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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Wettbewerbsrecht

Werbe-EMails in Dresden

Amtsgericht Dresden
Urteil vom 29. 7. 2005

114 C 2008/05
„Werbe-EMails in Dresden“

Das Amtsgericht Dresden vertritt die Auffassung, dass Anwälte ungewollte Spam-E-Mails aushalten müssen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. Im vorliegenden Fall (Einladung zu einem Anwaltsseminar) hätten die Advokaten die geringe Belästigung hinzunehmen, zumal der Aufwand zur Löschung der Mail und Beseitigung der Störung „nicht mehr als 10 Sekunden“ in Anspruch genommen hätte. Das Interesse des Werbenden an der „bequemen und kostengünstigen Werbemethode“ überwiege insoweit. Dass bei Massen-Spam aus Sekunden auch Stunden werden können, berücksichtigte das Gericht nicht.

Die Entscheidung steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der Spam-E-Mails im März 2004 für unzulässig erklärt hatte. In Kenntnis dieser Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichtes urteilte das Dresdener Gericht, dass sich die Grundsätze der Leitentscheidung nur auf das Wettbewerbsrecht bezögen, das hier nicht anwendbar sei.

Es ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass andere Gerichte dieser „exotischen“ Entscheidung folgen werden und damit E-Mail-Belästigungen für zulässig erklären. (zie)

 

AMTSGERICHT DRESDEN

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS


Aktenzeichen: 114 C 2008/05

Entscheidung vom 29. Juli 2005



Zum Sachverhalt:

Die Kl., eine Anwaltssozietät in D., macht gegen die Bekl., die unter anderem Medienseminare und Rhetorikkurse anbietet, einen strafbewehrten Unterlassungsanspruch dahin gehend geltend, dass die Bekl. ihr keine E-Mail-Werbung zu übersenden habe.
Mit Schreiben vom 25. 4. 2004 ließ die Bekl. der Kl. per Briefpost eine Einladung zu zwei Seminaren zukommen; mit Telefax vom 26. 8. 2004 teilte die Bekl. Korrekturen hinsichtlich der Veranstaltungsdaten mit. Die Kl. reagierte auf das Schreiben und das Telefax nicht. Mit E-Mail vom 16. 2. 2005, adressiert an zwei Partner der Kl., bot die Bekl. diesen Partnern und der Kanzlei allgemein die Teilnahme am Medienseminar „Anwalt und Öffentlichkeit“ an. Mit Schreiben vom 1. 3. 2005 forderte die Kl. die Bekl. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Verpflichtung zur Übernahme der Rechtsverfolgungskosten der Kl. auf. Die Bekl. teilte hierauf mit Telefax vom 7. 3. 2005 mit, sie werde die Kl. umgehend aus dem Verteiler streichen, weitere Einladungen werde die Kl. nicht mehr erhalten.
Der Antrag der Kl. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Bekl. die Zusendung von Werbung per E-Mail zu untersagen, wurde vom AG Dresden zurückgewiesen. Das LG hat die einstweilige Verfügung erlassen.
Auf den Widerspruch der Bekl. wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag abgewiesen.


Aus den Gründen:

Der Kl. steht ein Verfügungsanspruch für die geltend gemachte Unterlassung nicht zu.

1. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob sich ein Anspruch der Kl. aus § 7 II Nr. 3, III UWG ergibt. Die Kl. stützt sich ausdrücklich nur auf §§ 823 I, 1004 BGB als Anspruchsgrundlage; dem AG wäre auch gem. § 13 UWG die Entscheidung über einen geltend gemachten Anspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Grund der ausschließlichen Zuständigkeit des LG hierfür verwehrt. Darüber hinaus wäre die Kl. aber auch auf Grund der ausdrücklichen Regelung in § 8 III UWG für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 3 UWG nicht aktivlegitimiert.
2. Der Kl. steht auch kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 I, 1004 BGB zu.

a) Da es sich bei dem hier maßgeblichen Tatbestand des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen so genannten offenen Tatbestand handelt, ergeben sich Inhalt und Grenzen des geschützten betrieblichen Bereichs sowie die Rechtswidrigkeit des Eingriffs erst aus einer Interessen- und Güterabwägung im Hinblick auf die im Einzelfall kollidierenden Interessen (vgl. BGHZ 138, 311 = NJW 1998, 2141; OLG München, NJW-RR 1994, 1055; LG Berlin, NJW 2002, 2569; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 823 Rdnrn. 25f.). Im Ergebnis einer solchen Abwägung des Interesses der Kl. an einer ungestörten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einerseits sowie des Interesses der Bekl. an einer bequemen und kostengünstigen Werbemethode andererseits ist die E-Mail vom 16. 2. 2005 nicht bereits als rechtswidriger Eingriff in den Betrieb der Kl. einzustufen.
Die Störung des Betriebsablaufs auf Seiten der Kl. ist bereits als äußerst gering einzuschätzen. Bei Empfang von E-Mails ist, anders als zum Beispiel bei unerwünschter Telefon- oder Telefaxwerbung, der Zeit- und Materialaufwand des Empfängers gering (so auch BGH, NJW 2004, 1655), das Empfangsgerät kann - einen aktuellen Ausstattungsstand unterstellt - zeitgleich weitere Nachrichten von anderer Seite empfangen. Weiter war hier auf Grund des eindeutigen Betreffs sowie der Kürze der Mitteilung für den Empfänger auf Klägerseite der werbende Inhalt unmittelbar erkennbar, so dass bei Nichtinteresse für den Vorgang des Erkennens und Löschens der Werbung ein Zeitraum von circa 10 Sekunden ausreichend gewesen sein dürfte. Wenn sich - wie hier - ein Marktteilnehmer, der nicht auch Mitwettbewerber ist, gegen eine konkrete Störung wehrt, hat bei der Bestimmung der Schwere der Störung die Gefahr unbeachtet zu bleiben, dass allgemein das Medium der Mail-Werbung auf Grund seiner Schnelligkeit und Kostengünstigkeit massenhaft auch von anderen Personen zur Werbung verwendet werden kann. Soweit sich der Kl. hier auf Rechtsprechung des BGH beruft, die die Zulässigkeit der E-Mail-Werbung auf Grund des zu befürchtenden Nachahmungseffekts nur eingeschränkt für zulässig hält, so trifft der BGH diese Aussage jedenfalls in den klägerseits zitierten Entscheidungen ausschließlich im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Bewertung von ausufernder E-Mail-Werbung im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1996, 660 [unter II 2a]; NJW 2004, 1655 [unter II 2b]). Dieser Gefahr der E-Mail-Werbung hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 7 II, III UWG Rechnung getragen, jedoch weiterhin den Verbrauchern diesbezüglich keine Aktivlegitimation gegeben.
Andererseits durfte die Bekl. durchaus davon ausgehen, dass auf Seiten der Kl. ein Interesse an der Information über die beworbenen Seminare besteht; in einem solchen Fall ist die durch den Zugang einer Werbe-E-Mail hervorgerufene - vorliegend geringe - Belästigung hinzunehmen (vgl. BGH, NJW 2004, 1655 [unter II 2b]). Die streitige E-Mail bewarb ein Seminar speziell für Rechtsanwälte, mithin besteht eine thematische Verbindung zum beruflichen Tätigkeitsbereich der Kl. Weiter hatte die Bekl. unstreitig circa sechs Monate zuvor der Kl. bereits per Briefpost ein ähnliches Werbeschreiben für eine jedenfalls sehr ähnliche Seminarveranstaltung zukommen lassen, die die Kl. ohne Widerspruch entgegengenommen hat. Angesichts dieser Umstände durfte die Bekl. - ohne dass es auf die streitig gebliebenen Beklagtenbehauptungen zur Erlangung der Telefax- bzw. E-Mail-Adressen ankäme - von einem Einverständnis der Kl. mit dem Empfang von Werbung der hier streitigen Art ausgehen.
Der Kl. wäre es auch durchaus zuzumuten gewesen, die von der Bekl. ausdrücklich angebotene Möglichkeit zu nutzen, sich durch eine kurze Mitteilung aus dem Verteiler streichen zu lassen. Es ist angesichts der Gestaltung der streitigen E-Mail davon auszugehen, dass hier eine entsprechende Mitteilung mit einer kurzen Antwort-Mail hätte erfolgen können; auch dieser Aufwand ist auf circa 10 Sekunden zu schätzen. Angesichts des vorprozessualen Verhaltens der Bekl. - sofortige Mitteilung, dass weitere Werbung unterbleibt und offenbar fehlender Zugang weiterer Werbung seitdem - hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass diese Mitteilung bereits den gewünschten Erfolg gehabt hätte. Auch dies darf bei der Abwägung nicht außer Betracht bleiben.

b) Mangels bisheriger rechtswidriger Beeinträchtigung wird eine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr i.S. von § 1004 I 2 BGB nicht begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. der Kl. in Zukunft Werbung in der nunmehr ausdrücklich beanstandeten E-Mail-Form zukommen lassen wird, bestehen nach dem oben Genannten gerade nicht.


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