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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Urheberrecht

Comic-Übersetzungen III

BGH
Urteil vom 22. April 2004
I ZR 174/01


Comic-Übersetzungen III

UrhG § 31 Abs. 5

Der Wille des Urhebers, dem Vertragspartner umfassende, über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen, kann sich aus einer Branchenübung nur dann ergeben, wenn sie Rückschlüsse auf einen entsprechenden objektivierten rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der Vertragsparteien erlaubt (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 394; BGH GRUR 2000, 144, 146 – Comic-Übersetzungen I und II).

BGH, Urt. v. 22. April 2004 – I ZR 174/01 – Kammergericht LG Berlin

Der BGH hatte sich hier mit dem Fall einer Übersetzerin zu befassen, die von 1976 bis 1994 siebzig Bände von "Walt Disneys Lustige Taschenbücher" aus dem Italienischen ins Deutsche übersetzte. Ein schriftlicher Vertrag mit dem Verlag wurde nie geschlossen. Der Verlag druckte die Comic-Bände bei Bedarf nach und die übersetzen Geschichten wurden auch in anderen Druckwerken veröffentlicht.

Die Übersetzerin trug vor, sie habe erstmals 1993 erfahren, daß die Bände auch in Folgeauflagen erschienen seien. Sie sei mit der Zahlung von Einmalhonoraren lediglich einverstanden gewesen, weil mit dem Nachdruck der Werke nicht zu rechnen gewesen sei. Insbesondere habe keine Branchenübung existiert, nach der Folgeauflagen nicht vergütet werden.

Hiergegen wandte der Verlag ein, daß die einmalige Vergütung der Übersetzer der Branchenübung entspreche und es üblich sei, Folgeauflagen zu drucken.

Nachdem der BGH zunächst festgestellt hat, daß es sich bei den Übersetzungen um gem. § 2 II, 3 UrhG geschützte persönlich geistige Schöpfungen handelt geht er nochmals intensiv auf den Zweckübertragungsgedanken des § 31 V UrhG ein.

Hiernach räumt der Urheber die Nutzungsrechte nur insoweit ein, als dies für das Erreichen des Vertragszwecks unerläßlich ist. Es wird nochmals betont, daß eine Auslegung dahingehend zu erfolgen hat, die urheberrechtlichen Befugnisse soweit wie möglich beim Urheber zu belassen.

Eine weitere Auslegung ist nur dann möglich, wenn dies unzweideutig dem Parteiwillen entspricht. Insbesondere die Einbeziehung einer Branchenübung ist nur dann möglich, wenn beide Parteien überhaupt Kenntnis von der Übung haben und eine Einbeziehung bei Vertragsschluß gewollt ist. Nur in Ausnahmefällen soll auf diesen konkludenten Willen der Parteien geschlossen werden können.

 



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