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BGH Urteil vom 28. September 2004 VI ZR 303/03 "Prinzessin Carolines Tochter" -------------------------------------------------------------------------- Darf die BILD-Zeitung Fotos von einer Tochter von Carline von Hannover auf Reitturnieren in Reitkleidung veröffentlichen, wenn in den Begleittexten lediglich ihr äußeres Erscheinungsbild kommentiert wird? Der BGH hat mit einem klaren NEIN geantwortet. Wer an einem internationalen Reitturnier teilnimmt muß damit rechnen, zu Veröffentlichungszwecken fotografiert zu werden. Allerdings darf von einer stillschweigenden Einwilligung nur ausgegangen werden, wenn sich die Berichterstattung auch mit dem konkreten Ereignis -hier also mit dem Reitturnier- befaßt. Der von der BILD-Zeitung veröffentlichte Artikel ließ diesen Bezug in der Berichterstattung vermissen. Im Vordergrund des Berichtes habe nicht das Reitturnier sondern vielmehr die Person Charlotte Casiraghi gestanden. Absolute Personen der Zeitgeschichte unterfallen diesem Schutz nicht zwingend. Allerdings handelt es sich bei Charlotte Casiraghi nicht wie bei ihrer Mutter um eine absolute Person der Zeitgeschichte. Auch wenn die Berichterstattung über das Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis zulässig ist, so gilt dies nicht für die Veröffentlichung der gegenständlichen Fotos, weil sich der Bericht gerade nicht mit dem Reitturnier als Ereignis sondern mit der Klägerin als Person befaßt hat. |