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Eigener Leitsatz: In einem Sendeformat, welches erkennbar darauf anlegt ist, dass sich die Teilnehmer zur Belustigung des Publikums bloßstellen und zum Teil entwürdigen, wird nicht in besonderer Weise der Lächerlichkeit preisgegeben, wer seine Hand in mit menschlichem Urin versetztes Badewasser hält.
LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Entscheidung vom 26.08.2008 Aktenzeichen 27 O 348/08
In dem Rechtsstreit …
hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2008 nach dem Sach- und Streitstand vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, den Richter Dr. … und den Richter am Landgericht von …
für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 328,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2006 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte … GbR in Höhe von 214,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 freizustellen.
Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren, die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Der Kläger und die Beklagte traten im Jahr 2004/2005 in der Sendung „Die …“ auf, die von dem Sender … bundesweit ausgestrahlt wurde und in der eine Reihe von Prominenten und solchen, die sich dafür halten, unter vermeintlich mittelalterlich Umständen lebten. Die Mitspieler wurden dabei in die Gruppen „Adel“ und „Pöbel“ eingeteilt. Der Kläger gehörte zum „Pöbel“, die Beklagte zum „Adel“. Am 31.01.2005 verlangte die Beklagte vom „Pöbel“, man solle ihr ein heißes Bad zubereiten. Der Kläger und ein weiterer Mitspieler dieser Gruppe bereiteten daraufhin das Bad und urinierten vor laufender Kamera in das Wasser. Die Beklagte tauchte lediglich einen Arm in das Badewasser, wurde jedoch rechtzeitig gewarnt, so dass sie letztlich nicht in dem Wasser badete. Als die Beklagte die gemeinsamen Aufnahmen beim Abendessen am selben Tag sah, schlich sie sich von hinten mit einer Schüssel roter Marmelade an den Kläger heran, der dem Bildschirm zugewandt saß und beschmierte ihn im Gesicht mit Marmelade. Die Beklagte wurde daraufhin von einem Schlag an ihrem Kopf getroffen. Die genauen Umstände dieser Auseinandersetzung sind streitig. Nach dieser Auseinandersetzung wurde der Kläger dadurch dem Sendeformat entsprechend „bestraft“, dass er für einige Stunden in einen Käfig gesperrt wurde, der einige Meter über der Erde hing. In einem früheren Rechtsstreit zwischen den Parteien (27.O.374/05) hat die Kammer mit dem den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Urteil vom 2. März 2006 entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, es unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, er habe die Beklagte mit einem „Faustschlag …. geschlagen“ und dadurch den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe sich einer vorsätzlichen Körperverletzung an der Person der Beklagten schuldig gemacht. Die Kosten dieses Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Vor dem Rechtsstreit hatte der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2005 die Beklagte aufgefordert, hinsichtlich der in jenem Rechtsstreit streitgegenständlichen Äußerung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was nicht geschah.
Nach Beendigung jenes Rechtsstreits verlangte der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 28. August 2006 unter Fristsetzung zum 12. September 2006 die Zahlung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten, nämlich bei einem Geschäftswert von 15 000,00 EUR eine 0,65 Gebühr von 367,90 EUR abzüglich darauf verrechneter Beträge, insgesamt 328,10 EUR. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger verlangt außerdem Freistellung in Höhe von 246,40 EUR, nämlich im Hinblick auf die ihm durch die Aufforderung der Beklagten durch seine Bevollmächtigten zur Abgabe einer Abschlusserklärung entstandenen Kosten, und zwar die Hälfte einer 0,8-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 15 000,00 EUR, also eine 0,4-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR. Der Kläger meint, er habe einen Erstattungsanspruch wegen der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 328,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2006 zu zahlen und ihn von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte … GbR in Höhe von 214,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (26.06.2008) freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 9 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestehe nicht, weil er durch das Vorverhalten des Klägers ausgeschlossen sei. Sie habe mit ihrer Einwilligung, sich für die Sendung „Die …“ zur Verfügung zu stellen, nicht eingewilligt, erniedrigt oder der Lächerlichkeit preisgegeben zu werden. 3,5 Mio. Zuschauer hätten gesehen, wie sie ihre Hand in das urinversetzte Wasser getaucht habe und wie allen Teilnehmern an der Sendung die Aufnahmen vorgeführt worden seien, wie der Kläger in das Badewasser uriniert habe. Danach habe der Kläger sich auch noch durch schadenfrohes Lachen über sie lustig gemacht. Da der Kläger sie dadurch vorsätzlich erniedrigt habe, sei es treuwidrig, vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren von ihr zu fordern. Wegen dieses Verhaltens des Klägers habe sie außerdem einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 9 828,10 EUR, mit dem die Beklagte in Höhe eines erststelligen Teilbetrages von 328,10 EUR hilfsweise die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt. Der Schmerzensgeldanspruch stehe ihr zu, weil sie nicht damit habe rechnen müssen, dass der Kläger in ihr Badewasser uriniere und sie tätlich angreife, wodurch sie vor einem Millionenpublikum erniedrigt worden sei. Dies sei besonders schwerwiegend, weil sie, die Beklagte, von ihrem positiven Image lebe.
Der Kläger meint, der Schmerzensgeldanspruch bestehe nicht. Sie habe mit ihrer Teilnahme an der Sendung „Die …“ eingewilligt, lächerlich gemacht zu werden. Durch das Urinieren in das Badewasser habe, wenn überhaupt, er sich selbst diskreditiert, da er von der Hintenansicht mit heruntergelassener Hose gezeigt worden sei. Während seiner Bestrafung habe ihn die Beklagte nach Herzenslust beschimpft und verspottet. Die Beklagte könne aber auch im Hinblick auf ihre vergangenen Auftritte in der Öffentlichkeit nicht eine Geldzahlung verlangen, weil sie der Lächerlichkeit preisgegeben worden wäre. So sei sie für die Sendung „Die …“, ein ähnliches Sendeformat, freiwillig in einen Bottich voller Gülle gestiegen. Aber auch die übrigen Tätigkeiten in der Sendung „Die …“ seien derart entwürdigend, dass die streitgegenständliche Handlung nicht ins Gewicht falle, da es nämlich an der Tagesordnung gewesen sei, sich an „Hexenverbrennungen“ zu beteiligen, sich wechselseitig leicht bekleidet zu teeren und zu federn, da sich eine Teilnehmerin die bloßen Brüste habe kneten lassen, die Teilnehmer mit Essensentzug und unwürdigen Lebensbedingungen bestraft worden seien, in einen Käfig gesperrt, aneinander gekettet, sich teilweise nackt gezeigt hätten, beim Gang zum Plumpsklo und beim Schlafen gezeigt worden seien und vor einem Millionenpublikum über intime Dinge wie persönliche Erfahrungen mit Viagra, Sex, Brüsten u.ä. gesprochen hätten.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. 1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte mit der Bemerkung, er habe sie mit einem Faustschlag geschlagen, ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das den Parteien bekannte Urteil zum Aktenzeichen 27.O.374/05 vom 2. März 2006 verwiesen.
Die Berechnung und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs moniert auch die Beklagte nicht, und sie ist auch nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es treuwidrig gewesen sein sollte, den äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Behauptung, der Kläger habe die Beklagte geschlagen, geltend zu machen. Dass der Kläger in das Badewasser der Beklagten uriniert hat, lässt es nicht als treuwidrig erscheinen, zu verlangen, dass sie keine ehrbeeinträchtigenden, nicht beweisbaren falschen Behauptungen über ihn aufstellt. Dem Kläger steht auch der Freistellungsanspruch hinsichtlich der für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Dem tritt auch die Beklagte durch ihr schriftsätzliches Vorbringen nicht entgegen.
Die Zinsansprüche ergeben sich jeweils aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. BGB. 2.
Aber auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung und die Widerklage der Beklagten gehen ins Leere, weil der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht besteht. Dies gilt schon deshalb, weil nach den Ausführungen des Klägers, denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte gerade wegen der Handlungen des Klägers in besonderer Weise der Lächerlichkeit preisgegeben worden wäre. Denn das ganze Sendeformat war erkennbar darauf anlegt, dass sich die Teilnehmer zur Belustigung des Publikums bloßstellen und zum Teil entwürdigen, wohl um ihre eigene Bekanntheit zu steigern. Die Beklagte hat außerdem – offenbar dem Stil der Sendung entsprechend -handgreiflich reagiert, indem sie dem Kläger Marmelade ins Gesicht geschmiert hat. Zudem hat die Beklagte weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich, dass sie verlangt hätte, dass die betreffenden Teile der Sendung nicht ausgestrahlt oder zumindest nicht wiederholt werden, womit sie ohne weiteres hätte verhindern, dass ihr, wie sie vortragen lässt, „positives Image“, von dem sie lebe, Schaden nimmt. Schließlich hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte in einer früheren auf einem ähnlichen Prinzip basierenden Sendung freiwillig in einen Bottich voller Gülle gestiegen ist. Wenn die Beklagte aber aus freien Stücken ihren Körper in flüssigen Tierfäkalien taucht, ist unklar, weshalb sie dadurch der Lächerlichkeit preisgegeben worden sein soll, dass sie ihre Hand in mit menschlichem Urin versetztes Badewasser hält. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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