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lampmannbehn.de - Entscheidungen - Persönlichkeitsrecht

Schlampe sagt man nicht

Landgericht Köln

Beschluss
21.07.2008
Az. 28 O 192/08


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

der
Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigte:
gegen

Herrn Antragsgegner,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der Antrag des Verfügungsbeklagten und Widerspruchsführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, 114 S. 1 ZPO, weswegen Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Der vom Verfügungsbeklagten am 02.06.2008 eingelegte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.04.2008 wird aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen.

Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 185 StGB zu.

Die Bezeichnung der Verfügungsklägerin als „Schlampe“ stellt eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Diese ist nicht mehr vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Das Grundrecht der Meinungsäußerung gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll frei sagen können, was er denke, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Zugleich ist es Sinn der Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Werturteile sind danach geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.5 Rn. 97 m.w.N.). Allerdings genießt der Persönlichkeitsschutz regelmäßig gegenüber Schmähkritik Vorrang (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.5 Rn. 97 m.w.N.). Eine herabsetzende Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung ein, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW 2000, 1036; NJW 2000, 3421, 3422 – Babycaust; NJW 2002, 1193).

Hiervon ist auszugehen. Die Bezeichnung der Klägerin als „Schlampe“ dient nicht der Auseinandersetzung in der Sache, sondern der Diffamierung der Verfügungsklägerin. Insofern kann sich der Verfügungsbeklagte nicht darauf berufen, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, die Verfügungsklägerin arbeite „schlampig“. Ein derartiger Sachbezug der verbotenen Äußerung ist für den Durchschnittsempfänger nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine offensichtliche Kränkung der Verfügungsklägerin. Es sind keine Anhaltspunkte in der Äußerung vorhanden, aus denen sich ergibt, dass es dem Verfügungsbeklagten um eine sachliche Kritik an der Tätigkeit der Verfügungsklägerin geht.

Darüber hinaus kann sich der Verfügungsbeklagte nicht darauf berufen, es habe keine Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung bestanden. Selbst, wenn die streitgegenständliche Eintragung bereits am 28.03.2008 gelöscht wurde, beseitigt dies nicht die Annahme der Wiederholungsgefahr. Diese ist erst dann beseitigt, wenn der Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte, uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung abgegeben hat (BGH NJW 1996, 723; NJW-RR 2002, 608, 609 – Weit-Vor-Winter-Schlußverkauf). Eine derartige Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.


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