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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Wettbewerbsrecht

Massenabmahnungen des Media-Markts sind nicht rechtsmissbräuchlich

OLG München

AZ 29 W 2903/06

BESCHLUSS

In dem Verfahren

... I, vertreten durch den Geschäftsführer

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte


gegen

- Antragsgegner und Beschwerdegegner -

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht .., Richter am Oberlandesgericht ..t und Richter am Oberlandesgericht ....

ohne mündliche Verhandlung am 20.12.2006

beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.08.2006 aufgehoben.Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben Wer­den kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Fernabsatzverträge mit niedrige­ren als den tatsächlich verlangten Versandkosten zu werben,

2. Der Antragsgegner hat die Kosten beider Instanzen des Verfügungsverfahrens mit Aus­nahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens 29 W 2674/O6 zu tragen.

3 . Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 29 W 2903/06 wird auf 30.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vorn 29.08.2006, mit dem der Antrag der Antragstellerin vom 16.08.2006 auf Erlass einer einst­weiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO) und begründet. Der Antragstellerin stehen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zur Seite.

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 16.08.2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG eingestuft werden. Allerdings kann die Rechtsverfol­gung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbe­lastung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 - I ZR 79/03 = Beck RS 2006 Nr. 06769 - Alles muss raus!; BGH GRUR 2006, 243, 244, Rdn. 15 bis 21 - MEGA SALE), So liegt der Fall hier indes nicht. Es ist nicht ersichtlich - das Landgericht hat hierzu auch keine Feststellun­gen getroffen - , dass es sich bei den von der Antragstellerin bzw. anderen Unternehmen, die zum selben Konzern wie die Antragstellerin gehören, beanstandeten Werbeaussagen um ge­meinschaftliche Werbeaussagen der verschiedenen Antragsgegner handelt. Daraus allein, dass ein konkreter Mitbewerber gegen diverse, wem auch gleich gelagerte Wettbewerbsverstöße verschiedener Antragsgegner vorgeht, kann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 ,Abs. 4 UWG nicht gefolgert werden (ebenso OLG München, Beschluss vom 12,12.2006 - 6 W 2908/06 unter Nr. 4 der Gründe).


2. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 5, § 3 UWG hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat aus­weislich der Anlage JS 1 am 04.08.2006 unter „preissuchmaschine.de" für das Fernsehgerät Panasonic TH-42 PV 60 E mit Versandkosten von € "13,-" geworben, wohingegen er ausweis­lich der Anlage JS 2 unter www.stick-store.com - der Antragsgegner ist Inhaber dieser Domain - für Lieferungen von 30-40 kg 29,90 € Versandkosten berechnet; das Fernsehgerät Panasonic TH-42 PV 60F, wiegt, wie mit der Anlage JS 3 hinreichend glaubhaft gemacht ist, verpackt 39 kg. Bei der unzutreffenden Angabe der Versandkosten in Anlage JS 1 handelt es sich um eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 UWG (vgl. BGH, Beschluss vom 03-12 1998 - I ZR 125/98 = MD 1999, 135 - Versandkosten), mit der ein Anlockeffekt verbunden ist; auch eine derartige Irreführung wird von § 5 UWG erfasst (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkanm UWG, 24. Aufl., § 5, Rdzt. 2.192; 2.I93).


3. Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Die Dringlichkeit wird vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Die Vermutung ist im Streitfall nicht widerlegt, Der beanstandete Internetauftritt datiert vom 04.08.2004. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am-. 18.08,2006 bei den Justizbehörden in München eingegangen (B1. 1). Die Einreichung des Ablehnungsgesuchs vom 02.09.2006 und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs können aus Rechtsgründen nicht als dringlichkeitsschädlich eingestuft wer­den. Denn mit dem Institut der Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) wird dem verfassungsrechtlich fundierten Recht der Parteien auf einen gesetzli­chen, unparteiischen und neutralen Richter Rechnung getragen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vox § 41, Rdn. 1). Auch der Umstand, dass die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.09-2006 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.08.2006 ergänzend mit Schriftsatz vom 17.09.2006 begründet wurde, wirkt sich im Streitfall nicht dringlichkeitsschädlich aus, weil zu diesem Zeitpunkt das vorgreifliche Ablehnungsverfah­ren noch nicht abgeschlossen war.


4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; danach hat der Antragsgegner die Kos­ten beider Instanzen des Verfügungsverfahrens zu tragen. Allerdings hat es bei der Kostenent­scheidung im Senatsbeschluss vom 07.11.2006 - 29 W 2674/06 hinsichtlich des Beschwerde­verfahrens wegen des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin sein Bewenden.


5. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 GK.G, § 3 ZPO.


6. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Streitfall, dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (§ 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 ,Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Vorsitzender Richter Richter Richter am Oberlandesgericht



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