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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Wettbewerbsrecht

Abmahnungen müssen nicht zugehen, um wirksam zu sein

ZPO § 93


Ist der Zugang einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung streitig, muss der Verletzte lediglich darlegen und glaubhaft machen, alles Erforderliche getan zu haben, um dem Verletzer Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben. Der Verletzte muss demgegenüber die für ihn günstigen Voraussetzungen des § 93 ZPO beweisen. Das einfache Bestreiten des Zugangs der Abmahnung genügt dafür nicht.


OLG Jena, Beschluß vom 11. 9. 2006 - 2 W 371/06


Zum Sachverhalt:
Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des LG hatte Erfolg.


Aus den Gründen:
Zu Unrecht hat das LG bei seiner Kostenentscheidung § 93 ZPO zu Gunsten des Verfügungsbekl. angewandt. In - wie vorliegend - wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist der Verletzte grundsätzlich gehalten, den Verletzer vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung abzumahnen, falls dies - wie hier nicht - ausnahmsweise entbehrlich ist. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist keine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern nur eine geschäftsähnliche Handlung und eine Obliegenheit des Verletzten, die für den Verletzer Warnfunktion hat und deshalb auch in seinem Interesse liegt. Weder die Abmahnung selbst noch ihr Zugang sind jedoch Voraussetzung für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Vielmehr hat die Abmahnung entscheidende Bedeutung nur in Hinblick auf die mögliche Anwendbarkeit von § 93 ZPO zu Gunsten des Verletzers. Daraus ist zu folgern, dass im Bestreitensfalle nicht der Verletzte den Zugang der Abmahnung, sondern der Verletzer, hier also der Verfügungsbekl., die Voraussetzungen des § 93 ZPO, weil ihm günstig, beweisen muss (vgl. Senat, OLG-NL 1998, 110 m.w. Nachw.; Teplitzky, Kap. 41 Rdnr. 6b; Brüning, in: Harte/Henning, UWG, § 12 Rdnr. 24 m.w. Nachw.). Die nur vereinzelt vertretene Gegenauffassung (vgl. Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl. [2006], § 12 Rdnr. 1.32 m.w. Nachw.), die dem Verletzten die volle Beweislast aufbürdet, würde nach der Auffassung des Senats, an der dieser festhält, zu unbilligen Ergebnissen führen. Aus diesem Grunde hat auch das OLG Dresden seine ursprünglich andere Rechtsauffassung geändert (vgl. Marx, WRP 2004, 970 [971]). Es genügt deshalb, dass der Verletzte darlegt, alles Erforderliche getan zu haben, um dem Verletzer Gelegenheit zur streitvermeidenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegeben zu haben, was dann der Fall ist, wenn er eine Abmahnung so in den Post- oder Telekommunikationsverkehr aufgegeben hat, dass diese nach gewöhnlichen Umständen ihren Empfänger erreicht.


Die Verfügungskl. hat durch Vorlage des Telefax-Sendeprotokolls und des Postausgangsbuchs nebst der zugehörigen eidesstattlichen Versicherung zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, alles Erforderliche für die ausreichende Absendung der Abmahnung getan zu haben, so dass diese bei normalem Post- und Telekommunikationsablauf in den Empfangsbereich des Verfügungsbekl. gelangen konnte. Die vom Verfügungsbekl. vorgelegte eidesstattliche Versicherung reicht demgegenüber nicht aus, um etwas anderes glaubhaft zu machen oder die Überzeugung des Senats auch nur zu erschüttern. Das bloße, einfache Bestreiten des Zugangs durch den Verfügungsbekl. genügt im Lichte des detailliert glaubhaft gemachten Umstands, dass das die Abmahnung enthaltende Telefax und das Originalschreiben vom Prozessbevollmächtigten der Verfügungskl. ordnungsgemäß abgesandt wurden, nicht. Auch wenn ein OK-Vermerk auf einem Telefax-Sendeprotokoll grundsätzlich nicht den Beweis für den Zugang eines Schriftstücks führen kann, so hat der Verfügungsbekl. im Lichte der genauen Schilderung seitens der Verfügungskl. zum Absendevorgang nichts dargelegt, warum das Telefax und die Postsendung nicht bei ihm eingegangen sein können.


Weitere Besonderheiten in Bezug auf den Gegenstand der Abmahnung weist der vorliegende Fall nicht auf. Daher kann sich der Verfügungsbekl. nicht auf § 93 ZPO berufen und hat die Kosten des Verfügungsverfahrens nach § 91 ZPO zu tragen.



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