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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Urheberrecht

Anscheinsbeweis für Urheberschaft bei Lichtbildserie

LANDGERICHT HAMBURG

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 308 O 176/09

 

Urteil vom 17.06.2009



- Antragsteller -


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lampmann pp., Am Malzbüchel 6-8, 50677 Köln,

gegen


- Antragsgegner -

Prozessbevollmächtigte:

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8,

auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht R.

den Richter am Landgericht Dr. T.

die Richterin Dr. S.


für Recht:

I. Die einstweilige Verfügung vom 17.04.2009 wird bestätigt.

II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand:

Die Parteien sind Cousins und streiten um die Nutzung dreier Fotografien, deren Urheberschaft streitig ist.
 
Der Antragsteller ist als freiberuflicher Fotograf tätig. Im Rahmen einer Fotoreise vom 15.05. bis 23.06.2000 war er zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Onkel der Parteien, Herrn S. , in Namibia unterwegs und hat dort zahlreiche Fotos von Landschaften und Tieren geschossen, nach seiner Darstellung auch die drei streitgegenständlichen Fotos.

Der Antragsgegner ist Alleinerbe des Herrn S..

Der Antragsteller stellte am 10.02.2009 fest, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Fotos auf seiner Website öffentlich zugänglich mach (URL:..........). Er mahnte ihn  daraufhin mit Schreiben vom 06.03.2009 ergebnislos ab. Auf seinen Antrag hin hat die Kammer dem Antragsgegner mit Beschluss vom 17.04.2009 im Wege der einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten, die streitgegenständlichen Fotos ohne ausdrückliche Genehmigung des Antragsstellers öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der URL …….
 
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch vom 22.05.2009.
 
Der Antragsgegner rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg.
 
Der Antragsgegner behauptet, die streitgegenständlichen Fotos von seinem Onkel S. und nicht von dem Antragsteller in Namibia aufgenommen worden. Das habe dieser dieser habe ihm und Dritten gegenüber ausdrücklich erklärt. Er habe ihm die Dateien der Fotos auf einem Massespeicher zur Nutzung übergeben. Nach dem Erbfall sei er in die Urheberstellung seines Onkels eingetreten.
 
Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 17.04.2009 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
 
Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 17.04.2009 zu bestätigen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


I.

Die einstweilige Verfügung ist nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch zu bestätigen. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

1. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine widerrechtliche Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist /Kefferpütz in Wandtle/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a.a.O. Rn 13; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 32 Rn 16). Da der Internetauftritt bundesweit aufrufbar war, ist auch das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O. Rn 15).
 
2. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Allein streitige Anspruchsvoraussetzung ist die Frage der Urheberschaft des Antragstellers. Und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einer solchen auszugehen. Dieser Wertung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
 
Der Antragsteller hat eine DVD mit Fotodateien vorgelegt. Darauf befinden sich die drei Verfügungsmuster sowie zu jedem Verfügungsmuster mehrere Parallelschüsse. Obwohl es durchaus möglich erscheint, dass der Antragsteller und S. sich wechselseitig auch Fotodateien überlassen haben, spricht bereits die Vorlage der Parallelschüsse durch den Antragsteller für seine Darstellung (vgl. LG München I, NOJZ 2009, 322), zumal der Antragsgegner nicht derartiges vorgelegt hat. Hinzu kommt hier aber noch, dass S. auf einem der Parallelschüsse („S. im Restlicht Landscape.jpg) selbst abgebildet ist und eine Kamera in Richtung des Fotografen hält. Aufgrund des nahezugleichen Aufnahmewinkels erscheint es kaum wahrscheinlich, dass der Fotograf und S. zwischen streitgegenständlicher Aufnahme und Parallelschuss die Positionen getauscht haben. Weiter hat der Antragsteller mehrere Fotos vorgelegt, auf denen S. immer mit einer Canon Kamera abgebildet ist. Da die streitgegenständlichen Fotos aber unstreitig mit einer Sony Cybershot geschossen worden sind, legt auch das die Annahme nahe, dass der Antragsteller und nicht S. deren Urheber ist. All dies macht die Urheberschaft des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich und stützt die Richtigkeit seiner entsprechenden eidesstattlichen Versicherung.
 
Der Antragsgegner kann dem keine vergleichbaren Mittel der Glaubhaftmachung gegenüber stellen. Weder er noch seine Ehefrau können in ihren eidesstattlichen Versicherungen aus eigenem Erleben sagen, wird er Fotograf ist. Sie können nur wiedergeben, dass S. ihnen erklärt hat, dass er die Bilder gemacht habe. Da der Kontext einer solchen Erklärung des S. nicht dargelegt wird und vor allem unklar bleibt, ob sich diese konkret auf die streitgegenständlichen Fotos bezog, sinkt der Beweiswert weiter. Bleiben der Stil der Fotografen, der für S. sprechen soll, und der Umstand, dass die Sony Cybershot im Eigentum S. stand. Beides führt zu keiner anderen Wertung der Kammer.


II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


Unterschriften



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