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OLG Hamm Urteil vom 11. 12. 2007 4 U 132/07 Zum Sachverhalt: Die Kl., die in zwei Verfahren vor dem LG Bielefeld Prozessbevollmächtigte der C-GmbH waren, nehmen die Bekl. wegen Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile und eines die Berufung zurücknehmenden Schriftsatzes im Internet auf Unterlassung (insoweit noch in Bezug auf den Bekl. zu 3), auf Auskunftserteilung über den Umfang der Nutzung, auf Veröffentlichung des Urteils aus dem hiesigen Verfahren, auf Zahlung ihrer Abmahnkosten und im Wege der Feststellung auf Schadensersatz in Anspruch. Zuvor hatten der Bekl. zu 1 am 21. 8. 2006 und „die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E, sowie E persönlich, … gesamtschuldnerisch“ am 22. 8. 2006 auf die Abmahnungen der Kl. vom 18. 8. 2006 bereits diesbezügliche strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: B. Sie haben gegen die Bekl. nicht aus §§ 823 I, 1004 BGB oder aus anderen Rechtsgründen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts-, Veröffentlichungs-, Zahlungs- und Feststellungsansprüche. Es fehlt bereits an einer relevanten Rechtsverletzung zu Lasten der Kl. I. Fehlendes Rechtsschutzinteresse wegen eines Zuwartens von rund sechs Monaten bis zur gerichtlichen Geltendmachung steht der Anspruchsdurchsetzung zunächst nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt einer rechtsmissbräuchlichen Klagenaufspaltung. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. II. Ansprüche aus UWG, so aus §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 4 Nr. 7, wie dies vom LG erörtert worden ist, scheiden von vornherein aus, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht. III. Es besteht keine Haftung der Bekl. aus §§ 823 I, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kl. Ein solcher Anspruch setzt einen betriebsbezogenen Eingriff, d.h. eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchem voraus. Der Eingriff muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, NJW 2003, 1040 = NZV 2003, 171; NJW 2004, 356 = NZBau 2004, 157 = NZV 2004, 136; Palandt/Sprau, 66. Aufl. [2007], § 823 Rdnrn. 128f. m.w. Nachw.). Bloß mittelbare Beeinträchtigungen oder auch allgemeine Kritik sind hierfür grundsätzlich nicht ausreichend. Vorliegend richteten sich die Kritik und die Veröffentlichung von Seiten der Bekl. jedoch allein gegen die vertretene und unterlegene Partei, nämlich die C-GmbH, der unlautere Praktiken vorgeworfen wurden. Die Namensnennung der klägerischen Anwälte in den verlinkten Urteilen und ihrem Rücknahmeschriftsatz ist dabei, zumal auch in dem diesbezüglichen Bericht von ihnen keinerlei Rede ist, allenfalls nebensächlich erfolgt. Die Veröffentlichungen trafen die Kl. insoweit in nicht relevanter Weise allenfalls mittelbar. Von einem zielgerichteten Eingriff gegen ihren „Betrieb“ kann keine Rede sein. IV. Die Kl. sind durch die ungeschwärzten Veröffentlichungen ebenfalls nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Eine solche Verletzung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu verneinen. Es fehlt bereits an dem entsprechenden Eingriffstatbestand. 1. Es mag zwar allenfalls mittelbar wiederum zutreffen, dass die Kl. als Prozessbevollmächtigte der C-GmbH, der vorsätzliche Täuschungen der Verbraucher und eine Irreführung über die Qualität ihrer Lieferungen vorgeworfen wurden, mit der Veröffentlichung der verloren gegangenen Verfahren und des Rücknahmeschriftsatzes mit in ein schlechtes Licht gerückt werden könnten, weil es sich zweifelsohne insbesondere gegenüber potenziellen Mandanten günstiger darstellt, wenn gewonnene Prozesse publik gemacht werden, und umgekehrt negative Ergebnisse jedenfalls unreflektiert auf die Beurteilung auch der Leistungen der Anwälte durchschlagen könnten. Indes kann eine derartige „Beeinträchtigung“, die im Rahmen einer üblichen Interessenwahrnehmung erfolgt ist, keineswegs als ausreichend angesehen werden, um eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kl. bejahen zu können. Dies gilt für alle drei hier verklagten Störer, nämlich für die Bekl. zu 2 und zu 3, die die fraglichen Dokumente an den Bekl. zu 1 weitergegeben haben, wie auch für letzteren, der den beanstandeten Bericht gefertigt und die Verlinkung hierzu geschaffen hat. 2. Der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Art der beeinträchtigten Persönlichkeitssphäre ab. Die Intim- oder Privatsphäre der Kl. war hier ersichtlich nicht betroffen, sondern vielmehr allein die so genannte Individualsphäre in ihren beruflichen Ausprägungen. Diese schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt (Sozialsphäre), seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Der Persönlichkeitsschutz verbietet hier jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere durch Stigmatisierung und Ausgrenzung (BGHZ 161, 266 = NJW 2005, 592 = GRUR 2005, 612; Palandt/Sprau, § 823 Rdnrn. 87, 118 m.w. Nachw.). Betroffen war in diesem Zusammenhang allein das berufliche Umfeld der Kl., also ein Bereich, in dem sich ihre persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, und zwar zudem nur in einem Bereich, der ohnehin in einem bestimmten Rahmen ohnehin mit einem öffentlichen Auftreten als Rechtsvertreter der Partei verbunden ist. Eine derartig schwerwiegende Auswirkung vergleichbar mit einer Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung ist im vorliegenden Fall insofern nicht gegeben. a) Eine Anprangerung der Kl. selbst, eine Schmähkritik diesen gegenüber oder Ähnliches liegt gerade nicht vor. Die bloße Nennung in den Urteilen und nicht zuletzt in dem Briefkopf des Rücknahmeschriftsatzes gestaltet sich bei nüchterner Betrachtung als überaus neutral. Die Mitteilung der klägerischen Personen erfolgt in einer Art und Weise, wie Anwälte laufend nach außen hin in Erscheinung treten. Auch wenn es, wie von den Kl. gerügt, überflüssig gewesen sein mag, die ungeschwärzten Dokumente mit ihren Namen zu offenbaren, um über die zu Grunde liegenden Geschehnisse zu berichten und gegebenenfalls auf diese Weise die Mandantin (deren Beeinträchtigung von der der Anwälte deutlich zu trennen ist) bloßzustellen, und auch wenn die Kl. als die Anwälte erscheinen, die in diesen Entscheidungen auf der Verliererseite stehen, stellt sich diese allein mittelbare, letztlich nur beiläufige und der Gewichtung nach geringfügige Beeinträchtigung nicht als im obigen Sinne ausreichend und erheblich dar. Bei den veröffentlichten Urteilen und dem Schriftsatz handelte es sich nämlich gerade um die Mitteilung wahrer Tatsachen, die sich jedenfalls in Bezug auf die Kl. jedenfalls nicht als ehrenrührig darstellte. Ihnen gegenüber wurde durch die Nennung ihrer Namen und Daten überhaupt kein Vorwurf eines fehlerhaften, verwerflichen oder sonst missbräuchlichen Verhaltens erhoben. Der zugehörige Bericht über die diesbezüglichen „Wettbewerbsprozesse unter Tintenhändlern“ und die erwähnten Täuschungsvorwürfe betrafen allein die Mandantschaft, weder direkt noch mittelbar daneben die Anwälte. Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal in Anwaltsprozessen in Zivilsachen immer 50% der Parteien, vertreten durch ihre Anwälte, verlieren und ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet. Die ungeschwärzte Mitteilung über die - zutreffenden - Entscheidungen über die beanstandete Verlinkung ist von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit der Mitteilenden, Art. 5 I GG, noch gedeckt. Dabei ist nicht vonnöten, dass ausschließlich sachlich begründete Äußerungen getätigt werden. Eine Verpflichtung, überflüssige Umstände nicht zu offenbaren, ist nicht begründet. b) Alsdann kann das Recht der Kl. an der Wahrung ihrer Persönlichkeit im Rahmen einer Abwägung auch nicht höher bewertet werden als das grundsätzlich ebenso bestehende Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Mitteilung einschlägiger Gerichtsentscheidungen, so dass jedenfalls die Kl. als die prozessvertretenden Anwälte aus eigenem Recht keine entsprechenden Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Bekl. haben. Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwar jedenfalls innerhalb der eigenen Privatsphäre das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [41] = NJW 1984, 419; BVerfGE 72, 155 [170] = NJW 1986, 1859; BVerfGE 78, 77 [84] = NJW 1988, 2031). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat, weil er seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltet, keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [43ff.] = NJW 1984, 419; BVerfGE 78, 77 [85ff.] = NJW 1988, 2031; BGH, NJW 1991, 1532 = GRUR 1991, 629). Vorliegend aber ist, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht die engere Privatsphäre der Kl. berührt, sondern allenfalls ihre berufliche Sphäre, mit der sie, zumindest im Rahmen der Rechtsvertretung, der zu Grunde liegenden Gerichtsverhandlungen und in den Urteilsdokumenten bereits öffentlich in Erscheinung getreten sind. Die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen für die Kl. stellen sich dabei aus objektiver Sicht als derart gering dar, dass die zudem wahre Darstellung der Sachverhalte von einer berechtigten Meinungsäußerung der Bekl. als gedeckt anzusehen und unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände noch als zumutbar hinzunehmen ist. c) Die von den Kl. für ihre Auffassung angeführte Entscheidung des KG (BeckRS 2007, 14703) gebietet dem gegenüber keine andere Beurteilung, und zwar schon deshalb, weil es dort um einen nicht vergleichbaren Fall ging, nämlich einerseits um die Mitteilung der Prozessparteien (und nicht bloß der beteiligten Anwälte) und andererseits gerade um eine Auseinandersetzung aus dem Bereich der Privatsphäre, bei der entsprechend höhere Anforderungen an die Rechtfertigung etwaiger Eingriffe zu stellen sind. Ebenso wenig ist hierdurch die Berufsfreiheit der Kl. in einer nicht zu rechtfertigenden Weise tangiert. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Bekl. im Streitfall störend in die Funktion oder Organisation der klägerischen Kanzlei eingegriffen haben. V. Mangels maßgeblicher Verletzung der Rechtsgüter der Kl. scheiden die weitergehend geltend gemachten Unterlassungsansprüche (gegen den Bekl. zu 3) wie auch die hieraus hergeleiteten Folgeansprüche aus. Auf die weiteren, hier in Streit stehenden Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der verschiedenen Klageansprüche kommt es nicht mehr an. |