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BGH Urteil vom 12.01.2005 2 StR 138/04 "Protokollrüge" Es handelt sich um ein Urteil, welches für den Laien sicherlich uninteressant ist, da es sich nahezu ausschließlich mit Verfahrensrecht befaßt. Für den Praktiker ist es dafür umso interessanter. Der Beschwerdeführer beanstandete mit einer zulässigen Verfahrensrüge, daß das Gericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den Angeklagten nicht auf sein Recht zum letzten Wort hingewiesen habe und ihm auch das letzte Wort nicht erteilt habe. Die Verfahrensrüge war insofern zulässig, als das Nichtgewähren des letzten Wortes gerügt wurde und damit keine unzulässige Protokollrüge erhoben wurde. Es existieren zwei dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden sowie der Urkundsbeamtin, wonach die gerügte Passage im Protokoll versehentlich nicht aufgenommen wurde. Eine Protokollberichtigung hat nicht stattgefunden. Der 2.Senat bestätigt seine Rechtsprechung, daß die dienstlichen Erklärungen nicht herangezogen werden können, wenn sie einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen. Allerdings wird angedacht, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben und ein ordnungsgemäß berichtigtes Protokoll auch dann zugrunde zu legen, wenn dadurch einer Verfahrensrüge der Boden entzogen würde. Hierdurch könnte das Problem, ob unwahre Verfahrensrügen von Verteidigern zulässig sind erledigt werden. |