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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Persönlichkeitsrecht

Spickmich.de - die Dritte

BUNDESGRICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: VI ZR 196/08

Entscheidungsdatum: 23.06.2009

In dem Rechtsstreit

...

gegen

....

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2009 durch …
für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Juli 2008 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule,
der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin auf der Internetplattform
www.spickmich.de. Die als Schülerportal konzipierte Website wird von der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer
und Gesellschafter die Beklagten zu 1 bis 3 sind, unterhalten. Es handelt sich um ein sogenanntes
Community-Portal, bei dem der Inhalt durch die jeweiligen Nutzer in dem durch den Betreiber des Portals
vorgegebenen Rahmen gestaltet wird. Zugang zu diesem Portal haben registrierte Nutzer. Die Registrierung
erfolgt nach Eingabe des orthografisch richtigen Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens
und einer E-Mail-Adresse. An die E-Mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zum Portal
eröffnet.
 
Die Nutzer können auf verschiedenen Seiten der Website Informationen über sich selbst zur Verfügung
stellen, Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus
"Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Neben den Rubriken "meine Seite", "meine
Freunde", "Nachrichten", "meine Stadt" u.ä. gibt es die Rubrik "meine Schule". Dort können Aspekte wie die
Ausstattung der Schule, das Schulgebäude aber auch Faktoren wie der "Partyfaktor" und der "Flirtfaktor" mit
Noten bewertet werden. Auf dieser Seite können unter dem Menüpunkt "Lehrerzimmer" die Namen von
Lehrkräften, die an der Schule unterrichten, eingetragen werden.
 
Über einen Klick gelangt man zu einer Unterseite, auf der der Klarname und die Unterrichtsfächer
der Lehrkraft verzeichnet sind. Daneben sind ineinem Bewertungsmodul Kriterien aufgelistet, wie beispielsweise
"cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "guter Unterricht" und "faire Noten". Unter
Verwendung der Bewertungskriterien können Noten von 1 bis 6 der im Schulbereich üblichen Notenwertigkeit
vergeben werden. Bei früher mindestens vier und inzwischen mindestens zehn abgegebenen Einzelbewertungen
wird aus dem Durchschnitt eine Gesamtnote gebildet. Benotungen mit ausschließlich der Note 1 oder 6
werden ausgesondert und fließen nicht in die Gesamtbenotung ein. Auf der Lehrerseite befindet sich
außerdem die Schaltfläche "Hier stimmt was nicht", über die Nutzer die Betreiber auf Unstimmigkeiten
aufmerksam machen können. Das Bewertungsergebnis wird in Form eines Zeugnisses angezeigt und kann
ausgedruckt werden. Ferner können die Nutzer angebliche Zitate der Lehrer unter der Rubrik "Zitate: Alles,
was …. schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges, Fieses …)" wiedergeben. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten
keine Neubewertung für einen Lehrer, werden die früher abgegebenen Bewertungen und die eingegebenen
Zitate gelöscht.

Die Klägerin hat Anfang Mai 2007 davon erfahren, dass auf der entsprechenden Seite der Website der
Beklagten zu 4 ein Zeugnis unter ihrem Namen, der Angabe der Schule, an der sie unterrichtet, und dem
Unterrichtsfach Deutsch abgespeichert ist, in dem sie auf der Grundlage von vier Schülerbewertungen mit
der durchschnittlichen Gesamtbewertung 4,3 benotet worden ist. Zitate sind dort nicht wiedergegeben. Name,
Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin können außerdem über die Homepage der Schule im Internet
abgerufen werden. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2007 dem Antrag der Klägerin
gegen die Beklagten zu 1 bis 3 entsprechend die Bewertungsseite verboten hat, ist dieses Verbot auf den
Widerspruch der Beklagten zu 1 bis 3 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen worden. Die dagegen
gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
 
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Löschung und zur
Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, der Schule und der unterrichteten Fächer im Zusammenhang
mit der Gesamt- und Einzelbewertung durch Noten von 1 bis 6 in den auf der Website "spickmich.de"
genannten Kategorien sowie der Zitat- und Zeugnisfunktion zu verurteilen. Das Landgericht hat die auf
Löschung der Daten gerichteten Klaganträge 1 bis 3 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig und im
Übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen
Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
 

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2008, 512 ff. veröffentlicht ist, hält in Übereinstimmung mit
dem Landgericht die Klage auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website
www.spickmich.de für unzulässig, weil der Unterlassungsanspruch dem Schuldner im Falle der Verurteilung
eine dauerhafte, mit Ordnungsmittel bewehrte Verpflichtung auferlege und insofern nicht ersichtlich sei, inwieweit
die Klägerin durch die Löschung der Daten darüber hinaus etwas erreichen könnte. Im Übrigen sei
ein Unterlassungsanspruch weder wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin
noch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gegeben. Bei der Nennung des Namens
der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der von ihr unterrichteten Fächer handle es sich
um wahre Tatsachenbehauptungen.

Die Bewertungen der Klägerin stellten Meinungsäußerungen bzw. Werturteile dar. Nach der gebotenen Abwägung
des mit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin kollidierenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit stellten die
Bewertungen keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Eine Schmähkritik
oder auch ein An-den-Pranger-stellen sei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegriffenen Kriterien
"guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet"
bezögen sich auf die berufliche Tätigkeit. Die Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt"
und "vorbildliches Auftreten" seien zwar persönliche Attribute der Klägerin, sie spielten aber auch im Rahmen
ihres beruflichen Wirkens eine Rolle. Im beruflichen Bereich müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung
seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe,
einstellen. Die Benotungen könnten den Schülern und Eltern zur Orientierung dienen und zu
wünschenswerter Kommunikation, Interaktion und erhöhter Transparenz führen. Der schulische Bereich und die
berufliche Tätigkeit von Lehrern seien durch Bewertungen gekennzeichnet, so dass es - auch vor dem Hintergrund
eines Feedbacks - nahe liege, diese im Rahmen einer Evaluation zurückzugeben.
 
Die eingerichteten Zugangskriterien böten ausreichend Gewähr dafür, dass das Portal
jedenfalls überwiegend von den Schülern der aufgerufenen Schule und von interessierten Eltern und
Lehrern genutzt werde. Die Bewertungsseiten seien nicht bei Eingabe des Lehrernamens mit einer Internetsuchmaschine
auffindbar. Auch über das Schülerportal www.spickmich.de sei es nicht Erfolg versprechend,
nur über die Eingabe des Namens nach der Bewertung des Lehrers zu suchen.
 
Die Veröffentlichung der Bewertung sei nicht schon deshalb unzulässig, weil sie anonym abgegeben
werde. In § 4 Abs. 6 des (am 28. Februar 2007 außer Kraft getretenen) Teledienstedatenschutzgesetzes sei
die anonyme Nutzung des Internets vorgesehen. Aufgrund des hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnisses
zwischen Lehrer und Schüler würden letztere bei Veröffentlichung ihres Namens aus Furcht vor
negativen Konsequenzen auf eine Kundgabe ihrer Meinung häufig verzichten. Solange der Betroffene gegen
den Betreiber des Forums bei unzulässigen, weil beleidigenden, unwahren oder schmähenden Äußerungen
vorgehen könne, trete das Interesse an der Individualisierung desjenigen, der die Bewertung abgebe, hinter
dem Schutz der Freiheit eines breiten Kommunikationsprozesses über die Qualität der Bildungsarbeit zurück.
Auch die Gefahr, dass sich Nutzer mit unrichtigen Angaben als Schüler einloggen, mache die Bewertungsseite
nicht unzulässig. Die Möglichkeit der Verbreitung angeblicher Zitate der Klägerin verletze nicht
deren Persönlichkeitsrecht. Bisher sei ein Falschzitat noch nicht eingestellt worden. Für die Annahme einer
Erstbegehungsgefahr fehlten tatsächliche Anhaltspunkte.

Die persönlichen Daten der Klägerin in Form ihres Klarnamens, der Schule, an der sie unterrichte, und
der unterrichteten Fächer seien ohne Mühe aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage
der Schule zu entnehmen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB analog. Zwar könne es sich bei den Benotungen um Daten im Sinne des § 3
BDSG handeln, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 BDSG zugestimmt habe. Doch
sei nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die Übermittlung und Speicherung der Daten zulässig. Die Beklagten verfolgten
mit der von ihnen betriebenen Website durch Werbung u.ä. ein eigenes geschäftliches Interesse. Ein
überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung
der Daten bestehe nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.

II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder
Löschungsansprüche noch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.

Die Klage ist nicht schon unzulässig, soweit die Klägerin die Löschung der bereits veröffentlichten Daten
aus der Datenbank der Website www.spickmich.de begehrt. Die Löschung geht über die Unterlassung der
künftigen Veröffentlichung gleicher Daten hinaus, weil die Veröffentlichung durch Übermittlung der Daten
auch ohne deren Löschung beispielsweise mittels einer wirksamen Zugangssperre verhindert werden könnte.
Der Klägerin kann deshalb das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Anträge auf Löschung nicht von
vornherein abgesprochen werden.

Die Klage ist aber unbegründet.
 
Allerdings sind die Beklagten nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz von der Verantwortlichkeit
für den Inhalt der von ihnen betriebenen Website befreit.

Das Telemediengesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit
sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste
nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sind (Telemedien), § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Telemediendienste betreffen nicht den Bereich der reinen Übertragung,
bei dem es sich um Telekommunikation wie beispielsweise der Internettelefonie handelt. Außerdem
sind sie von den Rundfunkdiensten abzugrenzen, bei denen es sich um für die Allgemeinheit bestimmte
Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen
ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters handelt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.
 
Danach ist die Website der Beklagten weder nur der Telekommunikation zuzuordnen noch erfüllt sie
inhaltlich die Voraussetzungen für einen Rundfunkdienst. Sie stellt vielmehr einen Informations-
und Kommunikationsdienst im Sinne der Vorschriften des Telemediengesetzes dar.
 
Nach § 10 Satz 1 TMG sind Provider nicht für fremde Inhalte verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis
von der Rechtswidrigkeit der Informationen haben, die Informationen auch nicht offensichtlich rechtswidrig
sind oder wenn sie diese unverzüglich sperren, sobald sie Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit erlangen.
Als Veranstalterin eines Internetforums, das den Nutzern inhaltliche Dienste anbietet und
nicht nur Telekommunikationsleistungen zur Verfügung stellt, ist die Beklagte zu 4 zwar Diensteanbieter im Sinne dieser
Vorschrift. Ob sie sich die Wertungen der Schüler als eigene zurechnen lassen muss (vgl. ablehnend
Ladeur, RdJB 2008, 16, 30), was zu ihrer vollen Verantwortlichkeit für die Inhalte der Informationen nach § 7
TMG führen würde, bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil die Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG
jedenfalls nicht die Störerhaftung umfasst, die von der Klägerin geltend gemacht wird.
 
§ 10 TMG betrifft lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung des Diensteanbieters
(vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 f.; BGHZ 158, 236, 264 ff.
zur Vorgängerregelung in § 11 Satz 1 TDG). Dies ergibt sich aus der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG,
wonach die Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen
auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben.
Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der Daten die Unterlassung
durchgesetzt werden kann, zur Löschung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die von einem Presseerzeugnis
ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten
Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht,
5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots und kann der
Verletzte deshalb Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten.
 
Rechtliche Betreiberin der Website und damit rechtlich verantwortlich für dadurch gegebene Beeinträchtigungen
Dritter ist die Beklagte zu 4. Daneben trifft die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer
gegebenenfalls die Verantwortlichkeit als Mitstörer, weil mögliche Beeinträchtigungen Dritter
zumindest mittelbar von ihnen zu verantworten sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 -
NJW 1976, 799; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77 - NJW 1979, 551; Palandt/Bassenge
BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 15 ff.).
 
Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus der Datenbank der Website www.spickmich.de zu. Nach
§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig
ist. Dies ist im Streitfall zu verneinen.

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 BDSG dann
zulässig, wenn das Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Der Begriff der
personenbezogenen Daten umfasst alle Informationen, die über eine Bezugsperson etwas aussagen oder
mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Das sind nicht nur klassische Daten wie etwa der Name oder der Geburtsort,
sondern auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten
oder bestimmbaren Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines
Betroffenen und die Darstellung des privaten oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen (vgl.
Gola/Schomerus BDSG, 7. Aufl., § 3 Rn. 2 ff.; Dammann in Simitis Hsg., BDSG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7 ff.;
Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 3 Rn. 6; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG, 38. Erg.lief., § 3
Rn. 24; Dorn DuD 2008, 98, 99; Dix DuD 2006, 330; Greve/Schärdel MMR 2008, 644, 647).
 
Von den Beteiligten wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Beklagten als nicht-öffentliche Stelle im
Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen Daten verarbeiten und nutzen, die
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der Klägerin enthalten und damit personenbezogen
sind (§ 3 Abs. 1 BDSG). Somit gelten für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten
durch die Beklagten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. In die Erhebung, Speicherung
und Übermittlung ihrer Daten hat die Klägerin zweifelsohne nicht eingewilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Doch ist die Datenerhebung und Speicherung durch die Beklagten dennoch zulässig.
 
Soweit in der rechtlichen Diskussion zur Zulässigkeit von Bewertungsforen die Auffassung vertreten
wird, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in
Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung fänden, weil für mit Bewertungsforen verbundene
Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte (vgl. Greve/Schärdel aaO, 647 f.;
Plog CR 2007, 668, 669; unklar Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 186; aA Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 7 ff.),
vermag sich dem der erkennende Senat für den vorliegenden Streitfall nicht anzuschließen.
 
Das Medienprivileg stellt die Presse bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten
und garantierten Aufgaben (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz GG, Stand Januar 2009, Art. 75 Rn. 85; v.
Münch/v. Münch GG, 5. Aufl., Bd. 3 Art. 75 Rn. 24; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 41 Rn. 6) von der Einhaltung
der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht
möglich. Deshalb hat der Bund als Rahmengesetzgeber (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 GG; aufgehoben durch das
Grundgesetzänderungsgesetz vom 28. August 2006, BGBl. I 2006 S. 2034, 2035) in dem im Zuge der Datenschutzreform 2001 geänderten § 41 Abs. 1 BDSG (BGBl. I 2001 S. 904, 918) den Ländern aufgegeben,
in ihrer Gesetzgebung den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a BDSG entsprechende Regelungen einschließlich
einer hierauf bezogenen Haftungsregelung vorzusehen.
 
Im Rückschluss folgt aus der Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass das Bundesdatenschutzgesetz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse keine Anwendung finden kann, weil insoweit dem Bund die über die Rahmenkompetenz hinausgehende Regelungskompetenz fehlte. Auch für den Datenschutz besteht keine eigene Bundeskompetenz, vielmehr ist die Kompetenz für denjenigen Bereich einschlägig, in dem die Daten geschützt werden sollen (vgl.
Schiedermair in Dörr/Kreile/Cole Handbuch Medienrecht S. 297 f.). § 41 BDSG gilt für die Presse im verfassungsrechtlichen Sinne, folglich auch für die "elektronische Presse" (vgl. Walz in Simitis, aaO, § 41 Rn. 9;
Spindler/Schuster/Waldenberger, Recht der elektronischen Medien, Presserecht, 7. Teil Rn. 118 ff.). Telemedien
sind mithin grundsätzlich vom Medienprivileg dann umfasst, wenn sie unter den Pressebegriff des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen.

Die sich aus § 41 Abs. 1 BDSG ergebende datenschutzrechtliche Sonderstellung der Medien ist
daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen
Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistischredaktionelle
oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann
mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse
fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-
redaktionelle Gestaltung darstellt (zu weitgehend Greve/Schärdel aaO). Erst wenn die meinungsbildende
Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk
ist, kann von einer solchen Gestaltung gesprochen werden (vgl. Schmittmann in Schwartmann Praxishandbuch
Medien-, IT- und Urheberrecht, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 27 f.; Walz in Simitis aaO, § 41 Rn. 16 ff.;
Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 1/2009, § 41 Rn. 4; Bergmann/Möhrle/Herb aaO, § 41 Rn. 9).
 
Im Streitfall wird lediglich die Zahl der abgegebenen Bewertungen erfasst und ein arithmetisches Mittel
aus den abgegebenen Noten errechnet. Ob dies automatisiert durch ein entsprechendes Programm erfolgt,
was nahe liegt, bedarf keiner weiteren Klärung, weil es sich auch bei einer Berechnung durch die Beklagten
selbst nicht um eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung handelt, die die Anwendung des Medienprivilegs
eröffnen könnte.
 
Jedoch sind die Beklagten nach den Regelungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BDSG zur Datennutzung
berechtigt.
 
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall der Anwendungsbereich des § 29
BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die Beklagten verfolgen mit der Erhebung der Daten keinen eigenen
Geschäftszweck, wie dies § 28 BDSG voraussetzt (Ehmann in Simitis, aaO, § 28 Rn. 22;
Gola/Schomerus, aaO, § 28 Rn. 4; Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 407, 403), sondern erheben und
speichern die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte (vgl. auch Heller
ZUM 2008, 243, 245; Dorn DuD 2008, 98, 100; Dix, DuD 2006, 330). Dass zur Finanzierung der Website
auch Werbeanzeigen verbreitet werden, ist nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt
vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. Hingegen liegt eine geschäftsmäßige
Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf
eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht
nicht erforderlich (Ehmann in Simitis, aaO § 29 Rn. 48; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, § 29 Rn. 19;
Schaffland/Wiltfang, aaO).
 
Soweit es um die Namen der Klägerin, der Schule und die unterrichteten Fächer geht, können diese
Daten zwar von der Homepage der Schule abgerufen werden. Sie sind somit bereits im System vorhanden,
so dass die Erhebung und Nutzung dieser Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG grundsätzlich zulässig ist.
Nach den Umständen des Streitfalls bedarf es für die Frage der Zulässigkeit jedoch einer Würdigung im
Zusammenhang mit der Speicherung der Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten
den von den Beklagten verfolgten Zweck erfüllt.
 
Die Speicherung der Bewertungen ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn ein Grund zu der
Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht
gegeben ist. Der wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung
des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und
Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt,
unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft
der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen die Datenerhebung und -
speicherung dient (vgl. Gola/Schomerus aaO, § 29 Rn. 11). Legt die Daten erhebende Stelle dar und beweist
sie erforderlichenfalls, dass sie die Daten zur Erreichung des angestrebten rechtlich zulässigen
Zwecks braucht, darf sie die Daten erheben, solange entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffen
nicht erkennbar sind. Das Vorliegen von schutzwürdigen Interessen des Betroffenen lässt sich nur in
Bezug auf den zukünftigen Verwendungskontext der Daten bestimmen (vgl. Ehmann in Simitis, aaO § 29
Rn. 159 ff. m.w.N.). Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts,
aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der
Daten zu besorgen sind. Wendet sich der Betroffene gegen die Datenerhebung, hat er darzulegen und erforderlichenfalls
zu beweisen, dass er des Schutzes bedarf. Bietet die am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ausgerichtete Abwägung keinen Grund zu der Annahme, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten
zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung
zulässig (Gola/Schomerus, aaO).
 
Im Streitfall hat somit eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen, wie das Berufungsgericht sie auch vorgenommen hat. Diese
Abwägung unterliegt in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung und hat im Ergebnis Bestand.
 
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich
selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten
in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 115, 166, 188;
BVerfG NJW 2008, 822, 826). Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen
den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung
des Privatrechts (vgl. BVerfGE 7, 198 ff. - Lüth; Palandt/Sprau aaO, § 823 Rn. 85). Dem entspricht die Regelung
in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach die Vorschriften des Datenschutzes auch für nicht öffentliche Stellen
gelten.
 
Durch die Erhebung und Speicherung der Benotungen unter Nennung ihres Namens, der Schule
und der von ihr unterrichteten Fächer wird die Klägerin unabhängig vom Vorliegen einer Ehrverletzung zweifellos
in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Ob es sich hierbei um schutzwürdige
Belange handelt, die der Datenerhebung und -speicherung durch die Beklagten entgegenstehen, muss
durch eine Abwägung mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der
Beklagten und der Nutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) bestimmt werden.
 
In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines
Rahmenrechts, dessen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer
abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet
worden (vgl. Senat, BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; Urteile vom 10. März 1987
- VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381 und
vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen
Schutz die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist
aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die
lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84). Allerdings hat der Einzelne
keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit
innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist,
einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann.
Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit
und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen
seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche
Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter
getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht
der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78,
77, 85 ff.).
 
Zutreffend wertet das Berufungsgericht die von den Beklagten erhobenen und abgespeicherten Bewertungen
der Klägerin als Werturteile, die die Sozialsphäre der Klägerin tangieren. Die Bewertungen betreffen
die berufliche Tätigkeit der Klägerin, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein
im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senat, BGHZ 36, 77, 80 und 161, 266, 268; Urteile vom
20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385 und vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -
VersR 2007, 511, 512; BVerfG, NJW 2003, 1109, 1111; Zimmermanns, ZfL 2003, 79, 80 f.). Äußerungen im
Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung
oder Prangerwirkung zu besorgen sind.
 
Im Streitfall sind entgegen der Auffassung der Revision die Bewertungen nicht schon deshalb unzulässig,
weil die Beklagten mit der Angabe, dass zehn - früher vier - Schüler die Lehrkraft bewertet hätten, eine
unwahre Tatsache behaupteten, da jedermann mehrere Bewertungen unter irgendeinem Namen abgeben
könne. Insoweit ist schon aufgrund des Systems des Bewertungsforums ersichtlich, dass die Beklagten nur
die Information weitergeben, die von einem Nutzer ins System eingegeben worden ist. Im Hinblick auf die
Anonymität der Nutzer ist eine darüber hinaus gehende Überprüfung gar nicht möglich.
 
Die Bewertungen "fachlich kompetent" und "gut vorbereitet" sind Meinungsäußerungen, auch wenn
sie einen Tatsachengehalt aufweisen, mit dem sich die Meinungsäußerung vermengt. Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der
Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen
vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens
geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002,
445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG
NJW 2008, 358, 359). Die Einschätzungen der Klägerin als mehr oder weniger "cool und witzig", "menschlich",
"beliebt" und mit "vorbildlichem Auftreten" betreffen zwar persönliche Eigenschaften, die aber der Klägerin
aufgrund ihres Auftretens innerhalb des schulischen Wirkungskreises beigelegt werden. Sie stellen
mithin keinen über die Sozialsphäre hinausgehenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar. Hinsichtlich
der Bewertungskriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen"
und "gut vorbereitet" geht auch die Revision davon aus, dass es sich um Benotungen für ein Verhalten
handelt, das der Sozialsphäre der Klägerin zuzuordnen ist.
 
Die Bewertungen stellen weder eine unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidigung oder
einen Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin dar, die eine Abwägung der Rechte der Beteiligten entbehrlich
machen würden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250 f.
m.w.N.; BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG, NJW-RR 2000, 1712). Für derartige Umstände
fehlen jegliche Anhaltspunkte.
 
Das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die
Klägerin selbst nicht an dem Portal als Nutzerin beteiligt ist. Dieses Recht hängt nicht davon ab, dass der
Betroffene selbst am Meinungsaustausch teilnimmt.
 
Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin steht der Datenerhebung im Internet auch nicht deshalb
entgegen, weil sie geltend macht, im Hinblick auf die Sprechstunden, Elternabende sowie den Kontakt der
Schüler untereinander bedürfe es keiner für jedermann zugänglichen Bewertung von Lehrern für eine Orientierung
von Schülern und Eltern. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht des Äußernden, die Modalitäten
einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Grundsätzlich können Form und
Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte Verbreitung oder die stärkste
Wirkung erzielt wird (BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110). Allerdings müssen damit verbundene Beeinträchtigungen
der Rechte Dritter zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli
1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117) sowie erforderlich, und das Verhältnis zwischen Rechtsgüterschutz
und -beschränkung muss insgesamt angemessen sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 233, 240 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall.
 
Es kann nicht bezweifelt werden, dass über das Internet ein umfassenderer Meinungsaustausch möglich
ist als dieser an Elternsprechtagen oder in Pausenhof- oder Schulweggesprächen erfolgen kann. Die
Beklagten beschränken durch die Registrierung der Nutzer den Zugriff auf Informationen über eine Lehrkraft
einer bestimmten Schule. Die Revision vernachlässigt bei dem Einwand, dass sich jedermann als Nutzer
registrieren lassen könne, dass die Registrierung die Kenntnis der Schule voraussetzt und Mehrfachregistrierungen
mit derselben E-mail-Adresse nicht möglich sind. Die Daten können weder über eine Suchmaschine
noch über die Internetadresse www.spickmich.de nur mit der Eingabe eines Namens abgerufen werden. Aus
sich heraus sind die Daten "substanzarm" und gewinnen lediglich für den an Informationsgehalt, der die
Klägerin oder wenigstens die Schule kennt. In diesem Fall besteht aber grundsätzlich ein berechtigtes Infor-
mationsinteresse über das berufliche Auftreten der Lehrkraft. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Neubewertung,
werden die eingegebenen Daten nach Ablauf von zwölf Monaten gelöscht, so dass auch ihr Verbleib
im System eingeschränkt ist.
 
Die Datenerhebung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sie wegen der begrenzten Anzahl der anonymen
Bewertungen ungeeignet wäre, das Interesse der Nutzer zu befriedigen. Die anonyme Nutzung ist
dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005).
Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in
den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit
auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu
bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass
der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet,
seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406).
 
Auch wenn die Erhebung der Daten nach Vielfalt und Qualität nicht den Anforderungen an eine aussagekräftige
Lehrerevaluation entspricht, begründet dies noch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an
der Unterlassung der Datenerhebung und -speicherung. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht beschränkt
auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile. Dass es sich um Äußerungen von Schülern und damit weitgehend
von Minderjährigen handelt, ist für jeden Nutzer ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Bewertungen
von subjektiven Einschätzungen geprägt sein können. Einer diffamierenden Herabsetzung beugen
die Beklagten in gewissem Maße durch die Vorgabe von Bewertungskriterien und die Schaltfläche "Hier
stimmt was nicht" vor, mit der den Nutzern die Möglichkeit gegeben wird, die Betreiber auf Unstimmigkeiten
aufmerksam zu machen. Den Nutzern eines Schülerforums wird im Allgemeinen nach ihrem Erwartungshorizont
auch bewusst sein, dass die Bewertungen nicht die gleiche Bedeutung haben können wie beispielsweise
ein Warentest für ein bestimmtes Produkt, der von neutralen, objektiven und sachkundigen Testern
durchgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - VersR 1997, 1501, 1502 m.w.N.; vgl.
zu dieser Problematik Pfeifer/Kamp ZUM 2009, 185, 190).
 
Demgegenüber befriedigen die Beklagten das Informationsinteresse von Schülern, Eltern und Lehrern
der Schule, indem sie den Meinungsaustausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Klägerin
vereinfachen und anregen. Der Klägerin eröffnet die Bewertungsseite die Möglichkeit eines Feedback
über ihre Akzeptanz bei den Schülern. Konkrete Beeinträchtigungen, zu denen es aufgrund der Bewertung
gekommen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin gegen die
Erhebung und Nutzung der Daten durch die Beklagten ist nicht gegeben, so dass die Speicherung der Daten
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist.
 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden
Daten nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog, i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG durch deren Übermittlung an die abfragenden
Nutzer. Diese ist vielmehr nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zulässig.
 
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG
daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft
darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung
der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an
einer solchen Darlegung fehlt (vgl. etwa Dix, DuD 2006, 330; Schilde-Stenzel, RDV 2006, 104 ff.). Indessen
ist insoweit eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit
gebührend berücksichtigt. Hierfür ist zu bedenken, dass ein durch Portalbetreiber organisierter Informationsaustausch
im Internet weder technisch möglich war noch dergleichen für denkbar gehalten wurde,
als § 29 BDSG am 1. Juni 1991 Eingang in das Bundesdatenschutzgesetz gefunden hat. Vielmehr sollte
§ 29 BDSG die "klassischen" geschäftlichen Datenverarbeitungen reglementieren, wie etwa den gewerbsmäßigen
Handel mit personenbezogenen Daten im Adresshandel oder die Unterhaltung von Wirtschaftsund
Handelsauskunftsdateien (Ehmann in Simitis, aaO, § 29 Rn. 1 ff.). Für Datenabfragen aus Bewertungsforen
führt mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem
Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit.
Sie ist auch nicht vereinbar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6
Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internetnutzers
auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz
4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen
und, in welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist (vgl. Ballhausen/Roggenkamp aaO,
409; Braun, jurisPR-ITR 11/2007 Anm. 4; Plog/Bandehzadeh aaO; zum Grundrecht der Informationsfreiheit
Kloepfer/Schärdel JZ 2009, 453 ff.).
 
Das Recht der Meinungsfreiheit umfasst auch das Recht, mit seiner Meinung gehört zu werden und
diese zu verbreiten. Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von
besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97; 20, 162, 177; BVerfG NJW 2008,
1793, 1797). Wäre die verfassungsmäßig geschützte Verbreitung von Beiträgen zur Meinungsbildung in
Form der Teilnahme an einem Meinungsforum im Internet nur zulässig, sofern dabei nicht persönliche Daten
übermittelt werden, würden Meinungs- und Informationsfreiheit auf Äußerungen ohne datenmäßig geschützten
Inhalt beschränkt, außer es läge die Einwilligung des Betroffenen vor. Bewertungen würden dadurch
weitgehend unmöglich gemacht, weil alle negativen Äußerungen aus dem System genommen werden müssten,
für deren Weitergabe die Einwilligung des Betroffenen im Allgemeinen fehlt (vgl. Plog/Bandehzadeh
K&R 2008, 45). Bewertungsportale bewegen sich naturgemäß in einem Spannungsfeld, in dem der Betroffene
bei negativen Bewertungen ein Interesse an dem Ausschluss der Verwendung seiner Daten hat. Beschränkungen
der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nur dann rechtmäßig,
wenn sie verhältnismäßig sind (BVerfG, NJW 2001, 503, 505). Die Zulässigkeit der Übermittlung der
Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten über das Internet
übermittelt werden, beurteilt werden. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen
des Abrufenden an der Kenntnis der Daten und desjenigen, der die Daten übermittelt hat, an deren Weitergabe
gegenüberzustellen. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind zu messen an den
Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember
1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505, 2506).
 
Im Streitfall ist danach im Hinblick auf die Zugangsbeschränkungen für die Nutzer, die geringe Aussagekraft
und Eingriffsqualität der Daten sowie den Umstand, dass die Erhebung dieser Daten in zulässiger
Weise zum Zweck der Übermittlung erfolgt ist, auch diese in Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung
und -beschaffung der Beklagten zulässig. Die Übermittlung kann nicht generell untersagt werden,
weil konkrete Umstände, die derzeit einer Übermittlung entgegenstehen könnten, von der Klägerin nicht
vorgetragen sind. Die Befürchtung einer generellen Prangerwirkung für den benoteten Lehrer kann kein
schutzwürdiges Interesse der Klägerin begründen, solange Anhaltspunkte für eine solche Wirkung im Hinblick
auf ihre Person nicht gegeben sind. Auch etwaige negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit
des Schulwesens können eine schützenswerte subjektive Rechtsposition der Klägerin nicht begründen.
 
Hat die Klägerin die Übermittlung, Erhebung und Speicherung der streitgegenständlichen Daten hinzunehmen,
kann sie den Beklagten auch nicht untersagen, diese in Form eines Zeugnisses darzustellen.
Dass ein Vergleich mit von der Schule ausgegebenen Schülerzeugnissen, Arbeitszeugnissen oder dienstlichen
Beurteilungen - wie ihn die Revision zieht - zumindest fern liegt, ergibt sich schon aus der äußeren
Form des Zeugnisses, das mit "spickmich" unterzeichnet ist.
 
Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zitatfunktion auf der Bewertungsseite der
Homepage der Beklagten wendet. Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dagegen, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan
hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfGE
54, 148 - Eppler). Eine für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog erforderliche gegenwärtige
oder unmittelbar drohende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hat die Klägerin jedoch insoweit nicht dargetan.
Eine solche liegt schon deshalb fern, weil bisher ein Zitat nicht eingetragen worden ist. Soweit sich die
Klägerin auf eine Erstbegehungsgefahr beruft, zeigt die Revision keinen Vortrag dazu auf, den das Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft außer Acht gelassen hätte (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR
144/86 - NJW 1987, 2222 f. sowie vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96 - NJW 1997, 2593 f. und vom
26. September 2000 - VI ZR 279/99 - NJW 2001, 157, 160 m.w.N.).

III.
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 



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