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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Persönlichkeitsrecht

WDR Fernsehbericht "Die Abmahner" teilweise rechtswidrig

Eigener Leitsatz:

Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Verantwortlichen zu wenn im Rahmen einer Fernsehdokumentation über einen namentlich genannten Rechtsanwalt behauptet wird, er habe eine "Privatfrau", die Mutter von vier Kindern ist und deren abgetragene Kleidung über ein Internetauktionshaus verkauft, abgemahnt, ohne darauf hinzuweisen, dass diese als Händlerin einen schwunghaften Handel mit Kinderkleidung betreibt, steht. Dadurch wird der Rechtsanwalt in seinem Ansehen und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da eine solche Berichterstattung eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nahelegt.

 

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 01.07.2008

Aktenzeichen 27 O 294/08

(nicht rechtskräftig)


In dem Rechtsstreit

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 01.07.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und den Richter …

für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 25. März 2008 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand:

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung von Äußerungen in der von ihr am 25. Februar 2008 ausgestrahlten Fernsehsendung „…“ in Anspruch. Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Rahmen dieser Sendereihe eine Sendung zu dem Thema „Die Abmahner“, die sich auch mit dem Antragsteller befasst. Hinsichtlich des Inhalts der Sendung im Einzelnen wird auf den in der Akte befindlichen Sendemitschnitt verwiesen. Mit dem Antragsteller befasst sich der Beitrag unter anderem wie folgt:

(anonym.)

Der Antragsteller sieht sich durch die aus dem Antrag zu Ziffer 1. bis 4. ersichtlichen, ihn betreffenden Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er sei durch die unvollständige Berichterstattung in seinem Ansehen als Anwalt beeinträchtigt. Er werde unter voller Namensnennung als Missbraucher an den medialen Pranger gestellt. Ihm werde fälschlicherweise vorgeworfen, der im Beitrag zitierten Frau … zu Unrecht gewerbliches Handeln vorgeworfen zu haben. Er habe Frau … aber nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich abgemahnt, was bei vollständiger Darstellung und Wiedergabe der Bewertung des Kammergerichts deutlich geworden wäre. Die Veröffentlichung der unwahren Äußerungen einer vermutlich nicht ganz gesunden, jedenfalls von Rachegedanken getriebenen ehemaligen Lebensgefährtin des Tauchlehrers … müsse er nicht hinnehmen. Die behauptete Beziehung zu einer Frau, die irgendetwas mit dem Zeugen … zu tun habe, habe es nie gegeben. Die Behauptung der Einwerbung von Mandaten bei Herrn … müsse er sich, da erweislich falsch, nicht bieten lassen. Die Mitgliedschaft des Rechtsanwalts … im Vorstand der Berliner Rechtsanwaltskammer habe nichts mit der vermeintlich zögerlichen Bearbeitung der Eingabe der Rechtsanwältin … zu tun, dieser Verdacht sei haltlos.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin am 25. März 2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

wörtlich oder sinngemäß im Zusammenhang mit dem Antragsteller zu äußern oder zu verbreiten

1. über den Fall einer … aus … bei …: „… Doch sie hatte eigentlich nur den Schrank ausgemistet und die abgetragenen und zu klein gewordenen Sachen ihrer 4 Kinder bei … eingestellt. Ganz privat.“ Sie zitieren die Dame: „Dann haben wir … geschrieben, dass ich Mama von 4 Kindern bin und eigentlich nur unsere Privatsachen verkaufe … das waren nur unsere Sachen, die die Kinder abgelegt haben. Ich hab auch sehr viel gekauft bei …. Und wie es so ist bei Kindern, die eine ist ganz dünn, die andere hat ein bisschen Bauch, so hat irgendwas nicht gepasst und so hab ich dann schon immer wieder was eingestellt, das ist richtig und das hat er ja auch verfolgt. Aber ich konnte ja auch belegen, dass das alles nur in den Größen meiner Kinder ist, keine doppelten Sachen, aber das hat ihn nicht wirklich interessiert.“;

ohne darauf hinzuweisen, dass die „Privatfrau“, die die Antragsgegnerin zitiert, unwidersprochen allein im April 2006 100 Artikel angeboten hat über …, darunter 60 Kinderartikel, von denen 20 als „NEU“ bezeichnet wurden. In der Zeit von Januar bis 14. April hat Frau … 76 Kleidungsstücke eingekauft und in einigen Fällen die gekauften Kleider kurze Zeit nach dem Kauf zu einem höheren Preis über … zum Verkauf angeboten, und dass das Kammergericht dazu ausgeführt hat, dass die Kauf- und Verkaufstätigkeit der Dame insgesamt den Eindruck eines schwunghaften Handels mit Kinderkleidung vermittelt, wie sie vergleichbar in einem Second-Hand-Laden vorgenommen wird;

und / oder

2. zu behaupten, der Antragsteller beteilige Mandanten an Erlösen aus Abmahnungen, oder er vertrete Mandanten ohne Erhebung von Gebühren, wenn dies geschieht wie durch die Äußerungen „Es indiziert einen Missbrauch, wenn die wirtschaftliche Situation eines Abmahners so ist, dass er eigentlich seinen Laden dicht machen müsste und auch tatsächlich seinen Laden gerade dicht machen will. Und wenn jemand in einer derartigen Geschäftssituation plötzlich anfängt, 100e Abmahnungen auszusprechen, so stellt sich für mich die Frage, wie will der das denn finanzieren, falls der mit diesen Verfahren nicht durchkommt. Er hätte überhaupt nicht die finanziellen Mittel dazu. Da ist nahe liegend, da stimmt irgendwas nicht.“ und dazu zu sagen: „In der Tat. Der Tauchbedarfshändler war für den Abmahnanwalt nur Mittel zum Zweck.“

sowie

„Eine frühere Freundin von meinem Lebensgefährten hat ihn (den Tauchhändler, der Unterzeichnende) angerufen und sagte, sie ist da mit nem Rechtsanwalt zusammen, der hätte da ne Idee, wie man übers Internet Geschäfte machen könne …, dass da die Möglichkeit bestände, dass der Dr. … aus dem Internet andere Tauchshops raussucht und wenn die dann irgendwelche Sachen, also im Impressum müsste was stehen und auch so Widerrufsbelehrung und bestimmte Sachen, wenn sie die nicht korrekt auf ihren Internetseiten haben, dann könnte man die halt abmahnen und dazu bräuchte er aber jemand, der auch so ein Geschäft hat, der sozusagen als Kläger auftritt und ob er sich dafür bereit geben würde, sozusagen den Kläger zu spielen. Dafür würde er eben was erhalten, also bestimmte Beträge … Er hatte nichts damit zu tun und konnte Geld verdienen … Manchmal war ihm das auch zu wenig Geld, was da floss. Dann rief er seinerseits Dr. … an und sagte, was ist denn, da laufen doch jetzt so und so viele Verfahren und warum kommt denn da nichts. Dann hat Dr. … immer mal wieder was rüberwachsen lassen …,

und / oder

„Im Fall seines Mandanten … legt Dr. … dem Kammergericht Berlin den Ausdruck einer Internetseite vor. Sie soll belegen, dass … Kinderschuhe verkauft und andere Kinderschuhhändler abmahnen darf. Das Kammergericht glaubt dem Beleg. Wir schauen uns die Internetseite, von der dieser Beleg stammt, genauer an. Im Internetarchivsystem archiv.org ist sie heute noch abrufbar. Sie stammt aus dem Februar 2007. Wir klicken z.B. auf Herrenschuhe und sehen welche. Bei Damenschuhen klappt das auch. Nur bei Kinderschuhen tut sich nichts, Fehlanzeige. Das konnte das Gericht nicht erkennen. Der Anwalt gewinnt und kassiert.“

und / oder

4. Rechtsanwältin …: Den gesamten Sachverhalt hatte ich der Rechtsanwaltskammer Berlin vorgetragen im Juni 2006, habe meine standesrechtlichen Bedenken geäußert. Ich habe dann im Abstand von regelmäßig 3 – 4 Monaten nachgefragt und habe über ein Jahr hinweg keine konkrete Auskunft erhalten, wie sich das Verfahren gestaltet hat. …

…: Warum glauben Sie, dass die Kammer so zögerlich gehandelt hat oder handelt oder warum es so lange dauert.
Rechtsanwältin …: Ich weiß es nicht mit Gewissheit. Vermutet wird von einigen der Abgemahnten, dass ein Kanzleikollege des Rechtsanwalts Dr. …, ein Kollege namens … zugleich Schriftführer der RA-Kammer Berlin ist.

Gegen die Ziffern 1.1), 1.2) und 1.4) der ihr zwecks Vollziehung zugestellten einstweiligen Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Die – zumindest auch – im geschäftlichen Interesse an der Erzielung von Gebühreneinkünften erfolgte Abmahnung von Frau … als „Anfängerin“ habe kritisiert werden dürfen, selbst wenn man ihr gewerbliches Handeln vorwerfen könne. Der von dem Antragsteller verlangte Hinweis sei seinerseits irreführend, weil Frau … ihren Geschäftsbetrieb im Oktober 2007 eingestellt hat. Offensichtlich habe sich der Tauchlehrer nur mit den Abmahnungen einverstanden erklärt, weil er gehofft habe, vom Antragsgegner am Gebührenaufkommen beteiligt zu werden, es ergebe sich nicht, was an der konkreten Äußerung unzutreffend sein sollte. Auch der zu Ziffer 1.4) geäußerte Vorfall werde vom Antragsgegner weitgehend gar nicht in Abrede gestellt, die Rechtsanwältin … habe sich nun einmal bei der Anwaltskammer in Berlin beschwert und habe über ein Jahr hinweg keine Antwort bekommen. Selbst wenn der Verdacht, Herr Rechtsanwalt … habe die zögerliche Behandlung veranlasst, unbegründet sei, könne sich hiergegen nur die Anwaltskammer, nicht aber der Antragssteller wenden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung in den Punkten 1.1), 1.2) und 1.4) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere lägen die Erwägungen zu den Motiven des Zeugen … neben der Sache, dieser müsse nicht begründen, was ihn am wettbewerbswidrigen Verhalten Dritter störe. Dass dieser eine Interesse daran habe, gegen Schwarzverkäufer vorzugehen, sei offenkundig. Bei Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer sei mit längeren Verfahrensdauern zu rechnen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist, §§ 936, 925 ZPO.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die angegriffene Textberichterstattung rechtswidrig war.
 
Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a.a.O.; NJW 1992, 1312, 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdn. 4.4 und 4.5). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr – unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs – ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH NJW 1998, 3047, 3048). Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht – soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht – sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben (BVerfG NJW 1994, 2943; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O., Rdn. 4.2). Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048). Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht:

Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f.; 93, 266, 293 f.).

Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und – wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht – klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG AfP 2005, 544, 546).
 
Wendet man diese Grundsätze auf die Äußerung zu 1) an, so ist folgendes zu beachten: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Frau … allein im April 2006 100 Artikel bei … angeboten hat, darunter 60 Kinderartikel, von denen 20 als „neu“ beworben wurden. Ebenso unstreitig ist, dass das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 5.9.2006 (Az. 103 O 75/06) ebenso wie das Kammergericht (Az. 5 U 169/06) festgestellt hat, dass Frau … auch in großem Umfang Kinderkleidung eingekauft hat, die nicht zum Eigenbedarf diente, sondern zur Weiterveräußerung zu einem höheren Preis, und dass das Gericht sie demzufolge als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB angesehen hat. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der zitierten Entscheidungen wird insoweit Bezug genommen. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller verlangen, dass ihm nicht vorgehalten wird, er mahne eine „Privatfrau“ und „Mama von 4 Kindern“ ab, ohne auf den Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit hinzuweisen. Daran ändert nichts, dass seine Mandantin … zwischenzeitlich ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat, denn es kommt hier eindeutig auf den Zeitpunkt der Abmahnung an. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Berichterstattung und auch im Folgenden aber nicht klargestellt, dass der Antragsteller hier eine Händlerin abgemahnt hat, die einen „schwunghaften Handel mit Kinderkleidung“ betreibt, sondern nahe gelegt, die ebay-Händlerin sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich abgemahnt worden. Insoweit fehlt es nach den dargelegten Grundsätzen an einem tragfähigen Grund, von einer Verurteilung zu dem ergänzenden Hinweis abzusehen, weil es der Antragsgegnerin nicht überlassen bleiben darf, sich auch in der Zukunft undeutlich oder mehrdeutig zum Nachteil des Antragstellers zu äußern. Deshalb kann der Antragsteller auch verlangen, dass die Antragsgegnerin ihre Berichterstattung insoweit nicht wiederholt, ohne auf die Entscheidung des Kammergerichts hinzuweisen, in der festgestellt wird, dass Frau Kümmerle im besagten Umfang Handel treibt, wie er etwa vergleichbar in einem Second-Hand-Laden vorgenommen wird, dies gilt unabhängig davon, dass der Beschluss aufgrund eines Prozesskostenhilfeantrags erging. Denn durch die Wiedergabe dieser Entscheidung wird verdeutlicht, dass der Antragsteller die Frau … jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen hat. Der Antragsgegnerin bleibt es zwar unbenommen, die Missstände eines Abmahn-Unwesens im Internet anzuprangern, sie muss sich aber auf solche Beispiele beschränken, welche die These einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme auch zu belegen vermögen.
 
Im Hinblick auf die Äußerung zu 2) führt die Anwendung der oben genannten Grundsätze dazu, dass sich aus der Zusammenschau der angegriffenen Passagen für den unbefangenen Durchschnittsempfänger der Eindruck aufdrängt, der Antragsteller sei über Bekanntschaftsbeziehungen an den Tauchlehrer … herangetreten, um diesen gegen Beteiligung an den anwaltlichen Honorarerlösen aus den Abmahnungen und Gerichtsgebühren als Strohmann für massenweise Abmahnungen vorzuschieben. Der Antragsteller hat demgegenüber glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO), dass das Mandatsverhältnis über die … GmbH vermittelt wurde und dass der Tauchlehrer … bzw. die … GmbH lediglich für den Fall, dass Vertragsstrafenversprechen ausgehandelt würden, hieraus verwirkte Zahlungen hätten erwarten können. Dadurch, dass die … GmbH erst im Februar 2005 gegründet wurde, wie die Antragsgegnerin vorträgt, der Tauchlehrer … aber angibt „irgendwann Ende 2004“ in Bezug auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung angesprochen worden zu sein, wird das Vorbringen des Antragstellers nicht unglaubhaft. Die Darstellung der Antragsgegnerin ist deshalb als unwahr zu Grunde zu legen und schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet nämlich dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m.w. Nachw.).
 
Auch im Hinblick auf die Äußerung zu 4) steht dem Antragsteller der Unterlassungsanspruch zu, denn wiederum ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang eine unwahre Tatsachenbehauptung, nämlich, dass der Kanzleikollege des Antragstellers, Herr D. …, in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Berlin zugunsten des Antragstellers die Behandlung der Beschwerde der Rechtsanwältin verzögert hätte. Für die Wahrheit dieser Behauptung trägt auch die Antragsgegnerin nichts vor, sie beruft sich lediglich darauf, der Antragsteller könne wegen dieser Behauptung keine Unterlassungsansprüche geltend machen, sondern nur die Rechtsanwaltskammer Berlin. Damit dringt sie aber nicht durch.
 
Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde (BGH NJW 2005, 2844, 2845). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller ist durch die Nennung seines vollen Namens eindeutig identifizierbar und durch die Berichterstattung auch betroffen, denn es beeinträchtigt sein Persönlichkeitsrecht, wenn über ihn fälschlicherweise kolportiert wird, sein Kanzleikollege nutze seine Stellung im Vorstand aus, um Beschwerden gegen ihn zu verschleppen.
 
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits eingetretenen Rechtsverletzung zu vermuten hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es im Hinblick auf die Ziffern 1.1), 1.2) und 1.4.) der einstweiligen Verfügung fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.



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