In dem vom AG Köln zu entscheidenden Fall ging es um die Erstattung der Kosten einer Abmahnung wegen E-Mail-Spams.
Ein eBay-Händler hatte von einem ihm unbekannten Rechtsanwalt eine "Info-Werbung" erhalten, in der über eine aktuelle BGH-Entscheidung zu wettbewerbswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berichtet wurde. Nachdem der Empfänger der E-Mail in der Betreffzeile mit "AGB-Klausel unwirksam - Abmahnung droht" begrüßt wurde, stellte der beklagte Rechtsanwalt die Entscheidung und deren Bedrohungen kurz dar, um sodann darauf hinzuweisen, dass sich seine Kanzlei glücklicherweise auf die Beratung von Onlinehändlern spezialisiert habe und dass eine Überprüfung von AGB einen wirksamen Schutz vor Abmahnungen darstelle. Der verärgerte Empfänger der "Info-Werbung" schaltete seinen Rechtsanwalt ein und forderte den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, welche dieser ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgab. Die Kosten der Abmahnung zahlte der Beklagte jedoch nicht. Das AG Köln hat die Klage auf die Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen. Die Entscheidung reiht sich in eine ganze Masse von untergerichtlichen Urteilen, welche den Leser regelmäßig in Staunen versetzen. So beurteilte zum Beispiel das Amtsgericht Dresden E-Mail-Spamming entgegen höchstrichterlicher Rechtssprechung als erlaubt, da das Abrufen und Löschen einer unerwünschten E-Mail nicht länger als 10 Sekunden dauere. Auch das Amtsgericht Köln möchte dem BGH nicht in der Ansicht folgen, dass bereits eine einzige kleine E-Mail einen Unterlassungs- bzw Schadensersatzanspruch nach sich zieht. Man kann es offenbar am Amtsgericht nicht glauben. Zwar bejaht das AG unter Verweis auf ein Urteil des OLG Düsseldorf noch die Rechtsverletzung durch Übersendung der E-Mail, schafft es aber, dieser Rechtsverletzung jegliche Konsequenz zu nehmen, indem es in kurzen Sätzen sowohl die Wiederholungsgefahr, als auch die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts mit einem ganzen Strauss von Argumenten ablehnt. Die beiden schönsten stellen dabei wohl erstens die Überlegung dar, dass der Betroffene vor einer Abmahnung hätte abwarten müssen, ob er eine zweite E-Mail bekommt. Zum anderen sei bei einer Rechtsanwaltskanzlei davon auszugehen, dass diese eine unerwünschte E-Mail nur einmal verschicke, da diese "sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein" müsse. Einfach herrlich. Wenn man jetzt bedenkt, dass das Urteil nicht berufungsfähig ist, weiß man, dass man es nicht nur mit einer sehr unterhaltsamen Entscheidung zu tun hat, sondern auch mit einer, welche unveränderlich in die Rechtsgeschichte eingehen wird. (la) Bei Fragen sprechen Sie uns einfach an! AMTSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 118 C 142/06 Verkündet am 07.09.2006 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln, Abt. 118, im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 7.09.2006 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. x für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: - Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. - Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Zwar liegt in der unverlangt eingesandten Werbe-E-mail des Beklagten vom 4.11.2005 grundsätzlich ein unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Klägers und Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. (vgl. nur OLG Düsseldorf MMR 2004). Eine konkludente Einwilligung liegt nicht vor; diese lässt sich insbesondere nicht durch ein potenzielles Interesse am Inhalt der E-mail ersetzen (OLG Düsseldorf aa0). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch jegliche Wiederholungsgefahr unmittelbar ausgeräumt, indem er - entgegen dem durch den Kläger in Bezug genommenen Fall des OLG Düsseldorf - sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Auch aus dem Inhalt der streitbefangenen E-mail ergibt sich deutlich, dass es sich um eine „einmalige Info-Werbung" handelte, die keine Wiederholung erwarten ließ. Unter diesen Umständen bestand ein Unterlassungsanspruch der Zedentin nicht; dieser wäre es vielmehr zuzumuten gewesen, entweder abzuwarten oder zunächst selbst kurz an den Beklagten etwa durch eine Antwort-E-mail heranzutreten und um zukünftige Unterlassung zu bitten. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Absender um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein muß, hätte eine solche Kontaktaufnahme nahegelegen. Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts war weder erforderlich noch angemessen; die Klage war daher abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: € 459,40 Dr. x Richterin am Amtsgericht |