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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Persönlichkeitsrecht

Einfache Aufforderung an einen Dritten, ein gerichtliches Verbot zu beachten, beseitigt nicht eigenes Verschulden

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

BESCHLUSS

Entscheidung vom 08.07.2008

Aktenzeichen 7 W 69/08

 

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, am: 08.07.2008 durch den Senat

Dr. Raben, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Lemcke, Richterin am Oberlandesgericht

Meyer, Richter am Oberlandesgericht

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 670/07, vom 28.5.2008 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3 000 €.


Gründe:

Die gem. §§ 793, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat nämlich das Landgericht ein Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin verhängt, da diese gegen das Unterlassungsgebot gemäß Beschluss des Landgerichts vom 24.7.2007 dadurch verstoßen hat, dass sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die verbotene Passage auch von der unter der Internetadresse www.b….de abrufbaren Website entfernt wurde.

Dies ergibt sich hier schon daraus, dass die Schuldnerin Inhaberin der Domain B.…de war, die damit die Verbreitung der Äußerung im Internet ermöglicht hatte und deshalb auch hierfür mitverantwortlich war. Insofern entspricht ihre Position bezüglich der unter ihrer Domain im Internet veröffentlichten Inhalte ihrer Position als Zeitung sverlag in Bezug auf die von ihr verlegten Druckerzeugnisse.

Hinzu kommt, dass die Einstellung des wortgleich in B.… vom 13.7.2007 erschienenen Artikels in die genannte Website im Einverständnis mit der Schuldnerin erfolgt war, so dass diese schon deshal baufgrund des Titels verpflichtet war, die Fortsetzung dieser Verbreitung zu unterbinden.

Dass die Schuldnerin allein durch die Nachricht von dem Verbot an die Betreiberin der Seite, die B.… D.… GmbH & Co.KG (Anl. Sch 2), und die Aufforderung, das Verbot zu beachten, dieser Pflicht nicht genüge getan hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Die Schuldnerin selbst trägt nicht vor, dass sie in der Folge die Einhaltung des Verbots überwacht und sonstige Maßnahmen zu seiner Beachtung ergriffen hätte.

Gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



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