|
Landgericht Mannheim
Urteil vom 29.09.2006
Im Namen des Volkes
7 O 76/06
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen unerlaubten Anbietens
eines Computerspiels zum Upload im Internet auf Unterlassung sowie auf
Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs-
und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „...“. Der Beklagte ist Inhaber
eines. Internetanschlusses.
Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich
im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige
Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der
Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander
verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine
entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter
zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen
Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den
anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines
Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur
Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei
von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket
bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing).
Am Datum um Uhrzeit bot ein Nutzer mit der IP-Adresse
nnn.nnn.nnn.nn die Datei „....rar“ als funktionsfähige Version des hier
interessierenden Computerprogramms anderen zum Download an.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Beklagten als
Anschlussinhaber. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass vom Anschluss des
Beklagten aus der streitgegenständliche Upload stattgefunden hat.
Der Beklagte trägt vor, dass er für den
streitgegenständlichen Upload nicht verantwortlich sei, da sein volljähriger
Sohn an der Tauschbörse teilgenommen habe. Er selbst habe also keine
urheberechtsverletzende Handlung vorgenommen. Aber auch für das Tun seines
Sohnes brauche er nicht einzustehen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Beklagte ist hinsichtlich einer von ihm selbst
begangenen unerlaubten Handlung gem. § 97 Abs. 1 UrhG nicht passivlegitimiert.
Die Klägerin ist hinsichtlich eines täterschaftlichen Handelns des Beklagten
beweisfällig geblieben.
Denn der Beklagte hat die täterschaftliche Begehung eines
Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestritten. Grundsätzlich trifft die
Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs.
1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2.
Aufl., § 97 Rn. 21), hier also die Klägerin. Allerdings trifft den Beklagten
eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei
bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden
Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu
äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen
werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des
Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es
diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100,
190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715; Mes, P.,
GRUR 2000, 934, 939). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den
Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt
hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Wie weit bei
dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht,
braucht nicht entschieden zu werden. Der Beklagte ist seiner sekundären
Darlegungslast jedenfalls nachgekommen. Er hat sich nicht auf ein einfaches
Bestreiten beschränkt, sondern vielmehr konkret seinen Sohn als Täter
angegeben. Auf dieses Bestreiten der Behauptung einer Täterschaft der Beklagten
ist die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei beweisfällig
geblieben.
2. Der Beklagte unterliegt auch nicht der Störerhaftung.
a) Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes
beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de;
BGH Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGHZ
158, 236, 251 - Internet-Versteigerung). Nach ständiger Rechtsprechung setzt
allerdings die Haftung desjenigen, der ohne Täter oder Teilnehmer als Störer
haftet, die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Denn anderenfalls würde
die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der
Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in
Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist (BGH, Urt. v.
10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f - Architektenwettbewerb; Urt.
v. 30.06.1994 - I ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR
120/96, GRUR 1999, 418, 419 f - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f -
ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung).
b) Der Beklagte trägt willentlich und adäquat kausal zur
Verletzung des geschützten Urheberrechts bei. Er betreibt als Inhaber einen
Internetanschluss; dieser ist mit seinem Willen und von ihm angemeldet worden.
Ohne den Internetanschluss und seine Überlassung an Dritte wäre es auch nicht
kausal zu einer Verletzung des geschützten Urheberrechts gekommen. Er ist als
Inhaber des Anschlusses sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage,
dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt
wird. Soweit der Beklagte vorträgt, dass er dazu mangels Kenntnisse nicht in
der Lage sei, muss er sich dann, wenn er selbst einen entsprechenden
Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.
Fraglich ist allein die Annahme der Verletzung von
Prüfungspflichten. Dabei ist zu beachten, dass die ursprünglich zwischen den
Parteien umstrittene Frage einer Nutzung eines W-LAN Netzes durch Dritte
vorliegend nicht zu entscheiden ist. Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses
seinen diesbezüglichen Vortrag aufgegeben. Stattdessen hat er ohne sachlichen
Widerspruch der Klägerin seinen volljährigen Sohn als Täter benannt. Folglich
ist allein die Frage der Reichweite der Störerhaftung bei der Internetnutzung
durch volljährige Familienmitglieder streitgegenständlich. Hierbei hat der
Beklagte keinerlei Überwachungs- oder Belehrungsmaßnahmen vorgetragen.
Der Umfang der Prüfungspflicht bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem Beklagten als Störer nach den Umständen eine Überprüfung der
Internetnutzung zuzumuten ist.
Soweit - wie im Streitfall - ein Anschlussinhaber den
Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung
stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären
Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als
diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch
auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des
Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass
nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in
rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets
verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des
Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des
Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach
dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu
entscheiden.
Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine
Störerhaftung des Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach
allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie
einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es
sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets
bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass ein Vater ein
konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter
Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von
Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wäre.
|