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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder Ansprüche auf materiellen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch auf immateriellen Schadensersatz unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wurde nicht verletzt, da von einer wirksamen Einwilligung auszugehen ist.
I. Unstreitig hat der Kläger Angaben gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) gemacht und sich auch fotografieren lassen in dem Bewusstsein, dass dies für einen Artikel im Magazin der Beklagten zu 1) geschah. Die Bereitschaft, Fragen durch Journalisten zu beantworten und sich von ihnen fotografieren zu lassen, kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Kläger auch sein stillschweigendes Einverständnis zur Veröffentlichung eines Artikels gibt, in dem die Angaben und Bilder Verwendung finden. Eine solche konkludente Einwilligung kann zwar nur für eine solche Veröffentlichung angenommen werden, die nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung steht, die der Betroffene selbst der Thematik beimisst (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1198). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Abweichung des Rahmens der Darstellung von der Vorstellung des Klägers ist nicht ersichtlich.
II. Geht man von einer konkludent erteilten Einwilligung aus, so hat der Kläger den Umstand, dass diese unter einem Vorbehalt stand, zu beweisen. Hierfür hat der Kläger keinen Beweis außer seiner eigenen Vernehmung als Partei angeboten. Die Voraussetzung für eine Parteivernehmung liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht der Anfang eines Beweises für einen Vorbehalt erbracht, vielmehr lässt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt gerade die unbeschränkte konkludente Einwilligung entnehmen.
III. Auch der zeitliche Abstand zwischen Recherche und Veröffentlichung ändert hieran nichts.
1. Anhaltspunkte für eine konkludente Befristung der Einwilligung sind nicht ersichtlich. Bei einer Berichterstattung über Ayurveda-Behandlungen handelt es sich nicht um ein aktuelles Thema, bei dem davon auszugehen ist, dass die Beteiligten von einer zeitnahen Veröffentlichung ausgehen mussten.
2. Der reine Zeitablauf ohne eine konkludente Befristung führt nicht zum Erlöschen der Einwilligung. Grundsätzlich bindet eine einmal erteilte Einwilligung den Betroffenen. Eine grundsätzlich erteilte Einwilligung erlischt nicht ohne weiteres durch Zeitablauf (Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 252). Zwar ist ggf. ein Widerruf der Einwilligung möglich. Ein solcher Widerruf ist vor der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht erklärt worden. Ein Erlöschen aufgrund Zeitablaufs ist zwar in einer Entscheidung des OLG Frankfurt angenommen worden. Dieser Entscheidung lag aber ein zeitlicher Abstand von 5 Jahren zugrunde (OLG Frankfurt, AfP 1987, 526). Auch für das Widerrufsrecht wird ein erforderlicher zeitlicher Abstand von mindestens 3-5 Jahren angenommen (OLG München, AfP 1989, 570, 571). Folglich kann bei einem zeitlichen Abstand von lediglich zwei Jahren nicht von einem Erlöschen rein durch Zeitablauf ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung von einer naheliegenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse ausging. Hier haben sich die Lebensumstände aber nicht grundlegend geändert. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger erst nach seinem Indienaufenthalt seine Stelle im Pharmavertrieb aufgenommen hat. Vielmehr ist in dem streitgegenständlichen Artikel bereits vom Kläger als "Außendienstmitarbeiter" die Rede. Auch erfolgte der Sachvortrag hinsichtlich der Schwierigkeiten bzgl. der Unvereinbarkeit des Tätigkeitsfeldes des Klägers mit dem Inhalt des Artikels erst in der mündlichen Verhandlung und wurde auch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr sprechen die vorgelegten Dokumente (Anl. K2-K7, K9) ausschließlich den zeitlichen umstand an. Der Umstand, dass der Kläger 2006 arbeitsunfähig krank war und es deshalb zu Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber kommen könnte, war für die Beklagten in keiner Weise erkennbar oder vorhersehbar.
Zwar kann die Einwilligung auch durch Verwirkung erlöschen (Prinz/Peters aaO). Voraussetzung für die Verwirkung sind aber ein Zeit- und ein Umstandsmoment. Schon das Zeitmoment reicht nicht aus. Bei einem zeitlichen Abstand, der schon zu gering ist, um ein Widerrufsrecht auszuüben, kann nicht von einem ausreichenden Zeitmoment für eine Verwirkung ausgegangen werden. Ferner ist bloßes Untätigbleiben von Seiten der Beklagten kein ausreichendes Umstandsmoment, welches den Rückschluss zulässt, die Beklagten würden von der Einwilligung keinen Gebrauch mehr machen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Unterschriften
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