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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Urheberrecht

Beweislast bei "gefälschten" Ed-Hardy T-Shirts

Amtsgericht Frankfurt am Main
Im Namen des Volkes
Urteil
29.05.2009
30 C 394/08


Im Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Freistellung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung.

Im August 2007 wurde die Klägerin von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte unter der Mitgliedskennung „bluejoy_0“ bei dem Internetauktionshaus ebay ein T-Shirt anbot, auf dem die streitgegenständliche Grafik abgebildet war. Schöpfer dieser Grafik ist der amerikanische Tattookünstler Don Ed Hardy. Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Hary entworfenen Logos und Grafiken. In Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenden Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen.

Produkte der Marke „Ed Hardy“ werden in über 40 Länder der Welt verkauft, wobei in Deutschland etwa 500 Geschäfte Produkte dieser Art führen. Insbesondere auf Grund populärer TV-Sendungen der jüngeren Zeit gehört die Marke Ed Hardy zur Zeit zu den bekanntesten Modemarken Deutschlands. Der Beklagte hatte das T-Shirt zu einem Kaufpreis von 105,00 Euro von dem Streitverkündeten Herrn x erworben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2007 wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der Schadensersatzansprüche der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.11.2007 erfolglos zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und einer Teilzahlungserklärung auf.

Die Klägerin behauptet, bei dem streitgegenständlichen Artikel handele es sich um eine Fälschung. Das Shirt weiche hinsichtlich der Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy ab. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde.
Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Beklagten zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 641,96 Euro zu verurteilen, beantragt sie nach dreifacher teilweiser Klagerücknahme zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung über den Betrag von EUR 651,80 gemäß Rechnung vom 17.09.2007 der Rechtsanwälte Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann GbR, Darmstädter Landstraße 110, 60598 Frankfurt am Main, freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Entscheidungsgründe:


Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den enstandenen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683 S. 1, 677, 670, 257 Abs. 1 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, steht zwar dem Rechtsinhaber, sofern die Abmahnung berechtigt war, ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. BGHZ 52, 393, 399 – Fotowettbewerb; BGH GRUR 1973, 384, 385 – Goldene Armbänder; GRUR 1991, 550 – Zaunlasur; BGH, GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 122; OLG Köln, GRUR 1979, 76 – Anwaltsgebühr; vgl. auch: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., 2007, § 12 Rz. 1.90; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 41 Rz. 84). Bei Urheberrechtsverletzungen gilt ebenso wie im Wettbewerbsrecht, dass die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Interesse des Verletzenden zur Vermeidung eines kostspieligen Unterlassungsprozesses führt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.89 m.w.N.). Kosten für die Abmahnung sind daher Kosten die der Verletzte sinnvollerweise aufwenden darf, um den Verletzer vorgerichtlich zur Unterlassung aufzufordern.

Die Abmahnung war jedoch nicht berechtigt. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes, mithin einer Fälschung nicht nachgekommen. Für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber voll darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin stützte sich hier auf die Verbreitung einer Fälschung einer „urheberrechtlich geschützten Grafik und gerade nicht auf die Verletzung des Verbreitungsrechts hinsichtlich eines Originals. Auf die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Erschöpfungseinwandes nach § 17 Abs. 2 UrhG kam es daher nicht an. Für das Vorliegen einer Fälschung- war die Klägerin voll darlegungs- und beweisbelastet. Auch auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin nicht ausreichend substantiiert zu Fälschungsmerkmalen vorgetragen.

Die allgemeine Behauptung, die Art und Weise der Aufbringung von Strasssteinen weiche von der bei Originalware ab, reicht nicht aus. Nicht dargelegt ist, wie die Anordnung bei Originalware auszusehen habe, oder ob eine Verwendung solcher Steine überhaupt nicht stattfinde. Die aufgestellte Behauptung ist dem Beweis durch Sachverständigengutachten ohne Betreibung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nicht zugänglich. Gleiches gilt für die Behauptung, der Schnitt des Shirts weiche von Originalware ab. Offen ist letztlich, worauf sich – „die Behauptung der qualitativen Verarbeitung stützt. Dem Gericht ist nicht ersichtlich, wie aus dem auf der Internetplattform veröffentlichten Foto die qualitative Verarbeitung des streitgegenständlichen Artikels erkennbar wird. Die Darlegung der Merkmale „ins Blaue hinein“ hat die Beklagtenseite auch gerügt, sodass es eines weiteren gerichtlichen Hinweises nicht bedurfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

 



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