LG Freiburg, Urteil vom 11. 10. 2006 - 10 O 72/06
unzulässige Anwaltswerbung mit Dumpingpreisen für Beratungsgespräch
Sachverhalt (redaktionelle Darstellung):
Die Beklagten Rechtsanwälte wurden von der Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem sie in einem Werbeblatt unter der fett gedruckten Zeile: „Leisten Sie sich den Anwalt Ihrer Wahl!“ folgende Aufforderung abdrucken ließen:
„Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von Euro 9,99!“
Die Anzeige enthielt den Hinweis, dass das Honorar von 9,99 Euro nur für die erste mündliche Beratung gelten solle, die Originalanzeige abgegeben werden und vor der Beratung Barzahlung gegen Rechnung und Quittung erfolgen solle.
Der Vorstand der Kammer hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagten Anwälte ab.
Diese weigerten sich, die Werbung zu unterlassen und betonten, sie hätten lediglich „dazu aufgefordert, mit uns eine Vereinbarung über eine Beratung zu einem solchen Preis zu schließen“. Es bestehe kein Anspruch, ihre Dienste für einen Betrag von 9,99 Euro zu kaufen („Mitnichten müssen wir jemanden mit einem schwierigen Testament oder im Rahmen einer AGB-Prüfung hierfür beraten“). Die Anzeige stelle „lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar“. Selbstverständlich behielten sich die Beklagten im Einzelfall vor, „dies zu tun oder abzulehnen“.
Das Landgericht hat die daraufhin ergangene einstweilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt.
Begründung:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der nach §
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VIII Nr. 2 UWG klagebefugten berufsständischen Organisation aus mehreren - rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängigen - Gründen zu, denn die Werbung der Beklagten ist aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig und daher unzulässig.
1. Der Text der Werbeanzeige kann von einem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagten für eine erste Beratung in Rechtsangelegenheiten in jedem erdenklichen Rechtsgebiet nur ein Honorar von 9,99 Euro verlangen. In ihm wird die Erwartung geweckt, dass er unter Vorlage der Originalanzeige und bei Bezahlung von 9,99 Euro eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet erhalten kann. Dabei kann eine Erstberatung in diesem Sinne nur eine sich mit der Sache selbst auseinandersetzende Beratung sein und nicht etwa der Hinweis darauf, dass in einer ersten Beratung die Angelegenheit nicht umfassend erörtert werden könne. Nach dem Inhalt der Anzeige bekunden die Beklagten ihre Bereitschaft, zu den angebotenen Konditionen einen Vertrag mit jedem Verbraucher abzuschließen. Auf die Frage, dass hierin nicht ein Angebot im eigentlichen Sinne liegt, kommt es nicht an, da bei jeglicher Werbung das Angebot zum Abschluss eines Vertrags erst vom Kunden ausgeht. Behält sich der Werbende jedoch vor, dieses Angebot im Einzelfall deshalb nicht anzunehmen, weil ihm der beworbene Preis für die Leistung zu niedrig ist, so wirbt er irreführend. Der irreführende Charakter der Werbung liegt angesichts der Einlassung der Beklagten so offenkundig auf der Hand, dass der auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Beklagten kaum noch nachzuvollziehen ist.
Ihr Einwand, die streitgegenständliche Werbung führe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, geht an der gesetzlichen Voraussetzung des § 3 UWG vorbei. Danach ist keine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich, sondern es genügt bereits, wenn der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbwerbs kann jedoch bei einer Werbeanzeige von nicht unbeträchtlicher Größe in einem allgemein zugänglichen Werbeblatt nicht mehr angenommen werden.
2. Die Werbung der Bekl. verstößt ferner gegen die Verpflichtung zur angemessenen Preisgestaltung (§ 49b I 1 BRAO i.V. mit § 4 II 3 RVG), der zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb führen könnte, und sie stellt überdies ein Lockvogelangebot dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es den Beklagten - wie jedem anderen Rechtsanwalt auch - freisteht, für ein erstes Beratungsgespräch im Einzelfall ein Honorar von lediglich 9,99 Euro zu verlangen. Nach der Neufassung des § 34 RVG ist der Anwalt gehalten, für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Dabei hat der Gesetzgeber keinen Mindestbetrag der Gebühr festgelegt, sondern nur geregelt, dass für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro verlangt werden dürfen, wenn der Auftraggeber „Verbraucher“ ist. Hieraus lässt sich ohne Weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass es zulässig sein muss, in geeigneten Einzelfällen, bei ganz einfachen und überschaubaren Sachverhalten, auch eine ganz geringe Gebühr zu vereinbaren, die durchaus mit circa 10 Euro noch angemessen sein kann.
Darum geht es allerdings im vorliegenden Fall nicht, denn die Beklagten haben für jedes erdenkliche Rechtsgebiet und für jede erdenkliche Sachverhaltsgestaltung für ein erstes Beratungsgespräch eine Gebühr von 9,99 Euro beworben. Erst damit verstoßen sie gegen die Vorschriften der §§ 49b III 3 BRAO sowie gegen § 4 II 3 RVG. Nach § 49b III 3 BRAO hat die Honorierung der Leistungen eines Rechtsanwalts der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko Rechnung zu tragen. Ähnlich formuliert § 4 II 3 RVG, wonach vereinbarte Vergütungen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen müssen.
Davon kann bei einem Honorar von 9,99 Euro für eine Beratung in jedem Rechtsgebiet nicht mehr die Rede sein. Eine Pauschalvergütung in Höhe von 9,99 Euro für eine Beratungsleistung in allen Angelegenheiten eines Verbrauchers steht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (ebenso LG Ravensburg, NJW 2006, 2930, für ein Pauschalhonorar von 20 Euro).
Das Argument der Bekl., in Bereichen der Prozesskostenhilfe, des Sozialrechts sowie einfach gelagerter Sachverhalte sei ein Betrag in der Größenordnung von 10 Euro gegebenenfalls angemessen, kann zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Werbung nicht herangezogen werden, da diese nach ihrem Wortlaut jegliches Rechtsgebiet bei jeglichem Schwierigkeitsgrad umfasst.
Soweit die Beklagten sich daran nicht halten wollen, werben sie - wie oben ausgeführt wurde - irreführend.