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Landgericht München I
Im
Namen des Volkes
URTEIL
Entscheidung
vom 21.05.2008
Aktenzeichen
21 O 10753/07
erlässt
das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch Richter am Landgericht … als
Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2008 am 21.05.2008
folgendes
ENDURTEIL:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00
bis zu € 250 000,00, an dessen Stelle – im Falle der Uneinbringlichkeit – eine
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten zu 1) am jeweiligen Geschäftsführer
der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, folgende Fotografien im Internet
öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen,
insbesondere wie unter „www.t ….de“ geschehen:
II.
Die Widerklage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen.
III.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die
Beklagte zu 1) 69 % und der Beklagte zu 2) 31 %. Die Beklagten tragen ihre
außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IV.
Das Urteil ist für den Kläger in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5
000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch
den Kläger in Ziffer III. jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
sowie
folgenden
TATBESTAND
Der
Kläger nimmt die Beklagten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu einem vor
dem Landgericht Berlin durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahren auf
Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von bestimmten Fotos in
Anspruch, während die Beklagte zu 1) mittels Widerklage u.a. die Feststellung
begehrt, dass der Kläger nicht Urheber näher bezeichneter Fotos ist; hilfsweise
macht sie den Ersatz des Schadens geltend, der ihr durch die Vollziehung der
einstweiligen Verfügung entstanden sei.
Der
Kläger ist freischaffener Fotograf und beschäftigt sich insbesondere mit
Landschaftsfotografie. Die Beklagte zu 1) betreibt eine Golfanlage in E. und
ist Inhaberin einer Homepage unter der Domain www.t….de, mit welcher sie sich
bundesweit an interessierte Golfspieler wendet. Der Beklagte zu 2) ist
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1)
und außerdem der administrative Ansprechpartner für die gerade genannte Domain.
Der
Kläger erwirkte unter dem 12.10.2006 beim Landgericht Berlin gegen die
Beklagten eine einstweilige Verfügung (Az. 16 O 905/06; Anlage K 4), mit der
ihnen die künftige öffentliche Wiedergabe von insgesamt elf Fotografien (Anlage
K 1) untersagt wurde, welche nach Vortrag des Klägers durch diesen angefertigt worden
seien und welche die Beklagte zu 1) ohne Zustimmung des Klägers auf der
Startseite („Home“) sowie den Unterseiten (Rubriken „Resort“, „Platz“,
„Akademie“, „Sport“, „Termine & Turniere“ und „Download“) ihrer Homepage
verwendet hatte (vgl. Screenshots Anlage K 7).
Die
streitgegenständliche Homepage wurde zum damaligen Zeitpunkt automatisch mit
den elf streitgegenständlichen Fotos sowie mit ca. fünf bis sechs weiteren
Fotos dergestalt bebildert, dass bei jedem neuen Seitenaufruf (sei es dieselbe
Seite, sei es eine neue Seite z.B. in einer anderen Rubrik) nach einem
bestimmten Algorithmus ein Foto einer Bilddatenbank vom Server abgerufen und
auf den hierfür vorgesehenen, gleichbleibenden Platz auf den Seiten (vgl.
Screenshots in Anlage K 7) eingespeist wurde; wollte also ein Homepagebesucher
ein bestimmtes Foto sehen, musste er entweder immer wieder dieselbe Seite neu
oder aber neue Seiten aufrufen, bis dieses Foto (wieder) erschien.
Die
Beklagten legten gegen die einstweilige Verfügung, die ihrem Prozessbevollmächtigten
am 20.10.2006 zugestellt wurde, Widerspruch ein. Nachdem der Kläger seinen
Verfügungsantrag hinsichtlich sieben Fotografien (Anlage WK 1 bis WK 7)
teilweise zurücknahm, den Verbotsantrag im Umfang von vier der ursprünglich
geltend gemachten elf Fotografien aufrecht erhielt und die Beklagten die
Urheberschaft des Klägers an diesen vier Fotografien in ihrem
Widerspruchsschriftsatz vom 02.11.2006 (Anlage K 16) unstreitig gestellt
hatten, bestätigte das Landgericht Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 30.01.2007 mit Urteil vom gleichen Tage (Anlage K 5) die einstweilige
Verfügung im Umfang des durch den Kläger aufrecht erhaltenen Verfügungsantrags.
Die vier Fotografien, deren öffentliches Zugänglichmachen durch die Beklagten
weiterhin verboten wurde, sind im folgenden abgebildet (Anlage K I 1 bis K I
4): …
In
Reaktion auf die einstweilige Verfügung vom 12.10.2006 ließen die Beklagten die
von der einstweiligen Verfügung erfassten Fotos (bis auf eine Abbildung in
einem pdf-Dokument, so dass das LG Berlin auf Antrag des Klägers am 12.02.2007
einen Bestrafungsbeschluss i.H.v. 250 € erließ, vgl. Anlage K 12) von ihrer
Homepage entfernen.
Die
Beklagten sind im Besitz einer CD mit der nicht vom Kläger stammenden
Aufschrift „A.B. 15/11/04 Landschaften T. Golf“, auf welcher sich die
Bilddateien gemäß Anlagen K I 1 und K I 3 mit jeweiligem Abspeicherungsdatum
15.11.2004 befinden, sowie einer CD mit der Aufschrift „pix V.f.C. Golf Cup
16/10/04“, auf welcher sich die Bilddateien gemäß Anlagen K I 2 und K I 4 mit
jeweiligem Abspeicherungsdatum 17.10.2004 befinden. Im Rahmen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens trugen die Beklagten in ihrem Widerspruchsschriftsatz vom
02.11.2006 (Anlage K 16) vor, dass der Kläger dem Beklagten zu 2) einige Tage
nach dem Golfturnier „v.f.c.“ auf der Anlage der Beklagten zu 1) vom
16.10.2004, spätestens aber bis Ende Oktober 2004, zwei CDs mit Fotomaterial,
welches er am Turniertag gefertigt habe, übergeben habe. Weiterhin trugen die
Beklagten dort vor, dass der Kläger, nachdem der Beklagte zu 2) nach weiteren
Landschaftsaufnahmen fragte, da solche auf den zunächst übergebenen zwei CDs
fehlen würden, wiederum einige Tage später – mutmaßlich Anfang bis Mitte
November 2004 – eine weitere CD mit Fotomaterial, welches er ebenfalls am
Turniertag gefertigt habe, übergeben habe. Ferner legte der Beklagte zu 2) im
einstweiligen Verfügungsverfahren eine eigene eidesstattliche Erklärung vom
31.10.2006 (Anlage K 17) vor, wonach die vom Kläger übergebenen CDs von seiner
damaligen Mitarbeiterin Frau M.R., geb.J. beschriftet worden seien. Diese
bestätigte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.2006 (Anlage K 9), dass
sie (lediglich) die CD „pix V.f.C. Golf Cup 16/10/04“ eigenhändig beschriftet
habe. Der Kläger legte im Hauptsacheverfahren außerdem in Anlagenkonvolut K
26/1 bis K26/4 sowie in Anlagenkonvolut K 27 Screenshots einiger Fotos samt
Metadaten einer Fotoserie vor, darunter für die Fotos gemäß Anlage K I 2
(Dateiname: _MG_0134.jpg) und K I 3 (Dateiname: _MG_0160.jpg).
Mit
außergerichtlichem Schreiben vom 31.01.2007 (Anlage K 11) erklärte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber den Beklagten, dass der Kläger –
ohne seinen bisherigen Standpunkt aufzugeben und ohne Anerkenntnis einer
diesbezüglichen Rechtspflicht sowie ohne jedes Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage – seine Ansprüche im Hinblick auf die Fotografien im Umfang der
teilweisen Rücknahme seines Verfügungsantrages nicht weiterverfolge.
Nachdem
der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2007 (Anlage K
20) in Reaktion auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
31.01.2007 darauf hinwies, dass „davon auszugehen [sei], dass Ihr Mandant sich
weiterhin einer Urheberschaft und der damit verbundenen Rechte an den in Ihrem
Schreiben genannten Fotografien geriert“ und die Beklagten „deswegen ein
besonderes Interesse an einer Feststellung der tatsächlichen Urheberschaft an
diesen Bilddateien“ hätten, und zwar „unabhängig davon, ob Ihr Mandant aus
seinen vermeintlichen Rechten Ansprüche geltend macht oder nicht“, stellte der
Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2007 (Anlage K
21) klar, dass es sich bei seinem Schreiben vom 31.01.2007 um „ernsthafte
Erklärungen“ gehandelt habe.
Mit
Schriftsatz vom 23.04.2007 (Anlage K 6) beantragten die Beklagten beim
Landgericht Berlin, dem Kläger die Erhebung der Hauptsacheklage aufzugeben.
Der
Kläger behauptet, dass er Urheber der elf in Anlage K 1 vorgelegten und
ursprünglich auf der Homepage der Beklagten zu 1) veröffentlichten Fotografien
ist; diese seien Bestandteil mehrerer Serien von Landschaftsfotografien sowie
von Fotografien von Golfplätzen und Golfspielszenen, die er ohne Auftrag durch
Dritte bzw. durch die Beklagten in den Jahren 2003/2004 hergestellt habe. Die
in Anlage K 1 abgebildeten Fotografien habe er dem Beklagten zu 2) in Form von
Dias bzw. als auf CD abgespeicherte Dateien im Jahr 2004 übergeben, verbunden
mit der Anfrage, ob die Beklagten Interesse an einer Nutzung hätten. Das Foto
in Anlage K I 1 habe er am 17.11.2004, in Anlage K I 2 am 15.11.2004, in Anlage
K I 3 am 17.11.2004 und in Anlage K I 4 am 16.10.2004 mit seiner Digitalkamera
aufgenommen; dies ergebe sich hinsichtlich der Fotos Anlage K I 2 und K I 3
bereits aus den dazugehörigen, nicht fälschbaren Metadaten (Anlagen K 18 und K
19 bzw. Anlage K 26/1 und K 26/2) sowie aus den jeweiligen sog. „Hot Pixel“ als
individueller „Fingerabdruck“ eines jeden Fotos, durch die eine eindeutige Zuordnung
zur Kamera des Klägers hergestellt werden könne. Die Fotografie in Anlage K I 4
habe er ohne jeden Auftrag durch die Beklagten angefertigt und ihnen hieran
keinerlei Rechte eingeräumt sowie hierfür keinerlei Zahlung erhalten.
Zu
dem Tag des Golf-Turniers „v.f.c.“ am 16.10.2004 auf der Anlage der Beklagten
zu 1) habe der Kläger vom Beklagten zu 2) lediglich den Auftrag
entgegengenommen, ausschließlich die abendliche Preisverleihung und somit nur
die an der Preisverleihung teilnehmenden Personen zu fotografieren; hierfür
habe er 100 € erhalten. Über die Herstellung von Landschaftsfotografien oder
von Fotografien der Personen auf dem Golfplatz am 16.10.2004 habe der Kläger
dagegen mit dem Beklagten zu 2) niemals verhandelt.
Die
CD mit der Aufschrift „A.B. 15/11/04 Landschaften T. Golf“ sei am oder nach dem
17.11.2004, die CD mit der Aufschrift „pix V.f.C. Golf Cup 16/10/04“ sei am
oder nach dem 15.11.2004 gebrannt worden.
Der
Kläger ist der Ansicht, dass mangels Nutzungsrechtseinräumung aufgrund der öffentlichen
Zugänglichmachung der vier klagegegenständlichen Fotos auf der Homepage der
Beklagten zu 1) ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht.
Das einfache Bestreiten seiner Urheberschaft durch die Beklagten sei
insbesondere im Hinblick auf ihren Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren
unbeachtlich. Ob und wann der Kläger die vier klagegegenständlichen Fotos an
den Beklagten zu 2) übergeben hatte, könne dahinstehen. Gleiches gelte für den
genauen Zeitpunkt der Herstellung der Fotos; maßgeblich sei lediglich, dass er
sie hergestellt habe.
Der
Kläger beantragt:
Die
Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis
zu € 250 000,00, an dessen Stelle – im Falle der Uneinbringlichkeit – eine
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten zu 1) am jeweiligen Geschäftsführer
der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, die in Anlage K I
wiedergegebenen Fotografien im Internet öffentlich zugänglich zu machen
und/oder zugänglich machen zu lassen, insbesondere wie unter „www.t….de“
geschehen.
Die
Beklagten beantragen
Klageabweisung
sowie
die Beklagte zu 1) im Rahmen einer Widerklage:
Es
wird festgestellt, dass der Kläger die als Anlagen WK 1 bis WK 7 beigefügten
Fotografien weder selbst gefertigt, noch diese in Form von Dias, Abzügen, in
Dateiform oder in sonstiger Weise dem Beklagten zu 2) übergeben hat.
hilfsweise:
Der
Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 2 726,18
€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Zustellung der Widerklage
zu zahlen.
Der
Kläger beantragt
(Hilfs-)Widerklageabweisung.
Die
Beklagten behaupten, dass das Unstreitigstellen der Urheberschaft des Klägers
an den vier streitgegenständlichen Fotografien im einstweiligen
Verfügungsverfahren irrtümlich erfolgt ist, weil sie zunächst davon ausgegangen
seien, dass sämtliche Fotos anlässlich des Golf-Turniers „v.f.c.“ auf ihrer
Anlage am 16.10.2004 angefertigt worden seien; da der Kläger erst im
Schriftsatz vom 24.01.2007 vorgetragen habe, dass die Fotos in den Anlagen K I
2 und K I 3 erst später gemacht worden seien, hätten die Beklagten bis zum
Verhandlungstermin am 30.01.2007 vor dem Landgericht Berlin nicht mehr
sachgerecht reagieren können.
Weiterhin
könne der Kläger die Fotos in Anlage K I 1 bis K I 3 nicht am 15.11.2004 bzw.
am 17.11.2004 gemacht haben, weil nach mündlicher Auskunft des Deutschen
Wetterdienstes an diesen beiden Tagen jeweils trübes Regenwetter ohne
Sonnenschein geherrscht habe; nach Auskunft der Wetterberatung „Lacunosa“
(Anlage WK 9) habe außerdem am 17.11.2004 für den Raum S., zu welchem das Gut
T. gehört, eine geschlossene Wolkendecke mit vereinzeltem Regen geherrscht. Es
dränge sich daher die Vermutung auf, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Fotos ausschließlich um solche handele, die aus dem
Archiv bzw. Bilderpool der Beklagten stammten und möglicherweise von der
Homepage der Beklagten heruntergeladen worden seien. Die Beklagten hätten die
Bilddateien Anlagen K I 1 und K I 3 schon am 15.11.2004 in Besitz gehabt. Bei
dem Foto in Anlage K I 2 handele es sich um eine Aufnahme, die am 16.10.2004
anlässlich des Turniers „v.f.c.“ erstellt worden sei, und die die Beklagten
schon seit 17.10.2004 im Besitz gehabt hätten. Das Foto in Anlage K I 4 sei
tatsächlich am 16.10.2004 anlässlich des genannten Turniers gemacht worden und
zeige Turnierteilnehmer; es sei aber davon auszugehen, dass sich dieses Foto im
Fundus der Beklagten befunden habe, nachdem bei jedem Turnier Mitarbeiter der
Beklagten selbst Fotos fertigen und auf den entsprechenden Festplatten der
Beklagten abspeichern würden. Dass das Foto K I 2 nicht, wie der Kläger
behauptet, am 15.11.2004 aufgenommen worden sein kann, zeige auch das Foto mit
gleichem Datum aus der vom Kläger vorgelegten Fotoserie in Anlagenkonvolut K 27
mit dem Dateinamen _MG_0136.jpg, auf welchem ein Werbeträger mit der Aufschrift
„GOLFCOM“ zu sehen sei; dieser sei nur anlässlich des Turniers am 16.10.2004
aufgestellt und am selben Abend wieder entfernt worden. Die angeblichen
Aufnahmedaten 15.11.2004 und 17.11.2004 kämen auch deswegen nicht in Frage,
weil an diesen Tagen die sog. „Sommer-Grüns“ nicht mehr bespielbar, sondern
ohne Löcher und Fahnen aufgrund von Absperrungen nicht mehr betretbar gewesen
seien; die Fotos Anlagen K I 1 bis K I 3 würden aber eben solche noch betret-
und bespielbaren „Sommer-Grüns“ zeigen.
Als
das Turnier vom 16.10.2004 anstand, habe der Beklagte zu 2) mit dem Kläger
Verhandlungen geführt über Fotografiearbeiten; der Kläger habe ursprünglich 350
€ als Honorar für die Tätigkeit nebst anschließender Einräumung aller
Nutzungsrechte an den Bildern gefordert, sei aber vom Beklagten zu 2) auf ein Honorar
i.H.v. 100 € – wie sich aus der Turnierabrechnung (Anlage WK 12) ergebe –
heruntergehandelt worden. Gegen Zahlung dieses Betrags sei vereinbart worden,
dass der Kläger am Turniertag Fotos von der Golfanlage, den Turnierteilnehmern
und dem Personal der Beklagten zu 1) fertige und diese Fotos anschließend zur
Nutzung überlasse; zusätzlich habe der Kläger an der Abendveranstaltung mit
reichhaltiger Bewirtung gratis teilnehmen können. Nachdem der Kläger
vereinbarungsgemäß am 16.10.2004 auf der Golfanlage fotografiert habe, sei er
einige Tage später im Büro des Beklagten zu 2) erschienen und habe dort
Fotomaterial, darunter das in Anlage K I 4 vorgelegte und am Turniertag
angefertigte Foto, übergeben. Bei der Übergabe habe der Kläger erklärt, dass er
die darauf befindlichen Dateien der Beklagten zu 1) zur freien Verfügung,
insbesondere zur werblichen Nutzung, überlasse.
Aufgrund
der einstweiligen Verfügung sei die Beklagte zu 1) gezwungen gewesen, sämtliche
Geschäftsunterlagen einzuziehen und alle Hinweistafeln, Werbeschilder etc. auf
der Golfanlage zu entfernen, auf denen die elf von der einstweiligen Verfügung
erfassten Fotos abgebildet waren. Ferner hätten deswegen neue Materialien wie
Briefpapier, Visitenkarten, Flyer, Mitgliedsanträge, Abschlagtafeln, Wegweiser
etc. neu erstellt werden müssen, so dass hierfür ein Aufwand i.H.v. mindestens
ca. 18 000,00 € entstanden sei.
Hinsichtlich
der Widerklage behauptet die Beklagte zu 1), dass die Fotos in den Anlagen WK 1
bis WK 4 von Herrn G.B., in den Anlagen WK 5 und WK 6 von Herrn M.L. und in
Anlage WK 7 von Herrn R.L. gefertigt wurden, wobei der Beklagten zu 1) an allen
Fotografien sämtliche Nutzungsrechte übertragen worden seien.
Im
Rahmen der Hilfswiderklage behauptet die Beklagte zu 1), dass die von der
einstweiligen Verfügung vom 12.10.2006 umfassten elf Bilder der Homepage – die
sich nicht auf einem Server der Beklagten zu 1), sondern auf dem Server der
Fa.K. befunden hätten – von der Agentur m. gegen elf neue Bilder (Anlage WK 15)
ausgetauscht worden seien. Zuvor habe Herr L. von der Agentur L., welche zum
damaligen Zeitpunkt die Homepage betreut habe, die Seiten, auf welchen die
gegenständlichen Bilder der einstweiligen Verfügung zu sehen waren, gesperrt,
da ein Löschen der Fotos auch für Fachleute kurzfristig nicht umsetzbar gewesen
sei; hierdurch habe die Homepage nur bruchstückhaft aufgerufen werden können
und sei zeitweilig überhaupt nicht erreichbar gewesen, so dass sich ein
„schäbiges“, unprofessionelles Erscheinungsbild der Homepage ergeben habe. Änderungen
auf der Homepage hätten aufgrund ihrer Beschaffenheit nur durch speziell
qualifizierte EDV-Fachleute durchgeführt werden können. Für Abwicklung und
Handling, Sichtung und Retusche sowie Archivierung und Upload der neuen elf
Bilder habe die Agentur m. der Beklagten zu 1) am 19.03.2007 (Anlage WK 13)
einen angemessenen, ortsüblichen und von der Beklagten zu 1) auch beglichenen
Betrag i.H.v. 4 284,00 € brutto berechnet, welcher (entsprechend der Anzahl der
Fotos, hinsichtlich derer der Kläger den Verfügungsantrag zurücknahm) in Höhe
von 7/11 = 2 726,18 € den ersatzfähigen Vollstreckungsschaden darstelle.
Hinsichtlich der behaupteten konkreten Tätigkeiten der Agentur sowie der
Zusammensetzung der einzelnen in Rechnung gestellten Beträge wird auf die Ausführungen
der Beklagten zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2008 sowie das Schreiben der
Geschäftsführerin der Agentur m., Frau E., vom 14.04.2008 (Anlage WK 14) Bezug
genommen.
Die
Beklagten sind der Auffassung, dass Metadaten und Screenshots keine tauglichen
Beweismittel sind, da diese Daten frei manipulierbar seien. Dagegen handele es
sich bei den beiden von ihr vorgelegten CDs um Datenträger, welche im
Nachhinein nicht manipuliert werden könnten; der Kläger könne daher nicht
Urheber der streitgegenständlichen Fotos Anlage K I 1 bis K I 3 sein, da die
jeweiligen Abspeicherungsdaten zeitlich vor den angeblichen Aufnahmezeitpunkten
lägen.
Die
Beklagte zu 1) ist hinsichtlich der Widerklage der Ansicht, dass sich das
Feststellungsinteresse aus dem fortwährenden Berühmen der Urheberschaft an den
Fotos WK 1 bis WK 7 durch den Kläger und damit aus der gegenwärtigen Gefahr
ergibt, dass der Kläger weiterhin gegen die Beklagten vorgehe und in einem
separaten Verfahren z.B. Schadensersatz wegen der Verwertung der Bilder durch
die Beklagten geltend mache oder z.B. an diesen Fotografien Dritten Rechte
einräume, die ihm überhaupt nicht zustünden und diese Dritte wiederum die
Beklagten in Anspruch nehmen könnten. Diese Gefahr werde auch nicht durch die
Schreiben des Klägers vom 31.01.2007 und 09.02.2007 beseitigt, so dass die
Beklagte zu 1) die Fotos in Anlage WK 1 bis WK 7 nichts rechtssicher nutzen
könnte. Außerdem sei feststellungsfähiges Rechtsverhältnis die Frage, ob die
einstweilige Verfügung vom 12.10.2006 hinsichtlich der sieben Fotos, die
Gegenstand der Widerklage sind, gerechtfertigt war, denn hierdurch würde
geklärt werden, ob eine Basis für Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1)
wegen des Aufwands für den Austausch der Materialien, die die streitgegenständlichen
Bilder enthielten, besteht. Durch die Widerklage, durch die zumindest über den
Schuldgrund mitentschieden werden würde, würde somit ein weiterer Rechtsstreit
vermieden werden, denn ansonsten müsste die Durchsetzung der
Schadensersatzforderungen isoliert erfolgen. Die Beklagte zu 1) auf eine
Leistungsklage zu verweisen, sei unverhältnismäßig und damit unzumutbar, zumal
sie den letztendlich entstandenen Schaden erst dann abschließend beziffern
könne, wenn das gegenständliche Klageverfahren abgeschlossen sei.
Die
Schadensersatzpflicht des Klägers hinsichtlich des mit der Hilfswiderklage
geltend gemachten Betrags ergebe sich aus § 945 ZPO, da der Kläger nicht
Urheber der Fotografien in Anlage WK 1 bis WK 7 und damit die einstweilige
Verfügung zu Unrecht ergangen sei. Ferner sei auch ein Schadensersatzanspruch
gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung gegeben.
Der
Kläger entgegnet der Widerklage, dass bereits das notwendige besondere
Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO fehle, da sich der Kläger ausweislich
seiner Schreiben vom 31.01.2007 und 09.02.2007 keinerlei Rechte berühme, welche
sich auf die Rechtsstellung der Beklagten auswirken würden, sondern darin auf
sämtliche Rechte aus den in den Anlagen WK 1 bis WK 7 verzichtet habe.
Hinsichtlich
der Hilfswiderklage behauptet der Kläger, den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung bezüglich der Fotos in Anlage WK 1 bis WK 7 nur
aufgrund eines entsprechenden Hinweises der hierüber entscheidenden Kammer des
Landgerichts Berlin, welche insoweit aufgrund der im Verfügungsverfahren
begrenzten Möglichkeiten der Wahrheitsfindung die Zurückweisung des
Verfügungsantrags erwogen habe, sowie aus Beweisnotgründen zurückgenommen zu
haben, weil er aufgrund eines technischen Defekts seiner externen Festplatte, auf
der u.a. die Fotos in Anlage WK 1 bis WK 7 abgespeichert gewesen seien, nicht
mehr darauf habe zugreifen können.
Ferner
ist der Kläger im Rahmen der Hilfswiderklage der Ansicht, dass die Beklagte zu
1) den Bilderaustausch im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht kostenfrei
selbst – etwa durch ihre hierfür zuständige Mitarbeiterin Frau D. – unter
Verwendung von Fotos aus dem eigenen Bilderpool hätte vornehmen können und
müssen. Der von der Agentur m. in Rechnung gestellte Betrag, so er tatsächlich
für die von der Beklagten zu 1) behaupteten Arbeiten und Bilder angefallen
wäre, sei völlig unverhältnismäßig hoch und keinesfalls ortsüblich. Im übrigen
träfe die Beklagte zu 1) ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, sofern
ihr ein Schaden entstanden sei.
Mit
Schriftsatz vom 15.04.2008 hat die Beklagte zu 1) ihren Hilfswiderklageantrag
i.H.v. 435,27 € zurückgenommen (Bl. 171). Der Schriftsatz vom 15.04.2008 wurde
dem Kläger ohne Zustellung und ohne Hinweis i.S.v. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO
übermittelt und ist ihm gemäß seiner Mitteilung im Schriftsatz vom 25.04.2008
am 22.04.2008 zugegangen.
Am
22.10.2007 (Bl. 47/48) erließ das Gericht eine Hinweisverfügung sowie am
15.02.2008 einen Hinweis- und Beweisbeschluss (Bl. 128-130), auf die jeweils
ergänzend verwiesen wird. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch
Einvernahme der Zeugin D. und des Klägers als Partei sowie durch
Inaugenscheinnahme der von den Beklagten vorgelegten CDs mit der Aufschrift
„pix V.f.C. Golf Cup 16/10/04“ und „A.B. 15/11/04 Landschaften T. Golf“ samt
der jeweils auf diesen CDs vorhandenen Bilddateien. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme sowie zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen vom 21.12.2007 (Bl. 93-99) und 19.03.2008 (Bl.
152-157) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt
Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die
zulässige Klage ist begründet, da dem Kläger als Urheber der
streitgegenständlichen Fotografien in Anlage K I 1 bis K I 4 gem. § 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zusteht (A.).
Die
Widerklage ist teilweise mangels eines feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses
sowie mangels Feststellungsinteresses i.S.v. § 256 ZPO unzulässig (B.).
Die
Hilfswiderklage ist unbegründet, weil der geltend gemachte Schaden kein
Vollziehungsschaden i.S.v. § 945 ZPO und damit nicht erstattungsfähig ist, eine
Schadensersatzpflicht außerdem am Verstoß der Beklagten zu 1) gegen ihre
Schadensminderungspflicht scheitern würde und auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1
BGB ausscheidet (C.).
A.
Der
Kläger kann als Hersteller der nicht nur bereits als Lichtbilder i.S.v. § 72
Abs. 1 UrhG, sondern aufgrund ihres individuellen Charakters auch als
Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG leistungsschutz- sowie
urheberrechtlich geschützten Fotos in Anlage K I 1 bis K I 4 gem. § 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG Unterlassung von beiden Beklagten verlangen.
I.
Die Beklagte zu 1) hat (über die von ihr hierzu beauftragten Personen) die
klagegegenständlichen Fotos auf ihrer Homepage gem. § 19a UrhG öffentlich
zugänglich gemacht, ohne dass der Kläger als Urheber der Fotos ihr ein
Nutzungsrecht eingeräumt hat, so dass sie gem. §§ 100, 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
auf Unterlassung haftet.
I.
1. Das Gericht ist gem. § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund folgender Umstände davon
überzeugt, dass der Kläger Urheber der Fotos in Anlage K I 1 bis K I 4 ist:
I.
1. a. Erstes und wesentliches Anzeichen hierfür ist der Umstand, dass die
Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren – in dem, wie im
Hauptsacheverfahren, die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO gilt –
unstreitig gestellt haben, dass der Kläger Urheber dieser Fotos sei: Er habe
kurz nach dem Turnier vom 16.10.2004, spätestens aber Ende Oktober 2004, zwei
CDs mit Fotomaterial übergeben, sowie kurze Zeit später, also Anfang bis Mitte
November 2004, eine weitere CD mit Landschaftsfotografien; auf zwei dieser CDs,
nämlich diejenigen mit der Beschriftung „A.B. 15/11/04 Landschaften T. Golf“
sowie „pix V.f.C. Golf Cup 16/10/04“, hätten sich die streitgegenständlichen
Fotos befunden.
Die
Beklagten können in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, dass
ihr Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren irrtümlich erfolgt sei, weil
sie zunächst davon ausgegangen seien, dass sämtliche Fotos anlässlich des
Golf-Turniers am 16.10.2004 angefertigt worden seien und der Kläger erst im
Schriftsatz vom 24.01.2007 vorgetragen habe, dass die Fotos in den Anlagen K I
2 und K I 3 erst später gemacht worden seien, so dass die Beklagten bis zum
Verhandlungstermin am 30.01.2007 vor dem Landgericht Berlin nicht mehr
sachgerecht hätten reagieren können: Zum einen wäre es den Beklagten entweder
durch vorbereitenden Schriftsatz noch vor dem Verhandlungstermin, oder aber
durch Erklärung zu Protokoll im Verhandlungstermin ohne weiteres möglich
gewesen, einen etwaigen Irrtum aufzudecken und den Sachvortrag klarzustellen
bzw. zu ändern. Zum anderen würde der angebliche Irrtum über das
Erstellungsdatum der Fotos nichts am Vortrag der Beklagten ändern, dass der
Kläger mehrere CDs übergeben habe und sich auf zwei dieser CDs die
klagegegenständlichen Fotos befunden hätten.
War
der Kläger aber im Besitz der Fotodateien und hat er sie auf CDs gespeichert
dem Beklagten zu 2) übergeben, spricht ein erster Anschein dafür, dass er diese
Fotos auch hergestellt hat.
I.
1. b. Die Inaugenscheinnahme der beiden gerade genannten CDs im Termin vom
19.03.2008 hat außerdem bestätigt, dass sich darauf tatsächlich sämtliche vier
streitgegenständlichen Fotodateien befanden. Unstreitig ist zudem, dass die
ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten zu 1, Frau Redmann geb.J.…, eine vom
Kläger übergebene CD beschriftet hat, nämlich diejenige mit der Aufschrift „pix
V.f.C. Golf Cup 16/10/04“. Auf dieser CD befindet sich gemäß der
Inaugenscheinnahme das Foto in Anlage K I 4 sowie vom Kläger unbestritten (und
vom Gericht nachkontrolliert) das Foto in Anlage K I 2. Auch die Zeugin D. hat
in ihrer Einvernahme (wenn auch nicht mit hundertprozentiger Sicherheit)
bestätigt, dass diese Fotos auf der vom Kläger kurz nach dem Turnier
übergebenen CD gespeichert waren.
I.
1. c. Ein weiteres Anzeichen für die Urheberschaft des Klägers ergibt sich aus
der konkreten Beschriftung der (nach Aussage der Zeugin D. bei der Übergabe
noch unbeschrifteten) weiteren CD „A.B. 15/11/04 Landschaften T. Golf“ gerade
mit seinem Namen: Es liegt nahe, dass durch die Nennung eines Namens auf einer
CD gerade diejenige Person bezeichnet werden soll, von der die darauf
enthaltenen Dateien stammen.
I.
1. d. Schließlich spricht für die Urheberschaft des Klägers auch der Besitz und
die Vorlage von Screenshots einzelner Fotos samt dazugehöriger Fotodateien auf
einer CD in Anlagenkonvolut K 27, welches – wie sich aus den ähnlichen Motiven,
den jeweiligen Lichtverhältnissen und der fortlaufenden Dateibenennung ergibt –
neben den beiden streitgegenständlichen Fotos K I 2 und K I 3 weitere Fotos
einer zusammengehörigen Fotoserie enthält. Kann ein Fotograf eine ganze Serie
von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spricht ebenfalls ein erster Anschein
dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen.
Die
Behauptung des Klägers in diesem Zusammenhang, dass er nicht sämtliche Fotos
dieser Fotoserie habe vorlegen können, weil er unbrauchbare oder nicht
gelungene Fotos gelöscht habe, ist durchaus nachvollziehbar. Entscheidend ist
jedenfalls, dass die vorgelegten Fotos als Teil einer Fotoserie erkannt werden
können.
I.
1. e. Demgegenüber haben die Beklagten keine Angaben darüber machen können, wer
anstelle des Klägers der Urheber der klagegegenständlichen Fotografien gewesen
sein soll. Sie beschränkten sich vielmehr lediglich auf die „sich aufdrängende
Vermutung“, dass die Fotos aus dem Bilderpool der Beklagten zu 1) stammten.
Wie
dann aber die Fotodateien in den Besitz des Klägers gekommen sein sollen, haben
die Beklagten nicht plausibel darlegen können; angesichts der Maßänderung (die
Fotos auf der Homepage der Beklagten sind im Unterschied zu den auf den CDs
enthaltenen Fotodateien entsprechend dem hierfür vorgesehenen Platz auf den
Seiten allesamt länglich, vgl. Screenshots in Anlage K 7) und der zur
vernünftigen Handhabbarkeit notwendigen Dateikomprimierung für Fotos auf
Internetseiten (die auf den CDs enthaltenen Fotodateien haben dagegen allesamt
eine Dateigröße von mehreren Megabyte) ist hierfür jedenfalls die von den
Beklagten ins Feld geführte bloße „Möglichkeit“, dass die Bilder von ihrer
Homepage geladen wurden, ungenügend.
I.
1. f. Die Annahme der Urheberschaft des Klägers wird auch nicht dadurch
erschüttert, dass möglicherweise die vom Kläger angegebenen nicht mit den
tatsächlichen Aufnahmedaten der Fotos übereinstimmen bzw. die angeblichen
Aufnahmedaten nicht zu den jeweiligen Bildabspeicherungsdaten auf den beiden
genannten CDs zusammenpassen.
I.
1. f. A. Es stellt eine gerichtsbekannte Tatsache dar, dass entgegen der
Behauptung des Klägers die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw.
EXIF-Daten im Feld „Datum Uhrzeit des Originals“ (abgesehen davon, dass diese
ohne weiteres gerichtsbekannt mit entsprechender Software, z.B. mit der im
Internet kostenlos erhältlichen Software „Exifer“, nachträglich verändert
werden könnten) nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben
müssen: Durchaus denkbar ist nämlich, dass die interne Datumseinstellung der
Digitalkamera – z.B. aufgrund falscher manueller Datumseinstellung, aufgrund
zeitweiligen Herausnehmens der internen Pufferbatterie bzw. aufgrund deren
Entladung oder aber aufgrund Aufspielens einer neuen Firmware – nicht mit dem
tatsächlichen Datum übereinstimmt.
I.
1. f. B. Gleiches gilt für das Abspeicherungsdatum einer Datei auf einer CD, da
dieses Datum lediglich den Brennzeitpunkt gemäß dem Rechnerdatum darstellt,
dieses aber – wiederum z.B. aufgrund einer falschen manuellen Einstellung –
nicht zwingend mit dem wahren Datum übereinstimmen muss.
I.
1. f. C. Die konkreten Datumsangaben des Klägers, wann er die vier
klagegegenständlichen Fotos gemacht haben will, schließt er außerdem
offensichtlich aus den entsprechenden, ihm vorliegenden Metadaten und nicht aus
seiner Erinnerung oder sonstigen Umständen. Die Metadaten sind aber eben kein
zuverlässiger Anhaltspunkt für das Erstellungsdatum. In seiner Vernehmung gab
er außerdem nachvollziehbar an, dass er nicht genau sagen könne, wann er die
Bilder aufgenommen habe; er wüsste lediglich, dass es bei drei verschiedenen
Gelegenheiten im Herbst 2004 gewesen sei.
I.
1. f. D. Entscheidend für die Frage der Urheberschaft ist der Umstand, dass der
Kläger die Fotos angefertigt hat und nicht der Zeitpunkt, wann genau dies war.
Für die Tatsache, dass der Kläger die Fotos aufgenommen hat, spricht aber sein
vorheriger Besitz und die Übergabe der Fotodateien an den Beklagten zu 2) (s.o.
Ziff. A.I. 1. a. bis d.).
I.
1. f. E. Damit bestand für das Gericht keine Veranlassung, den vom Kläger
angebotenen Zeugen P. zu hören, da dieser lediglich hätte bezeugen sollen, dass
ihm der Kläger im November 2004 die Fotografien gemäß Anlagen K I 1 bis K I 3
gezeigt habe. Hierdurch könnte also lediglich der Beweis geführt werden, dass
der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Besitz dieser Fotos gewesen ist; dieser
Umstand ist aber bereits dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen (s.o. Ziff.
A.I. 1. a.).
Weil
es darüber hinaus, wie ausgeführt, nicht auf den exakten Zeitpunkt der
Fotoaufnahmen ankommt und die Metadaten hierfür auch keine hinreichenden
Anhaltspunkte bieten, war das von den Beklagten eingeholte Wettergutachten
ebenso unerheblich wie ihre Beweisangebote hinsichtlich des Zeitraums der
Aufstellung des auf dem Foto mit dem Dateinamen _MG_0136.jpg im Anlagenkonvolut
K 27 zu sehenden Werbeträgers mit der Aufschrift „GOLFCOM“ sowie hinsichtlich
der Bespiel- und Betretbarkeit des Golfplatzes der Beklagten zu 1) am
15./17.11.2004.
I.
1. g. Verbleibende Restzweifel an der Urheberschaft des Klägers wurden durch
seine Vernehmung als Partei von Amts wegen gem. § 448 ZPO ausgeräumt.
I.
1. g. A. Zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im Termin vom 19.03.2008 bestand – wie
sich aus den Ausführungen unter Ziff. A.I. 1. a. bis f. entnehmen lässt – für
die zu beweisende Tatsache seiner Urheberschaft eine gewisse
Anfangswahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 1992, 920, 921; NJW 1998, 814, 815;
Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rn. 2; Greger in Zöller, ZPO,
26. Aufl., § 448 Rn. 4).
I.
1. g. B. Ferner ist die weitere Voraussetzung der Parteieinvernahme von Amts
wegen, dass die Vernehmung erst nach Erhebung aller angebotenen, zulässigen und
erheblichen Beweise erfolgen kann (vgl. BGH VersR 1984, 665, 666; Greger,
a.a.O., § 448 Rn. 3; Huber in Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 448 Rn. 2), erfüllt.
Während
das Beweisangebot zur Einvernahme des Zeugen P.… unerheblich war (s.o. Ziff.
A.I. 1. a. ee.), war das Beweisangebot des Klägers, hinsichtlich der „Hot
Pixel“ als Fingerabdruck seiner Digitalkamera ein Sachverständigengutachten
einzuholen, als sog. Ausforschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich
(vgl. Greger, a.a.O., Vor § 284 Rn. 5): Wie der Kläger selbst vortrug und was
auch gerichtsbekannt ist (vgl. insofern den Eintrag bei Wikipedia unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Hotpixel), können diese Hot Pixel durch einen
Beschnitt der Fotografie oder „sonstige Manipulation“ (also durch entsprechende
Software oder aber bereits durch kamerainterne, automatische Korrekturen)
entfernt werden; darüber hinaus enthält nicht jede Fotodatei zwingend solche
Hot Pixel. Es ist also nicht gesagt – und diese Möglichkeit räumt auch der
Kläger im Rahmen seines Beweisantrags ein –, dass die auf den beiden CDs
enthaltenen streitgegenständlichen Fotodateien überhaupt solche Hot Pixel
enthalten, so dass der Vortrag des Klägers „ins Blaue hinein“ erfolgte bzw.
sich auf eine bloß vermutete Tatsache ohne greifbare Anhaltspunkte (vgl. BGH
NJW 1995, 2111, 2112) bezog.
I.
1. g. C. Der Kläger hat in seiner Vernehmung glaubhaft erläutert, dass er die
klagegegenständlichen vier Fotografien selbst erstellt hat. So konnte er sich
noch an Einzelheiten wie den Föneinbruch an zwei Tagen gegen Abend, die
tiefstehende Sonne beim Erstellen des Fotos in Anlage K I 2 sowie seine
Absicht, das Foto in Anlage K I 3 bei einem Wettbewerb einzureichen, erinnern;
gleichzeitig räumte er aber auch nachvollziehbar ein, dass er die genauen
Daten, an denen er die Fotos gemacht habe, nicht mehr wisse, dass es aber zu
drei verschiedenen Anlässen und im Herbst 2004 gewesen sei. Bei seiner
Einvernahme hinterließ er einen ruhigen, sicheren Eindruck und machte seine
Angaben, ohne in besonderem Maße sein naturgemäßes Interesse am entsprechenden
Inhalt der Aussage erkennen zu lassen; er erschien dem Gericht daher auch
glaubwürdig. Anhaltspunkte, dass er das Gericht mit der Unwahrheit bedient hat,
waren nicht ersichtlich.
I.
2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht deswegen
ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 1) die vier klagegegenständlichen Fotos
nutzen durfte. Die Einvernahme der Zeugin D. hat nämlich nicht zur Überzeugung
des Gerichts ergeben, dass der Kläger mit dem Beklagten zu 2) im Vorfeld des
Golfturniers vom 16.10.2004 eine Vereinbarung getroffen hat, derzufolge der
Beklagten zu 1) gegen ein Honorar i.H.v. 100 € Nutzungsrechte zur freien
Verfügung für sämtliche an diesem Tag angefertigten Fotos eingeräumt wurden und
damit diese Nutzungsrechte auch das öffentliche Zugänglichmachen auf der
Homepage der Beklagten zu 1) umfassten.
I.
2. a. Dass die von den Beklagten behauptete, gerade genannte Vereinbarung
tatsächlich so getroffen wurde, konnte die Zeugin D. nicht unmittelbar
bestätigen, weil sie bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu
2) nicht anwesend gewesen sei; sie habe lediglich im Anschluss an das Gespräch
durch den Beklagten zu 2) von dessen Inhalt erfahren. Der Beklagte zu 2) habe
ihr auch gesagt, dass sie vom Kläger eine CD mit Bildern bekommen würden, die
sie dann verwenden dürften, wobei sich die Zeugin nicht sicher war, ob der
Beklagte zu 2) sagte, dass sie eine CD bekommen würden oder nur Bilder. Ebenso
wenig konnte die Zeugin Aussagen über den genauen Umfang der angeblich
eingeräumten Nutzungsrechte machen; sie könne sich nicht erinnern, ob der
Kläger bei der Übergabe der CDs etwas hinsichtlich der Verwendung der Fotos
gesagt habe.
I.
2. b. Somit bestehen Zweifel, ob im Rahmen dieses Gesprächs tatsächlich die
behauptete Nutzungsrechtsübertragung an sämtlichen am 16.10.2004 angefertigten
Fotos erfolgte. Der Kläger trug nämlich vor, dass er zwar einen mit 100 €
vergüteten Auftrag vom Beklagten zu 2) erhalten habe, dieser Auftrag aber
ausschließlich das Fotografieren der abendlichen Preisverleihung und der hieran
teilnehmenden Personen zum Inhalt gehabt habe, während man über die Herstellung
von Landschaftsfotografien oder von Fotografien der Personen auf dem Golfplatz
am 16.10.2004 niemals verhandelt habe. Was nun wirklich Gegenstand des
Gesprächs gewesen ist, bleibt auch nach Vernehmung der Zeugin D. – welche
lediglich Zeugin vom Hörensagen ist, so dass ihrer Aussage ein geringerer
Beweiswert als bei unmittelbaren Wahrnehmungen zukommt – im Unklaren; es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Variante des Klägers zutrifft und z.B.
der Beklagte zu 2) den Inhalt der Vereinbarung gegenüber der Zeugin D. falsch
wiedergegeben oder diese das Gesagte missverstanden hat. Ebenso ist es nach der
Einlassung der Zeugin möglich, dass sich die Aussage des Beklagten zu 1) ihr
gegenüber lediglich auf die Bilder (ggf. auf einer CD) der Abendveranstaltung
bezog. Weiterhin ist es mangels näherer Aussagen bzw. Erinnerungen der Zeugin
denkbar, dass zwar tatsächlich eine Nutzungsrechtseinräumung vereinbart wurde,
diese jedoch nicht die Veröffentlichung der Fotos auf der Homepage (sondern z.B.
nur die Nutzung auf dem Golfplatzgelände) umfasste. Schließlich spricht auch
das verhältnismäßig geringe Entgelt gegen die von der Beklagten zu 1)
behauptete umfassende Nutzungsrechtseinräumung.
Verbleiben
aber vernünftige Zweifel hinsichtlich der zu beweisenden Tatsache, gehen diese
zulasten der Beklagten zu 1) als beweisbelasteten Partei.
I.
2. c. Auch aus der als Anlage WK 12 vorgelegten Turnierabrechnung mit dem
Posten „Fotograf Pauschal“ i.H.v. 100 € folgt nicht die behauptete
Nutzungsrechtseinräumung, weil diesem Posten genauso gut die vom Kläger
behauptete Einigung lediglich hinsichtlich der bei der Abendveranstaltung des
Turniers gefertigten Fotos zugrunde liegen könnte.
I.
2. d. Es kann daher dahinstehen, welche der streitgegenständlichen Fotos überhaupt
unter die behauptete Nutzungsrechtseinräumung gefallen wären, bzw. ob sämtliche
klagegegenständlichen Fotos tatsächlich am 16.10.2004 hergestellt wurden oder
nur das Foto in Anlage K I 4.
I.
3. Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr wird durch
die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert und wurde nicht durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte zu 1)
ausgeräumt.
II.
Der Beklagte zu 2) ist neben der Beklagten zu 1) als Betreiberin der streitgegenständlichen
Homepage selbst als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
der Beklagten zu 1) aufgrund der unter Ziff. A.I. genannten Vorschriften zur
Unterlassung verpflichtet, weil er das öffentliche Zugänglichmachen der Fotos veranlasst
hat oder jedenfalls das ihm bekannte öffentliche Zugänglichmachen hätte
unterbinden können (vgl. zur Eigenhaftung des gesetzlichen Vertreters einer
Gesellschaft BGH GRUR 1986, 248, 251 – Sporthosen; GRUR 2005, 1061, 1064 –
Telefonische Gewinnauskunft). Es kann somit offenbleiben, ob bereits seine
Eigenschaft als administrativer Ansprechpartner der Homepage zu einer Haftung
führt.
B.
Die
Widerklage ist unzulässig. Zum einen betrifft die von der Beklagten zu 1)
begehrte Feststellung teilweise kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO,
zum anderen besteht nicht das nach dieser Vorschrift notwendige
Feststellungsinteresse.
I.
Während für die begehrte Feststellung, dass der Kläger die als Anlagen WK 1 bis
WK 7 vorgelegten Fotos nicht selbst gefertigt habe, mittels interessengerechter
Auslegung die Frage seiner Urheberschaft als feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ermittelt werden kann, ist die Frage,
ob der Kläger die als Anlagen WK 1 bis WK 7 vorgelegten Fotos in Form von Dias,
Abzügen, in Dateiform oder in sonstiger Weise dem Beklagten zu 2) übergeben hat
oder nicht, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
I.
1. „Rechtsverhältnis“ i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist die Beziehung einer Person zu
einer anderen Person oder Sache, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung
feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen
können; bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen können daher nicht
Gegenstand von Feststellungsklagen sein (vgl. Greger, a.a.O., § 256 Rn. 3;
Reichold, a.a.O., § 256 Rn. 5 f.).
Der
BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden (NJW 1979, 269, 270 f.), dass eine
Klage auf Feststellung der Erfinderschaft nach § 256 ZPO zulässig ist, da es
sich bei der Erfinderschaft nicht lediglich um das Ergebnis eines tatsächlichen
Vorgangs handelt, sondern der Begriff der Erfinderschaft vielmehr auch
rechtliche Beziehungen umfasst, deren Bestehen oder Nichtbestehen zum
Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können.
I.
2. Für die Frage der Urheberschaft kann nichts anderes gelten; dieser Begriff
umfasst wie bei dem der Erfindung nicht nur einen tatsächlichen Vorgang
(nämlich den der Schöpfung des Werks), sondern auch rechtliche Beziehungen,
etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht, wonach der Urheber bestimmen kann, ob und
wie sein Werk zu veröffentlichen ist (vgl. § 12 Abs. 1 UrhG), oder z.B. das
Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten oder in
unkörperlicher Form wiederzugeben (vgl. §§ 15 ff. UrhG).
I.
3. Dagegen ist es eine reine und damit nicht i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO
feststellungsfähige Tatfrage, ob der Kläger die als Anlagen WK 1 bis WK 7
vorgelegten Fotos in Form von Dias, Abzügen, in Dateiform oder in sonstiger
Weise dem Beklagten zu 2) übergeben hat oder nicht.
II.
Soweit die Beklagte zu 1) die Feststellung begehrt, dass der Kläger die als
Anlagen WK 1 bis WK 7 vorgelegten Fotos nicht selbst gefertigt habe (bzw. nicht
deren Urheber ist), fehlt es am notwendigen Feststellungsinteresse i.S.v. § 256
Abs. 1 ZPO.
II.
1. Der Kläger muss ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung des
Rechtsverhältnisses haben. Dieses Interesse besteht grundsätzlich nur, wenn dem
subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch
droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts
gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner
Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen; ist Klage auf Leistung
möglich und zumutbar, fehlt regelmäßig im Interesse der endgültigen Klärung des
Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse (vgl.
Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 f.; Reichold, a.a.O., § 256 Rn. 13, 18).
II.
2. Der Umstand allein, dass der Kläger behauptet, Urheber der Fotos gemäß
Anlagen WK 1 bis WK 7 zu sein, ist angesichts seiner Erklärungen in Schreiben
vom 31.01.2007 (Anlage K 11) und vom 09.02.2007 (Anlage K 21) nicht
ausreichend, die für eine alsbaldige Feststellung des Rechtsverhältnisses
notwendige gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit zu begründen.
II.
2. a. Eine Gefahr der Unsicherheit besteht gerade nicht, da der Kläger in
diesen Schreiben gegenüber der Beklagten zu 1) – wenn auch ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht – ernsthaft erklärte, „seine Ansprüche“ im Hinblick auf die
genannten Fotos nicht mehr weiterzuverfolgen. Diese Erklärung ist als Angebot
auf Abschluss eines Verzichtsvertrags i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB hinsichtlich der
Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in Bezug auf die Fotos – also vor allem
Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- oder Feststellungsansprüche –
auszulegen; für die Annahme dieses für die Beklagte zu 1) lediglich
vorteilhaften Angebots reichte es gem. § 151 Satz 1 BGB aus, dass es ihr zuging
und sie es nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung ablehnte
(vgl. BGH NJW 2000, 276, 277). In der Antwort der Beklagten zu 1) im Schreiben
vom 07.02.2007 (Anlage K 20) ist eine solche Ablehnung nicht zu sehen, da es
ihr ausdrücklich (nur) auf die Feststellung der tatsächlichen Urheberschaft an
den Fotos ankam, und zwar „unabhängig davon, ob [der Kläger] aus seinen
vermeintlichen Rechten Ansprüche geltend macht oder nicht“. Somit wurde die
Gefahr, dass sich der Kläger hinsichtlich der Fotos WK 1 bis WK 7 etwaiger
Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) berühmt, ausgeräumt. Die Feststellung, dass
der Kläger nicht Urheber dieser Fotos ist, bringt der Beklagten zu 1) insoweit
keine weitere Sicherheit für ihre Rechte, so dass das Feststellungsinteresse
fehlt.
Selbst
wenn man im übrigen das Zustandekommen eines Verzichtsvertrags ablehnte,
bestünde keine Gefahr der Unsicherheit für die Beklagte zu 1): Beriefe sich der
Kläger nämlich ihr gegenüber plötzlich doch auf Ansprüche in Bezug auf die
genannten Fotos, würde er sich in Widerspruch zu seinen Erklärungen vom 31.01.2007
und 09.02.2007 setzen, so dass der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem.
§ 242 BGB („venire contra factum proprium“) begründet wäre.
II.
2. b. Soweit die Beklagte zu 1) sich auf die Gefahr beruft, dass der Kläger
etwaige Rechte in Bezug auf die Fotos in Anlage WK 1 bis WK 7 Dritten einräumen
könnte und diese dann Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) geltend machen
könnten, ist eine gegenwärtige Gefahr, die eine Feststellung „alsbald“ i.S.v. §
256 Abs. 1 ZPO rechtfertigt, nicht ersichtlich: Abgesehen davon, dass bereits
fraglich ist, ob die begehrte Feststellung der Beklagten zu 1) überhaupt die
erstrebte Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr gesehenen Gefährdung durch
Rechteeinräumung des Klägers an Dritte bieten kann, hat sie konkrete Tatsachen,
die eine solche Rechteeinräumung samt darauffolgende Inanspruchnahme
hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (etwa entsprechende Ankündigungen
durch den Kläger oder Rechteeinräumungen in der Vergangenheit), nicht
vorgetragen (vgl. Foerste in Musielak, a.a.O., § 256 Rn. 10, 29, wonach
künftige Schäden, obschon nach Art, Umfang oder Eintritt ungewiss, hinreichend
wahrscheinlich sein müssen, sowie die Entscheidung des BGH in NJW 1977, 1637
ff., bei der – im Unterschied zur vorliegenden Konstellation – eine Forderung
bereits abgetreten und im Rahmen einer Drittwiderklage die Feststellung
gegenüber dem Zessionar begehrt wurde, dass die Forderung nicht bestehe). Die
bloße hypothetische Möglichkeit ist jedenfalls nicht ausreichend.
II.
2. c. Schließlich ist auch das Argument der Beklagten zu 1) unbehelflich, dass
durch ihr Feststellungsbegehren die Basis für eigene Schadensersatzansprüche
geschaffen werden könne, zumal diese noch nicht abschließend bezifferbar seien:
In diesem Fall wäre es ihr nämlich – wie im übrigen auch ihre Hilfswiderklage
zeigt – möglich und zumutbar gewesen, unmittelbar Leistungsklage zu erheben.
Hätte sie dagegen ihren Schaden noch nicht oder nur teilweise beziffern können,
wäre ihr die Möglichkeit einer Schadensersatzfeststellungsklage offen
gestanden.
C.
Der
hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens geltend
gemachte Widerklageantrag ist unbegründet, da ein Erstattungsanspruch für den
behaupteten Schaden bei der Beklagten zu 1) nicht gegeben ist.
I.
Zwar besteht zugunsten der Beklagten zu 1) dem Grunde nach gem. § 945 ZPO ein –
verschuldensunabhängiger – Schadensersatzanspruch, da sich die einstweilige
Verfügung vom 12.10.2006 hinsichtlich der Fotos in Anlagen WK 1 bis WK 7 als
von Anfang an unberechtigt erwies; die geltend gemachten Kosten hinsichtlich
der neu in die Homepage integrierten Bilder sind jedoch kein adäquat kausal
verursachter, zurechenbarer Vollziehungsschaden im Sinne der genannten
Vorschrift und damit nicht erstattungsfähig.
I.
1. Die haftungsbegründende Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gem. § 945
Alt. 1 ZPO, nämlich eine von Anfang unberechtigte einstweilige Verfügung, liegt
vor.
I.
1. a. Nachdem der Kläger seinen Verfügungsantrag hinsichtlich der
widerklagegegenständlichen Fotos in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht Berlin vom 30.01.2007 zurückgenommen hat, muss er als Gläubiger im
einstweiligen Verfügungsverfahren und Beklagter im Schadensersatzprozess
beweisen, dass sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (in vollem
Umfang) von Anfang an berechtigt war (vgl. BGH NJW-RR 1992, 998, 1001).
I.
1. b. Der Kläger hätte also beweisen müssen, Urheber auch der sieben weiteren
Fotos zu sein. Seinem (einzigen) Beweisangebot, nämlich seine Vernehmung als
Partei, war jedoch nicht nachzugehen, da die Beklagte zu 1) nicht ausdrücklich
ihr Einverständnis i.S.v. § 447 ZPO erklärt hat. Das Gericht war dabei nicht
verpflichtet, auf eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten zu 1) zum Antrag
des Klägers hinzuwirken (vgl. Greger in Zöller, a.a.O., § 447 Rn. 2), zumal die
Beklagten bereits in ihrer Klageerwiderung vom 30.07.2007 unter Ziff. A. II. 3.
der Parteieinvernahme des Klägers (dort im Hinblick auf seine Urheberschaft an
den Fotos gem. Anlagen K I 1 bis K I 4) widersprochen haben. Eine Vernehmung
des Klägers von Amts wegen gem. § 448 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da –
im Gegensatz zur Frage seiner Urheberschaft hinsichtlich der Fotos gem. Anlagen
K I 1 bis K I 4 (s.o. Ziff. A.I. 1. g. aa.) – keine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit
für die vom Kläger zu beweisende Behauptung seiner Urheberschaft besteht:
Umstände, die für seine Urheberschaft an den Fotos in Anlagen WK 1 bis WK 7
sprechen, sind von ihm nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
I.
2. Der von der Beklagten zu 1) behauptete Schaden i.H.v. 2 726,18 € durch die
behauptete Beauftragung der Agentur m. ist jedoch kein adäquat kausal
verursachter, zurechenbarer Vollziehungsschaden i.S.v. § 945 ZPO. Es kann daher
offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) – wie vom Kläger bestritten – tatsächlich
die genannte Agentur beauftragt und diese die in Rechnung gestellten Arbeiten
erbracht hat sowie ob die entsprechenden Rechnungsbeträge angemessen und
ortsüblich waren.
I.
2. a. Zu ersetzen ist der durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung
adäquat kausal verursachte, zurechenbare unmittelbare und mittelbare
Vermögensschaden gem. §§ 249 ff. ZPO (vgl. Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 945
Rn. 14). Vollzogen wurde die einstweilige Verfügung vom 12.10.2006 vorliegend durch
Zustellung an die Beklagten am 20.10.2006.
I.
2. b. Somit ist grundsätzlich ersatzfähig zunächst (nur) derjenige Schaden, der
aus der erzwungenen Befolgung des Unterlassungstenors (also das Verbot des
öffentlichen Zugänglichmachens der elf Fotos) entstanden ist.
Dies
bedeutet, dass prinzipiell lediglich diejenigen Kosten erstattungsfähig waren,
die der Beklagten zu 1) durch die (bloße) Herausnahme der
streitgegenständlichen Fotos aus ihrer Homepage entstanden sind, denn bereits
hierdurch hat sie dem Unterlassungstenor Genüge getan. Nach eigenem Vortrag
sind der Beklagten zu 1) aber durch die Herausnahme der Fotos (bzw. die
Sperrung der Seiten), ausgeführt durch den Betreuer der Homepage Herrn L., noch
keine Kosten entstanden; zumindest hat sie solche nicht geltend gemacht.
I.
2. c. Darüber hinaus wird man aber auch dann die von der Beklagten zu 1)
geltend gemachten Kosten für einen Austausch der Fotos als vom Schutzzweck der
Norm und damit als erstattungsfähigen mittelbaren Schaden ansehen müssen, wenn
ohne einen solchen Austausch die Homepage eine fehlerhafte oder
unprofessionelle Gestalt bekommen würde; in diesem Fall können die
Austauschkosten als Aufwendungen verstanden werden, die aus verständiger Sicht
erforderlich waren, um die Schadensfolgen der zu Unrecht erlassenen
einstweiligen Verfügung (also vorliegend etwa den – wenngleich nur in einem
geringen Umfang vorstellbaren – Imageschaden mit einhergehenden etwaigen
Umsatzeinbußen durch die abschreckende Wirkung einer unprofessionellen
Homepage) abzuwenden oder zu mindern.
Kommt
der Geschädigte also seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entnehmenden
Abwendungs- und Minderungspflicht nach, so sind die Aufwendungen hierfür
adäquat kausal durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursacht und
demgemäß zu ersetzen (vgl. BGH NJW 1993, 2685, 2687, wonach als
erstattungsfähig Kosten von Werbemaßnahmen angesehen wurden, die notwendig
geworden sind, um gewinnschmälernde Folgen des Verbots einer bestimmten,
besonders attraktiven Werbung zu mindern).
I.
2. d. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch vorliegend, dass
unstreitig zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung (und im übrigen auch heute
noch – freilich mit anderen Fotos –, wie ein Test auf ihrer Homepage unter
www.t.….de ergibt) sämtliche Seiten des Internetauftritts der Beklagten zu 1)
mittels eines bestimmten Algorithmus mit den elf streitgegenständlichen Fotos
sowie ca. fünf bis sechs weiteren Fotos in alternierender Weise auf dem hierfür
vorgesehenen, gleichbleibenden Platz bebildert wurden (vgl. die Screenshots in
Anlage K 7). Bei jedem neuen Aufruf entweder derselben oder einer anderen Seite
erschien also ein neues Foto, wobei die insgesamt ca. 16 bis 17 Fotos aufgrund
der alternierenden Erscheinungsweise naturgemäß keinen zwingenden
Sachzusammenhang zum jeweiligen Inhalt der Seiten aufwiesen (vgl. auch insofern
die Screenshots in Anlage K 7).
Um
nun aber eine funktionierende Bebilderung und damit eine professionelle
Homepage aufrecht zu erhalten, wäre im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht
der Beklagten zu 1) nicht der Austausch sämtlicher streitgegenständlicher Fotos
gegen neu auszuwählende, zu bearbeitende und in die Datenbank einzustellende
Fotos notwendig gewesen, sondern bereits die bloße Herausnahme der von der
einstweiligen Verfügung betroffenen Fotos aus der Datenbank, aus der heraus die
Fotos in die jeweilige Internetseite eingespeist wurden, damit die Homepage
nunmehr lediglich mit den verbleibenden ca. fünf bis sechs Fotos aus der
Datenbank alternierend bebildert worden wäre. Notwendig wäre hierfür ggf.
zusätzlich noch die entsprechende (geringfügige) Umprogrammierung der
Befehlszeilen gewesen, die das automatische alternierende Einfügen der
Bilddateien an den hierfür vorgesehenen Platz bewirken (etwa das Ändern der Parameter,
dass nur noch fünf oder sechs der ursprünglich 16 oder 17 Bilder in der
Datenbank enthalten sind, oder aber das Löschen der ggf. angeführten Dateinamen
der nicht mehr vorhandenen Bilddateien).
Eine
solche Vorgehensweise wäre für die Beklagte zu 1) auch zumutbar gewesen: Zum
einen konnte sie den nicht übermäßig lang andauernden Zeitraum bis zur
rechtskräftigen Klärung der Verwendungsmöglichkeit der Fotos im Rahmen des
einstweiligen Verfügungsverfahrens abwarten; zum anderen waren die herausgenommenen
Fotos ebenso wie die nicht von der einstweiligen Verfügung betroffenen Fotos
nicht zwingend bestimmten Seiten zugeordnet, sondern konnten auf sämtlichen
Seiten erscheinen, so dass die Bebilderung in diesem überschaubaren Zeitraum
auch durch die verbleibenden fünf bis sechs Fotos erfolgen hätte können, ohne
dass dies entscheidend den professionellen Gesamteindruck der Homepage
geschmälert hätte.
Nicht
entscheidungserheblich ist daher der Vortrag der Beklagten zu 1), dass ein
Löschen der gegenständlichen elf Fotos auch für Fachleute kurzfristig nicht
umsetzbar gewesen sei und dass sich durch das komplette Sperren derjenigen
Seiten, auf denen die gegenständlichen Bilder der einstweiligen Verfügung zu
sehen waren, ein schäbiges, unprofessionelles Erscheinungsbild der Homepage
ergeben habe: Abgesehen davon, dass gerichtsbekannt ein EDV-Fachmann einzelne
Bilddateien ohne nennenswerten Aufwand aus einem Verzeichnis, aus dem heraus
die Fotos in die jeweilige Internetseite eingespeist werden (vgl. etwa das
Bilderverzeichnis unter www.t….de/2007/images/Fruehling/ auf der aktuellen
Homepage der Beklagten zu 1)), löschen und die oben geschilderte
Umprogrammierung der Befehlszeilen vornehmen kann, und abgesehen davon, dass
bei alternierender Bebilderung sämtlicher Seiten einer Homepage nicht
nachvollziehbar ist, wie einzelne Seiten mit bestimmten Bildern vorhanden sein
sollen (ohne Herausnahme einzelner Bilder käme nur die Sperrung der kompletten
Homepage in Betracht), hätte eben zur Wiederherstellung eines akzeptablen Erscheinungsbilds
der Homepage aufgrund der alternierenden Bebilderung lediglich die Herausnahme
der elf betroffenen Fotos genügt.
I.
2. e. Im Ergebnis wären daher vorliegend lediglich diejenigen Kosten dem Kläger
zurechenbar und damit erstattungsfähig gewesen, die für das Löschen der
streitgegenständlichen Bilder sowie ggf. für das Umprogrammieren der Homepage
angefallen wären. Solche Kosten hat die Beklagte zu 1) aber nicht vorgetragen;
die angeblich durch die Beauftragung der Agentur m. angefallenen Kosten sollen
nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) sowie der Zusammenstellung der Agentur in
ihrem Schreiben vom 14.04.2008 (Anlage WK 14) ausschließlich im Zusammenhang
mit Auswahl, Bearbeitung und Upload der neuen Bilder entstanden sein und haben
somit außer Betracht zu bleiben.
I.
3. Zu dem gleichen Resultat käme man im übrigen, wenn man den Begriff des
Vollziehungsschadens i.S.v. § 945 ZPO weiter fassen und vorliegend die adäquat
kausale und zurechenbare Verursachung der von der Beklagten zu 1) geltend gemachten
Kosten durch den Kläger bejahen würde. In diesem Fall müsste nämlich im Rahmen
des haftungsausfüllenden Tatbestands die der Beklagten zu 1) obliegende
Schadensminderungspflicht i.S.v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. zur
Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. §
945 ZPO z.B. BGH NJW 1993, 2685, 2687 m.w.N.; NJW 2006, 2557, 2559; Vollkommer,
a.a.O., § 945 Rn. 13) berücksichtigt werden; diese Schadensminderungspflicht
hat die Beklagte zu 1) vorliegend verletzt, so dass eine Erstattungspflicht des
Klägers ausscheidet.
I.
3. a. Aufgrund der Schadensminderungspflicht i.S.v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
wäre die Beklagte zu 1) gehalten gewesen, die von der einstweiligen Verfügung
betroffenen Fotos nicht durch neu auszuwählende und zu bearbeitende Fotos
auszutauschen, sondern lediglich aus der Homepage zu nehmen und die
alternierende Bebilderung mit den verbleibenden Fotos zu bestreiten. Insofern
ist auf die Ausführungen in Ziff. C.I. 2. d. zu verweisen.
I.
3. b. Auch bei Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten
hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Würdigung der Umstände des
Einzelfalls ab, insbesondere vom Maß der beiderseitigen Verursachung und in
zweiter Linie vom Maß des beiderseitigen Verschuldens (vgl. BGH NJW 2001, 3257,
3258; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 254 Rn. 59 f., 65).
Hier
ist ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass der von der Beklagten zu 1)
geltend gemachte (Mehr-)Schaden ausschließlich auf ihre behauptete Beauftragung
der Agentur m. zurückzuführen ist, so dass es angemessen ist, diesen
Mehrschaden allein der Beklagten zu 1) aufzuerlegen (vgl. Heinrichs, a.a.O., §
254 Rn. 65 m.w.N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter
Berücksichtigung des beiderseitigen Verschuldens, nachdem etwa ein grob
fahrlässiges Verhalten des Klägers, welches eine Quotelung des behaupteten
Schadens rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist.
II.
Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus.
II.
1. Vorliegend ist nicht das Eigentum der Beklagten zu 1), sondern ihr – von §
823 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht erfasstes – Vermögen betroffen.
II.
2. Ein rechtswidriger Eingriff in den deliktisch geschützten eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) ist gleichfalls abzulehnen.
II.
2. a. Dieser Anspruch scheitert an der fehlenden unmittelbaren Beeinträchtigung
des Gewerbebetriebs als solchen und damit an der fehlenden Betriebsbezogenheit
des Eingriffs: Letztere ist nämlich zu verneinen, sofern lediglich ein
gesetzlich geregeltes Verfahren (wie hier das einstweilige Verfügungsverfahren
gem. §§ 935 ff., 916 ff. ZPO) in Gang gesetzt und betrieben wird und die
betreibende Person dabei einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Sach- und
Rechtslage unterliegt (vgl. BGH NJW 1979, 1351, 1352 für das
Insolvenzverfahren; Sprau in Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 128). Das
Verfahrensrecht sieht dabei selbst genügende Korrektive – vorliegend
insbesondere den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO
– vor, so dass es gerade keines Rückgriffs auf eine deliktische Haftung bedarf
(vgl. BGH NJW 1979, 1351, 1352).
II.
2. b. Die hiervon zu machende Ausnahme, nämlich eine sittenwidrige und
vorsätzliche Schädigung – bei der freilich bereits der Schadensersatzanspruch
gem. § 826 BGB eingreift –, ist vorliegend nicht gegeben; Anhaltspunkte dafür,
dass der Kläger in positiver Kenntnis seiner fehlenden Urheberschaft
hinsichtlich der sieben Fotos, die Gegenstand der Widerklage sind, das
einstweilige Verfügungsverfahren in verwerflicher Art und Weise angestrengt
hat, sind nicht ersichtlich.
II.
2. c. Im übrigen würde der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen ihre
Schadensminderungspflicht (s.o. Ziff. C.I. 2. d., 3.) selbst bei Bejahung einer
deliktischen Haftung dem Grunde nach zu einem Haftungsausschluss führen.
II.
3. Somit musste nicht dem Beweisangebot der insofern beweisbelasteten Beklagten
zu 1) nachgegangen werden, dass die von ihr benannten Personen Urheber der
Fotos in den Anlagen WK 1 bis WK 7 sind.
III.
Da der Hilfswiderklageantrag unbegründet ist, ist seine teilweise Rücknahme
i.H.v. 435,27 € mit Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 15.04.2008 bzw. die
Frage der Wirksamkeit der Teilrücknahme gem. § 269 Abs. 1 ZPO (an dieser
Stelle) ohne Belang.
D.
I.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die
Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war nicht anzuwenden, da der Kläger
nicht gem. § 269 Abs. 1 ZPO in die teilweise Hilfswiderklagerücknahme der
Beklagten zu 1) eingewilligt hat. Die fehlende Zustellung gem. § 269 Abs. 2
Satz 4 ZPO des Teilrücknahmeschriftsatzes vom 15.04.2008 wurde gem. § 189 ZPO
bzw. durch offenbare Zweckerreichung mit Zugang dieses Schriftsatzes beim
Kläger am 22.04.2008 geheilt.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709
Satz 1 und Satz 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.
Die
Höhe der Sicherheitsleistung orientierte sich dabei in Bezug auf den
Unterlassungsanspruch an dem Sicherungsinteresse hinsichtlich etwaiger Vollstreckungsschäden
i.S.v. § 717 Abs. 2 ZPO.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1
und Satz 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO.
BESCHLUSS:Der
Streitwert der Klage wird auf 20 000,00 €, der Streitwert der Widerklage auf 10
000,00 € und der Streitwert der Hilfswiderklage auf 2 726,18 € festgesetzt.
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