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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Wettbewerbsrecht

Kein Duty-Free im Internet - Angeblich abgabenfreie Ware


Die Werbung mit „duty free“-Artikeln im Internet kann gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen. Das LG Köln untersagte einer Parfümhändlerin auf der Insel Helgoland, ihre Ware im Internet als „duty free“ anzupreisen. Die Insel, auch bekannt als „zollfreies Juwel der Nordsee“, genießt einen zollrechtlichen Sonderstatus und gehört nicht zum Zollgebiet der EU. Auf Helgoland ist damit ein echter „duty-free“-Einkauf innerhalb bestimmter Freigrenzen möglich, ohne dass Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird.

Im Internet, so dass LG Köln, stoße die Werbung mit „duty-free“-Ware allerdings an ihre Grenzen: Im Versandhandel fällt bei Versendung der Ware auf das deutsche Festland  die Einfuhrumsatzsteuer an, so dass die Werbung irreführend sei. Bei den potentiellen Käufern würde der Eindruck erweckt, dass bei einem so bezeichneten Unternehmen Waren günstiger als im normalen Versandhandel erworben werden könnten. Die Irreführung sei selbst dann gegeben, wenn der Händler seine Preise so kalkuliere, dass der Endpreis im Internet einem Einkauf in einem „duty-free“-Shop auf Helgoland entspricht.

RA Ziegelmayer

 

LANDGERICHT KÖLN

Im Namen des Volkes

URTEIL

Aktenzeichen: 33 O 230/05



In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung

der Firma C.,

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:                        
Rechtsanwälte Lampmann, Behn, Rosenbaum, Brüsseler Str. 20, 50674 Köln

gegen

Frau S.,

Antragsgegnerin,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte P und F -

hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2005

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S.

die Richterin am Landgericht Dr. H.

den Richter am Landgericht B.

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 26.07.2005 wird bestätigt.

Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Kosmetik- und Parfümerie-artikeln.

Die Antragsgegnerin, die auf Helgoland einen Einzelhandel betreibt, bietet wie die Antragstellerin ihre Produkte auch über die Internet-Auktionsplattform „eBay„ an. Dort trat sie unter der Bezeichnung „H’s Duty-Free-Shop“ auf und bewarb ihr Angebot mit den Aussagen „Duty-Free-Artikel zu tollen Preisen„ bzw. „Duty-Free­Shop-Artikel zu tollen Preisen„.

Die Insel Helgoland gehört nicht zum Zollgebiet der EU, sondern hat aufgrund einer Ausnahmeregelung Drittlandstatus. Reisende haben auf Helgoland daher weiterhin die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen abgabenfrei einzukaufen. Wird die Ware in die Bundesrepublik Deutschland versand, fällt Einfuhrumsatzsteuer an, die von der Antragsgegnerin entrichtet wird.

Die Antragstellerin meint, die Werbung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis „Duty­-Free-Shop“ im Zusammenhang mit dem Angebot von Parfums bzw. Körperpflegemitteln im Fernabsatz verstoße gegen die §§ 3, 5 UWG. Dieser suggeriere eine Befreiung von Abgaben, die im gewerblichen Versandhandel nicht vorgesehen sei.

Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird Bezug genommen auf die Seiten 5 ff. der Antragsschrift (BI. 5 ff. d.A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 12.09.2005 (BI. 89 ff. d.A.).

Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer am 26.07.2005 im Beschlußwege eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,

es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im Zusammenhang mit dem Angebot von Parfums und/oder Körperpflegeprodukten im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

a. die Formulierungen: „Duty-Free-Artikel zu tollen Preisen„ und/oder „Duty-Free-Shop-Artikel zu tollen Preisen„ zu verwenden,

b. unter der Firmierung „Hs Duty-Free-Shop“ Waren zum Versand feilzubieten,

wie nachstehend wiedergegeben: [...]

 

Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

- wie erkannt -.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 26.07.2005 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin meint, eine Irreführung im beanstandeten Sinne sei ausgeschlossen. Duty-Free verweise lediglich auf die tatsächlich gegebene Zollfreiheit der versandten Produkte. Im übrigen behauptet sie, dass sie die von ihr vertriebenen Produkte im Versandhandel zu den gleichen Preisen wie auf Helgoland anbietet. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf ihre Widerspruchsbegründung vom 31.08.2005 (BI. 55a ff. d.A.).


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlaß auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5, 8 UWG.

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Werbung § 3 UWG zuwidergehandelt hat.

Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 5 UWG insbesondere, wer irreführend wirbt. Dies ist vorliegend der Fall.

Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 UWG. Dabei ist bei einer - wie hier - an den privaten Endverbraucher gerichteten Werbung auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 -„Direkt ab Werk“, BGH WRP 2005, 480, 483 - „Epson-Tinte“).

Unstreitig hat die Antragsgegnerin auf die von ihr in das Bundesgebiet verschickte Ware Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Dies offenbart die beanstandete Werbung der Antragsgegnerin indes nicht. Vielmehr legt sie durch die im Tenor der Beschlußverfügung wiedergegebene Verwendung des Begriffs „Duty-Free-Shop“ die Annahme nahe, dass für die von ihr beworbenen und in das Bundesgebiet versandten Waren keinerlei Abgaben anfallen.

Nach allgemeinem Sprachverständnis bezeichnet man mit „Duty-Free-Shop“ nämlich eine Verkaufsstelle zwischen zwei Zollstellen, an der Waren zu günstigen Preisen angeboten werden, da auf diese kein Zoll sowie keine Mehrwertsteuer oder Verbrauchssteuer erhoben werden (vgl. den als Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.09.2005 vorgelegten Auszug aus der Enzyklopädie „Wikipedia„ - BI. 93 d.A.).

Die wettbewerbliche Relevanz dieser Irreführung ergibt sich aus der dadurch begründeten Erwartung, dass - unabhängig von der Kalkulation des jeweiligen Händlers - bei einem so bezeichneten Unternehmen Waren günstiger als im normalen Versandhandel erworben werden können. Insoweit spielt die Frage, ob die Antragsgegnerin im Versandhandel ihre Produkte zu den gleichen Preisen anbietet, wie in ihrem Geschäft auf Helgoland keine Rolle. Dies mag an der besonderen Kalkulation der Antragsgegnerin liegen, beruht aber nicht darauf, dass die Ware im Versandhandel steuerfrei abgegeben werden kann.

Die Bedeutung dieser Unterscheidung ergibt sich im übrigen auch daraus, dass sich mittlerweile für Verkaufsstellen, bei denen der Händler die Steuerlast trägt, mit „Travel Value“ eine eigene Bezeichnung herausgebildet hat (siehe die oben zitierte Fundstelle).

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.

Streitwert: 20.000,-- €


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