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HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
5 U 152/06
In dem Rechtsstreit
M. GmbH
vertreten durch ihren Geschäftsführer
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte,
g e g e n
I. GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte,
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
5. Zivilsenat, durch die Richter
nach der am 31. Januar 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht
erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 28.7.2006 (406 O 24/06) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien sind in Konkurrenz stehende Handelsunternehmen. Die Beklagte bewarb
am 18.10.2005 die von ihr über das Internet beworbenen Produkte wie aus den
Anlagen JS 1, JS 2 und JS 3 ersichtlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
diese Anlagen verwiesen. Die Seiten „Produktliste“ (Anlage JS 1) und
„Produktdetail“ (Anlage JS 2) enthalten keine Hinweise auf die Umsatzsteuer.
Ein Hinweis, dass diese Preise die Umsatzsteuer enthalten, erfolgte in der
Werbung erst auf der Seite „Warenkorb“ (Anlage JS 3). In den AGB der Beklagten
wird unter dem Begriff „Zahlungsbedingungen“ mitgeteilt, dass die angegebenen
Kaufpreise sich inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer verstehen. Ein
Stichwort „AGB“ befindet sich neben anderen Stichworten auf den Seiten
„Produktdetail“ und „Warenkorb“ des Internetauftritts der Beklagten. Die AGB (Anlage
B 1) können von dem Verbraucher aufgerufen werden. Nach erfolgloser Abmahnung
vom 11.10.2005 (Anlage JS 4) und vorangegangenem Verfügungsverfahren LG Hamburg
406 O 235/05 nimmt die Klägerin die Beklagte vorliegend im Hauptsacheverfahren
wegen Verstoßes gegen die PAngV und § 4 Nr. 11 UWG auf Unterlassung in Anspruch
und verlangt u.a. von der Beklagten den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die
Versendung eines Abschlussschreibens nach einem Gegenstandswert von € 20.000,-
Das Landgericht hat die Beklagte unter teilweiser Abweisung des
Zahlungsantrages antragsgemäß verurteilt. Auf den Inhalt des landgerichtlichen
Urteils wird wegen der gestellten Anträge und der sonstigen Einzelheiten - auch
zur Ergänzung des Tatbestandes - verwiesen. < Die Beklagte verfolgt mit
ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung ihren
Klagabweisungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, dass mit den Hinweisen in
den AGB und auf der Bestellseite „Warenkorb“, dass die Umsatzsteuer in der
Gesamtsumme enthalten sei, der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1
PAngV Genüge getan worden sei. Der PAngV seien keine Aussagen über die
Verpflichtung, die Pflichtangaben in einer räumlichen Nähe zum Angebot oder zur
Werbung zu machen, zu entnehmen. Die Voraussetzungen des § 3 UWG seien nicht
erfüllt. Vielmehr sei der Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV, sofern hiervon
ausgegangen würde, als ein Bagatellverstoß anzusehen. Der durchschnittlich
informierte Verbraucher gehe ohnehin entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und
entsprechend der ihm täglich gegenüber tretenden Praxis in
Einzelhandelsgeschäften davon aus, dass es sich bei den angegebenen Preisen um
Endpreise inklusive der Umsatzsteuer handelt. Die darüber hinausgehende von § 1
Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe berge die Gefahr einer Irreführung des
Kunden wegen der Herausstellung einer selbstverständlichen gesetzlichen
Verpflichtung. Daher seien auch der Zahlungsanspruch und der
Feststellungsantrag nicht begründet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg AZ 406 O 24/06
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil mit
ihrem erstinstanzlichen Vorbringen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 1
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV.
1. Allerdings ist das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht
von einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV ausgegangen.
a. Nach dieser Vorschrift ist bei Angeboten zum Abschluss
eines Fernabsatzgeschäftes von dem Unternehmer zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV
anzugeben, dass in den für die Waren oder Dienstleistungen geforderten Preise
die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind. Nach der vom
Senat vorgenommenen Auslegung schränkt die Vorschrift diese Angaben nicht auf
„Angebote“ ein, da sie in richtlinienkonformer Auslegung (E-Commerce-Richtlinie
(2000/31/EG)) auch auf die Werbung im Fernabsatzhandel anzuwenden ist (vgl.
eingehend Senat GRUR-RR 2005, 236, 238; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25.
Aufl., § 1 PAngV Rn. 15).
Selbst wenn dieser Auslegung nicht gefolgt werden sollte,
läge gleichwohl ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV vor. Denn spätestens
auf der Seite „Produktdetail“ (Anlage JS 2) wird das aufgerufene Produkt mit
präziser Beschreibung der technischen Daten und unter Benennung des geforderten
Preises beworben, so dass ohne weiteres von einem Angebot im Sinne dieser
Vorschrift auszugehen ist.
b. § 1 Abs. 6 PAngV verlangt, dass die „Angaben nach dieser
Verordnung“ dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden sowie
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind. Dazu
gehört, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer
räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befindet oder der Nutzer
jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem
Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (vgl. BGH NJW 2003, 3055,
3056 f. - Internet-Reservierungssystem; Senat GRUR-RR 2005, 27, 28 -
Internetversandhandel). Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach
§ 1 Abs. 6 PAngVO umfasst dabei sowohl das „Wo“ als auch das „Wie“ der Angaben,
denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft. Das von der
Beklagten angesprochene Urteil des 8. Zivilsenates des BGH (BGH NJW 2006, 211,
ff.) vermag an dieser Auffassung nichts zu ändern, zumal diese Entscheidung zu
den nach den Vorschriften der §§ 312 c ff. BGB „klar und verständlich“ zu
erteilenden Informationen und nicht zu den Angaben nach der PAngV ergangen ist.
Die Regelungen mögen eine ähnliche Zielrichtung haben, sind aber nicht
identisch. Die PAngV verlangt zusätzlich die eindeutige Zuordnung des Preises
zu den angebotenen oder beworbenen Waren, was eine räumliche Zuordnung der
Pflichtangaben zu den Waren oder jedenfalls mindestens einen
unmissverständlichen Weg zu diesen Pflichtangaben in räumlicher Nähe der
einzelnen beworbenen oder angebotenen Waren erfordert.
c. Im vorliegenden Fall befinden sich die nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 PAngV erforderlichen Angaben erst auf der Internetseite „Warenkorb“
(Anlage JS 3) und werden somit erst nach Einleitung des Bestellvorganges und
unmittelbar vor Abgabe der Bestellung gemacht. Hierdurch ist den Anforderungen
der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV nicht Rechnung getragen, da diese nach der
PAngV bereits bei der Werbung unter Angabe von Preisen zu erfüllen sind.
Auch der Umstand, dass in den AGB der Beklagten darüber
aufgeklärt wird, dass die angegebenen Kaufpreise sich inklusiv der gesetzlichen
Umsatzsteuer verstehen, führt nicht aus dem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1
PAngV heraus. Denn auf die AGB wird nicht durch einen mit der Werbung oder dem
Angebot in unmittelbar räumlichem Zusammenhang stehenden „sprechenden Link“
hingewiesen. Der Verbraucher findet erst auf der zweiten und dritten Seite ganz
unten das Kürzel „AGB“ (Anlage JS 2, JS 3). Der Hinweis „AGB“ lässt lediglich
vermuten, dass hier Angaben zu AGB zu finden sind. In AGB´s wird der
informierte und verständige Verbraucher regelmäßig aber keine Angaben darüber
erwarten, ob die Preise die Umsatzsteuer einschließen oder nicht.
2. Der festgestellte Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV
stellt zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Denn bei den hier in
Frage stehenden Vorschriften der PAngV handelt es sich um wettbewerbsbezogene
Normen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2004, 435, 436 - FrühlingsgeFlüge;
BGH GRUR 2003, 971, 972 -Telefonischer Auskunftsdienst). Denn sie sind auch
dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Unter Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die
unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes oder Bezugs eines
Unternehmens dient (Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 Rn. 11.34). Diese
Voraussetzungen liegen bei der Werbung mit Preisen oder bei Angeboten vor. Die
Vorschrift ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der
Marktteilnehmer zu regeln, da insbesondere für den Verbraucher bei dem
Abschluss von Fernabsatzverträgen (Austauschverträgen) hierdurch die Klarheit
über die Preisbestandteile gewährleistet wird.
3. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung aller
Umstände die insbesondere mit der Berufung aufgeworfene Frage zu verneinen, ob
der Wettbewerbsverstoß die von § 3 UWG gezogene Grenze der nicht nur
unerheblichen Beeinträchtigung der Mitbewerber, der Verbraucher oder der
sonstigen Marktteilnehmer überschreitet.
aa. Für eine nur unerhebliche Beeinträchtigung spricht
zunächst, dass der Unternehmer –nicht nur bei Fernabsatzverträgen- schon nach §
1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet ist, die Preise anzugeben hat, die
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind,
d.h. sogenannte Endpreise. Bereits hierdurch wird im weiten Umfang zugunsten
des Letztverbrauchers sichergestellt, dass ihm der von ihm zu entrichtende
effektive Preis genannt wird. Unklarheiten über die Preise oder deren
Zustandekommens sind bereits hierdurch im Hinblick auf die Umsatzsteuer
regelmäßig beseitigt. Dass der Verbraucher daneben in den Fällen des speziellen
Fernabsatzvertrages auch noch die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Selbstverständlichkeit
mitgeteilt bekommt, dass der Endpreis die Umsatzsteuer enthält, stellt sich im
Verstoßfall nach Auffassung des Senates als allenfalls geringe Beeinträchtigung
der Interessen des Verbrauchers und auch der sonstigen Marktteilnehmer dar.
bb. Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die Erwägung, dass
der durchschnittlich verständige Verbraucher schon aufgrund des ihm gewohnten,
langjährig üblichen Preisauszeichnungsverhaltens insbesondere der Einzelhändler
an die Nennung von Preisen einschließlich der Umsatzsteuer gewöhnt ist. Er wird
daher bei den im Fernabsatz genannten Preisen –unabhängig von § 1 Abs. 1 Satz 1
PAngV- davon ausgehen, dass die dort genannten Preise Endpreise sind, also die
Umsatzsteuer umfassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der Verstoß
gegen § 1 Abs. 2 Nr. PAngV materiell als eher geringfügig dar.
cc. Entscheidend für die Annahme einer nur unerheblichen
Beeinträchtigung ist vorliegend, dass die Beklagte die erforderliche Angabe in
aller Deutlichkeit auf der Seite „Warenkorb“ mitteilt. Unmittelbar unter der
Gesamtsumme (Endpreis) befindet sich der Hinweis, dass „die Umsatzsteuer in der
Gesamtsumme enthalten“ ist (Anlage JS 3). Hierdurch wird die Angabe zwar im
Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV zu spät, aber doch noch vor Abgabe
der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung gemacht. Hierdurch ist das
Beeinträchtigungspotential des Verstoßes weiter entschärft.
4. Da nach den obigen Ausführungen ein unlauteres Verhalten
im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG nicht gegeben ist, sind auch die von der
Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung sowie auf Feststellung der
Gerichtskostenverzinsungspflicht nicht begründet.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des 2.
Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I Nr. 66, S. 3416 ff.).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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