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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Wettbewerbsrecht

Der Preis bleibt heiß I – Verstoß gegen PangV keine Bagatelle

Der Preis bleibt heiß I – Verstoß gegen PAngV keine Bagatelle

 

Die ungeliebte Preisangabenverordnung ist zur Zeit häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Gerichtsverfahren. Nach dieser muss der Verkäufer Letztverbrauchern gegenüber bei der Bewerbung seiner Angebote umfangreiche Angaben machen.

Neben der von vielen Wettbewerbsrechtlern fast als albern empfundene Verpflichtung, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthalte - vor der Neufassung der PAngV war der Hinweis "incl. MwSt" wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig, jetzt ist der Hinweis gesetzlich vorgeschrieben - verpflichtet die PAngV den Verkäufer, den so genannten Grundpreis seiner Produkte anzugeben. Dies soll den Verbrauchern einen einfacheren Preisvergleich ermöglichen. (Bildquelle: www.photoCase.com)

Ungeachtet der Frage, ob damit dem Verbraucher nicht entgegen den europarechtlichen Vorgaben wieder ein Stück Mündigkeit abgesprochen wird, der nunmehr eigentlich als  verständig und durchschnittlich informiert und situationsadäquat aufmerksam gelten soll und eben nicht mehr als dümmliches "Konsumschaf" hatte das OLG Jena darüber zu entscheiden, ob das Unterlassen der Grundpreisangabe bei dem Angebot von Kaffee im konkreten Fall eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gem. § 3 UWG darstellt.

Das Gericht kommt anders als das OLG Koblenz zu dem Schluss, dass die Bagatellschwelle überschritten sei. Das OLG Koblenz war der Ansicht, dass die Bagatellgrenze nicht, auch nicht aus Gründen der Nachahmungsgefahr gegeben sei. Das OLG Koblenz hat im Bewusstsein um die insoweit widersprüchliche Rechtssprechung der Oberlandesgerichte die Revision zum BGH zugelassen.

Fazit:

Man weiß mal wieder  - wie so oft - nichts  genaues. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an die entsprechenden Vorschriften halten. Bei Fragen sprechen Sie uns einfach an!

RA Lampmann

 

OLG JENA

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenteichen: 2 U 384/05

Urteil vom 02. November 2005

 

Zum Sachverhalt:

Die Kl. macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Freistellungsanspruch wegen Anwaltskosten geltend. Die Kl. vertreibt in ihren Einzelhandelsgeschäften ein breites Angebot von Lebensmitteln und Produkten des Non-food-Bereichs. Die Bekl., die ansonsten überwiegend mit Elektronikartikeln handelt, verkauft im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Kaffee- und Espressomaschinen auch in verschiedenen Größen abgepackten Kaffee der Marke L. Die Kl. hat behauptet, bei der Preisauszeichnung im Geschäftslokal der Bekl. habe für diesen Espressokaffee die nach der Preisangabenverordnung erforderliche Angabe des Grundpreises gefehlt. Sie hat die Bekl. entsprechend auf Unterlassung in Anspruch genommen und außerdem die Freistellung von Kosten für eine außergerichtliche Abmahnung in Höhe von 900 Euro verlangt.

Das LG hat nach Beweisaufnahme dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Beide Berufungen hatten keinen Erfolg.

 

Aus den Gründen:

2. Der Unterlassungsanspruch der Kl. folgt aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I UWG. Tatbestandsmäßig liegt ein Verstoß der Bekl. gegen §§ 2 I, III PAngV vor. Der von der Bekl. angebotene Kaffee war nicht mit dem Grundpreis ausgezeichnet, der sich auf den Preis pro Kg bzw. pro 100 g bezieht. Dies ist durch die Aussage der Zeugin S bewiesen und wird von der Bekl. im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich geeignet, den Rechtsbruchtatbestand nach § 4 Nr. 11 UWG zu erfüllen, weil die Vorschriften der Preisangabenverordnung das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1166 [1168] - Fernflugpreise; BGHZ 155, 301 = GRUR 2003, 971 [972] - Telefonischer Auskunftsdienst).

3. Der Wettbewerbsverstoß ist auch nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG. Die Erheblichkeit muss allerdings bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG festgestellt werden, da insoweit eine tatbestandsimmanente Erheblichkeit nicht angenommen werden kann (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1 [7]).

Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen, verlangt eine Wertung des Einzelfalls unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Elemente. Einzubeziehen sind Art und Schwere des Verstoßes, die auf den Wettbewerb zu erwartenden Auswirkungen sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts. Selbst ein Verstoß mit geringen Auswirkungen für die Marktteilnehmer im Einzelfall kann erheblich sein, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (vgl. Gesetzesbegründung BT-Dr 15/1487, S. 17).

Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Kriterien ist der streitgegenständliche Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erheblich. Der Verstoß berührt die Belange der Verbraucher und ist dabei von einigem Gewicht. Da die Erheblichkeitsschwelle nicht zu hoch anzusetzen ist, und weil auch die Formulierung der Vorschrift durch die nunmehr gewählte doppelte Verneinung („nicht nur unerheblich“) von § 13 II UWG a.F. abweicht, kann die zu § 13 II UWG a.F. ergangene Rechtsprechung nicht unbesehen übernommen werden.

Die Preisangabenverordnung dient dem Schutz der Verbraucher. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen nur mit Schwierigkeiten anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (vgl. BGH, GRUR 2004, 435 - FrühlingsgeFlüge; GRUR 2001, 1166 [1168] - Fernflugpreise). Der preisbewusste Verbraucher ist gerade dann auf einen Grundpreisvergleich angewiesen ist, wenn im Ladenlokal Produkte verschiedener Hersteller in verschiedenen Packungsgrößen angeboten werden.

Vorliegend hat die Kl. es - auch auf Nachfrage des Senats - versäumt, vorzutragen, ob im Geschäftslokal der Bekl. mehrere Kaffeesorten angeboten werden, damit ein Preisvergleich vor Ort überhaupt stattfinden kann. Ebenso war sie zum Vortrag nicht in der Lage, welche anderen grundpreispflichtigen Waren im Geschäftslokal der Bekl. vorhanden sind. Damit bleibt es beim Zugeständnis der Bekl. in Bezug auf eine Sorte Kaffee und Entkalker. Dies ist jedoch im Ergebnis ohne entscheidende Bedeutung für die Frage der Erheblichkeit. Denn der Preisvergleich soll nach Sinn und Zweck des Preisangabenrechts auch dann gewährleistet sein, wenn in einem Ladenlokal vor Ort gleiche Produkte von zwei oder mehreren Anbietern nicht vorhanden sind. Ansonsten könnte es zum Beispiel einem auf Eigenmarken beschränkten Discounter gestattet sein, ganz auf die Grundpreisangaben zu verzichten. Damit würde der gesetzgeberische Zweck aber verfehlt, der einschließt, dass auch solche Verbraucher, denen die Preisstruktur eines abgepackten Produktes (wie z.B. Kaffee) im Groben bekannt ist, auf Grund dieses Wissens einen Grundpreisvergleich vor Ort vornehmen können.

Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Verstoß selbst nicht besonders gravierend ist. Der Senat verkennt nämlich nicht, dass sowohl die Errechnung des Grundpreises durch einfache, gerade vom preisbewussten Verbraucher nachvollziehbare Rechenoperationen auch bei alltäglichen Produkten noch möglich ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 435 - FrühlingsgeFlüge; GRUR 2001, 1166 [1169] - Fernflugpreise). Außerdem stellt der Verkauf von Kaffee bei der Bekl. ein unbedeutendes Marktsegment dar, weil die Bekl. ganz überwiegend mit Elektroartikeln bzw. Produkten der Unterhaltungselektronik handelt. Der Grad der Interessenbeeinträchtigung der Verbraucher ist deshalb zunächst nicht besonders hoch anzusiedeln. Der Senat geht auch davon aus, dass sich die Bekl. durch die unzureichende Preisauszeichnung gegenüber Mitbewerbern keinen besonderen Wettbewerbsvorsprung verschafft. Andere Interessen als die der Verbraucher werden also nicht wesentlich tangiert. Dies findet seine Begründung darin, dass es sich beim Kaffeeangebot der Bekl. um ein unbedeutendes Marktsegment handelt und die (auf handgefertigten Regaletiketten erfolgende) Preisauszeichnung selbst - nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Bekl. - nicht mit besonderen Kosten und Mühen verbunden ist.

Jedoch ändert das bei der vorzunehmenden Gesamtschau (vgl. Heermann, GRUR 2004, 94ff.) nichts an der Beurteilung, dass der Verstoß für das Marktgeschehen insgesamt von einiger Bedeutung und deshalb von so ausreichendem Gewicht ist, dass die Erheblichkeit bejaht werden muss. Dies aus zwei Gründen:

Der Verstoß betrifft zunächst keine lediglich kleine Gruppe von Verbrauchern. Betroffen sind nämlich nicht nur die Kunden, die bei der Bekl. eine Espressomaschine erwerben wollen, sondern alle Kunden, die das Geschäftslokal der Bekl. aufsuchen. Hierbei ist auch die Marktstärke der Bekl. zu berücksichtigen (vgl. Harte/Henning/Schünemann, UWG, 2004, § 3 Rdnr. 251), die selbst unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit der Einzelunternehmen der M-Gruppe sehr groß ist. Im Gegensatz zum wettbewerbswidrigen Verhalten eines Klein- oder Kleinstunternehmens (vgl. Senat, Urt. v. 23. 10. 2002 - 2 U 279/02, unveröff.; OLG Dresden, GRUR-RR 2005, 354 = WRP 2005, 249 - Rabattankündigung) ist die von der Bekl. angesprochene und durch ihre umfangreiche Werbung für ihre Elektronikprodukte angelockte Verbrauchergruppe regelmäßig sehr groß. Dass der Verstoß nur einen „Ausreißer“ darstellen würde, hat die Bekl. nicht hinreichend dargelegt, vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie (erst) nach Auftreten der ersten Streitfälle entsprechende Vorsorge auch wegen der Beachtung der Grundpreisangabenpflicht getroffen habe.

Vor allem aber begründet eine feststellbare, nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr ein Überschreiten der Bagatellgrenze. Dabei spielen die teilweise auf spekulativen Erwägungen beruhenden Erwägungen des LG zu einem systematischen Vorgehen der Bekl. bzw. ihrer Schwesterunternehmen keine Rolle. Vielmehr ist entscheidend, dass das Markt- und Angebotsverhalten der Bekl. zeigt, dass es aus unternehmerischen Gründen nahe liegend und gewinnbringend ist, „Nebenprodukte“ wie Kaffee in das Sortiment aufzunehmen, die der Verbraucher dann im „Vorübergehen“ mit erwirbt, obwohl er möglicherweise nicht erwartet hatte, Lebensmittel im Geschäftslokal der Bekl. vorzufinden. Solches Verkaufsverhalten ist nicht nur bei der Bekl., sondern bei einer Vielzahl von Einzelhandelsbranchen vorstellbar und (nicht nur spekulativ) feststellbar. So machen z.B. auch Möbelgeschäfte zahlreiche, zu ihrem Sortiment passende „Accessoires“ zum Gegenstand ihres Angebots. Zwar hat sich der im Wettbewerb Handelnde das Verhalten Dritter nicht zurechnen zu lassen (vgl. Köhler, GRUR 2005, 1 [5]). Die Gefahr der Nachahmung bedeutet aber eine quantitative Verstärkung geringfügiger Verstöße und damit eine auch vom Gesetzgeber erkannte Gefährdung der durch die Preisangabenverordnung geschützten Verbraucherinteressen (vgl. BT-Dr 15/1487, S. 17; a.A. Köhler, GRUR 2005, 1 [5]). Außerdem hat sich die Nachahmungsgefahr zumindest in den drei gerichtsbekannten Parallelverfahren auch bei Schwestergesellschaften der Bekl. bereits feststellbar manifestiert. Die Nachahmung verstärkt die Gefährdung der geschützten Interessen. In der genannten Angebotssituation ist der Verbraucher nämlich besonders auf eine richtige und vollständige Preisauszeichnung angewiesen, damit er erkennen kann, ob die „zugegebenen“ Produkte nicht vielleicht sogar überteuert sind. Würde die fehlende Preisauszeichnung gerade hier als Bagatellverstoß qualifiziert, würde dies einen Anreiz für Wettbewerber darstellen, ähnlich zu verfahren, zwar nicht, um eigene Wettbewerbsnachteile auszugleichen (vgl. in diesem Sinne BGH, GRUR 2001, 1166 [1169] - Fernflugpreise), wohl aber, was nach der Auffassung des Senats gleichbedeutend ist, um sich ähnliche Marktvorteile auf Kosten des Verbraucherschutzes zu sichern.

Dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung auch ordnungsbehördlich sanktioniert werden können (so BGH, GRUR 2001, 1166 [1169] - Fernflugpreise), lässt die Beeinträchtigung der genannten Verbraucherinteressen nicht in den Hintergrund treten. Zum einen sind im vorliegenden Fall die Ordnungsbehörden gar nicht eingeschritten und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dies tun werden. Zum anderen steht der Schutz der Verbraucher seit der UWG-Reform unter dem nunmehr ausdrücklichen Schutz der §§ 1ff. UWG, so dass eine Verlagerung der Verantwortung für die Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen auf die Ordnungsbehörden nicht überzeugt (so auch Köhler, GRUR 2005, 1 [5]).

Ein allein im Gebühreninteresse begründete und somit rechtsmissbräuchliche Verfolgung des somit noch erheblichen Wettbewerbsverstoßes ist vorliegend nicht dargetan.

Daher ist die Berufung der Bekl. ohne Erfolg.

4. Aber auch der Berufung der Kl. muss der Erfolg versagt bleiben. Die Kl. besitzt eine Rechtsabteilung, die sie mit der Verfolgung zumindest dieser, sich in ihren alltäglichen Beratungsbedarf einpassenden Vorgänge in Anspruch nehmen konnte und musste. Zweifellos ist die Kl. als Lebensmitteleinzelhändlerin auch mit Fragen der Preisangabenverordnung und des Wettbewerbsrechts konfrontiert. Die Inanspruchnahme eines (weiteren) Rechtsanwaltes bei der Abmahnung eines in seinen Grundzügen einfach zu erfassenden Wettbewerbsverstoßes ist nicht erforderlich i.S. von § 12 I UWG. Die Kl. hat nicht aufzeigen können, dass schwierige wettbewerbsrechtliche Fragen (z.B. solche der Erheblichkeit) schon im Abmahnverfahren eine besondere Rolle bei der rechtlichen Prüfung gespielt haben. Vielmehr beruhten die Schwierigkeiten des Falles zunächst schlicht im tatsächlichen Bereich darauf, ob der Verstoß bewiesen werden konnte oder nicht.



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