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Vorsicht bei der Erstellung eigener AGB - Viele Klauseln sind gefährlich! Immer mehr Verkäufer gehen dazu über, sich eigene allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nichts anderes, als vom Verkäufer vorgegebene Regelungen, welche er hinsichtlich der entsprechenden Kunden zum Bestandteil eines jeden zukünftigen Vertrages machen will. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Pflichtangaben, wie häufig angenommen wird. Wer sich jedoch derartige Regelungen zu Eigen macht, sollte darauf achten, dass sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen, wie in folgendem Fall: RA Christian Behn Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhändlers verwendete Klausel, welche die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheins und des Retourenaufklebers insbesondere mit dem Hinweis verlangt, dass nur eine solche Rücksendung kostenfrei ist, ist unwirksam und auch dann zu unterlassen, wenn der Hinweis in eine Bitte eingekleidet ist. Den Käufer trifft allein die Verpflichtung, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden. OLG Hamm, Urteil vom 10. 12. 2004 - 11 U 102/04 Zum Sachverhalt: Die Kl., Verbraucherzentrale Bundesverband, klagt auf Unterlassung der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kaufverträge des Versandhändlers K. Die Klausel betrifft die Ausübung des Rückgaberecht mit folgendem Inhalt: „Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalverpackung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt dazu und verwenden sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber (nur für Artikel dieser Lieferung)“. Das LG Dortmund hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. … Der Kl. ist gem. §§ 3 I Nr. 1 Alt. 1, 4 UKlaG berechtigt, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu erheben. 2. Die Klage ist auch im Hinblick auf die beiden weiteren Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl., wegen derer das LG einen Unterlassungsanspruch nicht zuerkannt hat, begründet. Die für den Unterlassungsanspruch gem. § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht auch ungeachtet der Ankündigung der Bekl. mit Schriftsatz vom 28. 6. 2004, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden, fort. Ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bietet diese bloße Absichtserklärung der Bekl. keine hinreichende Gewähr gegen eine erneute Verwendung der Klausel auf Grund geänderter Umstände (vgl. BGH, NJW 1995, 2710; NJW 1996, 988). a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. verwendete Klausel, welche die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers mit dem nachfolgenden Hinweis darauf regelt, dass bei Verwendung des beigefügten Formulars Kosten für die Rücksendung nicht entstehen würden, ist nach den Bestimmungen der §§ 307-309 BGB unwirksam und rechtfertigt den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbandes gem. § 1 UKlaG. Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Bekl. mit Schriftsatz vom 9. 11. 2004 werden Verbraucher als Vertragspartner der Bekl. durch diese Klausel unangemessen gem. § 307 I, II Nr. 1 BGB benachteiligt. aa) Mit den insoweit zutreffenden Ausführungen des LG ist davon auszugehen, dass die Klausel als Vertragsbedingung im Zusammenhang mit der Ausübung des Rückgaberechts zur Anwendung gelangen soll. Ungeachtet der Formulierung der Klausel als Bitte wird die Wichtigkeit der Bestimmung schon durch den einleitenden Passus „wichtiger Hinweis:“ hervorgehoben. In redaktioneller Sicht ist die Klausel in einen längeren Passus über die Regelung des Rücksenderechtes des Kunden eingebunden. Hierdurch und durch die nachfolgende Hervorhebung, wonach durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulares das Porto von der Bekl. übernommen werde, ergibt sich unter Anlegung des Maßstabes der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, NJW 1999, 276 [277]), dass die Bekl. trotz der gewählten Formulierung als Bitte eine echte vertragliche Pflicht statuieren wollte, um die Art und Weise der Rücksendung zu regeln. bb) Diese Vertragsklausel verstößt gem. § 307 II Nr. 1 BGB gegen den wesentlichen Grundgedanken der Vorschrift des § 356 BGB, nach welcher über § 312d I BGB das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen durch Vereinbarung eines uneingeschränkten Rückgaberechts ersetzt werden kann, soweit der Vertrag durch eine Bestellung auf Grund eines Verkaufsprospektes zu Stande gekommen ist. Unter dem Blickwinkel der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts besteht der wesentliche Kern dieser gesetzlichen Bestimmung darin, dass die Ausübung des Rückgaberechts an keine weiteren als die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die fristgerechte Rückgabe der Sache, geknüpft werden darf (Ulmer, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 356 Rdnr. 15; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 357 Rdnr. 6). Das Rückgaberecht darf hiernach mit keinen Erschwernissen zu Lasten des Verbrauchers verknüpft werden, die ihn an der Ausübung des Rückgaberechts hindern könnten. (1) Um eine derartige unzulässige Erschwernis handelt es sich bei der von der Bekl. gewünschten Rücksendung der Ware in der Originalverpackung und unter Verwendung des Rücksendescheines und des Retourenaufklebers. Zunächst kann entgegen der Auffassung der Bekl. zu ihren Gunsten nicht von einer im Rahmen der Rückabwicklung ohnehin bestehenden Verpflichtung des Verbrauchers zur Verwendung und zur Rückgabe der Originalverpackung ausgegangen werden. Die Verpackung der Kaufsache dient allein der Abwicklung des Geschäftes. Ihr Zweck beschränkt sich auf den Schutz der Ware vor transportbedingten Beschädigungen. Die Pflicht zur Verpackung trifft dabei den Verkäufer (Westermann, in: MünchKomm, § 433 Rdnr. 68; § 447 Rdnr. 19; Erman/Grunewald, § 433 Rdnr. 30). Bei der Rückabwicklung des Vertrages ergibt sich eine vergleichbar ausgestaltete Pflicht des Käufers, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden. Die Verwendung der Originalverpackung ist dabei nicht zwingend. In dieser Situation kann ein Verbraucher bereits auf Grund der Bestimmung, die Originalverpackung und den Rücksendeschein zu verwenden, davon abgehalten werden, sein Rückgaberecht auszuüben, falls Originalverpackung und Rücksendeschein nicht mehr vorhanden oder beschädigt sind und der Verbraucher angesichts dieser Bestimmung der Meinung ist, dass die Verwendung der Originalverpackung Voraussetzung für eine wirksame Ausübung des Rückgaberechts sei. (2) Eine weitere gegen den Grundgedanken der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechtes verstoßende Erschwernis ergibt sich für den Verbraucher durch die mit der gewünschten Verwendung des Rücksendescheins in direktem Zusammenhang stehende nachfolgende Regelung zur Frage der Kosten der Rücksendung. Diese Bestimmung, wonach dem Verbraucher durch die Rücksendung keine Kosten entstehen, da bei Verwendung des beigefügten Formulars das Porto von der Bekl. übernommen werde, legt für den Verbraucher die Annahme nahe, dass die Rücksendung nur dann für ihn kostenfrei ist, wenn er sie in der gewünschten Art und Weise durchführt und ihm im Falle einer anderen Art der Rücksendung Kosten entstehen. Auf Grund der Verknüpfung mit dieser Kostentragungsregelung stellt die von der Bekl. in der beanstandeten Klausel geforderte Verwendung des Rücksendescheins eine unzulässige Erschwernis dar. Mit Ausnahme der in § 357 II 3 BGB genannten Situation ist die Übernahme von Kosten mit der Gewährung eines uneingeschränkten Rückgaberechts nicht vereinbar. |