Aktionsende bestanden. Hinsichtlich der von vornherein befristeten
Artikel kenne der maßgebliche Verkehr die Preisgestaltungsfreiheit und nehme,
wo kein Dauerversprechen beigestellt sei, auch keine Langfristigkeit der Aktion
an. Im Übrigen sei dem Nutzer dieses Mediums klar, dass er durch das Anklicken
von Links alle Informationen erhalte.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin,
welche auch auf den gleichartigen Internet-Auftritt der Beklagten vom
15.02.2006 verweist (BK 1 = Bl. 81
und BK 2 = Bl. 82), wonach bei Cafe Crema/Espresso „17 % billiger“ ab 13.2.
angekündigt sei, aber: „gültig bis 15.2.“ (Bl. 73). Im Übrigen hält die Klägerin
an ihren erstinstanzlichen Wertungen fest. Sie führt ferner an, dass das
Verbilligungsversprechen einen längeren Gültigkeitszeitraum als den tatsächlich
geltenden erwarten lasse. Die konkrete Art der werblichen Präsentation
veranlasse auch den mit dem Medium vertrauten maßgeblichen Verbraucher nicht zu
irgendeiner Suche nach weiteren Informationen, weshalb die werbliche
Verlautbarung wettbewerbswidrig unvollständig sei.
Die Klägerin beantragt (Bl. 68/69, 107):
1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Juli 2006 - AZ: 23 O 50/06 KfH
- wird aufgehoben.
2. Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbes unter
der Internetrubrik „billiger“ für Produkte mit dem Hinweis auf prozentuale
Preisreduzierungen zu
werben, ohne zugleich deutlich darauf hinzuweisen, wie lange die angekündigten
Preisreduzierungen,
sofern diese zeitlich befristet sind, gelten.
3. Hilfsweise: Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbes
auf ihrer Internetseite für Produkte mit dem Slogan „billiger“ mit prozentualen
Preisreduzierungen
zu werben, wenn darin über den bereits feststehenden Tag des Endes der
Preisreduzierungen
der Verbraucher nicht informiert wird, z.B. für Alpenvollmilch-Schokolade und
Kamillentee auf
der nachfolgend abgebildeten Internet-Seite der Beklagten vom 1. Februar 2006:
Die im Original wiedergegebenen Abbildungen enthalten folgenden Text:
Alpenvollmilchschokolade
28 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.01. -, 25
Kamillentee
25 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.01. -, 29
, sofern der Zeitraum der angekündigten Preisreduzierungen unter einem Monat
liegt und der
Verbraucher hierüber erst durch Anklicken einer nachgeschalteten Internetseite
der Beklagten informiert
wird, wie dies in den von der Klägerin vorgelegten Internetseiten der
Beklagten, Anlage K 3 bis
K 5, Anlagen zu K 7 und Anlage BK 1 bis BK 4 geschieht.
4. Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus
Ziff. 2 bzw. 3 ergebende
Verfügung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten angedroht.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 189,00 nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin vom 10.08.2006 gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn - 23 O 50/06
KfH - vom 13.07.2006 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie sieht den erstinstanzlichen Streitgegenstand auch im Berufungsantrag Ziff.
2 (Unterlassung der Aufklärung bei Verbilligungsangeboten über feststehende
Befristung) widergespiegelt. Im Hilfsantrag (Ziff. 3) sieht sie den Versuch,
eine Mindestgültigkeitsvorgabe von einem Monat für jedwede Verbilligungsaktion
vorzugeben, worin eine Klageerweiterung liege. Im Übrigen verteidigt sie die
angefochtene Entscheidung als richtig.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die
Verhandlungsniederschriften Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
B
1. Die beanstandete Werbung verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG.
a) Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen
wie Preisnachlässen,
Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und
eindeutig angibt.
aa) Preisnachlässe sind betragsmäßig oder prozentual festgelegte Abschläge vom
angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Köhler in Hefermehl/
Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 24. Aufl., § 4 UWG, 4.7 i.V.m. 4.192; Piper in
Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 4.4/3 i.V.m. § 4.1/73; Bruhn in
Harte/Henning, UWG [2004], § 4, 5). Der Begriff entspricht dem des früheren § 1
Abs. 1 RabattG (vgl. auch Piper a.a.O. § 4.1/74). Eine Preissenkung als
allgemeine Herabsenkung des Normalpreises durch die Bildung eines neuen
niedrigeren) Preises, der für alle Kunden gilt, stellt keinen Rabatt/Nachlass
dar (Piper in Piper/Köhler, UWG, 2. Aufl. [2001], § 1 RabattG, 65; Baumbach/
Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl. [2001], § 1 RabattG, 18), sondern die
Einführung eines neuen Allgemeinpreises. Der Sonderstatus des abgesenkten
Preises als personal oder zeitlich beschränkt ist Begriffsmerkmal des
Preisnachlasses. Gerade die befristete Preissenkungsaktion ist danach
Preisnachlass im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG.
bb) Danach müssen die Bedingungen klar und eindeutig
angegeben werden. Es muss ersichtlich sein, welche zeitlichen und sonstigen
Umstände dafür maßgeblich sind (Piper in Piper/Ohly a.a.O. § 4, 4/4), bei
Bonuspunkten und Gutscheinen auch der Einlösungszeitraum (Piper a.a.O. § 4,
4/4). Die wesentlichen Umstände müssen mitgeteilt werden, welche für die
Inanspruchnahme des Rabatts relevant sein können. Dazugehören etwa die
zeitliche Befristung von Rabatt- und Zugabeaktionen (Steinbeck in Fezer, UWG
[2005], § 4-4, 9). Sofern das Angebot zeitlich befristet ist, hat der Werbende
auch Informationen über den Angebotszeitraum bereit zu stellen, da dieser eine
für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein kann (Bruhn in
Harte/Henning a.a.O. § 4, 32 und 46; Jaeger-Lenz in Gloy/Loschelder, Handbuch
des WettbewerbsR, 3. Aufl., § 67, 2 [a.E.]). Da dem Gesetzgeber daran gelegen
war, eine Entsprechung der Pflichten im allgemeinen Geschäftsverkehr zu den für
Mediendienste sowie Teledienste geltenden Vorschriften zu schaffen (Jaeger-Lenz
a.a.O. § 67, 2; Steinbeck a.a.O. § 4-4, 2 und 3), kann danach eine
Auslegungshilfe auch § 1 Abs. 1 Nr. 12 BGB-InfoV entnommen werden (vgl. Bruhn
a.a.O. § 4, 32 und FN 716), wonach der Unternehmer dem Verbraucher eine
Information zu erteilen hat, beispielsweise über die Gültigkeitsdauer
befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich der Preise.
cc) Der Zeitpunkt für die erforderliche Information ist der der Werbung für die
Verkaufsförderungsaktion. Das ergibt sich aus der Gesetzgebungsbegründung, die
ausdrücklich darauf abstellt, dass die Gefahr der Beeinflussung der
Kaufentscheidung der Kunden bereits im Rahmen der Werbung für solche Maßnahmen
besteht. Für einfache Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe oder
Zugaben wird man die notwendigen Informationen bereits in einer
Aufmerksamkeitswerbung verlangen können (Zeitungsinserat, Werbespot etc.).
Kundenbindungssysteme sind differenzierter zu beurteilen (so Steinbeck in Fezer
a.a.O. § 4-4, 13; Bruhn a.a.O. § 4, 63 f., insbesondere 65 und 67; im Ansatz
ebenso Köhler in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4, 4.14). Soweit sich bei
Köhler a.a.O. § 4 4.14 unter Bezugnahme auf OLG Köln liest: „Beschränkt sich
die Werbung dagegen auf eine bloße Ankündigung einer Verkaufsförderungsmaßnahme
ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme (zB in einem TV-Spot),
genügt es, wenn die Information erst im Zusammenhang mit dem konkreten Angebot
der Verkaufsförderungsmaßnahme (zB im Laden) oder durch einen Hinweis auf sofort
und leicht zugängliche andere Informationsquellen erfolgt. Denn der Kunde
erwartet bei bloßen Ankündigungen noch keine umfassende Information (vgl OLG
Köln MMR 2002, 469)“ , findet die Entscheidung des OLG Köln ihre Begründung
darin, dass in einer TV-Werbung beim maßgeblichen Verkehr, „anders als bei der
Printwerbung ... erst gar nicht die Vorstellung auf[kommt], man könne ein Handy
sowie die Telefonkarte incl. Startguthaben zu einem besonders günstigen Preis
erwerben, ohne in irgendeiner Form für eine bestimmte Zeit an den Anbieter der
Telefondienstleistung gebunden zu sein. In einem solchen Fall, in dem in einer
Fernsehwerbung - und nur diese steht zur Beurteilung - dem Verbraucher ohne
Preisangabe und ohne sonstige ihn in eine bestimmte Richtung konditionierende
Hinweise an die Hand gegeben wird, er solle sich zu Weihnachten ein aus einer
Telefoncard nebst Guthaben und einem SIMLOCK HANDY bestehendes XTRA-PAC
schenken (lassen), besteht aus Sicht des Senats für den Werbenden i.Ü. keine
Veranlassung und insb. keine Pflicht, den Verbraucher bereits in der TVWerbung
im Detail über den genauen Inhalt der (faktischen) Bindung aufzuklären, mit der
der Kunde rechnet, deren Einzelheiten er aber nicht kennt“ (OLG Köln a.a.O.
470; ebenso Bruhn a.a.O. § 4, 68). Geht es um Internet-Werbung und einzig um
die Zeitkomponente, ist kein Grund ersichtlich, diese insoweit ausschlaggebende
Information dem Verbraucher nicht sofort mitzuteilen. Denn anders liefe sein
Schutz leer, wenn - zugespitzt - geworben werden dürfte im Internet um 19. 00
Uhr mit 99 % Rabatt auf alles, wenn dann ausreichend wäre, den am Folgetag bei
Geschäftseröffnung um 9. 30 Uhr erscheinenden Kunden mitzuteilen, dieser
Nachlass habe nur für die letzte Geschäftsstunde des Vortages gegolten. Denn
der Verkehr soll bereits vor einer von unzulänglicher Information beeinflussten
Befassung mit dem Angebot geschützt werden.
b) Dass in den aufgezeigten Fällen keine allgemeine
Preisänderung, sondern ein (befristeter) Preisnachlass vorlag, ergibt sich
gerade aus den Angaben auf der zweiten Produktinformationsseite.
c) Über diese Befristung war klar und eindeutig aufzuklären
(§ 4 Nr. 4 UWG). Dies kann grundsätzlich auch über Links geschehen.
aa) Der Umstand, dass der an einem Kauf im Internet
interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus „aktiv“
nachfragen muss, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem
Fall sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur
Kenntnis nehmen. Der Kaufinteressierte - 6 - wird vielmehr erfahrungsgemäß nur
diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge
gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher
elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise
auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. Erhält er auf diese Weise
die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben, hat er keine Veranlassung, noch
weitere Seiten des betreffenden Internet-Auftritts darauf zu untersuchen, ob
sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen enthalten (BGH GRUR 2005, 438,
441 [II 2 b, aa] - Epson-Tinte ; ebenso Bornkamm a.a.O. § 4, 4.119 und 4.121).
bb) Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.07.2006 (NJW 2006,
3633 = WRP 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet ) zu den Informationspflichten
im Sinne des § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV es für ausreichend erachtet, wenn
die Angabe der Anbieterkennzeichnung bei einem Internet-Auftritt über zwei
Links erreichbar ist, mithin - auch in Bezug auf § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB und §
1 Abs. 1 BGB-InfoV - nicht für erforderlich gehalten, dass die Angaben auf der
Startseite bereit gehalten werden (BGH a.a.O. [Tz. 23 und 33] -
Anbieterkennzeichnung im Internet ). Er hat jedoch, befinden sich die
erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, für geboten erachtet, dass der
Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen auswählt, die verständlich sind
und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen (BGH a.a.O. [Tz. 19] -
Anbieterkennzeichnung im Internet ). Dies hat der BGH hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung
bejaht, da dem durchschnittlichen Nutzer des Internets, wie das
Berufungsgericht festgestellt habe, mittlerweile bekannt sei, dass mit den
dortigen Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über
welche der Nutzer zu einer Internet-Seite mit den Angaben zur
Anbieterkennzeichnung gelange (BGH a.a.O. [Tz. 20] - Anbieterkennzeichnung im
Internet ).
d) An der auch beim Einsatz von Links gebotenen Klarheit fehlt es vorliegend.
Wie ohne Widerspruch geblieben und im Übrigen durch die Vorlage der jeweiligen
Ausdrucke der Internet-Seiten belegt ist, konnten die Angaben auf der ersten
Produktinformationsseite als vollständig erscheinen und besaßen aus sich heraus
keinen Aufforderungscharakter, nach weiteren Ergänzungen zu suchen. Dies gilt
umso mehr, als ein klares Link mit Ausnahme dem, mit welchem man den Artikel in
eine eigene Einkaufsliste einstellen konnte, nicht ersichtlich ist. Danach war
der Nutzer nicht aufgerufen, mutwillig über die Internet-Seite zu fahren, um
Verlinkungen aufzudecken und ohne deren erkennbaren Gehalt auch diese
aufzurufen. Danach war trotz der Möglichkeit der Aufklärung über Links
vorliegend dem auch insoweit bestehenden Eindeutigkeitsgebot nicht entsprochen
worden.
2. Zwar liegt damit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor. Der Hauptantrag greift
jedoch insoweit zu weit.
a) Er statuiert nämlich die Angabepflicht jeglicher geplanten Befristung, auch
dann, wenn die geplante Aktion dazu führt, dass auch aus der Sicht des
maßgeblichen Verkehrs gar kein Preisnachlass mehr vorliegt, sondern im Rahmen
der dem Unternehmer grundsätzlich zustehenden Preisgestaltungsfreiheit (vgl.
hierzu BGH GRUR 2003, 626 [juris Tz. 24] - Umgekehrte Versteigerung II ;
Völker, PreisangabeR, 2. Aufl., Einf. 3; Bornkamm a.a.O. § 5 UWG, 7.12; Piper
a.a.O. § 5 UWG, 433) und der allfälligen Preisänderungspolitik schon ein neuer
Normalpreis. Nähme sich die Beklagte vor, den Preis eines bestimmten Artikels
für ein Jahr zu senken, müsste sie dies nach dem Hauptantrag ebenso offenbaren
wie eine Befristung von bloß z.B. einer Woche. Bei den Produkten, bei denen
eine Verletzungshandlung der Beklagten nach dem bisherigen Verhalten überhaupt
nur in Rede stehen kann, handelt es sich um lagerfähige Lebensmittel, wie sie
auch der Hilfsantrag konkret ausweist.
b) Der Begriff „Dauertiefpreis“ kennzeichnet neben einer
weiteren Verständnismöglichkeit (vgl. hierzu BGH GRUR 2004, 605 [juris Tz. 22]
- Dauertiefpreise ) die Ankündigung eines dauerhaft niedrig gehaltenen Preises,
damit einen Allgemein- oder Normalpreis. Der Verkehr erwartet bei dem
Werbeschlagwort „Dauertiefpreis“ eine signifikant unter dem Marktpreis liegende
Preisherabsetzung für eine gewisse angemessene Zeitspanne (Bornkamm a.a.O. § 5,
7.134; Piper a.a.O. § 5, 485; Völker a.a.O. § 3 UWG, 103). Werden in einem
Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreis“
beworben, erwartet der Verkehr, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse
Zeitspanne - angemessen erscheint ein Monat - zu diesem Preis angeboten werden
(so BGH GRUR 2004, 605 [juris Tz. 15 und 18] - Dauertiefpreise ; vgl. auch
Nasall jurisPR-BGHZivilR 21/204 Anm. 6). Damit aber wird ersichtlich, wann für
diese Produkte ein Preisnachlass als zeitlich befristete Sonderaktion
umgeschlagen ist in einen Dauerpreis, der Normalpreis ist und danach, weil kein
Preisnachlass mehr vorliegt, trotz der befristeten Laufzeit des Angebotes nicht
mehr kennzeichnungspflichtig ist gemäß § 4 Nr. 4 UWG. Dies ist der Fall, wenn
die Laufzeit von vornherein für einen Monat geplant ist.
3. a) Danach kann dem Hilfsantrag, aber auch nur diesem,
entsprochen werden. In ihm verkörpert sich, wie die obige Darstellung auch
zeigt, ein Minus gegenüber dem zeitlich unbegrenzten Hauptantrag. Dies gilt
umso mehr, als auch der Hilfsantrag nach seiner Fassung ein voluntatives Moment
bei der Aktion aufnimmt, nämlich ihre zeitliche Befristung von vornherein.
Anders macht die Wendung mit einer Informationspflicht über den Tag des Endes
der Preisreduzierungen keinen Sinn.
b) Zwar klingt in der Begründung im Berufungsrechtszug auch verschiedentlich
an, dass jede Preissenkungsaktion eine Mindestlaufzeit von einem Monat erwarten
lasse, weshalb gefolgert werden könnte, dass nach Ansicht der Klägerin ein
Wettbewerbsverstoß auch darin gesehen werden kann, wenn ohne Befristungsabsicht
eine Preisreduzierungsaktion z.B. bereits nach einer Woche wieder
zurückgenommen würde. Nach der klaren Fassung des Haupt- wie aber auch des
Hilfsantrages ist das voluntative Element der Werbung (Befristungsabsicht)
Wesensmerkmal des Streitgegenstandes. Diese Sicht des Klagebegehrens hat der
Klägervertreter dem Senat gegenüber auch bestätigt und im Übrigen durch die nur
klarstellende Ergänzung im Hilfsantrag noch einmal dokumentiert.
c) Danach entscheidet der Senat ausschließlich über den Streitgegenstand einer
nicht ausreichenden Aufklärung über das Ende einer geplant befristeten
Preissenkungsaktion. Dass sich nach der vorliegenden Wertung ein
Wertungswiderspruch ergebe, weil ein Unternehmen, das die Laufzeit seiner
Preissenkungsaktion nicht von vornherein festlege, besser gestellt sei, ist
eine Schlussfolgerung, die sich für die Beklagte nur deshalb aufdrängt, weil
sie die Sachbehandlung ihres Gegenbeispiels, über welches der Senat keine
Entscheidung zu treffen hat, als sicher in ihre Erwägungen einstellt.
4. a) Aus § 5 UWG ergibt sich angesichts des
Streitgegenstandes nichts anderes und nichts Weitergehendes zu Gunsten der
Klägerin, zumal § 4 Nr. 4 UWG vorliegend das Schutzbedürfnis der Verbraucher
vor Irreführung spezifisch aufgreift (vgl. zur Konkurrenz zu § 5 UWG: Köhler
a.a.O. § 4, 4.1; Piper a.a.O. § 4.4/7; Bruhn a.a.O. § 4 Nr. 4, 4; Jaeger-Lenz
a.a.O. § 67, 2).
b) Dass die Beklagte ihre Werbung auch für einen bloßen
2-Tages-Gültigkeits-zeitraum mit Verweis auf § 5 Abs. 5 UWG zu rechtfertigen
suchte (Bl. 93, 99), begründet für einen anderen Streitgegenstand auch keine
Erstbegehungsgefahr. Die Begründung ist ersichtlich nur zur Rechtsverteidigung
vorgebracht (vgl. hierzu BGH GRUR 2006, 879 [Tz. 18] - Flüssiggastank ). Im
Übrigen läge in einem Übergang auf eine vorbeugende Unterlassungsklage eine
Klageänderung (BGH GRUR 2006, 429, 431/32 [Tz. 22] - Schlank-Kapseln ), welche
die Klägerin selbst auch nicht geltend gemacht hat. Im Übrigen ist die erstmals
in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe im
Internet ab 13.02.2006 für den Artikel [richtig:] „Caffe Crema/Espresso“ (BK 3
= Bl. 83) mit einer Gültigkeit nur bis 15.02. geworben (Bl. 73), falsch. Denn
in dem von ihr selbst zum Beleg dafür vorgelegten Ausdruck findet sich: „Gültig
bis 25.02.2006“ (BK 3).
5. Der Verstoß gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist auch
wettbewerbswidrig, da unlauter und geeignet, den Wettbewerb nicht nur
unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher zu beeinträchtigen (§
3 UWG). Diese auch bei Tatbeständen des § 4 UWG eigenständig zu prüfende
Voraussetzung (Überschreiten der Bagatellgrenze; vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1487
S. 17) ist vorliegend erfüllt. Gerade Preisnachlässe verfügen über eine stark
anlockende Wirkung (Steinbeck in Fezer a.a.O. § 4-4, 4; Piper a.a.O. § 5, 454).
Danach hat die Verletzung der gebotenen Informationspflicht vorliegend für sich
schon großen wettbewerblichen Unwertgehalt. Er wird noch verstärkt und
eigenständig begründet durch die von ihm ausgehende Gefahr der Nachahmung.
6. Abmahnkosten
Dass der Anspruch nur zum Teil begründet ist, ändert an der
Vollerstattungsfähigkeit der geltend gemachten Abmahnkosten nichts (Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 41, 96
m.N.; Bornkamm a.a.O. § 12, 1.99). Deren Höhe ist selbst nicht im Streit. II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m.
§§ 3 und 4 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat
folgt ausschließlich anerkannten, überwiegend auch höchstrichterlich und
aktuell bestätigten Rechtsgrundsätzen. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig
in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.
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