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Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten auch für einen Verdacht , der sich nicht auf eine strafbare Handlung bezieht

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 16.09.2008

Aktenzeichen 7 U 59/08

324 O 1067/07 LG Hamburg

 

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 7. Zivilsenat, durch den Senat

Dr. Raben, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Lemcke, Richterin am Oberlandesgericht

Meyer, Richter am Oberlandesgericht

nach der am 16.09.2008 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, Geschäftsnummer 324 O 1067/07, vom 29.4.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 14.12.2007 bestätigt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden war, mehrere Äußerungen, die den Antragsteller betreffen, zu verbreiten, einen sich aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ergebenden Verdacht zu erwecken sowie im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung ein Bildnis des Antragstellers zu veröffentlichen.

Dem Antragsteller stehen nämlich die zugesprochenen Unterlassungsansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

1. a) Bei den unter Ziffer 1. a und b formulierten Textpassagen handelt es sich um Fragesätze, die in Bezug auf ein tatsächliches Geschehen geäußert werden.

Gegenstand der Berichterstattung ist die Tatsache, dass der Antragsteller möglicherweise gelogen hat, als er über die Darbietungen von Kindern in der R.-Show „D.… S.….“, bei denen diese zum Teil gefährliche Kunststücke vollbringen mussten, gesagt hat, er habe da gar nicht hinsehen können, es sei schrecklich gewesen, er wäre am liebsten aufgestanden und hätte die Sendung abgebrochen. Die Äußerung, dass ein Mensch gelogen habe, stellt die Behauptung einer inneren Tatsache dar, mit der vermittelt wird, der Betreffende habe bewusst die Unwahrheit gesagt. Konkret wird hier insinuiert, der Antragsteller habe in Wahrheit nicht das von ihm formulierte Entsetzen angesichts der Darbietungen empfunden.

Davon, dass es nicht zutrifft, dass der Antragsteller die Unwahrheit gesagt hat, ist prozessual aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers auszugehen.

b) Diese Tatsache wird indessen hier nicht als bestehend behauptet, sondern es wird ein dahingehender Verdacht geäußert.

In der Überschrift (Ziffer 1a des Antrags) wird danach gefragt, ob der Antragsteller seine Fans belogen habe, wobei diese Frage durch die Hinzufügung des Adverbs „dreist“ verstärkt wird. Auch mit dem Fragesatz im Fließtext „Kann es sein, dass er seine Fans mit dieser Aussage kräftig an der Nase herumführt?“ wird in Form einer Frage die Möglichkeit zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe die Unwahrheit gesagt. Diese Möglichkeit wird verstärkt durch das Adverb „kräftig“, welches ebenso wie zuvor das Wort „dreist“ bereits eine Bewertung des – angeblich nur vermuteten – Geschehens enthält, damit aber für den Rezipienten eine Lüge bereits als tatsächlich gegeben vorgibt.

Ob es sich dabei um echte, offene Fragen oder um rhetorische Fragen handelt, die nicht um einer – inhaltlich noch nicht feststehenden – Antwort willen geäußert werden (vergl. hierzu BVerfG NJW 2003, 661; BGH AfP 2004,124), kann hier dahinstehen.

Da nämlich bei der Ermittlung des Inhalts von Äußerungen diese nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern ihr Sinn aus dem Zusammenhang zu ermitteln ist, in dem sie stehen, (BVerfG NJW 1992, 1442 ff) kann es sich ergeben, dass auch in der Verbreitung einer echten Frage die Äußerung eines Verdachts liegt (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 8.4.2008, AfP 2008, 404).

Mit den beiden Fragesätzen wird hier der Verdacht formuliert, der Gegenstand des gesamten Beitrags ist. Der Artikel lenkt den Leser darauf hin, es für möglich zu halten, dass der Antragsteller bewusst die Unwahrheit gesagt habe. Hierzu werden im Fließtext verschiedene Umstände gleichsam als Indizien aufgezeigt. Angeführt wird insbesondere die (nicht wahrgenommene) angebliche Möglichkeit des Klägers, bereits bei den Proben zu den Kinderauftritten einzugreifen. Als „schwer zu glauben“ wird es bezeichnet, dass der Antragsteller zuvor nichts von den als kurios bezeichneten Auftritten gewusst habe. Schließlich wird erklärt, man nehme dem Antragsteller die Aufregung nicht ab, da auch er durch „obskure Kinderauftritte“ bestimmt genügend Geld verdiene.

Die Zulässigkeit der beiden Passagen richtet sich somit nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung.

Diese sind auch dann heranzuziehen, wenn sich der geäußerte Verdacht, wie hier, nicht auf eine strafbare Handlung bezieht, sofern der tatsächliche Vorwurf, der in der Berichterstattung geäußert wird, geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen (vgl. Urteil des Senats a.a.O.m.w.N.). Die Anforderungen, die für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelt worden sind, dienen nämlich dem Zweck, den Betroffenen vor der Verhängung eines sozialen und moralischen, nicht unbedingt juristischen Unwerturteils als Folge der Berichterstattung zu schützen.

Der hier erhobene Verdacht betrifft einen Gegenstand, der zu einer Herabsetzung des Antragstellers führt. Ihm wird nämlich vorgeworfen, möglicherweise um des eigenen Profits willen bewusst und kaltblütig an einer Show teilgenommen zu haben, bei der sich Kinder durch waghalsige Kunststücke gefährdeten, und anschließend Entsetzen hierüber geheuchelt zu haben.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an der für eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Ausgewogenheit des Artikels und ferner an einer Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Antragsteller. Im Einzelnen kann hierzu auf das landgerichtliche Urteil verwiesen werden.

2. Da die beiden unter 2. zitierten Passagen den vom Antragsteller formulierten Verdacht erwecken, der Antragsteller sei (entgegen seiner Äußerungen) nicht über die Kinderauftritte entsetzt gewesen, und da, wie das Landgericht ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht gegeben waren, ist auch insoweit ein Unterlassungsanspruch begründet. Ob sich das Landgericht bei der Fassung von Ziffer I. 2. der einstweiligen Verfügung als „Verdacht“ noch im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO gehalten hat, bedarf keiner Erörterung, nachdem der Antragsteller dem Widerspruch der Antragsgegnerin entgegengetreten ist und sich damit den Text der einstweiligen Verfügung zueigen gemacht hat.

3. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch bezüglich der Bildberichterstattung, die im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Wortberichterstattung rechtwidrig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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