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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Wettbewerbsrecht

eBay-Überschrift und Wettbewerbsrecht – Nachahmung erlaubt!

Besteht eine eBay-Überschrift offensichtlich lediglich aus einer Aneinanderreihung von einschlägigen Suchbegriffen, ohne dass eine einheitliche Gestaltung sichtbar wird, besteht Nachahmungsfreiheit.

Wird in einer Unterlassungserklärung vereinbart, eine bestimmte Wendung innerhalb zweier Anführungszeichen nicht mehr zu benutzen, so wird die Vertragsstrafe nicht dadurch verwirkt, dass die Wendung durch Weglassen einzelner Worte weiterverwendet wird. Nur die genaue Formulierung fällt in den Verbotsbereich.

RA Lampmann

 

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 522/04                                                                         

Verkündet am 30.11.2005



In dem Rechtsstreit

des ...

Klägers,

g e g e n

Beklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lampmann, Behn & Rosenbaum, Brüsseler Straße 20, 50674 Köln,

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2005

für  R e c h t  erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 752,88 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96/100 und der Beklagte zu 4/100.

 

T a t b e s t a n d:


Der Kläger betreibt einen Gewerbebetrieb betreffend den Verkauf von Schuhen auch über das Internet. Der Beklagte betreibt ebenfalls einen derartigen Gewerbebetrieb und verkauft unter anderem über das Internet ebenfalls in großem Umfange Schuhe und Stiefel.

Der Kläger bot etwa seit September 2004 spezielle Fellstiefel unter einer von ihm selbst erfundenen und für diese Stiefel geschaffenen Produktbezeichnung „Ibiza Club GOGO Fell UGG Boots/Stiefel" an.

Am 24.11.2004 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte bei Ebay ebenfalls unter der Bezeichnung „Ibiza Club GOGO Fell UGG Boots/Stiefel" derartige Fellstiefel anbot. Auf eine entsprechende Abmahnung des Klägers verpflichtete sich der Beklagte unter dem 3.12.2004, es zu unterlassen,

a)

die Bezeichnung „Ibiza Club GOGO Fell GG Boots/Stiefel" zu verwenden, insbesondere als Beschreibungstext zur Produktbeschreibung für Fußbekleidung/Schuhe beim Verkauf zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

b)

unter der Bezeichnung „x" Angebote für Schuhe zu veröffentlichen, ohne ein Impressum zu verwenden, aus dem sich der verantwortliche Betreiber dieses Angebots mit vollständigem Namen, Anschrift und Telefonnummer eindeutig ergibt.

Der Beklagte verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,-- Euro an den Kläger zu zahlen.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Kosten von Abmahnschreiben geltend und begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Vertragsstrafe. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe in drei Auktionen, und zwar in

1. Artikelnummer 3945077563 vom 03.12.2004, 14.15 Uhr, Anlage K 5

2. Artikelnummer 3945485647 vom 05.12.2004, 20.15 Uhr, Anlage K 6

3. Artikelnummer 3945494744 vom 05.12.2004, 20.46 Uhr, Anlage K 7

gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen.

Der Kläger, der der Auffassung ist, die von ihm gefundene Produktkennzeichnung habe aufgrund ihres außergewöhnlichen Charakters hohen Wiedererkennungswert, und der Beklagte habe diese Kennzeichnung fast identisch übernommen, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.066,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht zu, da die Abmahnschreiben nicht notwendig gewesen seien. Der Produktbezeichnung fehle die für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz notwendige Einprägsamkeit - und Eigenartigkeit. Er, der Beklagte, habe zudem nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, da er die Formulierung, die Gegenstand der Unterlassungserklärung sei, nicht verwendet habe.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:


Die Klage ist nur zu einem geringen Teil sachlich gerechtfertigt; im übrigen war sie abzuweisen.

1.) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten bezüglich der Abmahnungen vom 25.11.2004 und 07.12.2004 nicht zu. Die gegenüber dem Beklagten wegen der Bezeichnung der Stiefel ausgesprochene Abmahnung war nicht begründet, weil ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3; 4 Nr. 9 a UWG nicht bestand. Die Kosten der Abmahnung vom 07.12.2004 kann der Kläger nicht erstattet verlangen, weil diese Abmahnung nicht zu einer Unterlassungserklärung auf Seiten des Beklagten geführt hat.

Die von dem Kläger für die von ihm vertriebenen Stiefel geschaffene Produktbezeichnung „Ibiza Club GOGO Fell UGG Boots/Stiefel" besitzt keine wettbewerbliche Eigenart. Eine rechtswidrige Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses kann damit nicht bejaht werden.

Eine unlautere Übernahme oder Nachahmung kann grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn das übernommene Leistungsergebnis eine gewisse wettbewerbliche Eigenart besitzt. Denn ein ausnahmslos geltender Grundsatz, das jede unmittelbare Übernahme eines fremden Ergebnisses wettbewerbswidrig sei, wird in der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1987, 44). Die Nachahmung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Erzeugnisses eines Mitbewerbers ist grundsätzlich frei, sofern nicht besondere Umstände, etwa die wettbewerbliche Eigenart des nachgebildeten Gegenstandes oder besondere subjektive Unlauterkeitsmerkmale die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen. Auch die Nachahmung der Werbung eines Mitbewerbers ist daher erst dann in objektiver Hinsicht sittenwidrig, wenn diese eine eigenartige und selbständige Gestalt enthält. Die von dem Kläger für die von ihm vertriebenen Stiefel geschaffene Produktkennzeichnung enthält indes keinen eigenständigen und schutzwürdigen Gedanken und auch keine originelle Gestalt. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, bei der Produktbezeichnung „UGG" handele es sich um die Kennzeichnung von Stiefeln der australischen Firma „UGG", die ihrerseits ihre Stiefel auch mit einer Kennzeichnung vertreibt, in dem die Bezeichnung „UGG" enthalten ist. Das Wort „Fell" beschreibt lediglich die Art der Stiefel, während die Worte „Ibiza" und „Club" Allerweltsbezeichnungen sind, die auch keine geringe Originalität aufweisen. Die Aneinanderreihung all dieser Worte lässt auch keine Gesamtbezeichnung entstehen, die über das Übliche und Durchschnittliche hinausginge. Es handelt sich um eine Allerweltsbezeichnung, gegen dessen Übernahme sich der Kläger nicht wehren kann.

2.)Der Kläger ist indes berechtigt, von dem Beklagten die Zahlung von insgesamt 752,88 Euro zu verlangen, weil seine Abmahnung insoweit Erfolg hatte, als der Beklagte sich in der Erklärung vom 03.12.2004 zur Unterlassung der Verwendung eines Impressums verpflichtet hat, ohne den verantwortlichen Betreiber des Angebotes mit vollständigem Namen, Anschrift und Telefonnummer anzugeben. Es handelte sich um einen Verstoss gegen § 6 TDG in Verbindung mit §§ 3; 4 Nr. 11 UWG.

Die in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,3 ist nicht zu beanstanden. Der Streitwert ist indes auf 10.000,-- Euro zu schätzen. Die Gefährlichkeit des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten ist nicht gross; der Beklagte hat lediglich gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines ausreichenden Impressums verstoßen. Dieser Verstoss rechtfertigt nicht die Ansetzung eines Wertes von mehr als 10.000,-- Euro.

Es ergibt sich folgende Berechnung der zu erstattenden Kosten:

Gegenstandswert: 10.000,-- Euro

Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG 1,3            631,80 Euro

Post- und Telekommunikation                                            20,-- Euro

Zwischensumme netto                                                        651,80 Euro

16 % Umsatzsteuer                                                            101,08 Euro

Gesamtbetrag:                                                                   752,88 Euro.

 

3.) Ein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe steht dem Kläger nicht zu. Der Beklagte hat mit der Einstellung seiner Angebote bei Ebay ins Internet, wie diese in den Anlagen K 5 bis K 7 dokumentiert sind, nicht gegen die von ihm eingegangene Unterlassungsverpflichtung verstoßen und damit nicht die versprochene Vertragsstrafe verwirkt.

Nach allgemeiner Ansicht sind Unterlassungserklärungen gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BGH NJW 1996, 723, 724 - Wegfall der Wiederholungsgefahr). Die Auslegung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung richtet sich demnach nach den allgemein für die Vertragsauslegung gültigen Regeln. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille. Von Bedeutung ist, dass der Kläger den genauen Wortlaut der von ihm geschaffenen Produktkennzeichnung – in Anführungszeichen gesetzt - zum Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung gemacht hat und damit deutlich gemacht hat, dass sich die Unterlassungsverpflichtung auf die wiedergegebene konkrete Bezeichnung („Ibiza Club GOGO Fell UGG Boots/Stiefel") beziehen soll. Der Internetauftritt der Anlage K 5, der das Angebot des Beklagten vom 06.12.2004 dokumentiert, weist aus, dass der Beklagte die Kennzeichnung des Klägers nicht identisch übernommen hat, da es bei dem Beklagten wie folgt heißt: „Club Fell-UGGS Boots/Stiefel weiss Gr. 39 Party 2005". Der Beklagte hat demnach die Worte „Ibiza" und „GOGO" weggelassen. Der Ausdruck der zweiten Seite der Anlage K 5 zeigt, dass der Beklagte nunmehr das Wort „Fell UGG" weggelassen hat. Die Anlage K 6 - Ausdruck vom 07.12.2004 - lässt erkennen, dass die von dem Beklagten verwendete Kennzeichnung die Worte „Ibiza" und „GOGO" nicht enthält. Die zweite Seite der Anlage K 6 zeigt, dass das Wort „Fell" im Auftritt fehlt. In der Anlage K 7 schließlich hat der Beklagte lediglich die Bezeichnung „Club Fell-UGGS Boots/Stiefel" benutzt, also die Worte „Ibiza" und „GOGO" weggelassen. Auf der zweiten Seite der Anlage K 7 hat der Beklagte die Bezeichnung ohne das Wort „Fell" benutzt.

Die von dem Beklagten verwendeten Kennzeichnungen stellen auch nicht im Kern gleichartige Verletzungsformen dar. Der Zweck einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ist der, die durch einen früheren Verstoss begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen, welche nicht nur für genau identische Verletzungsformen gilt, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst. Demgemäß gilt nach der wettbewerbsrechtlichen Praxis, dass entsprechend diesem Zweck eine Unterlassungsverpflichtungserklärung auch alle im Kern gleichen Verletzungsformen erfassen soll (vgl. dazu BGH WRP 1997, 1067, 1069 - Sekundenschnell). Wie bereits dargelegt, ist die Unterlassungserklärung indes dahin auszulegen, dass die konkret gekennzeichnete, in Anführungszeichen gesetzte Produktkennzeichnung unterlassen werden soll. Dies hat der Kläger auch insoweit zum Ausdruck gebracht, als er vorgetragen hat, durch die prägnante Formulierung in Form eines Slogans diese Stiefel als erste mit dem Ibiza Lifestyle in Verbindung zu bringen. Gerade dies geschieht nicht mehr, wenn das Wort „Ibiza" in der Kennzeichnung nicht verwandt wird. Auch das Unterlassen der Verwendung anderer Worte - wie aufgezeigt - verändert den Charakter der Bezeichnung. Der Beklagte hat damit auch nicht „kerngleich" gegen seine Unterlassungserklärung verstossen.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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