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OLG Hamm Urteil vom 24.08.2004 4 U 54/04 Websiten, Grafiken und Urheberrecht Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich mit der Schöpfungshöhe von Websites und Computergrafiken. Außerdem hatte es zu untersuchen, wann ein wettbewerbsrechtlicher Schutz greift, wenn Werke ohne urheberrechtlichen Schutz übernommen werden. Das OLG Hamm stellt hier klar, dass einfache Computergrafiken nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Schöpfungshöhe besitzen und auch nicht unter den Schutz des § 72 UrhG fallen, welcher allein für Bilder gelte, die mit strahlender Energie erzeugt wurden. (Echte Fotos) Bezüglich der erforderlichen Schöpfungshöhe gelten hier wie bei Bildkunstwerken hohe Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG. Eine Nachahmung von Gestaltungen, welche nicht dem Urheberrechtsschutz unterfallen, sind nur wettbewerbsrechtlich relevant, wenn diese Nachahmung unlauter ist. Ansonsten würden die Wertungen des Urheberrechts unterlaufen. Eine Entscheidung, die weiteres Licht in das Dunkel bezüglich Leistungsschutz im Internet und damit auch bei eBay bringen dürfte. Nicht jede sogar identische Übernahme von einfachen Gestaltungen ist demnach rechtswidrig. |