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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Persönlichkeitsrecht

Abdruck von ungepixeltem Foto unter Umständen auch dann unzulässig, wenn Abgebildeter der Aufnahme zugestimmt hat

Landgericht Berlin
 
Im Namen des Volkes
 
Urteil vom 10.09.2009

Az.: 27 O 345/09


In dem Rechtsstreit



hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und die Richterin …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 30 000,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2009 zu zahlen.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1) hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Opfer und Nebenklägerin in einem Strafverfahren gegen ihren Großvater (Jürgen H.). Dieser war wegen fortgesetzten Kindesmissbrauch und Vergewaltigung der Klägerin angeklagt. Das Strafverfahren gegen ihn endete am 17. November 2008 mit einem Freispruch aus Mangel an Beweisen.

Die Klägerin hatte im August 2007 Strafanzeige gegen ihren Großvater gestellt. Um eine Beschleunigung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu erreichen, entschloss sich die Klägerin auf Anraten ihrer sie in dem genannten Strafverfahren vertretenden Rechtsanwältin … im Mai 2008 „an die Öffentlichkeit zu gehen“. Zu diesem Zweck fand ein Treffen der Klägerin und ihrer Rechtsanwältin … mit Pressevertretern der Zeitschrift „…“ in den Räumen der Kanzlei … in Neuruppin statt. Dabei wurde vereinbart wurde, dass die Klägerin im Rahmen einer Berichterstattung zu anonymisieren sei. Die Rechtsanwältin … wies dabei insbesondere darauf hin, dass das Gesicht der Klägerin zu pixeln sei und deren „Klarname“ nicht genannt werden dürfe. Die Zeitschrift „…“ veröffentlichte daraufhin am 19. Mai 2008 einen Artikel mit der Überschrift „Als ich 11 war, gestand mir meine Mutter, dass mein Opa mein Vater ist“ und einem Foto, dass eine Rückenansicht der Klägerin mit angedeuteten Links-Profil sowie ein gepixeltes Porträt-Foto ihres Großvaters zeigt, wobei ihr Name sowie diejenigen ihrer Mutter und ihres Großvaters verfremdet wurden. Für die näheren Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anlage K 1 zu Bl. 6 ff. d.A. verwiesen.

Nach der Anklageerhebung gegen Jürgen H. fand am 13. Oktober 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Neuruppin statt. Nach Ende der Verhandlung begab sich die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter und ihres Freundes sowie den Rechtsanwälten … aus dem Vorderausgang des Gerichtsgebäudes, wobei die Klägerin gegenüber ihrer Mutter vernehmbar äußerte, dass sie sich als „Opfer“ nicht verstecken wolle. Zuvor hatte der Rechtsanwalt … nach Ende der Verhandlung die im Gerichtssaal anwesenden Pressevertreter gebeten, sich nach draußen vor den Haupteingang zu begeben, da dann dort die Gelegenheit bestehe, ein gemeinsames Foto der Klägerin und ihrer Mutter zu fertigen.

Am 14. Oktober 2008 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der von ihr verlegten Tageszeitung „…“ einen Artikel des als Redakteur für die „…“ tätigen Beklagten zu 2) mit der Überschrift „Kraftfahrer vergewaltigt Stieftochter und zeugt mit ihr eine Tochter – Missbrauchte er sie auch?“, welches neben einem ungepixelten Foto der Mutter der Klägerin auch eine großformatige, ungepixelte Porträt-Aufnahme der Klägerin zeigt. Im Text des Artikels werden die bürgerlichen Namen der Klägerin („Sarah (21)“), ihrer Mutter („Kathrin O. (42)“) sowie des Großvaters („Jürgen H. (67)“) genannt sowie Aussagen der Klägerin zu Details des Missbrauchsvorwurfs gegen ihren Großvater wiedergegeben. Für die näheren Einzelheiten der Darstellung wird auf den nachfolgend in Fotokopie wiedergegebenen Artikel verwiesen.

Der ehemalige Beklagte zu 3) ist Fotograf. Das streitgegenständliche Foto der Klägerin wurde von einem anderen, am 13. Oktober 2008 anwesenden Fotografen, Herrn … aufgenommen.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 sowohl die Beklagte zu 1) als auch den Beklagten zu 2) erfolglos abgemahnt hatte (Anlage K 4 zu Bl. 6 ff. d.A.), erwirkte sie mit Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. November 2008 (Az.: 27 O 1116/08) eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1), mit der dieser untersagt wurde

1. das Bildnis der Antragstellerin, welches diese im Portrait zeigt, wie in der „…“ -Zeitung vom 14. Oktober 2008 auf Seite 7 unter der Überschrift „Kraftfahrer vergewaltigt Stieftochter und zeugt mit ihr eine Tochter – Missbrauchte er sie auch?“ geschehen, erneut zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;

2. in identifizierbarer Art und Weise über die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihren Vater „Jürgen H.“ zu berichten, insbesondere wenn dies durch die Nennung ihres Vornamens „Sarah“ und ihres Alters („heute 21“) und/oder in Verbindung mit der Veröffentlichung eines Fotos der Mutter der Antragstellerin und/oder in Verbindung mit einem Bildnis der Antragstellerin selbst geschieht;

3. die Antragstellerin mit folgenden Äußerungen zu zitieren:

    „Immer wieder hat er mich in seinen Hobbykeller gelockt, mich auf den Tisch gesetzt, die Unterhose ausgezogen und mich vergewaltigt. Es hat so weh getan. Ich war stumm vor Scherz.“

3. b. in Bezug auf die Mutter der Antragstellerin: ‚Sie hat mich nie annehmen können wie eine richtige Tochter. Sie wusste, wer der Vater war‘, so die junge Frau zu „…“.

Mit Schreiben vom 13. November 2008 gab die Beklagte zu 1) diesbezüglich eine Abschlusserklärung ab.

Mit Schreiben vom 14. November 2008 gab die Beklagte zu 1) auch namens und in Vollmacht der Beklagten zu 2) und 3) – der Beklagte zu 3) war am 3. November 2008 abgemahnt worden – eine Unterlassungserklärung ab, hinsichtlich deren näheren Inhalts auf die Anlagen K 7 und K 9 zu Bl. 6 ff. d.A. verwiesen wird.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. sowie 27. November 2008 forderte die Klägerin die Beklagten zu 2) und 3) jeweils zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr aus einem Geschäftswert von 30 000,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,– € und 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 1 196,43 € auf.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008, hinsichtlich dessen näherer Einzelheiten auf die Anlage K 12 zu Bl. 6 ff. d.A. verwiesen wird, teilte die Beklagte zu 1) – auch für die Beklagten zu 2) und 3) – mit, dass sie der Auffassung sei, bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Verlag, Redakteur und Fotograf handele es sich um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne und kündigte an, lediglich aus einem Gesamtstreitwert von 90 000,00 € Gebühren in Höhe von 1 999,32 € zu erstatten, was sie am 21. Januar 2009 tat. Dabei entfielen auf die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 666,44 €.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2009, hinsichtlich dessen näheren Inhalts auf die Anlage K 13 zu Bl. 6 ff. d.A. verwiesen wird, forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 30 000,00 € aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung auf, was die Beklagte zu 1) ablehnte.

Die Klägerin macht geltend,

die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten zu 1) stelle einen schwerwiegenden und rechtswidrigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht dar. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung in die ungepixelte Veröffentlichung ihres Bildnisses sowie ihrer Aussagen als Zeugin des Strafverfahrens erteilt. Eine Einwilligung folge insbesondere nicht daraus, dass sie das Landgericht Neuruppin am 13. Oktober 2008 durch den Vorderausgang verlassen habe und dabei – allein ihrer Mutter gegenüber – geäußert habe, dass sie sich als „Opfer“ nicht verstecken wolle. Dass daraus keine Einwilligung folge, ergebe sich auch daraus, dass die Rechtsanwälte … im Laufe des Verhandlungstages bereits mehrfach gegenüber Pressevertretern klargestellt hätten, dass zu fertigende Fotos von ihr gepixelt werden müssten. In der Mittagspause sei der Beklagte zu 2) auf sie, ihren Freund sowie die Rechtsanwältin … zugekommen und habe gefragte, ob er ein Foto von ihr fertigen dürfe, was ihm durch sie als auch ihre Rechtsanwältin … untersagt worden sei. Sie habe dabei erklärt, dass sie ihre Ruhe brauche und den Beklagten zu 2) gebeten zu gehen. Als dieser daraufhin weiter auf die Aufnahme eines Fotos gedrängt habe, habe ihm die Rechtsanwältin … mitgeteilt, dass sie möglicherweise am Ende des Verhandlungstages für ein Foto zur Verfügung stehe, wenn zugesichert werde, dass eine Veröffentlichung mit gepixelten Gesichtern in anonymisierter Form erfolge, woraufhin der Beklagte zu 2) erklärt habe: „Das ist doch selbstverständlich.“ Dieses Gespräch könne sowohl die Rechtsanwältin … als auch ihr anwesender Freund bezeugen. Bei Verlassen des Gerichtsgebäudes habe der Rechtsanwalt … einer Journalistin der Zeitschrift „…“ auf deren Nachfrage im Beisein des Beklagten zu 2) nochmals erklärt: „Nein, die Bilder müssen natürlich unkenntlich gemacht werden.“, was dieser selbst sowie ihre Mutter, ihr Freund und die Rechtsanwältin … bezeugen könnten. Dass keiner der sonstigen, am 13. Oktober 2008 anwesenden Pressevertreter, ihr Verhalten als Einwilligung in eine nicht anonymisierte Berichterstattung aufgefasst habe, ergebe sich auch aus den Veröffentlichungen der Zeitschriften „…“ und „…“ vom Folgetag, hinsichtlich deren näherer Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut K 4 zu Bl. 6 ff. d.A. verwiesen wird.

Der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht sei gravierend, da sie als Opfer von sexuellem Missbrauch mit intimsten Angaben, die sie allein vor Gericht gemacht habe, einer breiten Öffentlichkeit in identifizierbarer Art und Weise präsentiert werde.

Das Verschulden der Beklagten zu 1) wiege besonders schwer, da sie wissen müsste, das dem Opferschutz gerade bei in Frage stehendem sexuellen Missbrauch eine besondere Bedeutung zukäme.

Die Höhe der Geldentschädigung von 30 000,00 € sei deshalb gerechtfertigt, da die Beklagte durch die streitgegenständliche Veröffentlichung ihr Persönlichkeitsrecht rücksichtslos zur Vermarktung ausgebeutet habe.

Der Beklagte zu 2) schulde ihr aufgrund der von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Berechnung noch die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 529,99 €. Bei der Geltendmachung von mehreren separaten Unterlassungsansprüchen gegenüber – wie vorliegend – drei verschiedenen Unterlassungsgläubigern handele es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, zumal hinsichtlich des Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 (Anlage K A) nur eine identifizierende Textberichterstattung abgemahnt worden sei. Zudem habe sie erst zwei Wochen nach der Abmahnung des Beklagten zu 2) davon erfahren, dass der Beklagte zu 3) das streitgegenständliche Bildnis von ihr gefertigt habe.

Die Klägerin hat den zunächst angekündigten Antrag, den Beklagten zu 3) zu ihrer Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 529,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.12.2008 zu verurteilen, mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 zurückgenommen. Die Parteien verhandeln insoweit mit widerstreitenden Kostenanträgen. Die Klägerin trägt hierzu ergänzend vor, aufgrund der Schreiben der Beklagten zu 1) im Auftrag des Beklagten zu 3) vom 14. November und 31. Dezember 2008 sowie dem als Anlage K 14 eingereichten Internetauszug, aus dem sich ergebe, dass der Beklagte zu 3) die Fotos in dem streitgegenständlichen Bericht aufgenommen habe, habe sie zumindest davon ausgehen dürfen, dass er das Bildnis von ihr gefertigt habe. Der Beklagte zu 3) habe daher Veranlassung zur Klage gegeben.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des ihr entstandenen immateriellen Schadens eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 30 000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, sie in Höhe von 529,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2008 von der Inanspruchnahme durch die Kanzlei … GbR, vertreten durch … und …, freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten,

die Klägerin habe auch gegenüber der „…“-Zeitung nach Ende der Verhandlung am 13. Oktober 2008 in einer Art „improvisierten Pressekonferenz“ bereitwillig, offen und ausführlich – wie in dem streitgegenständlichen Bericht zitiert – die Fragen der anwesenden Journalisten beantwortet, was die im Anlagenkonvolut B 1 ersichtlichen Aufnahmen belegten und wofür sie sich auf das Zeugnis des Fotografen „…“ berufen. Sie seien dagegen zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht durch den Rechtsanwalt „…“ darauf hingewiesen worden, dass die Aufnahmen von der Klägerin zu pixeln seien. Der Beweisantritt der Klägerin durch die Aussage der Rechtsanwältin „…“ sei zum Beleg hierfür schon ungeeignet, da diese bei der Fertigung des streitgegenständlichen Bildnisses nicht anwesend gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin oder den Rechtsanwälten … geäußert, dass eine Pixelung von Aufnahmen „selbstverständlich“ sei, wie der Fotograf … ebenfalls bezeugen könne. Durch ihr gesamtes Verhalten vor dem Gerichtsgebäude habe die Klägerin vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Herstellung von Bildnissen ihrer Person einverstanden sei. Im Übrigen hätten andere Medien, u.a. die „…“ in einem Artikel vom 28. Oktober 2008, unter namentlicher Erwähnung der Klägerin über das Verfahren berichtet, wie sich aus den Anlagen B 3 und B 4 ergebe, auf die hinsichtlich der Einzelheiten der Darstellung verwiesen wird. Hieraus werde zugleich deutlich, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Strafverfahren gegen … H. bestanden habe. Dieses habe auch eine Berichterstattung wie die vorliegende über die Klägerin gerechtfertigt.

Daher fehle es zumindest an einer schweren Persönlichkeitsrechtverletzung der Klägerin.

Jedenfalls stelle die Aufnahme der Klägerin ein Bildnis der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Das Interesse hieran habe die Klägerin selbst durch ihr bereitwilliges Interview gegenüber der „…“ vom 19. Mai 2008 erst geweckt. Durch das dort abgedruckte Foto sei die Klägerin auch erkennbar. Sie habe sich damit ihres Anonymitätsanspruchs als Opfer einer Straftat begeben. Auch die Namensnennung der Klägerin sei daher aufgrund des legitimen, durch sie selbst hervorgerufenen, Informationsinteresses der Öffentlichkeit zulässig.

Ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) bestehe nicht, da es sich unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegend um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:


I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen die Beklagte zu 1) als Verlegerin des streitgegenständlichen Artikels in der „…“ Zeitung vom 14. Oktober 2008 aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2Abs. 1 GG in Höhe eines Betrages von 30 000,00 € zu.

1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe ( BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers ( BGH NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (Kammergericht a.a.O.).

Nach dieser Maßgabe ist vorliegend in einer anzustellenden Gesamtschau von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin durch den Artikel in der … Zeitung vom 14. Oktober 2008 auszugehen.

a. Die Veröffentlichung des Artikels in der konkreten Form war rechtswidrig, da durch die Offenbarung der Identität der Klägerin in ihre Intim- und Privatsphäre eingegriffen wird und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin vor einer identifizierbaren Berichterstattung als Opfer und Nebenklägerin eines Strafverfahrens dem für die Beklagte zu 1) streitenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse vorgehen.

Grundsätzlich besteht bei der Wiedergabe der Einzelheiten aus dem Intim- und Privatleben der Klägerin als Opfer einer Straftat eine Pflicht zur Anonymisierung ( BGH NJW 1988, 1984; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung , Rz. 8.87 m.w.Nachw.). Anhand des Artikels ist die Identität der Klägerin aber für einen nicht unbedeutenden Personenkreis problemlos zu erkennen. Im Artikel wird ihr Vorname richtig genannt, ihr damaliges Alter und ihr Geburts- und Wohnort („Neuruppin“) sowie ihre Familienverhältnisse wiedergegeben. Durch die Angabe der Berufsbezeichnung des Angeklagten Jürgen H. („Kraftfahrer“), der ebenfalls, wie auch die Mutter der Klägerin („Kathrin O.“) mit richtigem Namen genannt wird, werden auch weitere Rückschlüsse auf die Herkunft der Klägerin möglich. Schließlich wird die Klägerin mit einem großformatigen, ungepixelten Porträt-Foto gezeigt, durch das sie sofort und ohne Zweifel identifiziert werden kann, zumal es sich bei ihrem Wohnort Neuruppin um eine kleinere Stadt (ca. 31 000 Einwohner) handelt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine identifizierende Berichterstattung über die Klägerin als Zeugin und Nebenklägerin des Strafverfahrens gegen Jürgen F. auch nicht aufgrund des öffentlichen Interesses an dem Strafverfahren zulässig. Zwar stoßen Strafverfahren um Vorwürfe sexuellen Missbrauchs grundsätzlich auf ein öffentliches Interesse und sind auch insoweit öffentlichkeitsrelevant, als sie die Frage aufwerfen, wie es zu einer solchen Tat kommen konnte und warum Freunde Familie und Bekannte nichts davon bemerkt haben wollen oder den vermutlichen Täter sogar deckten. Die Kammer vermag allerdings nicht zu erkennen, dass dieses öffentliche Informationsinteresse an dem Strafverfahren eines Dritten („Jürgen H.“) die berechtigten Schutzinteressen eines mutmaßlichen Opfers sexuellen Missbrauchs und häuslicher Gewalt von einer identifizierbaren Berichterstattung verschont zu bleiben, überwiegen kann. Ein sachliches Berichterstattungsinteresse daran, gerade die Identität von Opfern in Strafprozessen offen zu legen, besteht nicht. Denn dem Informationsinteresse der Allgemeinheit bezüglich der Tat kann auch Rechnung getragen werden, ohne dass das Opfer dem Publikum im Bild vorgestellt wird (von Strobl-Albeg, in: Wenzel, a.a.O.).

Eingriffe in die Intim- und Privatsphäre begründen regelmäßig eine schwerwiegenden Belastung, weil eine öffentliche Darstellung zu einem hilflosen Gefühl der Beobachtung, der Bloßstellung und des Ausgeliefertseins führt (Wanckel, in: Hamburger Kommentar zum Gesamten Medienrecht, 2008 , Kapitel 45.22).

b. Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ist vorliegend nicht wegen einer von der Klägerin erteilten Einwilligung zu verneinen, denn eine solche liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor.

aa. Eine Einwilligung der Klägerin mit der streitgegenständlichen Veröffentlichung folgt nicht nicht daraus, dass sie der „…“ im Mai 2008 auf eigene Veranlassung ein Interview zu dem gegen Jürgen H. zu diesem Zeitpunkt laufenden Ermittlungsverfahren gab.

Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin damit neben der Beschleunigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auch ein Interesse der Öffentlichkeit an diesem und damit auch an ihrer Rolle in dem Verfahren erst weckte, da das eine ohne das andere schlechterdings nicht zu erreichen gewesen wäre.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen dieser Berichterstattung im Vorfeld sicherstellte, dass ihr Name sowie der ihrer Mutter und ihres „Großvaters“ nicht genannt werden dürften und das veröffentlichte Bildnis – wenn auch ungepixelt – nur ihr Rückansicht offenbart. Zwar mag sie insoweit für ihren engeren Familien- und Freundeskreis durch Andeutung ihres linksseitigen Gesichtsprofils und des Haarschnitts erkennbar sein. Damit hat die Klägerin aber nicht in die streitgegenständliche Berichterstattung, in der sie in keiner Weise anonymisiert wurde, eingewilligt.

bb. Eine Einwilligung der Klägerin folgt auch nicht – konkludent – aus ihrem Verhalten nach Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Neuruppin am 13. Oktober 2008.

Zwar kann sowohl die Einwilligung als Rechtsgeschäft (vgl. Dasch, Die Einwilligung zum Eingriff in das Recht am eigenen Bild, 1990, S. 57; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 43 Rn. 6) als auch – wie vorlegend – als einseitige Willenserklärung (Soehring a.a.O. Rn. 19.44) konkludent erklärt werden. Denn hier gilt nichts anderes als im Bereich der allgemeinen Willenserklärungen; auch sie können sich aus schlüssigem Verhalten ergeben, nämlich aus Handlungen, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einf. 6 vor § 116).

Selbst wenn die Klägerin hiernach durch ihr Verhalten bei Verlassen des Gerichtsgebäudes, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr Rechtsanwalt … die im Gerichtssaal befindlichen Pressevertreter nach dem Schluss der Verhandlung ausdrücklich aufforderte, vor das Gerichtsgebäude zu kommen, da dann dort die Möglichkeit zur Fertigung von Fotos von der Klägerin und ihrer Mutter bestünde, ihre grundsätzliche Zustimmung zu Foto-Aufnahmen zum Ausdruck brachte, so durfte die Beklagte dennoch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dies auch für ungepixelte Aufnahmen gelten soll. Denn die konkludente Einwilligung der Klägerin mit der Aufnahme von Fotos nach Ende des Verhandlungstages am 12. Oktober 2008 vor dem Gerichtsgebäude des Landgerichts Neuruppin deckte nicht die Aufhebung ihrer Anonymität.

Zur Bestimmung der Reichweite der Einwilligung in den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind die Grundsätze der für das Urheberrecht entwickelten Zweckübertragungslehre entsprechend anzuwenden (Soehring a.a.O. Rn. 19.46a). Die Einwilligung reicht nur soweit, wie der mit ihrer Erteilung verfolgte Zweck.

Hinsichtlich einer – wie vorliegend – ohne Einwilligung unzulässigen Text- und Bildberichterstattung ist dabei entscheidend, ob die Einwilligung die Aufdeckung der Anonymität des Betroffenen umfasst. Allein aus der Mitteilung von intimen Tatsachen über den Missbrauchsvorwurf ergibt sich eine solche Einwilligung nicht, unabhängig davon, ob die Klägerin die im Bericht wiedergegeben Aussagen allein vor Gericht oder – wie die Beklagten behaupten – auch gegenüber dem Beklagten zu 2) äußerte. Denn dem Betroffenen mag die Veröffentlichung solcher von ihm selbst mitgeteilten Daten gleichgültig sein, solange er nicht erkennbar ist. Dadurch aber, dass seine Identität aufgedeckt wird, entsteht die eigentliche Belastung der Person. Deshalb muss sich eine Einwilligung insoweit, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, auch und sicher auf eine Aufdeckung der Identität erstrecken. Zum Schutz der Person wird man hier in der Regel eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen verlangen – auch unter Berücksichtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit. Dies entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen zur Behandlung konkludenter Willenserklärungen. Aus den Äußerungen des Interviewten kann oft auf eine Einwilligung in die Veröffentlichung dieser Tatsachen geschlossen werden. Die Aufdeckung der Anonymität wird dadurch aber nicht erlaubt. Dies ergibt sich vorliegend schon zwingend aus der Berücksichtigung von für die Klägerin streitenden Opferschutzgesichtspunkten, als mögliches Opfer eines sexuellen Missbrauchs in der eigenen Familie nicht identifizierbar einem Millionenpublikum vorgestellt zu werden. Auf diesen Schutz hat die Klägerin – wie dargelegt – auch nicht durch die vorangegangene Berichterstattung in der „…“ verzichtet, da sie in dieser gerade nicht ohne weiteres für einen großen Kreis erkennbar ist.

Auch für die Veröffentlichung eines Fotos der Klägerin geht die Kammer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, wenn es – wie vorliegend – um ein Foto unmittelbar im Zusammenhang mit einer Strafverhandlung geht.

Eine Beweisaufnahme darüber, ob die Klägerin bzw. die Rechtsanwälte „…“ für diese sogar ausdrücklich klarstellten, dass sie allein in die Veröffentlichung von gepixelten Bildern der Klägerin einwillige, war daher vorliegend nicht notwendig. Denn unterstellt dem wäre nicht so, durfte die Beklagte jedenfalls nicht schon von einer konkludent erteilten Einwilligung der Klägerin ausgehen.

c. Der Beklagte zu 2) hat, legt man seinen eigenen Vortrag zugrunde, zumindest infolge von Fahrlässigkeit ( § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ) nicht erkannt, dass die möglicherweise konkludent abgegebene Einwilligung der Klägerin in eine Veröffentlichung ihres Bildnisses jedenfalls die konkrete, ungepixelte Veröffentlichung nicht deckte.

d. Eine Möglichkeit, die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf andere Weise auszugleichen, besteht nicht.

Ansprüche auf Widerruf, Richtigstellung oder Gegendarstellung stellen insbesondere vorliegend kein Ausgleichsmittel dar, da die mit dem Eingriff in die Intim- und Privatsphäre der Klägerin verbundene Aufhebung ihrer Anonymität nicht mehr rückgängig zu machen ist.

2. Eine Geldentschädigung ist in Höhe von 30 000,00 € angemessen.

Die Höhe der Geldentschädigung ist abhängig von dem Maß der Genugtuung, das erforderlich ist, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugleichen. Außerdem soll die Zubilligung der Prävention dienen ( BGH NJW 1995, 861, 865 m.w.Nachw.). In diesem Zusammenhang sind auch die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und des Verletzers zu berücksichtigen ( Kammergericht AfP 1968, 56) sowie die Folgen der Ehrverletzung und die Erheblichkeit des Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen. Eine Begrenzung der Höhe nach erfährt der immaterielle Schadensausgleich durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit, die eine übermäßige Einschränkung nicht zulässt ( BVerfG NJW 1973, 1224). Die Höhe des Anspruchs rechtfertigt sich vorliegend aus der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jede Konfrontation der Klägerin mit diesem Artikel durch Bekannte, Verwandte oder Freunde für sie mit Scham verbunden ist und der Artikel u.a. auch in ihre Intimsphäre eingreift, indem Details des von der Klägerin geschilderten sexuellen Missbrauchs durch Jürgen H. einem Millionenpublikum vorgeführt werden. Der Artikel erschien auch im Lebensbereich der Klägerin, wobei davon auszugehen ist, dass sich dieser schnell in einer kleineren Stadt wie Neuruppin herumgesprochen hat und die Klägerin nunmehr „stadtbekannt“ ist. Sie muss daher befürchten, von fremden Menschen auf den gegen ihren Großvater erhobenen Missbrauchsvorwurf angesprochen zu werden und bestenfalls – ungewollte oder von ihr als unangenehm empfundene – Mitleidsbekundungen zu erhalten, schlimmstenfalls aber – insbesondere, da das Verfahren mit einem Freispruch für Jürgen H. endete – öffentlichem Spott ausgeliefert zu sein. Zwar ist der Artikel in Bezug auf die Klägerin wohlwollend geschrieben. Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Klägerin und ihr Schicksal ungewollt öffentlich präsentiert werden. Die Beklagte zu 1) hat sich damit über das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin hinweggesetzt, so dass bei dieser ein Gefühl des Ausgeliefertseins entstehen musste.

Mangels für die Beklagte zu 1) erkennbarer Relevanz der Offenbarung der Identität der Klägerin im Rahmen eines Berichts über das Strafverfahren gegen Jürgen H. stellt sich die Veröffentlichung so dar, dass die Beklagte zu 1) die für die Klägerin als Opfer und Zeugin in diesem Prozess verbundene Zwangslage in Aufmerksamkeit erheischender Weise als Aufmacher ihrer Zeitung auszunutzen suchte. Dass damit eine erhebliche Verletzung der Intim- und Privatsphäre der Klägerin verbunden sein würde, konnte der Beklagten zu 1) nicht verborgen bleiben, so dass ihr Verschulden auch nicht als nur gering zu bewerten ist.

II.

Der Klägerin steht allerdings kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 529,99 € für die durch die Abmahnung des Beklagten zu 2) mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2008 geltend gemachte 1,3-Gebühr aus einem Geschäftswert von 30 000,00 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,– € und 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 1 196,43 € zu, wovon die Beklagte zu 1) am 21. Januar 2009 bereits einen Betrag in Höhe von 666,44 € erstattet hat.

Die Kammer hält angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach Juris Rdnr. 23; BGH, GRUR 2008, 367, zit. nach juris Rdnr. 14) ihre frühere Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung von mehreren separaten Unterlassungsansprüchen gegenüber – wie vorliegend – drei verschiedenen Unterlassungsgläubigern per se um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelte, nicht länger aufrecht.

Vielmehr können auch mehrere Aufträge regelmäßig dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit steht zudem nicht grundsätzlich entgegen, dass verschiedene Anspruchsgegner, hier der Verlag und der Redakteur, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Soweit die Kammer noch mit Urteil vom 31. März 2009 – 27 S 14/08 hiervon ausgegangen ist, hält sie an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest: Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 25), so dass es unerheblich ist, dass gegen die Beklagten jeweils verschiedene Unterlassungsansprüche („Gegenstände“) geltend gemacht werden.

Gegen das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit spricht vorliegend auch nicht, dass die Beklagte zu 1) auf Unterlassung von Text- und Bildberichterstattung in Anspruch genommen wurde, der Beklagte zu 2) aber nur auf Unterlassung der Wortberichterstattung. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit als Voraussetzung einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG ist es nicht erforderlich, dass Identität der Gegenstände vorliegt bzw. der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 25). Vielmehr kann eine Angelegenheit auch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung des Geschädigten mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (BGH, a.a.O.). Maßgebend ist allein, ob der Rechtsanwalt die Ansprüche gegen die verschiedenen Störer derart einheitlich bearbeiten kann, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen – zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 26; Kammer , Urteil vom 8. September 2009 – 27 O 433/09 –). Dabei sind entscheidend die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse ( BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 24).

Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. Oktober 2008, mit dem die Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurden, um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelt. Zwar bezog sich das an den Beklagten zu 2) gerichtete Schreiben nur auf einen Teil (Unterlassung identifizierender Textberichterstattung) des an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreibens, in dem zusätzlich die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin abgemahnt wurde. Da die Schreiben aber auch insoweit wortlautidentisch sind, in der Zielrichtung übereinstimmen und aufgrund eines einheitlichen Anlasses (Veröffentlichung vom 14. Oktober 2008) von derselben Rechtsanwältin gefertigt wurden, liegen trotz etwaiger unterschiedlicher Aufträge die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 RVG vor. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass hier inhaltlich eine getrennte Prüfung der Ansprüche stattgefunden hat. Vielmehr war offenkundig, dass hier sowohl der Beklagte zu 2) als Autor, als auch die Beklagte zu 1) als Verbreiterin für die Wortberichterstattung hafteten. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Bildnisberichterstattung bezüglich der Klägerin unabhängig von dem zu Grunde liegenden Text geprüft worden wäre oder hätte geprüft werden müssen, um auf ihre Rechtswidrigkeit schließen zu können. Es handelt sich gerade nicht um die Bebilderung mit einem „kontextfernen Foto“ (vgl. dazu BGH, WRP 2009, 992-996, zit. nach juris Rdnr. 27).

Schließlich war zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Abmahnschreiben eine unterschiedliche Entwicklung beider Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) auch noch nicht absehbar, so dass die Klägerin nunmehr nicht im Sinne einer Betrachtung ex post daraus eine einheitliche Bearbeitung der Schreiben vom 15. Oktober 2009 in Frage stellen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein getrenntes Vorgehen zumindest zweckmäßig gewesen sei, weil dies im Hinblick auf den unterschiedlichen Gang, den das Verfahren nehmen könne – und hier nahm –, übersichtlicher sei, greift diese Ansicht, die die Kammer vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2009 in der Sache 27 S 14/08 noch vertreten hat (Urteil vom 31. März 2009, Seite 5) vorliegend schon deshalb nicht ein, weil es hier lediglich um die Gebühren für das vorgerichtliche Abmahnschreiben geht und es der Klägervertreterin unbenommen geblieben wäre, die Angelegenheit für den Fall, dass diese sich bezüglich der beiden Beklagten unterschiedlich entwickelt hätte, nachträglich zu trennen.

Die Klägerin konnte daher nur anteilige Freistellung aus einem kumulierten Geschäftswert von 90 000,00 € von der dem Beklagten zu 2) verlangen; dieser Anspruch ist aber bereits durch Erfüllung ( § 362 Abs. 1 BGB ) am 21. Januar 2009 erloschen.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 290, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 und §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.



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